Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche ist ein Verbrechen, also mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht – daher sollte hier die Verteidigung sehr genau arbeiten. So ist etwa genau zu unterscheiden, ob etwa nur eine Duldung des Konsums vorliegt.
So ist eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1
BtMG jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; in dieser Konstellation liegt dann allerdings die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch vor (siehe BGH, 3 StR 19/21).
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