Filesharing-Abmahnung: Teure schlechte Verteidigung

Beim AG Gernsbach (1 C 206/09) ging es um die Honorarforderung eines Rechtsanwalts, der einen Abgemahnten beraten und vertreten sollte. Im Urteil liest man etwas zur erstaunlichen „Leistung“, die abgerechnet werden sollte (Hinweis: Zedent = der beauftragte Anwalt):

Daraufhin unterschrieb der Beklagte die ihm per Email zugesandten und von ihm ausgedruckten vorbereiteten Schriftstücke “Mandanteninformation” (AS 51), welche im Wesentlichen nur die Zustimmung zur späteren Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin beinhaltete, und des weiteren eine “Vollmacht und Auftrag” (AS 53). Anschließend sandte der Beklagte diese an den Zedenten zurück.

Der Zedent entwarf eine Schutzschrift (wie AS 91 ff) und hinterlegte diese für den Beklagten (nur) bei 16 im Einzelnen näher aufgeführten Landgerichten (AS 45, 47).

Außerdem rechnete er in Höhe der Klageforderung (wie AS 117 ff ersichtlich) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 21.000,00 € ab, wobei er dabei u.a. eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,9 in die Abrechnung einstellte und anschließend die Forderung an die jetzige Klägerin verkaufte.

Der Abgemahnte sollte immerhin stolze 1931,01 Euro hierfür zahlen – zum Vergleich, die „Abmahner“ wollten 1053,90 Euro haben. Laut gerichtlichen Feststellungen gab es auch keine Belehrungen über zu erwartende Kosten. Das Amtsgericht machte es kurz und wies die auf Zahlung des Honorars ab.

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Noch einmal der eindringliche Hinweis: Fragen Sie ihren Rechtsanwalt immer vorher ausdrücklich, mit welchen Kosten zu rechnen ist!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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