Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

Die Werbung mit inhaltlich überholten Testurteilen (hier: von Stiftung Warentest) ist eine Irreführung der Verbraucher und damit ein unzulässiger Wettbewerbsverstoß der abgemahnt werden kann.

Der Gedanke ist nahe liegend: Wenn man ursprünglich ein gutes bei der Stiftung Warentest erhalten hat, das sich in einem späteren Test verschlechtert hat, wirbt man einfach weiter mit dem früheren Ergebnis. Wenn man es korrekt macht, gibt man dabei an, aus welchem Test es stammt und lebt halt damit, dass die Jahreszahl ein wenig älter ist.

Das funktioniert so aber nicht, wie nun u.a.  das OLG Zweibrücken (4 U 17/10) festgestellt hat – eine kurze Übersicht.

Das OLG stellte richtiger Weise fest, dass hier eine Irreführung der Verbraucher stattfindet, denn die gehen bei der Werbung mit einem Testurteil davon aus, dass dieses eine aktuelle Einstufung darstellt und nicht durch verschwiegene aktuellere Bewertungen längst inhaltlich überholt ist. So hatte sich auch schon das LG Nürnberg-Fürth, 4 HK O 2009/07, postiert.

Ebenfalls sieht es das Landgericht Düsseldorf (37 O 33/13), das bei einem 15 Jahre alten Testurteil gleich zwei schwerwiegende Bedenken geäußert hat: Zum einen wird das Heft mit dem Test für Verbraucher kaum mehr erhältlich sein, wobei die Möglichkeit es in Bibliotheken zu finden als „rein theoretisch“ abgetan wurde. Darüber hinaus sieht das Landgericht eine grundsätzliche Vermutung, dass bei diesem Alter zwischen damaligem Testergebnis und heutige Zustand zu viel Differenzen auftreten müssen. Auch hier kommt man zu einer Unzulässigkeit der Werbung wegen eines zu alten Testergebnisses.

Die Entscheidungen sind inhaltlich nicht überraschend. Bei der Werbung mit Testurteilen gilt das Credo: So ehrlich und nachprüfbar wie möglich. Wer unlauter mit Testurteilen wirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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