Einziehung des PKW

des PKW im Strafverfahren: In Strafverfahren kann der PKW eingezogen werden, insbesondere die Einziehung als Tatmittel ist inzwischen als erheblicher Risikofaktor bei diesen Taten zu sehen:

In all diesen Fällen war ich bereits als Verteidiger tätig und konnte teilweise schlimmeres verhindern – musste aber auch mitunter zusehen, wie vollkommen unnötig die Sache nur verschlimmert wurde.

Einziehung des PKW bei Autorennen

Inzwischen zum wichtigsten Standard-Fall hat sich die Einziehung des PKW bei illegalen entwickelt – zum einen, weil es hierbei um erhebliche Vermögenswerte geht; zum anderen aus meiner Sicht auch, weil der §315d StGB auch das so genannte „Alleinrennen“ vorsieht. Dabei musste ich mehrmals zur Kenntnis nehmen, dass selbst bei sich aufdrängender Sach- und Rechtslage immer noch die Augen vor der Realität verschlossen wurden und eine Einziehung des PKW in Kauf genommen wurde, wo man sie durchaus hätte verhindern können: Mit Einsicht.

Ein Totalausfall als Strafverteidiger ist es, wenn gerade in diesen Fällen dem Mandanten nicht klar und offen kommuniziert wird, wann eine Schlacht verloren ist. Mitunter sind Gerichte durchaus bereit, in einfachen Fällen mit Einsicht und somit verbunden (zeitweise) Verlust der Fahrerlaubnis auf eine Einziehung zu verzichten. Denn: Hier gilt mit §315f StGB, dass eine Einziehung keineswegs zwingend ist. Gerade die Autorennen-Fälle sind gute Beispiele dafür, wann es sich bitter rächt, keinen Strafverteidiger mit Mumm neben sich sitzen zu haben – so unangenehm die Einsicht ist, verloren zu haben; im richtigen Zeitpunkt kann man erhebliche Vermögenswerte damit retten.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Einziehung des PKW bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Manchmal kann man nur staunen, zugleich sei es eine dringende Mahnung an die, die einen erhalten: Wenn Post „im gelben Umschlag“ kommt, sofort öffnen, den Umschlag nicht wegwerfen, lesen und (versuchen zu) verstehen. Auf keinen Fall zögern, es laufen regelmäßig wichtige Fristen. Bei einem Strafbefehl ist der Zug regelmäßig gar ganz abgefahren, wenn man die 2-Wochen Frist nicht einhält.

In einem vorliegenden Fall geht es um einen Vorwurf, der zwar unschön, aber keineswegs ein Weltuntergang ist – Fahren ohne Fahrerlaubnis. Interessanterweise wird im Strafbefehl aber nicht nur eine recht hohe Strafe verhängt, sondern darüber hinaus auch noch die Einziehung des KFZ (als „Tatwerkzeug“) angeordnet. Der wirtschaftliche Schaden ist enorm, die Maßnahme letztlich vollkommen unangemessen, nicht zuletzt weil es um das einzige Fahrzeug der Familie geht. Das Problem aber: Man muss sich innerhalb der 2 Wochen wehren. Und wer das nicht tut, der läuft Gefahr, auch vollkommen unangemessene Maßnahmen hinnehmen zu müssen.

Die Sache wurde später, nach dem Einspruch, vor dem Amtsgericht Aachen verhandelt. Der von mir vertretene Betroffene konnte erreichen, dass das Fahrzeug nicht eingezogen wird und die Familie weiterhin darüber verfügt. Auch Das Amtsgericht München machte deutlich, dass beim Fahren ohne Fahrerlaubnis mit der Einziehung des Autos gerechnet werden muss:

Am 19.10.17 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 42-jährigen in München lebenden Trockenbauhelfer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer von 8 Monaten ohne und zog seinen PKW im Wert von ca 25.000€ ersatzlos ein.

Der Angeklagte räumte ein, am 14.12.16 und 19.5.2017 jeweils unter Kokaineinfluss gefahren zu sein. Bei der zweiten Fahrt hätte er sich neues besorgen wollen. Wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss, bei der er gegen eine Verkehrsinsel gefahren war, war ihm durch Urteil vom 3.3.2016 die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Gegen den Angeklagten war bereits einmal vor mehr als zehn Jahren eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Drogen verhängt worden, die er aber wegen guter Führung nicht antreten musste. Zuletzt wurde im Oktober 2016 eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn verhängt.

Als seine Frau vor einigen Jahren die Scheidung eingereicht habe -erklärte er vor Gericht- habe er sehr viel gearbeitet und ihm sei dabei die Kraft ausgegangen. Um diese Lebenskrise zu überstehen habe er in einem derartigen Maß Kokain konsumiert, dass er ein Loch im Gaumen bekommen habe. Der Angeklagte habe zwar dann einen Entzug gemacht, jedoch die Therapie nicht angetreten. Die Trennung falle ihm deshalb besonders schwer, weil er seine Kinder aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nur mehr selten sehen dürfe. Er habe Schulden aus dem Kokainkonsum von etwa 50.000,– Euro.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründete ihr Urteil wie folgt:

„Bei der war zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu sehen. Auch die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung reuig zeigte und sein Leben dem Gericht unbeschönigt darlegte war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ebenso die Tatsache, dass er bei beiden Fahrten unter Drogen stand und deshalb mit Sicherheit enthemmt war, war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen. Weiter war positiv zu werten, dass die familiäre Situation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt für ihn sehr belastend war“ und „ dass der Angeklagte nach eigenen Angaben seit 8 Wochen keine Drogen mehr konsumiert.“ „Zu Lasten waren jedoch die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu sehen. Diese sind nahezu ausschließlich einschlägig, fast immer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit Betäubungsmitteln. Besonders strafschärfend ist zu sehen, dass der Angeklagte gerade mal einen Monat vor der ersten hier zu verurteilenden Tat vom Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.“

„Entscheidend ist jedoch für das Gericht (…) die Tatsache, dass der Angeklagte eben gerade mal einen Monat vor der erneuten Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde (…) Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass eine Bewährungsstrafe hier nicht mehr ausreicht.“

Mit einer Rückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie erklärte das Gericht bereits im Urteil sein Einverständnis.

Urteil des Amtsgerichts München vom 19.10.2017, Aktenzeichen 943 Ds 413 Js 241683/16; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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