Das Gericht darf, wenn keine Bezugspunkte zum Inland bestehen, unter Hinweis hierauf von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt absehen: Eine solche Erwägung des Gerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB deshalb abzusehen, weil der im Ausland lebende Angeklagte im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfügt, begegnet beim BGH keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
Dabei kommt dies insbesondere in Betracht, wenn die Tat eine reine „Durchgangstat“ war, also der Angeklagte zur Tatbegehung extra eingereist ist und die Ausreise fest geplant war bzw. bereits stattgefunden hat (zusammenfassend dazu BGH, 4 StR 218/17, 5 StR 472/08 und 6 StR 265/20).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.