Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche

Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche ist ein Verbrechen, also mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht – daher sollte hier die Verteidigung sehr genau arbeiten. So ist etwa genau zu unterscheiden, ob etwa nur eine Duldung des Konsums vorliegt.

So ist eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1
jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; in dieser Konstellation liegt dann allerdings die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch vor (siehe BGH, 3 StR 19/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.