Im gewerblichen Rechtsschutz sind Aufbrauchklauseln nichts ungewöhnliches, sie sollen den eigentlich Rechtsbrüchigen vor unzumutbaren Situationen bewahren. Bei unwirksamen AGB gelten diese aber nicht, etwa wenn man sämtliche Formulare oder Broschüren neu drucken muss, wie etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-6 U 38/09) entschieden hatte:
Eine derartige Aufbrauchfrist ist zwar im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes anerkannt, kommt aber im Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes nicht in Betracht. Durch den Unterlassungsanspruch des § 1 UKlaG soll der allgemeine Rechtsverkehr schlechthin vor dem Gebrauch unzulässiger Klauseln geschützt werden. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn auch nur für eine Übergangszeit der Gebrauch von Vordrucken gestattet würde, die derartige Klauseln enthalten (BGH NJW 1980, 2518 ff. = juris Rn 28; NJW 1982, 2311 ff. = juris Rn 29; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1430 ff. = juris Rn 12; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 1 UKlaG Rn 8, Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 UKlaG Rn 12).
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