Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche

Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche ist ein Verbrechen, also mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht – daher sollte hier die Verteidigung sehr genau arbeiten. So ist etwa genau zu unterscheiden, ob etwa nur eine Duldung des Konsums vorliegt.

So ist eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1
BtMG jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; in dieser Konstellation liegt dann allerdings die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch vor (siehe BGH, 3 StR 19/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.