OLG Hamm: Wann ist der Händler beim eBay-Verkauf als Privatperson tätig?

Das OLG Hamm (4 U 177/09) hatte sich noch einmal mit der Frage zu beschäftigen, wann jemand – der bei nur als Privataccount registriert ist – dennoch als gewerblicher Verkäufer zu behandeln ist. Herangezogen werden üblicherweise die Gesamtumstände, wobei das OLG Hamm hier auch einen vorhandenen Eintrag in den „Gelben Seiten“ heranzieht, demzufolge der Verkäufer unter seiner Adresse auch als Händler eingetragen ist. Das Problem im vorliegenden Fall war, dass der Händler durchaus ständig seinen ebay-Account als Privatperson genutzt hat, nur bei diesem speziellen Kauf (er verkaufte gewerblich Telefone samt Anlagen) hat er etwas als Privatperson verkaufen wollen, was er sonst als gewerblicher Händler verkaufte.

Im Ergebnis kam das OLG zu der Überzeugung, dass der in gewerblicher Eigenschaft genutzt wurde, mit der Folge, dass die verbraucherrechtlichen Regelungen für den Käufer – der ein Verbraucher war – zum Tragen kommen.Der Unternehmer wollte hier abhelfen, in dem er auf ein Beispiel verwies, in dem ein Rechtsanwalt als Verbraucher seinen Palandt verkaufen könne – dem stimmt das OLG zwar zu, verweist richtigerweise aber darauf, dass der Rechtsanwalt ja gerade nicht mit Büchern handelt.

Für Händler bleibt die Erkenntnis, dass es sehr schwierig ist, als Privatperson mit den Dingen zu handeln, die man als als Händler sonst in unternehmerischer Tätigkeit verkauft. Dabei ist die Besonderheit zu Beachten, dass im vorliegenden Fall nicht ein einfaches Telefon, sondern eine komplexe und anspruchsvolle Telefonanlage verkauft wurde (dazu aus dem Urteil, siehe unten). Die Praxis wird sich hier sicherlich mit dem Verkauf über „Strohmänner“ weiterhelfen.

Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?

Aus dem Urteil:

Im Streitfall ist nach den Gesamtumständen, auch wenn der Beklagte bei F nicht als sog. Powerseller, sondern als Privatverkäufer registriert ist, in Bezug auf die von ihm angebotenen Telefone eine unternehmerische Tätigkeit im oben genannten Sinne anzunehmen. Unstreitig ist zunächst, dass der Beklagte mit dem Unternehmen C2 & V2 GbR in G aM gerade auch einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Telefonanlagen betreibt, wie sich aus dem diesbezüglichen Gewerberegister und der Internetseite Internetadresse ergibt. Das bedeutet freilich noch nicht, dass der Beklagte nicht auch im privaten Umfeld, so gerade auch gebrauchte Telefone, verkaufen kann. Alsdann finden sich freilich auch für ihn unter seiner Privatanschrift in den Gelben Seiten und im Telefonbuch von „goyellow“ Einträge für einen Handel konkret mit Kommunikationssystemen. Genau dies ist sein Geschäft. Er handelt insofern unstreitig auch selbst gewerblich mit Telefonen und Telefonanlagen. Auch das konkret abgemahnte Angebot mit der Telefonanlage T P, die zwecks besseren Verkaufs „gestückelt“ worden ist, lässt sich demgegenüber nicht als nur privat einordnen, auch wenn der Beklagte ansonsten bei F Waren aus dem Privatbereich wie Haushalts- und Spielwaren kauft und verkauft. Es handelte sich vorliegend nicht nur um eine große offiziell ausgestattete Telefonanlage mit 30 Telefonen und entsprechenden Modulen, die üblicherweise nicht aus einem rein privaten Bereich herrührt. Vielmehr hat sich der Beklagte letztlich auch selbst im Zusammenhang mit seiner Verkaufstätigkeit bei F in Bezug auf das Telefongeschäft gewerblich dargestellt, unabhängig davon, dass er einen Privatverkauf explizit betont und Garantierechte etc. nicht einräumen will. So hat er u.a. auch ein Q1 Telefon angeboten, das nur einmal „zum Vorführen ausgepackt“, aber nie benutzt worden sei, so „wie aus einem Laden“. Festzustellen ist dabei, dass der Beklagte gerade auch gewerblich mit Q1-Telefonen handelt. Alsdann hat er in diesem zeitlichen Zusammenhang auch ein Telefon T H angeboten, das als Geschenk gedacht und nur zum Vorführen ausgepackt gewesen sein soll. Vor allem hat sich der Beklagte mit eMail vom 15.01.2009 an den Kläger selbst als Gewerbetreibender geriert. Es heißt dort: „Hallo Herr G2, da kommen wir ja schon wieder ins Geschäft! Ich hoffe, die Steuer ist dieses Mal schon abgebucht: Brauchen Sie noch weitere P-Apparate? Welche Hersteller suchen oder benötigen Sie in der Regel? Eventuell können wir ja auch ohne F ins Geschäft kommen! N C“. Er spricht insofern selbst von einer geschäftlichen Tätigkeit, bietet weitere Telefone an und zudem noch von verschiedenen Herstellern. Er will Telefone verschiedener Hersteller auf Bestellung liefern. Das hat mit rein privater Tätigkeit nichts mehr zu tun und auch nichts mit einer vermeintlich geschäftlichen Akquisetätigkeit der Q C & V2 GbR. Abgesehen davon, dass diese nicht bezeichnet ist und der Kläger diese zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht kannte, ist unstreitig, dass diese nur mit Q1-Telefonen handelt. Insofern erschließt sich nicht, dass nun auch Telefone verschiedener Hersteller, so auch von T, von der GbR angeboten werden sollen. Im Gesamtzusammenhang ist in tatsächlicher Hinsicht von daher zu vermuten, dass auch die streitgegenständlich angebotenen T P-Telefone gewerblich veräußert worden sind. Diese können keineswegs isoliert betrachtet und außerhalb der weiteren Verkaufstätigkeit des Beklagten in Bezug auf Telefone und Telefonanlagen beurteilt werden.

Diese Vermutung ist auch keineswegs ausgeräumt, selbst wenn der Beklagte auf der Internet-Plattform ansonsten überwiegend private Waren (Haushaltswaren, Spielwaren) kauft und verkauft. Auch eine unentgeltliche Entnahme der Telefonanlage P aus einem Verwertungsbehälter der Fa. G + Team und eine zeitweise eigene Nutzung schließen in diesem Gefüge eine gewerbliche Tätigkeit nicht aus. Vor allem hat der Beklagte persönlich gerade mit der Mail vom 15.01.2009 unter shoper34 nicht nur weitere P-Apparate angeboten (die noch zu den entnommenen Geräten stammen mögen), sondern auch noch Lieferungen anderer Hersteller angesprochen. Soweit sodann auch das angebotene Q1-Telefon und das Telefon T H Fehlkäufe gewesen sein sollen, wird dies in keiner Weise konkretisiert und beispielsweise durch eine private Einkaufsquittung belegt. Außerdem wäre dies widersprüchlich dazu, dass es in dem Angebot heißt „nur einmal ausgepackt zum Vorführen“. Ein Vorführen bei einem Eigenkauf ist eher lebensfremd und atypisch. Nicht zuletzt ist festzustellen, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang jedenfalls auch widersprüchlich vorgetragen hat, wenn er mit der einschränkungslos mitgeteilt hat, er habe neben den zwei Telefonanlagen nie weitere Telefonanlagen angeboten; er handele weder mit Telefonanlagen, noch sei er sonst einer Weise gewerblich tätig – weder in F noch anderweitig. Das Gewerberegister weist als Gegenstand der GbR des Klägers u.a. aus „Handel mit und die Beratung für Telekommunikationsgeräte- und –systeme (…)“. In der Gesamtbetrachtung kann insofern nicht nur von einem Privatverkauf ausgegangen werden. Nicht durchschlagend ist demgegenüber schließlich, dass der Kläger mit 448 Transaktionen bei F über einen Zeitraum von 10 Jahren ansonsten immer privat gehandelt haben mag.

Soweit der Beklagte im Übrigen zur Untermalung seines Rechtsstandpunkts einen Vergleich mit einem Rechtsanwalt gezogen hat, der privat seinen Palandt verkaufe, ist dieser Vergleich schon deshalb nicht tragend, weil der Rechtsanwalt üblicher Weise nicht vornehmlich mit Büchern handelt. Ein anderes lässt sich auch aus der vorgelegten BGH-Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, nicht herleiten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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