Das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) hat entschieden, dass zwischen einem „Crowdworker“ und dem Betreiber einer die Arbeit vermittelnden Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht.
Kein Arbeitsverhältnis trotz Druck
Die moderne Arbeitswelt wird immer mehr durch Quasi-Selbstständige geprägt, die sich Ihren Lebensunterhalt mit einzelnen und über Plattformen vermittelte Tätigkeiten verdienen müssen. Jedenfalls nach derzeitiger gesetzlicher Lage entsteht jedoch kein Arbeitsverhältnis, wenn keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen vereinbart wurde. Das ändert sich auch nicht, wenn ein erheblicher Teil des Lebensunterhalts durch derartige Aufträge erzielt wird und hier nachvollziehbar durch den Druck, zukünftig weitere Aufträge anzunehmen, eine faktische Abhängigkeit entsteht.