Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine , bei juristischen Personen das so genannte . Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

Dem Eigentümer eines Grundstücks bzw. Hauses als Hausrechtsinhaber steht es dabei grundsätzlich frei, zu entscheiden, ob sein Eigentum betreten werden darf – und wozu:

Nach bürgerlichem Recht steht die Befugnis über die Entscheidung, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet oder verweigert wird, dem Inhaber des aus dem Grundeigentum oder -besitz folgenden Hausrechts zu. Sie schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dem Hausrecht unterfällt danach auch die Gestattung, Hörfunk-, Film- oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorzunehmen (…)

BGH, I ZR 104/17

Er kann also grundsätzlich ausgewählten Personen einmal Zutritt gewähren, aber andererseits festlegen was sie im Rahmen dieses Zutrittsrechts tun dürfen. Diese Unterscheidung zwischen „ob“ und „warum“ ist immer stringent zu beachten, sprich: Nur weil man Zutritt erhält darf man noch lange keine Fotos machen.

Fotoverbot in Parks und (teil-)öffentliche Anlagen

Die aufgestellten Grundsätze gelten auch in Zoos oder Parkanlagen. Es wäre insofern naheliegend, eine Fotografiererlaubnis anzunehmen, wenn man sich etwa eine Eintrittskarte gekauft hat. Weit gefehlt: Die Eintrittskarte berechtigt zwar zum Betreten, nicht aber zum kommerziellen Fotografieren bzw. kommerziellen Auswerten erstellter Fotografien (siehe im Kern, BGH KZR 37/03, auch wenn es dort um Audio-aufnahmen ging). Hinsichtlich rein privater Aufnahmen die auch nicht kommerziell verwertet werden will die Rechtsprechung allerdings wohl Einschränkungen zulassen (siehe Kammergericht, 9 U 8222/99).

Beachtenswert ist insofern die Rechtsprechung des BGH (hier speziell BGH, V ZR 44/10, V ZR 45/10 und V ZR 46/10 – „Sanssouci“/“Stiftung Preussische Schlößer und Gärten“). Hier hat der BGH festgestellt, dass der Hausrechtsinhaber in Parkordnungen durchaus die kommerzielle Verwertung dort erstellter Aufnahmen untersagen kann. Es mag zwar jedenfalls bei öffentlich-rechtlichen Eigentümern Unterschiede zu privatrechtlichen Eigentümern geben, aber anders als die Vorinstanz (OLG Brandenburg) wollte der BGH keine grundsätzliche Schranke in der öffentlichen Zweckbindung der betroffenen Grundstücke erkennen. Letztlich hat der BGH wohl im Ergebnis erkannt, dass für das Anfertigen von Fotografien auf fremden Grundstücken (nicht per se „von“ fremden Grundstücken, siehe die Panaromafreiheit) weiterhin grundsätzlich immer die Einwilligung des Hausrechtsinhabers/Eigentümers notwendig sein wird. Auch eine öffentliche Widmung ändert daran nichts: Die Widmung legt als hoheitliche Zweckbestimmung zwar den zulässigen Gebrauch einer öffentlichen Einrichtung fest; das aber schadet mit dem BGH nicht wenn man hieraus etwas gegen ein Fotografieverbot herleiten möchte:

Das in der Widmung niedergelegte Ziel der Präsentation und Vermittlung von Kunst und Kultur erfolgt in hergebrachter Weise dadurch, dass Besuchern die Wahrnehmung von Ausstellungsobjekten in den Räumlichkeiten eines Museums ermöglicht wird. Das Fotografierverbot steht im Einklang mit diesem Zweck, weil es dazu dient, das Interesse des Betreibers am Schutz der Exponate und an der störungsfreien Durchführung von Ausstellungen sicherzustellen.

BGH, I ZR 104/17

Fotoverbot in Museen

Auch in einem Museum ist ein Fotoverbot zu beachten. Der hat insoweit nunmehr klargestellt, dass gerade nicht die Pflicht besteht, ein Fotografieren zu ermöglichen oder derartige Fotos öffentlich zugänglich zu machen – vielmehr seiht der BGH sogar ein berechtigtes Interesse an einem Fotografieverbot seitens der Museen:

Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann. Ein solches Verbot kann dem Schutz der Kunstwerke, dem ordnungsgemäßen Ablauf des Museumsbetriebs, der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen des Museums gegenüber Dritten oder eigenen Interessen des Museums dienen (…) Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Betreiber des Museums gegenüber Leihgebern verpflichtet hat, urheberrechtswidrige Vervielfältigungen geliehener Werke zu unterbinden, oder Werke vor der Beschädigung durch Lichtblitze oder dem Hantieren mit Stativen geschützt werden sollen. Die allgemeine Freigabe des Fotografierens ist – nicht zuletzt angesichts der großen Beliebtheit von Mobiltelefonen und der mit ihnen angefertigten Fotos – geeignet, den geordneten Museumsbetrieb zu beeinträch- tigen.

BGH,  I ZR 104/17

Auch die Sozialbindung des Eigentums steht dem mit dem BGH nicht entgehen – und die oben dargestellten Grundsätze zum Hausrecht sind mit dem BGH auf Körperschaften des öffentlichen Rechts problemlos zu übertragen. Letztlich gilt für den BGH, dass im Falle des Fotografierverbots das Ordnungs- und Schutzinteresse eines Museumsbetreibers einen hinreichenden Gemeinwohlgrund darstellt, dass einem Museumsbetreiber die Berufung auf sein Hausrecht offenstehen muss, gleich ob rein privatwirtschaftlich oder (teilweise) öffentlich finanziert.

Am Ende führt dies dann auch im Fall eines Museums zu einem abmahnfähigen Verstoß wenn doch fotografiert wird: Fertigt ein Besucher eines (kommunalen) Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, so kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen (BGH, I ZR 104/17).

Öffentlicher Nahverkehr: Busse, Züge und Bahnhöfe

Auch in Zügen etwa gilt das Hausrecht (KG, 9 U 8222/99) und es können Filmaufnahmen untersagt werden. In benannter Entscheidung ging es um Filmaufnahmen für einen journalistischen Bericht – die Entscheidung dürfte insofern der üblichen Kritik bei Presseaufnahmen begegnen (siehe unten!). Grundsätzlich aber wird die Bahn in Zügen bzw. das Verkehrsunternehmen in Bussen wohl das eigene Hausrecht frei ausüben können.

Schwerer wird es auf Bahnhöfen oder in Flughafenterminals: Einerseits stehen diese im Eigentum der Deutschen Bahn bzw. des Flughafenbetreibers, so dass hier zweifelsohne ein Hausrecht besteht. Andererseits handelt es sich um frei zugängliche Gebäude, so dass mancher für die Geltung der in diesem Bereich spricht (so etwa Wandtke/Bullinger, anders Schricker oder Wanckel). Zu dieser Frage kommt die Tatsache, dass hier Haupteigentümer wohl immer die öffentlich-rechtliche Hand sein wird, was noch mehr dafür spricht, in einem Hausrecht vorgesehene Fotografierverbote eher kritisch zu sehen (Zweckbindung öffentlich-rechtlichen Eigentums). Da diese Frage m.E. noch nicht abschliessend geklärt ist, möchte ich zur Vorsicht raten.

Pressefreiheit und Kunstfreiheit

und Kunstfreiheit können in vielfacher Weise mit dem Hausrecht von Eigentümern kollidieren. Zu denken ist etwa an eine Strafbarkeit u.a. wegen Hausfriedensbruchs (§123 StGB) wenn man entgegen dem Willen eines hausrechtsinhabers innerhalb seiner Räumlichkeit (zum Filmen) verweilt. Und in der Theorie können natürlich auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen, wenn gegen den Willen des Hausrechtsinhabers Filmaufnahmen erstellt werden. Aber: Wie wären kritische Dokumentationen oder Reportagen noch möglich, wenn die Betroffenen problemlos jeden Bericht unterbinden könnten?

Insofern sind Presse- und Kunstfreiheit immer mit bei entsprechenden Entscheidungen zu berücksichtigen, was der instanziellen Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit jedoch immer seltener gelingt. Der BGH hatte in der oben erwähnten Sanssouci-Entscheidung bereits dargelegt, dass die Pressefreiheit alleine staatliches Abwehrrecht ist und keinen Zugriff auf privatrechtliches Eigentum gewähren kann. Das griff das LG Berlin (16 O 199/11) gerne auf, um einem Dokumentarfilmer zu verbieten, auf dem Gelände der deutschen Bahn Filmaufnahmen von Sprayern für eine Doku zu erstellen, die Bahnwaggons der deutschen Bahn besprühten. Eine Entscheidung die – zu Recht – viel Kritik, aber keine Korrektur erfahren hat.

Insofern reihen sich mittlerweile die Entscheidungen aneinander, in denen Landgerichte die notwendige Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht etwas zu kurz gehalten haben: Sei es hinsichtlich versteckter Aufnahmen aus einer Pelztierfarm (OLG Hamburg, 7 U 39/05) oder aus einer Azrtpraxis (LG Düsseldorf, 12 O 273/09). Zu letzterem hatte sich immerhin das OLG Düsseldorf (I-20 U 188/09) nochmals geäußert und festgestellt, dass derart pauschale Untersagungen durch Gerichte nicht funktionieren können. Ein schwacher Trost, der journalistische Arbeit nicht leichter macht.

An dieser Stelle ist aber glücklicherweise auf den BGH (VI ZR 196/97) zu verweisen, der hinsichtlich juristischer Personen ausdrücklich gesagt hat, dass Unternehmen sich Kritik (in der Presse) gefallen zu lassen haben und eine rechtswidrige Aufnahme nicht automatisch zu einem Verbot der Verbreitung führt. Vielmehr ist das Informationsverlangen der Öffentlichkeit immer mit dem Recht des Betriebs abzuwägen. Dies entspricht der klaren Rechtsprechung des BVerfG (1 BvR 2252/04, „Versuchslabor“).

Wanckel etwa (- und Bildrecht, 4. Auflage) sieht darin die Schlussfolgerung, dass eine Verbreitung nur unter besonders schwerwiegenden Umständen, etwa bei der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen, als Eingriff in den eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb untersagt werden könnten. Der Blick auf die instanzielle Rechtsprechung derweil spricht eine andere Sprache, mit ein Grund, warum der DJZ auf die Barrikaden geht.

Hinweis: Die ist im Rahmen des Hausrechts keine Hilfe. Mit der Rechtsprechung des BGH ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Museumsträger den Zugang zum Museum nur mit der Maßgabe eines Fotografierverbots eröffnet (BGH, I ZR 104/17).

Ausnahme: Fotografien von Wettbewerbsverstößen

Zu schön wäre es, wenn man als Unternehmen umfassend in seinen Räumlichkeiten das Anfertigen von Fotografien verbieten könnte. Immerhin könnte man Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden dann untersagen, Wettbewerbsverstöße brauchbar zu dokumentieren. Hier hat der BGH (I ZR 133/04, mehr zum Fotografieren durch Testkäufer hier) inzwischen klar gestellt, dass das Fotografieren etwa in Supermärkten, zur Dokumentation von Rechtsverstößen, „erlaubt“ ist.

Konsequenzen aus Verstößen gegen das Hausrecht durch Fotografieren

Wer auf der sicheren Seite stehen will, wird immer vorher eine ausdrückliche Erlaubnis einholen müssen. Eine unklare Rechtslage, etwa bei der Frage ob es eine Hausordnung gibt, geht im Zweifel zu lasten des Fotografie-Erstellers; dies jedenfalls hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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