Das OLG Frankfurt am Main (11 W 16/17) hat entschieden, dass wenn ein Rechteinhaber in einem Abmahnschreiben die Rechteinhaberschaft nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, der Rechtsverletzer – der auf die Abmahnung hin die Rechtsverletzung beseitigt, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung allerdings von weiterer Aufklärung der Rechteinhaberschaft abhängig gemacht hat – auch im Rechtsstreit den Unterlassungsanspruch noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann:
Ein Bestreiten der Rechteinhaberschaft mit Nichtwissen ist nur dann unzulässig, wenn der Kläger seine Urheberschaft (bzw. seine Rechteinhaberschaft) substantiiert dargelegt hat (vgl. die vom Landgericht zitierte Fundstelle bei Thum in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. , § 10 Rdnr. 35). Dies hat der Kläger in dem gegenständlichen Abmahnschreiben jedoch gerade nicht getan. Es wird vielmehr lediglich apodiktisch behauptet, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk des Klägers – was tatsächlich, wie sich aus der Klageschrift ergibt, noch nicht einmal zutraf. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, nicht nur das rechtsverletzende Bild von seiner Homepage zu entfernen, sondern sich auch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Kläger vertraglich zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Es hätte hier vielmehr dem Kläger oblegen, zunächst seine Rechtsinhaberschaft schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Daher waren die Kosten des Hauptsacheverfahrens nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
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