Annahmeverzug und Streit über Zustandekommen über Vertrag

: Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen des Vertrags
Besteht zwischen Arbeitgeber und Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist, muss der Arbeitgeber nur  Annahmeverzugsvergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber hatte nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Ihre auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos. Sie hätte nach Ansicht des BAG ihre Arbeitsleistung sofort anbieten müssen (BAG, 5 AZR 19/05).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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