Wenn auch etwas zurückgetreten, wird weiterhin aktiv über die Sicherungsverwahrung in Deutschland diskutiert. Der 5. Senat hat letztes Jahr dabei in einem Beschluss (5 StR 379/10) klar gestellt, wie man weiter zu verfahren gedenkt. Dem grossen Senat des BGH wurde die Frage vorgelegt, wie in Sachen Sicherungsverwahrung von den einzelnen Senaten vorgegangen werden soll, die in der Vergangenheit ja unterschiedlich geurteilt hatten – eine Antwort wird einige Monate auf sich warten lassen. Der 5. Senat hat nun klar gestellt, dass man die Akten zu den vorliegenden Verfahren an die OLG – hier speziell das OLG Köln – zurücksenden möchte, damit diese anhand neuer Prognosegutachten einschätzen, ob eine Sicherunghsverwahrung überhaupt noch in Betracht kommt. Bis zur Antwort des grossen Senats wird man im übrigen die Verfahren ruhen lassen, eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kommt insofern für den BGH nicht in Betracht.
BGH in Sicherungsverwahrung: Verfahren ruhen
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)