Der Bundesgerichtshof (X ZR 118/22) hat klargestellt, dass erspart im Sinne des § 648 Satz 2 BGB diejenigen Aufwendungen sind, die der Unternehmer ohne die Kündigung hätte machen müssen und die er infolge der Kündigung nicht mehr machen muss.WeiterlesenErsparte Aufwendungen
Schlagwort: Werkvertrag
Werkvertrag: Der Werkvertrag ist im IT-Recht von großer Bedeutung, da viele IT-Projekte auf der Grundlage eines Werkvertrages durchgeführt werden. Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, ein Werk herzustellen, d.h. eine bestimmte Leistung zu erbringen. Im IT-Bereich kann dies beispielsweise die Entwicklung einer Software, die Erstellung einer Website oder die Einrichtung eines Netzwerks sein.
Bei einem Werkvertrag werden die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen im Vertrag genau beschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, den vereinbarten Preis zu zahlen.
Im IT-Recht gibt es einige Besonderheiten, die bei der Gestaltung von Werkverträgen zu beachten sind. Dazu gehören zum Beispiel
- Gewährleistung: Im IT-Bereich sind Gewährleistungsfristen von Bedeutung. Dabei geht es um die Frage, wie lange der Auftragnehmer für Mängel oder Fehler haftet, die bei der Erstellung des Werkes aufgetreten sind.
- Schutz des geistigen Eigentums: Wenn der Auftragnehmer im Rahmen des Werkvertrages Software entwickelt oder andere Werke erstellt, müssen die geistigen Eigentumsrechte geklärt werden.
- Vertraulichkeit: Bei der Erstellung von Software oder anderen IT-Lösungen müssen oft vertrauliche Daten und Informationen verarbeitet werden. Es ist daher wichtig, dass im Werkvertrag entsprechende Regelungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz getroffen werden.
- Vertragsstrafen: Im IT-Bereich kann es sinnvoll sein, Vertragsstrafen für den Fall zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Werkvertrag nicht fristgerecht erfüllt oder Qualitätsstandards nicht einhält.
Insgesamt ist der Werkvertrag im IT-Recht ein wichtiges Instrument, um die Erstellung von IT-Lösungen rechtssicher zu gestalten und die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen zu berücksichtigen.
Unsere Kanzlei ist im Bereich des Werkvertragrechts ausschließlich beratend für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Werkvertragsrecht und den Werkvertrag.
Unwirksame AGB: allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer Kontrolle, sowohl im Verkehr mit Verbrauchern als auch im kaufmännischen Verkehr. Dies führt gerade bei Kaufleuten immer wieder zu Verwunderung, die dieses Kontrollsystem nicht verstehen. Der Bundesgerichtshof (XI ZR 174/13) hat nochmals die Grundsätze hierbei sehr verständlich zusammengefasst, eine Gelegenheit diese Rechtsprechung hier aufzunehmen und zu verdeutlichen, wie wichtig…WeiterlesenUnwirksame AGB – Kontrolle von AGB
In Zivilprozessen, in denen es um technologiebezogene Streitigkeiten geht, kann es für alle Parteien von Vorteil sein, einen IT-Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Grund dafür ist, dass die meisten technologischen Streitigkeiten sehr technisch und komplex sind und es für Richter und Anwälte schwierig sein kann, diese Aspekte vollständig zu verstehen und richtig zu bewerten. Insbesondere für die…WeiterlesenFreistellung von Honorar des beauftragten Sachverständigen
Abgrenzung von Werkvertrag zu Dienstvertrag: Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Für die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es dabei darauf an, ob der Unternehmer einen bestimmten Erfolg versprochen hat – weil nach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien…WeiterlesenAbgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag
Das LAG München hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der Betreibergesellschaft eines AKW seit mehr als 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis besteht. Frau X. arbeitete seit Frühjahr 1985bei dem AKW als Hilfskraft in der Mikroverfilmung.WeiterlesenMehr als 30-jährige Beschäftigung: Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag
Zum Werkvertrag konnte das Oberlandesgericht Hamm, 24 U 57/21 (bezugnehmend auf BGH, VII ZR 301/13, hier bei uns), deutlich machen, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 637 Abs. 1 BGB) nicht notwendig ist, wenn der Auftraggeber bereits vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Mängel eine Erfüllungsfrist gesetzt hatte. Voraussetzung ist, dassWeiterlesenWerkvertrag: Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Erfüllungsfrist vor Abnahme
Der Bundesgerichtshof (V ZR 24/20) hatte zur Schwarzarbeit klargestellt, dass ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 BGB durch den Verkäufer nicht allein daraus abzuleiten ist, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist: Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt…WeiterlesenGrundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (5 Sa 113/21 und 4 Sa 107/21) konnte sich zur verbotenen Arbeitnehmerüberlassung äußern und einen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben. So werden mit der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung dann überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.WeiterlesenVerbotene Arbeitnehmerüberlassung
Durchsuchung durch den Zoll: In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem…WeiterlesenDurchsuchung durch den Zoll
Das OLG Köln, 16 U 115/21, hebt hervor, dass im Werkvertragsrecht bei einer Abnahme ohne Mängelvorbehalt der Schadensersatzanspruch des Werkbestellers nicht ausgeschlossen ist, weil § 640 Abs. 3 BGB diese Folge nicht vorsieht: (1) Der Wortlaut des § 640 Abs. 3 BGB ist eindeutig, wenn es dort heißt, dass dem Besteller bei einer Werkabnahme in Kenntnis von Mängeln, „die…WeiterlesenAbnahme ohne Mängelvorbehalt schließt Schadensersatzanspruch nicht aus
Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software.WeiterlesenAktualisierungspflicht für Software
Das neue Kaufrecht kommt am 1.1.2022 und damit die „digitale Revolution“ im BGB. Ich habe in den bisherigen Teilen schon versucht aufzuzeigen, was sich Neues tut und dass man vorsichtig sein muss, wenn man mit alten Verträgen und hergebrachtem juristischen Wissen versucht Käufe zu regeln. In diesem dritten Teil meiner vierteiligen Serie geht es nun…WeiterlesenNeues Kaufrecht 2022: Digitales
Es tut sich etwas im Vertragsrecht in Sachen Sicherheit – zukünftig wird die Sicherheit ein zentrales Element sein bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, gleich ob Software (jedenfalls gegenüber Verbrauchern) oder Kaufgegenstand. Denn: Mit dem neuen Kaufrecht zum 1.1.2022 ändert sich auch die Frage, wann ein Sachmangel vorliegt. Zum einen versucht der Gesetzgeber zwar…WeiterlesenNeues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel
Energieberater ist Dienstleister
Dienstleistungsvertrag: Die Rechtsnatur eines Vertrags zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung ist ein Dienst- und kein Werkvertrag. Das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln ist in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Aufgabe des Auftraggebers. Diese zwei Dinge hat das Oberlandesgericht Celle (14 U 188/19) jetzt klargestellt.WeiterlesenEnergieberater ist Dienstleister
Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze. Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars…WeiterlesenNeues Kaufrecht und Softwarerecht 2022