Kategorie: Compliance

Compliance schützt Unternehmen vor rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Im Mittelpunkt stehen Criminal Compliance zur Prävention strafrechtlicher Verstöße sowie KI-Compliance für den rechtskonformen Einsatz künstlicher Intelligenz. Als Rechtsanwalt in Aachen informieren wir über Organisationspflichten, interne Kontrollen, den AI Act und den Umgang mit Compliance-Verstößen. Die Beiträge verbinden Strafrecht, IT-Recht und unternehmerische Praxis. Der AI Act verfolgt dabei einen risikobasierten Ansatz und stellt je nach KI-Anwendung unterschiedliche Anforderungen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Produkthaftung: EUGH vertritt weiten Fehlerbegriff

    Der Europäische Gerichtshof (EUGH, C‑503/13 und C‑504/13) hat in einer Entscheidung zum Produkthaftungsrecht fesgehalten,

    dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.

    Des Weiteren stellte der EUGH fest, dass auf Grund dieses Risikos vorgenommene vorbeugende Operationen als Folgeschaden über das Produkthaftungsrecht geltend zu machen sind.

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  • Kaufrecht: Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

    Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob dem Futtermittelverkäufer durch die in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs* angeordnete Gewähr für die „handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit“ eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel auferlegt wird und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auch für Schäden des Futtermittelkäufers haftet, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht.

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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:

    Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

    Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund.

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  • PKW-EnVKV: Informationspflichten bei Youtube-Video

    Das Landgericht Wuppertal (12 O 25/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Pflichtangaben (hier zum CO2-Ausstoss) gemäß PKW-EnVKV bei einem verlinkten Werbespot auf Youtube einzuhalten sind. Das Gericht kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem solchen Spot um eine „Ausstellung“ des PKW handelt die zur Angabe der Pflichtinformationen zwingt.
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  • Chip-Tuning bei PKW: Notwendige Angaben nach PKW-EnVKV?

    Das OLG Frankfurt (6 U 61/14) stellt fest:

    Nimmt ein Tuningunternehmen an dem Kraftfahrzeug eines anderen Herstellers technische Änderungen vor, die dazu führen, dass die „offiziellen“, dh. im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für das Basismodell ermittelten Benzinverbrauchs- und Abgasemissionswerte nicht mehr zutreffen, ist – soweit für das getunte Fahrzeug selbst kein weiteres Typgenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist – das getunte Fahrzeug unabhängig von der Laufleistung nicht als „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der PKW-EnVKV einzustufen mit der Folge, dass dieses Fahrzeug ohne Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte angeboten und ausgestellt werden kann.

  • Pkw-EnVKV: Zur Annahme eines Gebrauchtwagens

    Das Landgericht Freiburg (12 O 72/13) hat sich zur Frage geäußert, wann ein „Gebrauchtwagen“ im Sinne der PKW-EnVKV anzunehmen ist:

    Die Auffassung der Beklagten, es handele sich vorliegend um einen Gebrauchtwagen, bei dessen Verkauf keine Angaben nach § 5 Pkw-EnVKV zu machen seien, trifft nicht zu.

    Das Verständnis des Begriffs „Neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist anhand objektivierbarer Umstände auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll (BGH WRP 2012, 1096 [BGH 21.12.2011 – I ZR 190/10] – Neue Personenkraftwagen). Vorliegend wurde der beworbene Pkw zunächst von einem Autohändler in Österreich erworben, der diesen ausweislich der vorgelegten Zulassungsbescheinigung am 8.8.2012 erstmalig zugelassen und bereits am 21.8.2012 wieder abgemeldet hat. Der Pkw hat eine Laufleistung von 50 km.

    Dass das Fahrzeug bei Angebot durch die Beklagte älter als ein Jahr war, ändert an der Qualifikation als neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV nichts. Es geht in vorliegendem Zusammenhang nicht um kaufrechtliche Bewertungen, sondern darum, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die zum Kauf angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinien 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999).

  • Verwaltungsrecht: Zur Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebs

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Zulässigkeit von „bordellartigen Betrieben“ sowohl in Wohngebieten wie auch „faktischen Gewerbegebieten“ beschäftigt.
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  • EU-Holzverordnung – Holzhändler und Importeure haben Regeln zu beachten

    Bereits seit dem 3. März 2013 gilt die „VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010“ die auch „EU-Holzverordnung“ oder manchmal „EU-Holzhandelsverordnung“ genannt wird. Das erklärte Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.

    Dabei werden denjenigen, die innerhalb der EU erstmals Holz in den Binnenverkehr einbringen besondere Sorgfaltspflichten auferlegt – aber auch „normale“ Händler, die als Wiederverkäufer bereits in die EU eingeführtes Holz weiterverkaufen, haben Pflichten. Diese müssen nämlich für 5 Jahre entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:

    • die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
    • gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeug­ nisse geliefert haben.

    In Deutschland wird die EU-Verordnung durch das „Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz“ konkretisiert, zuständige Behörde für die Überwachung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Wer als Händler dabei keine ausreichende Dokumentation führt macht sich Bussgeldpflichtig (§7 Abs.3 Nr.1 HolzSiG).

    Für Importeure ist es dann nochmals komplizierter, da diese ein Risikomanagement vorhalten müssen, das in groben Zügen darin besteht, bestimmte Informationen einzuholen und eine nachvollziehbare Risikobewertung und Risikobegrenzung hinsichtlich illegalem Einschlag zu führen. Hier drohen am Ende nicht nur Bussgelder, sondern sogar Strafen.

  • CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?

    Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
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  • Haftungsfragen bei selbstfahrenden Autos

    Selbstfahrende Autos sind schon längst nicht mehr nur Zukunftsmusik: Inzwischen mehren sich Berichte von ersten Testphasen, die in den USA teilweise sogar schon auf öffentlichen Straßen stattfinden. In Deutschland ist dies derzeit noch undenkbar, da das Wiener „Übereinkommen über den Straßenverkehr“ Kraftfahrzeuge untersagt, die ohne Fahrer auskommen.

    Zumindest im Kleinen ist festzustellen, dass autonom betriebene Fahrzeuge durchaus schon der Realität angehören, etwa wenn man an die Fahrzeuge denkt, die in der Lage sind, nahezu selbstständig in Parklücken einzuparken. Auch wenn hierbei der Autofahrer noch selber die Kontrolle ausübt, indem er zwar nicht mehr lenkt, wohl aber über das Gaspedal den Vorgang steuert, zeigt sich, dass zunehmende Automatisierung in den Alltag Einzug hält. Interessant ist dann dabei die Frage, wie an dieser Stelle die Haftung ausgestaltet ist oder ob sich hier Regelungslücken ergeben.
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  • Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz

    Immer wieder diskutiert, aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschließend geklärt.

    https://www.ferner-alsdorf.de/die-neue-eu-produkthaftungsrichtlinie-meilenstein-fuer-die-haftung-bei-software/
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  • Schmerzensgeld bei Verletzungen durch fehlerhafte Nahrungsmittel

    Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, muss nicht nur als Lieferant ggfs. vertragliche Pflichten beachten, sondern auch das Produkthaftungsgesetz, das für den Verbraucher eine durchaus brauchbare Beweiserleichterung bei Verletzungen mit sich bringt. Fraglich ist aber gerade bei Lebensmittel, von welchem Fehlerbegriff auszugehen ist und was einem Lebensmittelhersteller abverlangt werden darf bei der Fertigung.

    Der BGH (VI ZR 176/08) hat insofern klar gestellt, dass es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Zu Berücksichtigen ist dabei das Schutzniveau hinsichtlich Dritter, die zwar nicht zum direkten Adressatenkreis gehören, aber immer noch mit der Sache, dem Lebensmittel, in Berührung kommen.

    Maßgeblich ist am Ende mit dem BGH derjenige Sicherheitsstandard, den die „in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung“ angebracht sieht (BGH, VI ZR 111/70). Wenn ein Produkt mehreren Adressatenkreisen angeboten wird, hat man sich an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten. (BGH, VI ZR 176/08). Der BGH (VI ZR 4/53, VI ZR 176/08) weiter zu den Sorgfaltsanforderungen:

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her- steller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor- derlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind […] Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig […] Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maß- nahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind

    Mit dem BGH gilt im Ergebnis ausdrücklich: „Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten“. (BGH, VI ZR 176/08).

    Was bedeutet das im Ergebnis? Das je nach Lebensmittel und konkreter Form der Verunreinigung unterschiedliche Ergebnisse zu finden sind:

    • Bei einem Naturprodukt muss der Verbraucher wissen, dass es Verunreinigungen geben kann – gleichwohl kann er höchste Sicherheit erwarten. Bei einem Steinobst aber muss er also damit rechnen, dass Reste von Steinen enthalten sind (BGH, VI ZR 176/08). Auch gehört es zum Lebensrisiko, sich beim Verzehr eines Steaks einen Zahn am Knochen zu beschädigen (AG München, 213 C 26442/14)
    • Anders wenn eine Süßigkeit (Fruchtgummi) durch Putzmittelrückstände so verunreinigt ist, dass beim Biss 2 Zähne abbrechen – dies führt zu Schmerzensgeld (OLG Hamm, 21 U 64/12).
    • Ebenso, wenn sich in einer Pizza ein Metallteil findet, auch dies führt zum Schmerzensgeld (AG München, 231 C 7215/11).

    Fazit: Mit nicht vermeidbaren Risiken muss der Verbraucher leben, anders wenn fahrlässig Lebensmittel hergestellt werden und dadurch Gefährdungen auftreten. Es gilt wohl mit dem BGH: Je mehr Wert der Verbraucher auf ein natürliches und vollständiges Lebensmittel legt, umso mehr muss er selber mitdenken beim Essen. Der BGH verwies insofern beim Steinobst (siehe oben), dass das Ergebnis sonst wäre, dass man es vollständig pürieren müsse um jedes Risiko zu vermeiden – und dies sei nicht im Sinn des Verbrauchers der ja nun einmal gerade volles Obst wünscht.

  • Produkthaftungsrecht: Zur berechtigten Sicherheitserwartung bei Produkten

    §3 Produkthaftungsgesetz definiert einen Produktfehler wie folgt:

    Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände […] berechtigterweise erwartet werden kann.

    Die Frage, was berechtigterweise erwartet werden darf hat der BGH (VI ZR 1/12 ) nun nochmals behandelt und grundlegende Fragen geklärt. Mit dem BGH ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers abzustellen, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
    Wenn das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt ist, muss es erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf das Wissen und Gefahrsteuerungspotential der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht nehmen (so schon BGH, VI ZR 176/08). Es ist also zu unterscheiden, ob eine Abgabe nur an Fachleute vorgesehen ist oder auch an Laien.

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  • Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel

    Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:

    Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.

    Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.

    Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.

    Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

    Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.

    Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.

  • PKW-EnVKV: Zum virtuellen Verkaufsraum auf Webseiten

    Für die Annahme eines „virtuellen Verkaufsraums“ im Sinne der PKW-EnVKV, der zur Angabe der Vergleichswerte u.a. hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtet, ist es ausreichend, dass man unter konkret benannten Fahrzeugen, die mit einer Suchmaske gefunden werden, auswählen kann – eine direkte Bestellmöglichkeit muss es nicht geben (Landgericht Wuppertal, 13 O 8/12):

    Ein „Ausstellen im virtuellen Verkaufsraum“ […] ist mithin auch ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit schon dann anzunehmen, wenn das Ausstellen eines konkreten Fahrzeugs auf einer solchen Automobilbörse gerade dazu dient, den Verbraucher schon bei der Wahl zwischen verschiedenen ausgestellten Fahrzeugen eine Vorauswahl treffen zu lassen.

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zu einem real existierenden Verkaufsraum, so das Landgericht Duisburg (24 O 9/12), denn:

    Im Übrigen besteht das Bedürfnis nach so einem Erfordernis nämlich des der Möglichkeit eines sofortigen verbindlichen Kaufs auch deshalb nicht, weil bei einem zu vergleichenden echten Verkaufs-/Ausstellungsraum ein solcher verbindlicher Kauf ebenfalls nicht einfach auf „Knopfdruck“ möglich ist, sondern auch hier der Verkäufer bzw. einer seiner Mitarbeiter kontaktiert werden muss, letzte Details geklärt werden müssen und erst danach ein in der Regel schriftlicher Vertrag ausgearbeitet und unterzeichnet wird.