Das Gericht darf, wenn keine Bezugspunkte zum Inland bestehen, unter Hinweis hierauf von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt absehen: Eine solche Erwägung des Gerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB deshalb abzusehen, weil der im Ausland lebende Angeklagte im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfügt, begegnet beim BGH keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
Dabei kommt dies insbesondere in Betracht, wenn die Tat eine reine „Durchgangstat“ war, also der Angeklagte zur Tatbegehung extra eingereist ist und die Ausreise fest geplant war bzw. bereits stattgefunden hat (zusammenfassend dazu BGH, 4 StR 218/17, 5 StR 472/08 und 6 StR 265/20).
- Software als Medizinprodukt - 23. April 2024
- Unternehmen kann Warentest nicht unterbinden - 22. April 2024
- Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung? - 22. April 2024