Urteil: Packungen mit Tintenpatronen und Druckerpatronen müssen keine Füllmenge angeben

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 2568/12) hat entschieden, dass auf Umverpackungen von Tintenpatronen nicht die Füllmenge angegeben werden muss. Hintergrund ist §6 I Fertigverpackungsverordnung (FPV) der klar besagt:

Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist.

Es gibt in der FPV zwar einige Ausnahmen, die aber betreffen nicht Tintenpatronen. Hintergrund, warum das Gericht dennoch keine Angabepflicht sah, ist eine sehr genaue Betrachtung des §6 Eichgesetz, wobei das Eichgesetz Grundlage der FPV ist:

Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat sich letztlich mit beidem Beschäftigt: Einmal mit der Umverpackung der Patrone, aber auch mit der Patrone selbst und kommt zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung der Behörde die einen Bescheid zur Kennzeichnung erlassen hat, keine solche besteht:

Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Sie geht davon aus, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen sind. Denn der Verbraucher will beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein kann er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.

Die Betrachtungsweise ist lebensnah und kommt zum letztlich wohl richtigen Ergebnis. Ausreichend ist mit dem Verwaltungsgericht letztlich die Angabe der Stückzahl der enthaltenen Patronen.

Anmerkung: So lebensnah die Entscheidung ist, wäre es doch zu begrüssen gewesen, wenn das durchschnittliche Druckvolumen einer Patrone anzugeben wäre. Die Gesetzgebung im Bereich des Verbraucherschutzes ist durchweg davon gekennzeichnet, dass Verbraucher Produkte vergleichen können müssen – im Bereich der Druckerpatronen ist das bis heute eher schwieriger Natur.

Hinweis: Andererseits hat das Gericht damit einer Abmahnfalle den Wasserhahn abgedreht. Wäre hier entschieden worden, dass man Füllmengen angeben muss, wäre in den nächsten Wochen mit einer Abmahnwelle hinsichtlich der Shops zu rechnen gewesen, die Patronen verkaufen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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