Absehen von Unterbringung eines Ausländers in Entziehungsanstalt

Das Gericht darf, wenn keine Bezugspunkte zum Inland bestehen, unter Hinweis hierauf von der in einer Entziehungsanstalt absehen: Eine solche Erwägung des Gerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB deshalb abzusehen, weil der im Ausland lebende Angeklagte im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfügt, begegnet beim BGH keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

Dabei kommt dies insbesondere in Betracht, wenn die Tat eine reine „Durchgangstat“ war, also der Angeklagte zur Tatbegehung extra eingereist ist und die Ausreise fest geplant war bzw. bereits stattgefunden hat (zusammenfassend dazu BGH, 4 StR 218/17, 5 StR 472/08 und 6 StR 265/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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