Leider immer wieder der Fall: Es wird über eine verweigerte Annahme gestritten. Dabei gibt es eine Menge Mythen und gefährliches Halbwissen zur so genannten „Zugangsvereitelung“. Grundsätzlich kann es durchaus sein, dass ein nicht angenommenes bzw. trotz Benachrichtigung nicht abgeholtes Einschreiben so behandelt wird, als wäre es dem Empfänger zugegangen („Zugangsfiktion“).
Insbesondere im Fall der Zugangsvereiteilung, also wenn jemand das durch den Postboten „offerierte“ Schreiben nicht annimmt oder sogar durch Vorkehrungen (Zukleben des Briefkastens) die Zustellung verhindert, bietet sich eine solche Fiktion an und wird auch durchaus gehandhabt.
Zum Zugang von Schreiben auch bei uns:
- BGH zum Mailzugang (2022)
- Beiträge rund um die Beweislast zum Mail-Zugang
- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
- Zum Zugang eines Anhangs per Mail bei Gericht
- Einspruch gegen Strafbefehl per Mail?
- Wann ist ein Brief zugegangen?
- Die Zugangsvereiteilung
- Wie oft muss man seinen Briefkasten leeren?
- Veröffentlichung fremder Mails erlaubt?
- TK-Überwachung beim Mail-Provider?
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Aber: Es gibt hier eine Fülle von Urteilen, wobei letztlich der Einzelfall samt Gesamtumständen zu würdigen ist. Sofern jedenfalls im konkreten Fall ein Einschreiben nicht angenommen wird, bietet es sich mit dem BGH (VIII ZR 22/97) an, darauf abzustellen, ob mit einem Einschreiben mit dem konkreten Inhalt zu rechnen war:
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