Handyrechnung: Provider muss bei Kosten über 150 Euro auch im Inland einschreiten

Das Amtsgericht Bonn (104 C 432/13) bestätigt im Kern die inzwischen aus meiner Sicht gefestigte Rechtsprechung zum Thema Kostenexplosion bei Handynutzung. Dabei ging es hier allerdings nicht um Kosten die im Roaming „explodieren“, sondern die bei einem „Internet by call“ Tarif im Inland unverhältnismäßig hoch angefallen sind. Insoweit stellte das Amtsgericht fest:

  1. Die Fürsorgepflicht des Mobilfunkanbieters gebietet es, einen sog. „Cut off“ zu schaffen, der bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten des Vertragspartners die Verbindung kurzfristig unterbricht und eine Warnfunktion entfaltet.
  2. Der Betrag, an dem die Sperre in Form eines „Cut off“ durch den Anbieter erfolgen muss orientiert sich im Inland auf das dreifache des Betrage von 50,00 € zuzüglich Mwst.
  3. Der Provider kann keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges aussprechen, wenn ihm eine Einzugsermächtigung vorliegt, von der er keinen Gebrauch macht.

Sprich: Wenn der Provider zu spät reagiert oder gar nur zusieht, während die Kosten explodieren, dann bleibt er am Ende auf diesen Kosten sitzen. Beachten Sie dazu auch die weiteren Artikel von mir zum Thema „Handyrechnung“.

Provider hat Pflicht bei Kostenexplosion einzuschreiten

Die Klägerin hat ihre vertraglichen Nebenpflichten dadurch verletzt, dass sie den dem Smartphone des Beklagten zugehörigen Internetzugang trotz dessen ungewöhnlichem Nutzungsverhaltens, welches zu einer Kostenexplosion führte, nicht ab einem Betrag in Höhe von 178,50 € sperrte oder den Beklagten zuvor etwa per SMS warnte.

Zwar ist im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen. Jedoch ist es allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig und kurzfristig Waren, Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen (LG Bonn, K&R 2010, 679 ff). Dazu gehört, dass Störungen kurzzeitig beseitigt werden, damit auf keiner Seite durch die weiterlaufenden Austauschbeziehungen größere Schäden oder Ausfälle entstehen können. Insoweit trifft jeden Vertragspartner die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren (LG Bonn a.a.O.) Diese Pflicht besteht bei einem Mobilfunkanbieter unabhängig davon, ob dieser dem Kunden ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hat oder nicht, da sie unmittelbar aus dem Dauerschuldverhältnis herrührt, welches nicht daran gekoppelt ist, ob durch den Mobilfunkanbieter zusätzlich ein Endgerät zur Verfügung gestellt wird.

Grenze des Einschreitens: 150 Euro (netto)

Die Frage ist immer wieder, wann eine Kostenexplosion überhaupt vorliegt. Das AG Bonn orientiert sich hier an der EU- die eine technische Vorgabe im Ausland macht dahingehend, dass 50 Euro als Sperrgrenze heran zu ziehen sind:

Der Betrag an dem die Sperre in Form eines „Cut-Offs“ durch die Klägerin hätte erfolgen müssen orientiert sich dabei an dem durch die EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 seit dem 01.03.2010 vorgegebenen Betrag von 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die vorgenannte Verordnung sieht eine automatische technische Kostenbegrenzungsfunkton in Form eines „Cut-Offs“ für den Fall eines im Ausland im Internet eingewählten Mobiltelefons vor. Für ein im Inland automatisch eingewähltes Mobiltelefon war dieser Betrag auf das Dreifache des Betrages der EU-Verordnung anzuheben, da sich -anders als im Ausland- dem Mobilfunkanbieter eine automatische Einwahl im Inland und damit eine ungewollte Selbstschädigung des Kunden nicht so schnell aufdrängen muss wie im Ausland. Eine Internetnutzung im Inland ist im Verhältnis zu einer Nutzung im Ausland der gewöhnlichere Fall.

Kein Verschulden wenn Provider Einzugsermächtigung nicht nutzt

Ebenfalls ein Klassiker:

Der Beklagte befand sich indes nicht schuldhaft mit den monatlichen Raten in Verzug, da er der Klägerin, die eine Einzugsermächtigung besaß, nochmals explizit erlaubt hatte, die Grundgebühren trotz des Streits über die September-Rechnung weiter einzuziehen. Dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht wahrnahm kann dem Beklagten nicht angelastet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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