Eltern haften für Ihre Kinder?

„Eltern haften für Ihre Kinder“ das liest und hört man immer wieder – ganz so einfach ist es aber nicht, denn die Regeln rund um die Haftung für Kinder bei einer Aufsichtspflichtverletzung sind je nach Sachverhalt recht komplex. Ein kleiner Überblick.

Haftung für Kinder: der Taxifall

Der Sachverhalt beim Amtsgericht München (155 C 16937/09) ist schnell dargestellt: Eine Mutter mit Kind steigt in ein Taxi. Das Kind klagte vorher bereits über Kopfschmerzen und Halsweh. Im Taxi, nach der Anfahrt, erklärte das Kind plötzlich, dass ihm übel werde – die Mutter bat daraufhin den Taxifahrer, zur Seite zu fahren, da sie befürchte, das Kind müsse sich gleich übergeben. Da mitten im Verkehr, war ein kurzfristiges heranfahren nicht möglich, das Kind übergab sich noch im Taxi. Folgekosten: 190 Euro Reinigungskosten sowie 800 Euro für die Anmietung eines Ersatztaxis für die Ausfallzeit.

Der Taxifahrer begehrte von der Mutter den Ersatz des Schadens – was diese zurückwies. Auch das Amtsgericht München sag keine Anspruchsgrundlage: Eine allgemeine Gefährdungshaftung für seine Kinder gibt es nicht. Wohl aber evt. Sorgfaltspflichtverletzungen, wobei hier aber keine erkennbar war, zumal die Übelkeit sich erst im Taxis offenbart hatte. Am Ende bleibt der Taxifahrer auf den entstandenen Kosten sitzen.

Keine Gefährdungshaftung für Kinder

Wichtig ist – wieder einmal – die Feststellung, dass es keine allgemeine Gefährdungshaftung für Kinder gibt. Allerdings gibt es mit dem §832 BGB die „Haftung des Aufsichtspflichtigen“, die aber Grenzen hat:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Weiterhin kommen (natürlich) evt. vertragliche Sonderpflichten hinzu – so gibt es auch eine „Rücksichtnahmepflicht“ auf die Rechte des Vertragspartners bei Verträgen. Im vorliegenden Fall wäre diese Pflicht z.B. verletzt worden, wenn die Mutter die Übelkeit und das Risiko des Erbrechens bereits vor Fahrtantritt erkannt hätte und den Taxifahrer darüber nicht aufgeklärt hätte.

Baustellenschild „Eltern haften für Ihre Kinder“

Übrigens: Kennen Sie diese Schilder „Eltern haften für Ihre Kinder“ an Baustellen? Die sind auch sonst recht beliebt – und herzlich uninteressant. Stellen Sie sich vor, Sie begegnen mir in der Gerichtskantine und vor mir steht ein Schild mit dem Text „Wer das liest, schuldet mir 10 Euro“. Bezahlen würden Sie es trotzdem nicht. Der Grund ist einfach: Ein Vertrag kann nicht einseitig geschlossen werden. Ich kann nicht alleine bestimmen, wer bei mir in einer vertraglichen Schuld steht. Und diese Schilder – übrigens genauso wie Disclaimer auf Webseiten – können keine Rechtspflichten begründen. Unbeschadet davon besteht im Schadensfall natürlich trotzdem die Frage, ob Eltern ihrer gesetzlichen Aufsichtsflicht nachgekommen sind – damit hat das Schild aber nichts zu tun.

Aufsichtspflicht beim Schulweg

Wenn man Kinder zur Schule schickt stellen sich schnell mehrere Fragen: Mit dem , Tretroller oder nur zu Fuß? Die sich hierbei stellenden Fragen zur Haftung und zur bestehenden Aufsichtspflicht auf dem Schulweg habe ich hier zusammen gefasst.

Haftung für Kinder bei Internet und Telefon?

Zwei Szenarien sind besonders lebensnah, die ich ebenfalls in eigenen Artikeln dargestellt habe:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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