Strafbarkeit wegen Angriffs auf den Seeverkehr: Bei dem Angriff auf den Seeverkehr (§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) handelt es sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um ein reines Tätigkeitsdelikt. Der objektive Tatbestand setzt dabei voraus, dass der Täter Gewalt anwendet, die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt.
Das Merkmal „um dadurch die Herrschaft … zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken“ beschreibt mit dem BGH dabei lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer überschießenden Innentendenz, aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg (BGH, 4 StR 390/15).
Bei Tätigkeitsdelikten ist die Tat mit Ausführung der Tathandlung zwar vollendet – mit dem vom Bundesgerichtshof angewendeten „materiellen Beendigungsbegriff“ aber erst mit dem Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung beendet, also erst wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt. Beim Angriff auf den Seeverkehr tritt Tatbeendigung im Ergebnis daher erst ein, wenn der Täter von der Gewaltanwendung, vom Angriff auf die Entschlussfreiheit bzw. von den sonstigen Machenschaften wieder Abstand nimmt (so BGH, 4 StR 69/20).
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