Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25. April 2024 (Aktenzeichen: 20 UKI 1/24) ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil gefällt, welches wichtige Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern behandelt. Diese Entscheidung klärt insbesondere, welche Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge gestellt werden und wie Informationspflichten korrekt erfüllt werden müssen.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, verschickte im Jahr 2023 eine Vielzahl von Vertragsangeboten an Verbraucher. Diese Angebote enthielten Klauseln, die auf die AGB der Beklagten verwiesen und die Bestätigung verlangten, dass die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung erhalten wurden. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, beanstandete diese Klauseln als verbraucherschutzwidrig und forderte deren Unterlassung sowie Schadensersatz.

Rechtliche Analyse

Einbeziehung von AGB

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Klausel “Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www….).” nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der AGB führt. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB müssen AGB so zur Verfügung gestellt werden, dass der Vertragspartner in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Da die AGB nur über das Internet zugänglich waren und dies einen Medienbruch darstellte, wurde die Einbeziehung als unzumutbar und unwirksam erachtet.

Bestätigung des Erhalts von Vertragsdokumenten

Die Klausel “Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.” wurde ebenfalls als unzulässig bewertet. Diese verlagert die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten auf den Verbraucher, ohne die Voraussetzungen des § 309 Nr. 12 BGB (gesonderte Unterschriftsleistung) zu erfüllen.

Schadensersatzanspruch

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 288,64 € nebst Zinsen an den Kläger. Dies war aufgrund der teilweise berechtigten Abmahnung gerechtfertigt. Der restliche Teil der Klage wurde abgewiesen, da die weiteren beanstandeten Klauseln nicht als unzulässig anerkannt wurden.


Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Einbeziehung von AGB und die Erfüllung von Informationspflichten in Telekommunikationsverträgen. Die Entscheidung stellt klar, dass AGB leicht zugänglich und ohne Medienbruch zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem dürfen Bestätigungsklauseln nicht die Beweislast zulasten des Verbrauchers verschieben.

Für Telekommunikationsunternehmen bedeutet dieses Urteil, dass sie ihre Vertragsgestaltung und Informationsbereitstellung sorgfältig überprüfen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Verbraucherschutzverbände erhalten durch diese Entscheidung ein wirksames Mittel, um gegen unzulässige Klauseln vorzugehen. Verbraucher profitieren von einem verbesserten Schutz ihrer Rechte und einer erhöhten Transparenz bei Vertragsabschlüssen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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