Wettbewerbsrecht: Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Betriebserlaubnis und Genehmigung – §22a StVZO

Wettbewerbsrecht: Nach § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben, oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Im §22a StVZO finden sich diverse Fahrzeugteile aufgelistet, die einer Genehmigung bedürfen und ohne solche nicht betrieben werden dürfen, „gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden“. Neben Bremsen und Lichtmaschinen findet man hier vor allem alle erdenklichen Arten von Leuchten, also etwa Nebelleuchten, Blinker oder auch Frontscheinwerfer. Gleichwohl gibt es Bekanntermaßen einen Markt für derartige Bauteile – was aber nichts daran ändert, dass das Verkaufen solcher Fahrzeugteile zum Problem werden kann.

§22a StVZO als Marktverhaltensvorschrift

Das Landgericht Bochum hat sich mehrmals mit dem Angebot solcher Fahrzeugteile beschäftigt, die ohne Betriebserlaubnis angeboten werden. Das Landgericht Bochum nimmt insoweit seit längerem an, dass es sich um eine Marktverhaltensvorschrift handelt:

Bei der Regelung in § 22 a Abs. 2 StVZO handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die Kennzeichnungspflichten bestehen gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und damit potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen.

Das bedeutet, dass ein Verkauf unter Verstoss gegen §22a II StVZO einen Wettbewerbsverstoß darstellt und somit durch Mitbewerber abgemahnt werden kann.

Hinweis auf fehlende Betriebserlaubnis

Manche Verkäufer möchten sich nun absichern, indem sie ganz offen darauf hinweisen, dass eine Betriebserlaubnis nicht vorliegt. Das Landgericht Bochum (17 O 89/12; 12 O 238/11) liess durchblicken, dass man bei einem solchen Hinweis kein grundsätzliches Problem hätte: Man lehnte in dem dort verhandelten Fall den verwendeten Hinweis ausdrücklich ab, weil die konkrete Möglichkeit gesehen wurde, dass ein Verbraucher gleichwohl in Unkenntnis der Problematik der Betriebserlaubnis das Fahrzeugteil erwirbt. Ausdrücklich wurde festgehalten, das bei Verwendung einer anderen Produktkategorie und Klarstellung der mangelnden Betriebserlaubnis in der Angebotsüberschrift der Hinweis ausreichend sein könnte.

Dieser Ansicht erteilte das OLG Hamm (4 W 72/12) allerdings eine Absage, das der Meinung ist, ein solcher Hinweis könnte niemals ausreichend sein:

[…] für das Verbot des Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02).

Diese Rechtsprechung hält das OLG Hamm auch aufrecht, in einer aktuellen Entscheidung (OLG Hamm, 4 U 26/13) hat es wiederum so entschieden. Dabei ist zu sehen, dass es sich durchaus den Argumenten geöffnet hat, dass es auf die Verwendungsabsicht ankommen kann, dies hier aber ablehnte, da der gegebene Hinweis (wieder einmal) nicht ausreichend war. Dem Einwand, dass damit der Verkauf von Tuning-Teilen für PKW unmöglich wird, begegnet das OLG kurz:

Der Verkauf von Tuningteilen ist damit nicht generell ausgeschlossen. Es wird lediglich der Verkauf solcher (Tuning-)Fahrzeugteile i.S.d. § 22a Abs. 1 StVZO verboten, die über keine Bauartgenehmigung verfügen und bei denen nicht schon aufgrund ihrer Bauart ausgeschlossen werden kann, dass sie in Fahrzeugen verbaut werden, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Diesen Ausführungen des OLG Hamm hat sich das LG Siegen ausdrücklich angeschlossen:

Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie:“…nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus. Die Vorschrift findet nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile werden erst durch das Prüfzeichen verkehrsfähig. Mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung feilbietet, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in zulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden (so OLG Hamm, 4 U 26/13, juris, im 3. Orientierungssatz).

Anderweitige Zweckbestimmung ist unschädlich

Das Landgericht Siegen (7 O 14/16) konnte die Rechtsprechung zur Frage zusammenfassen, dass es ohne Bedeutung ist, ob man die angebotenen Fahrzeugteile auch anders verwenden kann, ausserhalb des Bereichs von Kraftfahrzeugen:

Dass (…) möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereichs bzw. für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar sind, ist ohne Bedeutung. Für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, kommt es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an (OLG Hamm, Urteil vom 11. März 2014, 4 U 127/13, zitiert nach juris, Rn. 47, OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2013, 4 U 26/13, zitiert nach juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2015, 15 U 138/14, zitiert nach juris, Rn. 30, OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2014, 4 U 45/14 …)

Verkauf von nicht zugelassenen Fahrzeugteilen ist ein Wettbewerbsverstoss

Im Ergebnis ist zu sehen, dass der Verkauf von Fahrzeugteilen unter Verstoß gegen §22a I, II StVZO einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann und auch wird. Einschränkende Hinweise werden wahrscheinlich nicht helfen und gaukeln eine Sicherheit für den Anbieter nur vor, ohne entsprechende Abhilfe zu schaffen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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