Wettbewerbsrecht: BGH zur Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands im Wettbewerbsrecht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Die Klagebefugnis ist im Wettbewerbsrecht – gerade wenn ein Wettbewerbsverband eine ausgesprochen hat – ein ständiger Streitpunkt. Mandanten fragen hier oft danach und ich musste auch schon Wettbewerbsprozesse führen alleine vor dem Hintergrund der Klärung der Klagebefugnis, obwohl der Rechtsverstoss unstreitig war; dies verdeutlicht das enorme Interesse an diesem Punkt, wobei solche Prozesse sehr verbissen geführt werden können.

Der (I ZR 158/14) hat aktuell einige Aspekte hierzu nochmals klar gestellt, wobei es sich hierbei um keine neuen Erkenntnisse handelt, sondern um das Wiederholen seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung.

Klagebefugnis im Wettbewerbsrecht

Als erstes stellt der BGH klar, dass die Klagebefugnis im §8 UWG gerade nicht nur Anspruchsberechtigung sondern auch prozessuale Klagebefugnis darstellt:

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis.

Revisionsrechtliche Prüfung der Klagebefugnis im Wettbewerbsrecht

Dadurch, dass es sich um die prozessuale Klagebefugnis handelt, ist dem Revisionsgericht die spätere Prüfung vollumfänglich eröffnet:

Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (…) Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (…)

Wenn das Revisionsgericht etwas umfänglich prüft klingt das für Revisionsführer immer erst einmal positiv, immerhin wird ja genau kontrolliert. Aber Vorsicht: In dem Fall, dass die Vorinstanzen keine Klagebefugnis festgestellt haben droht hier gerade das immense Risiko, dass der BGH das anders sieht – und man erst im Revisionsverfahren plötzlich auf allen Kosten sitzen bleibt.

Wettbewerbsverband: Vergleichbare Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder

Ebenfalls nichts neues, aber wenig erfreulich für Betriffene, ist die Klarstellung, dass schon ein wahrscheinlicher Einfluss auf den Absatz für die Annahme ähnlicher Waren oder Dienstleistungen genügt – der Absatz ähnlicher Waren oder Dienstleistungen ist dabei bekanntlich die Vorraussetzung um als Wettbewerbsverband über eine Klagebefugnis zu verfügen:

Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (…)

Wettbewerbsverband: erhebliche Anzahl von Unternehmern als Mitglieder

Weiterhin muss der Wettbewerbsverband eine erhebliche Anzahl von Unternehmern als Mitglieder vorweisen können – und auch hier verbleibt es dabei, dass die Anforderungen nicht künstlich hochzuschrauben sind:

Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (…)

Fazit

Die Entscheidung ist nicht überraschend und bietet nichts Neues – sie soll aber anmahnen, nicht vorschnell die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbands zu bezweifeln. Beachten Sie auch die gesammelte Darstellung zum Thema „Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband“.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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