Reform der Verbraucherrechte 2014: Widerrufsrecht bei Downloads und Apps wird eingeführt

Im Juni 2014 tritt eine umfangreiche Reform der Verbraucherrechte in Kraft (ich hatte das hier besprochen). Mit dieser Reform kommt eine Änderung, die bisher wenig Beachtung gefunden hat: Downloads erhalten ein ausdrückliches Widerrufsrecht. Das Zugleich aber auch spürbar eingeschränkt wird. Betroffen davon sind sämtliche „digitalen Inhalte“ die nun auch im Gesetz definiert werden. Damit kommt ein Widerrufsrecht für Software-Downloads ebenso wie für Apps, digitale Bücher und Hörbücher.

Bisherige Rechtslage
Bisher behilft man sich bei der Frage eines Widerrufsrechts bei Downloads, indem man §312d IV NR.1 BGB zur Anwendung bringt:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen […] zur Lieferung von Waren […] die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind […]

Da bei Downloads eine Beschaffenheit vorliegt, die unschwer eine Rücksendung (im Sinne einer abschliessenden Rückabwicklung!) nicht ermöglicht, wird ein Widerrufsrecht abgelehnt.

Rechtslage ab Juni 2014
Die alten Ausnahmeklauseln des §312d BGB werden in den §312g BGB übertragen, modifiziert und erheblich erweitert. Die bisherige Ausnahme aber, die auf die Beschaffenheit abstellt, findet man nicht mehr. Auch sonst ist eine ausdrückliche Ausnahme von Downloads nicht vorgesehen. Damit wird letztlich erst einmal auch bei Downloads ein Widerrufsrecht bestehen. Verdeutlicht wird dies durch den neuen §356 V BGB, der das Widerrufsrecht bei Downloads einschränkt – damit im Umkehrschluss aber klar stellt, dass es ein grundsätzliches Widerrufsrecht gibt:

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung verliert.

Um das Gesamtbild zu sehen, muss man aber in den neuen §312f III BGB blicken, wie die „digitalen Inhalte“ zum einen definiert werden, zum anderen die Belehrungspflicht aus dem eben zitierten Absatz konkretisiert wird:

Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher
1. der Ausführung des Vertrags vorher ausdrücklich zugestimmt hat und
2. bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Unternehmer mit seiner vorherigen ausdrücklichen Zustimmung mit der Ausführung des Vertrags beginnt.

Damit ergibt sich ein Gesamtbild bei Downloads: Es wird ab Juni 2014 ein grundsätzliches Widerrufsrecht geben. Dieses kann aber eingeschränkt werden, wobei der Anbieter dann darauf achten muss, dass er sich nachweisbar (!) die Zustimmung zur vorzeitigen Ausführung des Vertrages eingeholt hat. Ebenfalls muss er sich nachweisbar vom Verbraucher als Käufer bestätigen lassen, dass dieser über den Verlust des Widerrufsrechts in diesem Fall belehrt wurde.

Im Gesamtbild gilt: Es wird komplizierter, wahrscheinlich für beide Seiten. Anbieter von Downloads werden auf jeden Fall Arbeit investieren müssen und sich der Thematik „Widerrufsrecht“ stellen müssen. Ggfs. wird es sich in Zukunft lohnen, wieder mehr auf zeitlich begrenzte Inhalte, wie etwa Testversionen bei Software zu setzen, die nur im Fall eines unterbliebenen Widerrufs vollständig freigeschaltet wird. Dies würde relativ unkompliziert das Widerrufsrecht sinnvoll wahren, ohne dass man sich auf den unsicheren Boden fragwürdiger Widerrufsbelehrungen und damit verbundener Abmahnungen begibt. Es wird spannend sein, abzuwarten, wie der Markt sich hier entwickelt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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