Der BGH (VI ZR 176/09) hat sich zur Frage der Kameraüberwachung auf privaten Grundstücken geäußert und stellt fest, dass schon die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras ein Eingriff in die Rechte von Nachbarn sein könne. Allerdings ist ein Unterlassungsanspruch nicht vorhanden, wenn objektiv feststeht, dass weder öffentliche noch fremde private Flächen (also Nachbars Garten) erfasst werden. Dabei nimmt der BGH noch ein Korrektiv vor, er betrachtet nämlich, ob eine Änderung der erfassten Fläche nur durch einen von außen erkennbaren Eingriff möglich ist (Schwenk der Kamera etwa).
Allerdings bieten die Ausführungen des BGH durchaus „Sprengstoff“ für die bisherige einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Wer den folgenden Absatz vollständig liest und an „Kamera-Attrappen“ denkt, versteht sicherlich was ich meine:
Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Während bisher – mit wenigen Ausnahmen – ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Attrappen auch bejaht wurde (da der Betroffene sich überwacht fühlt), scheint es, man kann nun mit der BGH-Entscheidung einen solchen Eingriff bei offensichtlichen Attrappen ebenso verneinen, wie bei Attrappen bei denen auf Grund konkreter Umstände ein Überwachungs-Anlass fehlt. Man darf gespannt sein.
Link dazu:
- Einziehung im Kontext des Cannabis-Anbaus - 18. April 2024
- BGH zur korrekten Handhabung von Fristsetzungen für Beweisanträge - 18. April 2024
- EuGH zur Beweislast bei Erschöpfung von Unionsmarkenrechten in selektiven Vertriebssystemen - 17. April 2024