Kategorie: IT-Prozess

IT-Prozess im Blog: Rechtliche Fragen rund um die Prozessführung im IT-Recht, dem IT-Prozessrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vergleich auf Widerruf: Nachträgliche Änderungen der Prozessparteien

    Der BGH (IX ZR 222/17) konnte sich zu Änderungen an einem gerichtlichen Vergleich äussern und feststellen:

    • Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.
    • Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

    Dabei ist daran zu denken, dass der Prozessvergleich von rechtlicher Doppelnatur ist: Er ist zum einen den Prozess beendende Prozesshandlung die verfahrensrechtlichen Grundsätzen entsprechen muss – aber auch ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander sondern es sind die prozessualen Wirkungen von den materiell-rechtlichen Vereinbarungen abhängig. Der Prozessvergleich ist dabei nur dann wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es hieran, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor und die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (dazu BGH, VI ZR 326/14).
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  • Vollstreckungsabwehrklage gegen Beschäftigungstitel wegen Unmöglichkeit der Beschäftigung

    Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

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  • Selbständiges Beweisverfahren

    Selbständiges Beweisverfahren

    Selbstständiges Beweisverfahren: Bei einem selbständigen Beweisverfahren handelt es sich um keine Klage sondern um ein Antragsverfahren. Das selbstständige Beweisverfahren soll die Vorbereitung einer potentiellen Klage darstellen in der Form, dass festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Tatsache wie etwa ein Mangel vorhanden ist und wie Hoch beispielsweise Kosten sind um einen solchen Mangel zu beseitigen; zugleich dient es der Sicherung von Beweisen in der Form, dass gerichtlich ein bestimmter Zustand dokumentiert wird, bevor sich der Zustand später verändert. Das selbständige Beweisverfahren ist also kein Rechtsstreit, es zielt auf keine Entscheidung in der Sache und dient lediglich der vorgezogenen Klärung von streitigen Tatsachen, die in einem künftigen Rechtsstreit von Bedeutung sein können.

    Das selbstständige Beweisverfahren endet also nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung sondern es endet, wenn etwa ein Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen vorliegt. Um Rechtsfragen geht es hierbei nicht, diese werden in diesem Stadium nicht berücksichtigt. Hiernach dann wird der Rechtsstreit eigentlich erst fortgesetzt oder man findet auf Basis der Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens im Zuge eines Vergleichs zueinander.

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  • Klagerücknahme oder Erledigungserklärung: Keine Rücksichtnahme auf Beklagten

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Ta 12/16) konnte zur Frage ob Klagerücknahme oder Erledigungserklärung angezeigt sind feststellen, dass es vom Kläger nicht mutwillig ist, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zu wollen anstatt die Klage zurückzunehmen. Dies auch wenn durch den Beschluss gem. § 91a Abs. 1 ZPO erstmals Kosten anfallen, die bei einer Klagerücknahme eben nicht angefallen wären. Ein Kläger muss nämlich nicht auf das Kosteninteresse eines Beklagten Rücksicht nehmen. Dies vor allem, der ein Beklagter ja eine Gebührenprivilegierung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung durch Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung selbst bewirken kann:

    Die Beklagte kann bei streitigem Sachverhalt vom Kläger nicht zumutbar verlangen, sich durch eine Klagerücknahme in die Position des gefühlten Verlierers zu begeben, die sie selbst durch eine Kostenübernahmeerklärung nicht einnehmen möchte.

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  • Zu erstattende Gebühren bei Anwaltswechsel zwischen Mahnverfahren und Hauptsacheverfahren

    Der Bundesgerichtshof (IX ZB 31/16) hat nunmehr klar gestellt, dass auch bei einem Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren – wie nach einem selbständigen Beweisverfahren – § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzuwenden ist. Als erstattungsfähig festzusetzen sind daher immer nur die Kosten, die ohne Anwaltswechsel angefallen wären:

    Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die Regelung in § 91 ZPO betrifft die Kosten des Rechtsstreits. Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gehören nicht zu diesen Kosten. Wird eine Partei vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten als im Rechtsstreit, beschränkt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO deshalb die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht. Umstritten ist hingegen, ob die Norm bei einem Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren oder nach einem selbständigen Beweisverfahren anzuwenden ist.

    Allerdings ist zugleich klar gestellt worden, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 Satz 1 VV RVG nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient wurden.
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  • Verstoss gegen §308 ZPO – Bindung an den Klageantrag

    Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Denn nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten.

    Dabei wird mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitgegenstand zweiteilig bestimmt:

    • durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und
    • den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

    Mit dem BGH entscheidet ein Gericht somit dann unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (so BGH, I ZR 184/16).
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  • Fehlerhafter Geldautomat: Beweislast für Fehlfunktion eines Geldautomaten

    Wie geht man damit um, wenn ein Geldautomat zwar kein Geld ausgibt aber gleichwohl das Konto belastet wird? Beim Amtsgericht Aachen (105 C 278/15) ging es um eben diesen Fall, wobei das Gericht Klargestellt hat, dass es dem Kreditinstitut obliegt, bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank.
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  • Prozessrecht: Keine Verspätung im einstweiligen Rechtsschutz

    Beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 SaGa 4/17) habe ich einige Zeilen zur Verspätung im einstweiligen Rechtsschutz gefunden:

    Soweit der Kläger diesen Vortrag im Berufungstermin als verspätet bestritten und insoweit Schriftsatznachlass begehrt hat, verkennt er, dass das Verfahren als einstweilige Verfügung betrieben wird. Im einstweiligen Verfügungsverfahren finden weder die Verspätungsvorschriften des § 296 ZPO noch die Vorschrift zum Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO Anwendung (Zöller, 30. Aufl., § 283, Rn 2; § 922 Rn 15). Das Berufungsgericht hat dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung getragen, dass es die Sitzung im Berufungstermin zur Beratung des neuen Vorbringens unterbrochen hat.

  • Schadensersatz: Beweislast bei entgangenem Gewinn eines Selbstständigen

    Wenn einem Selbstständigen etwas unerwartetes geschieht und dieser seine Tätigkeit (zeitweise oder dauerhaft) nicht ausführen kann, kommt der Streit hinsichtlich der Höhe des zu bemessenden Schadenersatzes auf. Die instanzielle Rechtsprechung ist hier regelmäßig zu kritisch, gerade bei nur temporärem Ausfall wird fehlerhaft sogar nach dem Motto verfahren „Kunden die man jetzt nicht bedient kommen eben später“ – die potentiellen Mehreinnahmen werden dabei gleich gänzlich vernachlässigt; so übersieht diese Einstellung, dass es einerseits bei Korrektheit dieser Annahme nach einem Ausfall zu Einkommenserhöhungen kommen müsste, da ja alte und neue Aufträge dann zusammen stoßen, zum anderen übersieht dies die begrenzte Leistungsfähigkeit des Selbstständigen, der eben nicht nach dem Ausfall unbegrenzt neue Aufträge annehmen kann. Allzu oft stoßen an dieser Stelle auch sehr markant die unterschiedlichen Arbeitsweisen von öffentlichem Dienst und auf dem freien Markt tätigem Selbstständigen aufeinander …

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 530/16) konnte hier abermals eine Klarstellung treffen und der instanziellen Rechtsprechung verdeutlichen, dass man hier sauberer arbeiten muss. Dabei verbleibt es für den BGH dabei, dass der Ausfall der Arbeitskraft als solcher kein Vermögensschaden ist, was bereits streitbar sein sollte. Der Grundsatz ist: Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat. Aber, so der BGH ausdrücklich: „Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten“. Es muss also eine Gesamtbetrachtung der Umsatzentwicklung angestellt werden, wobei auch gesteigerte Gewinne einzubeziehen sind. Und insbesondere stellt der BGH nun endlich klar: Verluste können auch nach einer gewissen Zeit eintreten – Selbstständige sind eben keine Roboter.
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  • Vollstreckungsabwehrklage bei Berufung auf Vollstreckungsverzicht zur Abwehr einer Forderungspfändung

    Nunmehr klarstellen konnte der BGH (VII ZB 38/16), dass im Falle eines vereinbarten Vollstreckungsverzichts die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf diese vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung erreichen kann. Vielmehr stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar. Die Frage war lange und heftig umstritten, der BGH zieht insoweit unter diesen Streit einen Schlussstrich (zumindest was die Rechtsprechung angeht).
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  • Unmittelbares Ansetzen zum Prozessbetrug

    In einer interessanten Entscheidung konnte sich der Bundesgerichtshof () einer spannenden Frage widmen: Bisher nicht hinreichend geklärt war, wann bei einem Prozessbetrug, insbesondere in Verfahren mit mündlicher Verhandlung, das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erreicht ist. Jedenfalls im Hinblick auf eine angestrebte Klageabweisung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sieht der BGH dies grundsätzlich nur dann erreicht, wenn die Anträge gestellt wurden:

    Zwar kann eine unwahre Tatsachenbehauptung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits inhaltlich das Tatbestandsmerkmal der Täuschung gemäß § 263 Abs. 1 StGB erfüllen. Allerdings bedarf es noch eines weiteren Schritts des Beklagten, um auf der Grundlage unwahren Sachvortrags in Schriftsätzen eine Klageabweisung zu erreichen, nämlich einer Antragstellung mit Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung (…). Sein Fehlen steht der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch im Sinne des § 22 StGB entgegen, weil der Antrag bei wertender Betrachtung einen wesentlichen Zwischenschritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt. Der Täuschende kann, weil ansonsten der klägerische Vortrag als zugestanden gelten würde (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nur durch einen entsprechenden Prozessantrag die von ihm erstrebte rechtswidrige Bereicherung erzielen.

    Zwar sind die vom Beklagten eingereichten Schriftsätze (…) rechtlich nicht ohne Bedeutung, weil das Gericht den Inhalt solcher Schriftsätze bereits vor einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen muss, gerade auch um die Verhandlung sachgerecht vorzubereiten (…) Dennoch ist im Falle einer auf Klageabweisung gerichteten Täuschung des Gerichts durch den Beklagten bei wertender Betrachtung die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze von so großer Bedeutung, dass erst mit ihr ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB gegeben ist. Ohne einen entsprechenden Antrag des Beklagten kann das Gericht auf seine Angaben eine Klageabweisung nicht stützen.

    Hieraus lassen sich durchaus Rückschlüsse ziehen für das ziilgerichtliche Verfahren insgesamt – doch Obacht, der BGH erinnert daran, dass der Prozessbetrug in zwei Varianten auftreten kann, die sich nicht gegenseitig ausschliessen:

    • Als Unterfall des Dreiecksbetruges mit Täuschung des Richters;
    • als Betrug gegenüber dem Kläger, wenn dieser zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung, etwa zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen, veranlasst wird.

    Und letzteres kann durchaus auch schon alleine durch unrichtige Angaben als Beklagter in einem Prozess geschehen. Dabei ist daran zu erinnern, dass bereits in der Zurücknahme einer – an sich begründeten – Klage eine Vermögensverfügung liegen kann. Ein Vermögensschaden kann dann trotz Möglichkeit federzeitiger erneuter Klageerhebung mit dem BGH dennoch eintreten, wenn der Kläger durch die Täuschung veranlasst wird, endgültig auf die Geltendmachung einer werthaltigen Forderung zu verzichten.

  • Zulässigkeit der Berufung bei Reduzierung des Gesamtumfangs der Klageforderung

    Der Bundesgerichtshof (III ZB 77/16) konnte klären, dass wenn der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge verteilt, dies nicht der Zulässigkeit der Berufung entgegensteht, sondern allein der Zulässigkeit der Klage – und somit einen Mangel betrifft, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann:

    Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten (Gesamt-)Betrags auf die einzelnen erstinstanzlich gestellten Klageanträge hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (s. Senatsurteil vom 18. September 1986 – III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956 – II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985 – IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 – III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 193 ff; aA MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 27 mwN). Dies steht in Einklang damit, dass der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (s. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 1985 aaO; Urteil vom 28. September 2000 – IX ZR 6/99, NJW 2001, 146 [insoweit nicht in BGHZ 145, 256 mit abgedruckt] und Beschluss vom 27. März 2012 – VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 f Rn. 7 f).

  • Berufungsinstanz: Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

    Der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 69/16) konnte klarstellen, dass ein Beweisantritt ohne Einzahlung des Auslagenvorschusses in erster Instanz dazu führt, dass in der Berufung solche Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht zwingend als „neu“ zu beurteilen sind:

    In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind (vgl. § 399 ZPO). Hierzu gehört ein in der ersten Instanz angetretener Sachverständigen- oder Zeugenbeweis, der mangels Einzahlung des angeforderten Vorschusses gemäß §§ 402, 379 Satz 2 ZPO nicht erhoben worden ist, nicht ohne weiteres (…) Neu sind dabei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind; dazu gehören auch solche, die die Partei zwar zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen hat (vgl. § 399 ZPO).

    Allerdings hat der Senat in einer älteren Entscheidung (…) angenommen, bei einem Zeugenbeweis, für den ein in der ersten Instanz angeforderter Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden sei, handele es sich um ein in der Berufungsinstanz neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel (…) Hieran hält der Senat indes jedenfalls unter der Geltung des § 531 ZPO nicht fest. Neu ist ein Beweisantritt vielmehr nur dann, wenn er entweder in der ersten Instanz überhaupt nicht oder zwar zunächst gestellt, aber im Folgenden auf ihn verzichtet worden ist (§ 399 ZPO). Hieran fehlt es jedoch, denn die Klägerin hatte das Sachverständigengutachten bereits in der ersten Instanz beantragt und in der Folgezeit auch nicht darauf verzichtet. Die bloße Nichtzahlung eines geforderten Vorschusses kann grundsätzlich nicht als Verzicht auf das Beweismittel angesehen werden; zudem hat die Klägerin die unterbliebene Vorschusszahlung hier ausdrücklich mit dem Hinweis auf die vom Landgericht zum „Tausch“ geäußerte (unrichtige) Rechtsauffassung begründet, so dass auch aus diesem Grund von einem Verzicht auf das Beweismittel keine Rede sein kann.

  • Urheberrecht und Filesharing: Kosten wegen Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 41/16) konnte im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – I ZB 71/13) nochmals bestätigen, dass die Kosten wegen Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse zur Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen (anteilig) zu erstatten sind:

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Kosten sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (…) dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person sind, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (…)

    Neu ist dabei die Frage, ob sich irgendetwas daran ändert, wenn ein Unternehmen mit eigener (spezialisierter) Abteilung derartige Auskünfte einholen kann – das verneint der BGH jedenfalls dann, wenn die Ausrichtung des Unternehmens nicht auf die Verfolgung solcher Ansprüche ausgerichtet ist:

    Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen zählt nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Software, Computerspielen und DVD-Filmen befasst. Es ist daher, sofern es über eine Rechtsabteilung verfügt, nicht gehalten, diese zur Ermittlung und Verfolgung solcher Ansprüche einzusetzen (…)

    Letztlich ist dies im Alltag mit Filesharing-Klagen nach meinem Eindruck für die breite Masse der Betroffenen eher ein Randphänomen, da die zu erstattenden Kosten regelmässig um die 20 Euro liegen und bestenfalls einen einstelligen Prozentanteil des Gesamtbetrages ausmachen.

  • Beweiskraft bei Eingangsstempel des Gerichts nach Einwurf in den Nachtbriefkasten

    Beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 224/16) ging es um den Streit darum, wie es sich auswirkt, wenn angeblich noch fristwahrend in den Nachtbriefkasten des Gerichts etwas eingeworfen wurde, es aber tatsächlich einen zu späten Eingangsstempel ausweist. Dazu konnte der BGH klarstellen, dass zwar die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unrichtigkeit des Eingangsstempels nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht ausreicht – aber das Gericht auch nicht einfach darauf verweisen kann, dass schon alles richtig lief:

    • Der auf einem Schriftsatz aufgebrachte Eingangsstempel des Gerichts erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, dass ein in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist. Hiergegen ist jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert
    • Dabei dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an die Erbringung dieses Gegenbeweises nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen
    • Bei einer detaillierten Schilderung der Partei über die genauen Umstände des Einwurfs des Schriftstücks darf sich das Gericht nicht mit einer pauschal gehaltenen dienstlichen Stellungnahme des/der zuständigen Mitarbeiters/in der Poststelle begnügen, die sich in der Aussage erschöpft, es seien weder Störungen festgestellt noch Fehler gemacht worden.