Impressumspflicht und Abmahnung: Diensteanbieter ist der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer

Der „Diensteanbieter“ nach TMG hat ein vorzuhalten – fraglich ist nur immer wieder, wer „der Diensteanbieter“ ist. Früher stritten wir darum, ob z.B. ein Twitter-Account ein Impressum bereit halten muss, oder ob Diensteanbieter nicht vielmehr Twitter selbst ist. Heute geht man davon aus, dass Diensteanbieter derjenige ist, der die Herrschaftsgewalt über den jeweiligen Telemediendienst ausübt. Auch das kann kritisch diskutiert werden, insbesondere bei der Frage, ob nicht letztlich doch eher Facebook selbst die Facebook-Seite beherrscht, was nicht zuletzt die regelmäßigen Abschaltungen zeigen.

Nun ging es beim OLG Celle (13 U 72/12, hier im Volltext) um eine andere interessante Frage: Nämlich um eine Webseite, die – samt Domain – von einem Arbeitgeber geführt wurde. Die richtete sich aber wohl an seinen „Mitarbeiter“. Das OLG erkannte folgerichtig, dass der Mitarbeiter nicht schlechthin Ansprechpartner sein kann. Diensteanbieter bei einer Homepage und Domain, die einem Unternehmen zugehörig sind, ist wenn, dann der Arbeitgeber. Dabei sieht das OLG Celle sogar eine regelmäßige Vermutung dahin gehend, dass eine Funktionsherrschaft bei dem liegt, auf den die Domain eingetragen ist. Diese Ansicht wäre hinsichtlich der Impressumspflicht bei Diensten wie Twitter und Facebook verheerend, es ist aber davon auszugehen, dass letztlich an dieser Impressumspflicht nicht gerüttelt wird.

Ergebnis: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, nicht der abzumahnen. Das ist soweit korrekt, die Entscheidung bietet aber wenig darüber hinaus. So ist hier von einem „Mitarbeiter“ die Rede, ohne klar zu stellen, welche Funktion dieser hatte. Ich erinnere insofern kurz, dass man dabei ausklammern muss, die durchaus gesondert in Anspruch genommen werden können (dazu hier von mir

Hinweis: Es geht hier um die Abmahnung durch einen Dritten. Die Frage, ob im Arbeitsverhältnis eine Abmahnung des Arbeitnehmers möglich wäre, ist dem Einzelfall vorbehalten und der Frage, inwiefern er gegen Arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hätte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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