Das Gericht darf, wenn keine Bezugspunkte zum Inland bestehen, unter Hinweis hierauf von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt absehen: Eine solche Erwägung des Gerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB deshalb abzusehen, weil der im Ausland lebende Angeklagte im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfügt, begegnet beim BGH keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
Dabei kommt dies insbesondere in Betracht, wenn die Tat eine reine „Durchgangstat“ war, also der Angeklagte zur Tatbegehung extra eingereist ist und die Ausreise fest geplant war bzw. bereits stattgefunden hat (zusammenfassend dazu BGH, 4 StR 218/17, 5 StR 472/08 und 6 StR 265/20).
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.
Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.