Kategorie: ESG

ESG steht für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Dabei handelt es sich um drei Schlüsselfaktoren zur Messung der Nachhaltigkeit und der sozialen Auswirkungen einer Investition in ein Unternehmen oder Geschäft.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Abmahnung bei Verkauf auf ebay: Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

    Wenn Sie auf Ebay Waren als Unternehmer verkaufen, haben Sie diverse Informationspflichten und Belehrungspflichten. Dabei kommt es auf die Gesamtwertung des Verhältnisses der Anzahl der Verkäufe zum Verkaufszeitraum an, um festzustellen, ob Sie überhaut als Unternehmer einzustufen sind. Die Frage, wann Sie Unternehmer sind, habe ich versucht hier darzustellen.

    Sollten Sie als Unternehmer einzustufen sein, gleichwohl „ganz normal“ als Privatperson ihre Angebote gestalten, sind es häufig diese Gründe, die zu einer Abmahnung führen:

    • Angabe gar keiner, falscher oder gar unterschiedlicher Widerrufsfristen
    • Werbung mit „Versichertem Versand“
    • Fehlerhafte AGB, etwa Ausschluss der Gewährleistung oder Vorgabe eines ausschließlichen Gerichtsstandes
    • Fehlende Belehrung über technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss führenden technischen Mittel und keine Information über die Speicherung des Vertragstextes
    • Produktspezifische Informationspflichten, etwa zum Energieverbrauch (ENVKV) oder nach der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu beachten Sie den Bereich auf unserer Seite zum eCommerce)

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!

  • PKW-EnVKV: Wann liegen neue Personenkraftwagen vor?

    Der BGH (I ZR 164/13) hat sich zur PKW-EnVKV geäußert und nunmehr festgestellt:

    Das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw- EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich – neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung – für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (…)

    Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war (…) Sollte es sich bei der Erstzulassung nicht nur um eine Tageszulassung für lediglich einen oder allenfalls einige wenige Tage gehandelt haben, sondern um eine Zulassung, die seit zehn Monaten ununterbrochen angedauert hat (…) würde dieser erhebliche Zeitraum gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers sprechen. In diesem Fall könnte die Klage keinen Erfolg haben unabhängig davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verkaufsanzeige eine Laufleistung von 200 km oder 2.200 km aufgewiesen hat.

  • §377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten

    Beim Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) ging es unter anderem um die Rügepflicht (§377 HGB) des Zwischenhändlers in Lieferketten. Hier ist die Besonderheit zu sehen, dass bei Lieferketten der Zwischenhändler entgegen §377 HGB bei der Untersuchungs- und Rügepflicht privilegiert wird und diese auf seinen Abnehmer übertragen kann. Allerdings gibt es ein „aber“, denn dies darf nicht überstrapaziert werden.
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  • PKW-ENVKV: Deutsche Umwelthilfe fordert Vertragsstrafe

    Es sollte nicht überraschen, dass man nach Abgabe einer Unterlassungserklärung im Fokus des Unterlassungsgläubigers steht – immerhin steht eine durchaus lukrative Vertragsstrafe im Raum, wenn zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird. Die „Deutsche Umwelthilfe“ ist mir vor allem wegen Abmahnungen im Bereich der PKW-ENVKV bekannt. Eine Unterlassungserklärung in diesem Bereich ist gerade für Autohändler besonders kritisch, da zumindest in der Theorie bei jeder Werbeanzeige das Risiko einer Vertragsstrafe winkt. Schliesslich müssen die beachtlichen Informations- und Kennzeichenpflichten hier nicht nur jedes Mal bedacht sein; darüber hinaus sind diese Werbeanzeigen für Autohäuser essentiell bei der Vermarktung der PKW.

    Wenn dann bei einem vermeintlich „kleinen“ Verstoss plötzlich gut 5000 Euro Vertragsstrafe eingefordert werden, ist das Desaster eingetreten – mit einem enormen Rattenschwanz. Denn nachdem das Thema Vertragsstrafe erledigt ist, stellt sich die Frage, wer hier verantwortlich ist: Der Webdesigner? Der Mitarbeiter? Oder der Geschäftsführer?

    Erschreckend ist es auch, dass Unternehmen durchaus häufig nach einigen Jahren abgegebene Unterlassungserklärungen „zu vergessen“ scheinen. Dabei bindet die Unterlassungserklärung eben nicht „nur“ 30 Jahre, sondern lebenslang. Wer also 1980 als GmbH eine Vertragsstrafe versprochen hat, der sollte auch 2015 noch darüber nachdenken bei der Gestaltung der eigenen Werbemaßnahmen.

    Zu der typischen Frage „Kann man da noch etwas machen“ in aller Kürze: Es kommt auf den Einzelfall an. Ich war in mehreren Fällen geforderter Vertragsstrafen tätig, sowohl rein aussergerichtlich als auch vor Gericht. Zu konkreten Ergebnissen schreibe ich ganz bewusst nichts, da ich hier dem Gegner immer zusichere, dass ich zu Verhandlungen und deren Ergebnis nichts schreibe.

  • Kaufrecht: Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

    Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob dem Futtermittelverkäufer durch die in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs* angeordnete Gewähr für die „handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit“ eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel auferlegt wird und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auch für Schäden des Futtermittelkäufers haftet, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht.

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  • PKW-EnVKV: Informationspflichten bei Youtube-Video

    Das Landgericht Wuppertal (12 O 25/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Pflichtangaben (hier zum CO2-Ausstoss) gemäß PKW-EnVKV bei einem verlinkten Werbespot auf Youtube einzuhalten sind. Das Gericht kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem solchen Spot um eine „Ausstellung“ des PKW handelt die zur Angabe der Pflichtinformationen zwingt.
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  • Chip-Tuning bei PKW: Notwendige Angaben nach PKW-EnVKV?

    Das OLG Frankfurt (6 U 61/14) stellt fest:

    Nimmt ein Tuningunternehmen an dem Kraftfahrzeug eines anderen Herstellers technische Änderungen vor, die dazu führen, dass die „offiziellen“, dh. im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für das Basismodell ermittelten Benzinverbrauchs- und Abgasemissionswerte nicht mehr zutreffen, ist – soweit für das getunte Fahrzeug selbst kein weiteres Typgenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist – das getunte Fahrzeug unabhängig von der Laufleistung nicht als „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der PKW-EnVKV einzustufen mit der Folge, dass dieses Fahrzeug ohne Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte angeboten und ausgestellt werden kann.

  • Pkw-EnVKV: Zur Annahme eines Gebrauchtwagens

    Das Landgericht Freiburg (12 O 72/13) hat sich zur Frage geäußert, wann ein „Gebrauchtwagen“ im Sinne der PKW-EnVKV anzunehmen ist:

    Die Auffassung der Beklagten, es handele sich vorliegend um einen Gebrauchtwagen, bei dessen Verkauf keine Angaben nach § 5 Pkw-EnVKV zu machen seien, trifft nicht zu.

    Das Verständnis des Begriffs „Neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist anhand objektivierbarer Umstände auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll (BGH WRP 2012, 1096 [BGH 21.12.2011 – I ZR 190/10] – Neue Personenkraftwagen). Vorliegend wurde der beworbene Pkw zunächst von einem Autohändler in Österreich erworben, der diesen ausweislich der vorgelegten Zulassungsbescheinigung am 8.8.2012 erstmalig zugelassen und bereits am 21.8.2012 wieder abgemeldet hat. Der Pkw hat eine Laufleistung von 50 km.

    Dass das Fahrzeug bei Angebot durch die Beklagte älter als ein Jahr war, ändert an der Qualifikation als neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV nichts. Es geht in vorliegendem Zusammenhang nicht um kaufrechtliche Bewertungen, sondern darum, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die zum Kauf angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinien 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999).

  • EU-Holzverordnung – Holzhändler und Importeure haben Regeln zu beachten

    Bereits seit dem 3. März 2013 gilt die „VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010“ die auch „EU-Holzverordnung“ oder manchmal „EU-Holzhandelsverordnung“ genannt wird. Das erklärte Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.

    Dabei werden denjenigen, die innerhalb der EU erstmals Holz in den Binnenverkehr einbringen besondere Sorgfaltspflichten auferlegt – aber auch „normale“ Händler, die als Wiederverkäufer bereits in die EU eingeführtes Holz weiterverkaufen, haben Pflichten. Diese müssen nämlich für 5 Jahre entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:

    • die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
    • gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeug­ nisse geliefert haben.

    In Deutschland wird die EU-Verordnung durch das „Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz“ konkretisiert, zuständige Behörde für die Überwachung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Wer als Händler dabei keine ausreichende Dokumentation führt macht sich Bussgeldpflichtig (§7 Abs.3 Nr.1 HolzSiG).

    Für Importeure ist es dann nochmals komplizierter, da diese ein Risikomanagement vorhalten müssen, das in groben Zügen darin besteht, bestimmte Informationen einzuholen und eine nachvollziehbare Risikobewertung und Risikobegrenzung hinsichtlich illegalem Einschlag zu führen. Hier drohen am Ende nicht nur Bussgelder, sondern sogar Strafen.

  • CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?

    Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
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  • Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel

    Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:

    Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.

    Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.

    Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.

    Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

    Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.

    Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.

  • PKW-EnVKV: Zum virtuellen Verkaufsraum auf Webseiten

    Für die Annahme eines „virtuellen Verkaufsraums“ im Sinne der PKW-EnVKV, der zur Angabe der Vergleichswerte u.a. hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtet, ist es ausreichend, dass man unter konkret benannten Fahrzeugen, die mit einer Suchmaske gefunden werden, auswählen kann – eine direkte Bestellmöglichkeit muss es nicht geben (Landgericht Wuppertal, 13 O 8/12):

    Ein „Ausstellen im virtuellen Verkaufsraum“ […] ist mithin auch ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit schon dann anzunehmen, wenn das Ausstellen eines konkreten Fahrzeugs auf einer solchen Automobilbörse gerade dazu dient, den Verbraucher schon bei der Wahl zwischen verschiedenen ausgestellten Fahrzeugen eine Vorauswahl treffen zu lassen.

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zu einem real existierenden Verkaufsraum, so das Landgericht Duisburg (24 O 9/12), denn:

    Im Übrigen besteht das Bedürfnis nach so einem Erfordernis nämlich des der Möglichkeit eines sofortigen verbindlichen Kaufs auch deshalb nicht, weil bei einem zu vergleichenden echten Verkaufs-/Ausstellungsraum ein solcher verbindlicher Kauf ebenfalls nicht einfach auf „Knopfdruck“ möglich ist, sondern auch hier der Verkäufer bzw. einer seiner Mitarbeiter kontaktiert werden muss, letzte Details geklärt werden müssen und erst danach ein in der Regel schriftlicher Vertrag ausgearbeitet und unterzeichnet wird.

  • Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim PKW kann ein Sachmangel sein – und zum Rücktritt berechtigen

    Wenn ein PKW mehr Kraftstoff verbraucht als vertraglich vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch eine nur unerhebliche – und damit nicht zum Rücktritt berechtigende – Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (BGH, VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

    Ein Überblick über einzelne Aspekte bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch.
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  • Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

    Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 37/07) hat anlässlich einer Unterlassungserklärung bzgl. eines Impressumsvertosses festgehalten, dass die unzureichende Angabe einer gesetzlichen Pflichtinformation und die gar nicht erst vorgenommene Pflichtinformation zwei kerngleiche Verstöße sind: Wer sich verpflichtet hat, es zu unterlassen eine Aufsichtsbehörde zu benennen und dann eine falsche im Impressum benennt, der schuldet die Vertragsstrafe. Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf diese konkrete Angabe, ist aber recht allgemein gehalten – und wird auch von der Rechtsprechung so aufgefasst.

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 58/10) etwa stellte unter Bezugnahme darauf fest, dass es am Ende das gleiche ist, ob man Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV völlig unzureichend oder gar nicht erst angibt:

    Die unzureichende Angabe der nötigen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen, die sich hier unverhältnismäßig klein und nachrangig am Ende der Werbeanzeige findet und auf die der Leser auch nicht in gleicher Weise stößt, wie in Bezug auf die Hauptbotschaft der Werbung (dazu sogleich unter Ziff. 2), stellt sich insofern letztlich nicht völlig anders dar als die Nichtangabe.

  • Werberecht: Zur guten Lesbarkeit der Informationen der PKW-EnVKV

    Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen mit denen PKW beworben werden, ist immer daran zu denken, dass die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllt werden müssen. Dabei muss der Hinweis auf die Verbrauchs- und Emissionswerte des Fahrzeugs „auch bei flüchtigem Lesen […] gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft“ zu erkennen sein (Anlage 4, Ziffer 2, zu § 5 Pkw-EnVKV). Wie eine Anzeige diesbezüglich nicht gestaltet sein sollte, kann man beim Landgericht Duisburg (24 O 71/09) nachlesen, was als gutes Negativbeispiel dienen kann:
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