Navigationsgerät gestohlen – welchen Ersatz leistet die Versicherung?

Wenn heute Autos aufgebrochen werden, geht es schnell um viel Geld: Nicht nur Autoradios sind teuer, auch modernes Zubehör wird gerne im Auto gelassen (oder fest verbaut), das schnell horrende Summen erreichen kann, der MP3-Spieler etwa, die teure Sonnenbrille und natürlich der inzwischen liebste Beifahrer – das Navigationsgerät. Die eine Frage ist natürlich der ständige Streit, inwiefern den Versicherten eine Mitschuld bzw. Fahrlässigkeit trifft, wenn solche Dinge von außen zu sehen sind. Wie weit Versicherungen hier mitunter Argumentieren (und prozessieren) hatte ich bereits beschrieben.

Eine andere Frage ist, in welcher Höhe Ersatz durch die Versicherung zu leisten ist, womit sich das Landgericht Essen (10 S 379/09) nunmehr beschäftigte: Dem Kläger wurde aus seinem Fahrzeug ein fest verbautes Navigationsgerät gestohlen, das bei der Anschaffung recht teuer wahr. Er beschaffte sich ein Ersatzgerät zum Preis von 1.169,68 Euro brutto und ließ dieses einbauen. Von der Versicherung verlangte er nun diese Kosten, was die Versicherung zurück wies: Zu Erstatten sei nur der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gerät, nicht für ein Gerät des gleichen Typs. Der Versicherungsnehmer musste am Ende damit leben, nur 450 Euro Ersatz für das Gerät (zzgl. Einbaukosten) zugesprochen zu bekommen.

Interessant ist die Entscheidung auch, weil sich mit der Frage auseinandergesetzt wird, welche Überlegungen/Untersuchungen der Gutachter vornehmen durfte um den Preis zu ermitteln, wobei auch auf als Plattform Bezug genommen wird:
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat sich mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens ausführlich auseinandergesetzt und ihn bei der Entscheidungsfindung in vollem Umfang berücksichtigt.

Die Ausführungen des Gutachters sind in sich schlüssig und plausibel. Er hat insbesondere erläutert, wie er die Wertermittlung vorgenommen hat; er hat sich nach den Verkaufspreisen für typgleiche Geräte erkundigt und ferner nachvollziehbar erläutert, warum ein Gerät wie das vom Kläger ursprünglich erworbene einen erheblichen Wertverfall erlitten habe; es habe im Laufe der letzten Jahre nämlich ein „rasanter“ technischer Fortschritt auf dem Gebiet der Navigationscomputer stattgefunden. Die Kammer verkennt nicht, dass eine Wertermittlung grundsätzlich erfordert, dass Preise für vergleichbare Gegenstände ermittelt werden, die sich auf einem „seriösen Markt“ erzielen lassen und dass die Einholung von Vergleichsangeboten auf der Internet – Plattform „Ebay“ nicht notwendig als „seriös“ in diesem Sinne anzusehen ist. Entscheidend ist allerdings, dass der Gutachter gleichwohl plausibel und schlüssig begründen konnte, dass der Wiederbeschaffungswert des Navigationsgeräts mit 450,00 Euro „großzügig“ bemessen sei.

Er hat sich hinsichtlich der Abwertung von Automobilsonderzubehör auf eine Auskunft der „Deutsche Automobil Treuhand“ gestützt, die zu den führenden Marktforschungsinstituten bezüglich des Gebrauchtwagenmarktes gehört.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.