Corona-Krise: Hilfe für Unternehmen & Selbstständige

Aus der Corona-Krise wurde schon früh eine wirtschaftliche Krise, die Eindämmuungsmaßnahmen der Regierungen führten dann verschärfend schnell dazu, dass insbesondere lokaler Handel und Mittelstand leiden. Nachdem in den vergangenen Jahren zunehmend ein Punkt erreicht wurde, an dem viele Selbstständige und Kleinst-Unternehmer nicht mal mehr von Quartal zu Quartal, sondern von Monat zu Monat lebten, schlagen diese Maßnahmen nun voll durch. In diesem Beitrag sammeln wir Möglichkeiten und häufige Fragen von Unternehmern zur Corona-Krise.

Update: Am 25.03.2020 verabschiedete der Bundestag ein umfangreiches Maßnahmen-Paket, das am 27.03.2020 vom Bundesrat bestätigt – und noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das bedeutet, die wesentlichen Maßnahmen, die allesamt einen Tag nach Verkündung in Kraft treten, sind seit dem 28.03.2020 in Kraft! Sie finden in diesem Beitrag laufend aktualisierte Hinweise auf Rettungsmaßnahmen, eine umfangreiche und wachsende FAQ sowie Anregungen für eigene Schutzmaßnahmen.

Achtung, Hinweis für das Sofort-Zuschuss-Programm in NRW: Die Antragsvoraussetzungen haben sich kurzfristig geändert, siehe unten!

Wenn Sie sich gerade als Unternehmer verzweifelt und alleine fühlen: Sie sind es nicht. Ich kenne beispielsweise zahlreiche Kollegen, die – entgegen dem mit unserem Berufsstand verbundenen Image – jeden Monat aufs neue sehen mussten, wie es weiter geht. Von kleinen Agenturen, Freischaffenden und Selbstständigen an der Grenze zur Schein-Selbstständigkeit ganz zu schweigen.

Was kann man derzeit als Selbstständiger tun?

Seit dem 28. März 2020 ist man als Unternehmer zumindest nicht mehr handlungsunfähig: Auch wenn der Staat wie immer zuerst an die Arbeitsplätze gedacht und das Kurzarbeitergeld gestärkt hat – Sie als Fotograf, Einzel-Rechtsanwalt oder Musiker konnten zwar da erstmal nur mit den Schultern zucken; allerdings gibt es durchaus einige Soforthilfen und einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung.

Wir müssen bei aller Vorsicht dazu raten, bis mindestens Mai 2020 mit Umsatzausfällen zu rechnen und entsprechend zu planen, das bedeutet auch, über die Möglichkeiten der Grundsicherung nachzudenken, die seit dem 28.03.2020 bestehen.,


Pandemie-Plan aufstellen

Wenn Sie ganz alleine sind können Sie nicht ganz so viel tun: Sollten überhaupt noch Aufträge rein kommen, stellen Sie alles um, um online arbeiten zu können. Nutzen Sie Möglichkeiten wie Nextcloud, aWork etc. um sich zu organisieren und meiden Sie persönlichen Kontakt um das Risiko zu mindern, als Kontaktperson 1. Grades in Quarantäne genommen zu werden.

Anders dagegen wenn Sie ein auch nur kleines Büro mit Mitarbeitern haben: Hier können und müssen Sie, wenn nicht schon geschehen, sofort organisieren. Wir in unserem Büro haben beispielsweise ein Mehrschichtsystem eingerichtet, damit nie das gesamte Büro lahmgelegt sein kann: Unsere beiden Anwälte sehen sich aktuell nie persönlich, unsere Mitarbeiter arbeiten immer einzeln im Büro. Sollte jemand positiv erkranken, werden wir das Büro kurzzeitig schliessen, nochmals komplett reinigen lassen und die verbliebenen Mitarbeiter können dann nach 72h wieder arbeiten, eine Quarantäne des gesamten Büros sollte vermieden sein. Vielleicht ist es ein Weg für Sie, ähnlich zu planen und auch nur wenige Mitarbeiter in Schichten einzuteilen, um so bei Ausfall der einen Schicht dann die andere (bei ggfs. reduzierten Anwesenheit/Verfügbarkeiten) weiter präsent sein zu lassen. Ein ähnliches System hat etwa auch das Bundesverfassungsgericht.


Maßnahmen der Regierung

Im Moment stellen sich die Maßnahmen der Regierung wie Folgt dar (die einzelnen Punkte sind aufklappbar!):

Solo-Selbstständige oder Scheinselbstständige

Bevor etwas zu den Programmen der Regierung gesagt wird, als erstes der Hinweis: Testen Sie, ob Sie nicht unerkannt längst sind, in Form eines so genannten „Scheinselbstständigen“. Insbesondere wenn Sie zwar auf dem Papier selbstständig sind, aber nur einen grossen Kunden haben, von dem Sie faktisch abhängig sind und ihren Lebensunterhalt bestreiten, sollte dies geprüft werden. Die Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit finden Sie hier bei uns aufgeschlüsselt.

Was setzt die Bundesregierung insgesamt um?

Nach bisherigem Sachstand gibt es eine Bündelung von Maßnahmen, zu denen insbesondere gehören:

  • Finanzbehörden haben es leichter, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
  • Unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen, werden wir bis Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen freigestellt.
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.
  • Die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden
  • Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert.
  • Ebenso wird der Zugang zur Grundsicherung (befristet) ausgebaut.
  • Massiv ausgebaute Kreditmöglichkeiten.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ (Link hier) ist in der Tat der Zugang zur Grundsicherung eröffnet worden.

Nur kurz und grob, da ich kein Sozialrechtler bin: Das Gesetz sieht vor, dass bei Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, besondere Regeln gelten – es findet nicht nur keine Einkommensprüfung statt. Hier gilt, dass Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Vermögen erheblich ist, wobei vermutet wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, „wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären“.

Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn Bescheide in diesem Zeitraum enden, also Grundsicherung bereits gewährt wurde. Hier gilt: Für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt!

Dazu auch: FAQ der Bundesagentur für Arbeit

Soforthilfe für freischaffende Künstlerinnen und Künstler (NRW)

Freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten können in NRW eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. Antragsfrist ist der 31. Mai 2020. Sie finden die zugehörigen Informationen hier.

Soforthilfen für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige

Glücklicherweise kurzfristig reagiert hat die Regierung in NRW – während ursprünglich das Einkommen über drei Monate berechnet werden sollte, zählen die zwei Vormonate nun offensichtlich nicht mehr. In NRW erhält man als Unternehmer nun einen Sofortzuschuss, wenn folgende Voraussetzungen gelten:

  1. Persönliche Voraussetzung: wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig UND Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen UND bei einem deutschen Finanzamt angemeldet UND Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten;
    Des Weiteren muss einer der folgenden Faktoren sodann vorliegen:
  2. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise sind weggefallen ODER
  3. die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat sind mehr als halbiert (für einen noch im März oder im April gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat ODER
  4. die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie wurden massiv eingeschränkt ODER
  5. die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Mehr Informationen dazu auf der Sonderseite des Landes NRW

Kredite für Unternehmen

Das Problem ist mit Krediten, dass man die auch wieder zurückzahlen muss – gleich ob man das Darlehen „Kredit“, „Förderung“ oder „Zuschuss“ nennt, solange die Rückzahlung im Raum steht, muss jeder Unternehmer genau abwägen, wie sinnvoll es derzeit ist, bei unklarer Finanzlage weitere Verpflichtungen einzugehen. Speziell wenn man gerade nicht weiss, wie man Miete und Essen im nächsten Monat zahlen soll, macht ein mittelfristig weiteres „Luft abschnüren“ keinen Sinn. Hinzu kommen geradezu lächerliche Anforderungen, etwa wenn derzeit zu lesen ist, dass nicht nur umfangreiche Anlagen wie die letzten BWAen beizufügen sind sondern regelmässig immer noch ein Finanzplan der nächsten 12 Monate gefordert wird, bei dem man sich fragt, auf welcher Basis der erstellt werden soll. Für grosse Unternehmen mag das ein Weg sein, für kleine Unternehmen ist das eher ein schwieriger Weg.

Corona-Krise: Hilfe für Unternehmen & Selbstständige - Rechtsanwalt Ferner
Steuerliche Maßnahmen

Durchaus sinnvoller sind die im Raum stehenden steuerlichen Maßnahmen, die zumindest kurzfristig die liquide Situation nicht noch verschlimmern. Wie immer läuft hier aber alles nur auf Antrag, daher muss man sich sofort darum kümmern oder (wozu ohnehin zu raten ist) man beauftragt einen sich darum zu kümmern. Die Maßnahmen sind unmittelbar umgesetzt worden, man kann sich schon jetzt darauf berufen.

Zu den Maßnahmen in diesem Bereich gehören:

  • Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
  • Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der -Vorauszahlungen.
  • Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die .
Kurzarbeitergeld

Wenn Sie Angestellte haben und die Umsatzeinbrüche spüren, ziehen Sie sofort Kurzarbeitergeld in Betracht. Die Voraussetzungen sind vereinfacht worden und sichert nicht nur (mit Abzügen) die finanzielle Existenz Ihrer Mitarbeiter, sondern schützt Sie auch davor, in die Strafbarkeit zu rutschen (siehe dazu den Punkt „mögliche Strafbarkeiten“). Beim Kurzarbeitergeld hilft wiederum Ihr Steuerberater, Informationen vorab finden Sie hier:

Insolvenzantragspflicht gehemmt

Sie müssen umgehend, wenn die Voraussetzungen vorliegen, einen Insolvenzantrag stellen – andernfalls drohen auch hier neben persönlicher Haftung mögliche Strafbarkeiten, etwa im Rahmen einer Insolvenzverschleppung. Diese reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird allerdings bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, so dass hier zumindest keine unmittelbare Panik herrschen muss; allerdings kann dieses halbe Jahr schnell vorbei gehen und wenn gar kein Silberstreif am Horizont zu sehen ist nach einem gewissen Zeitablauf, wird der Rat nicht lauten können, bi zum 29.09.2020 zu warten.

Mögliche Strafbarkeiten

Wir kennen das als Strafverteidiger von diversen Mandanten nur zu Gut: Wenn die Liquidität (vermeintlich) kurzfristig betroffen ist, spart man an Sozialabgaben. Sei es für Mitarbeiter oder auch für die eigene Kranken- & Pflegeversicherung. Teilweise auch, indem man mit seinen Mitarbeitern spricht und im Einvernehmen zwar das bisherige Gehalt auszahlt aber die Sozialabgaben nicht abführt. In all diesen Fällen liegt eine Strafbarkeit vor, selbst wenn die Beträge später nachgezahlt werden! Der Gesetzgeber plant hier auch keine Änderung, daher passen Sie auf hier nichts zu kürzen.

Nur am Rande: Wir rechnen mit erheblichen Strafverfahren auch bei Arbeitslosen, spätestens seit die Jobcenter geschlossen haben und Gelder nach vereinfachter Prüfung auszahlen. Wer hier Formular unvollständig oder auch nur aus Dummheit falsch ausfüllt steht bereits in der strafrechtlichen Relevanz. Nehmen Sie die Formulare der Bundesagentur für Arbeit bitte Ernst und füllen diese in Ruhe aus.


Häufige Fragen rund um Corona für Unternehmen

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.