Wer Rechtsdienstleistungen anbietet bedarf grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis. Entsprechend § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung dabei „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Darunter fällt mit der Rechtsprechung jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne…
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