Keinesfalls so simpel wie es aussieht, ist die Frage, wann eine Abmahnung vorliegt – die Frage kann bei einem Streit um Kosten relevant sein. Das LG Hamburg (312 O 469/10) hat jedenfalls entschieden, dass bei Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens in Kombination mit den Worten, man behalte sich juristische Schritte vor, keine wirksame Abmahnung darstellt. Anders aber, als vielfach praktiziert und auch geglaubt, ist das Beifügen einer vorfomulierten Unterlassungserklärung nicht nötig.
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