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	<title>Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen &#187; Suchergebnisse  &#187;  wlan</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Alsdorf bei Aachen; Strafverteidiger</description>
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		<title>Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 07:14:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[sharehoster]]></category>
		<category><![CDATA[tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gab in den letzten Wochen weitere Urteile in Sachen &#8220;Filesharing-Abmahnungen&#8221;, die hier kurz dargestellt werden sollen. Da ich weiterhin keine neuen allgemeinen Tendenzen sehe, beschränkte ich mich wieder einmal auf eine Übersicht und behalte mir längere Artikel für wirkliche Neu-Entwicklungen vor. Rechtsprechung Für ein wenig Aufsehen sorgte eine Entscheidung des LG Stuttgart (17 O [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gab in den letzten Wochen weitere Urteile in Sachen &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen&#8221;, die hier kurz dargestellt werden sollen. Da ich weiterhin keine neuen allgemeinen Tendenzen sehe, beschränkte ich mich wieder einmal auf eine Übersicht und behalte mir längere Artikel für wirkliche Neu-Entwicklungen vor.</p>
<p><span id="more-5834"></span></p>
<p><strong>Rechtsprechung</strong></p>
<p>Für ein wenig Aufsehen sorgte eine Entscheidung des LG Stuttgart (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 O 39/11" title="LG Stuttgart, 28.06.2011 - 17 O 39/11">17 O 39/11</a>), in der festgestellt wurde, dass Ansprüche aus einer Filesharing-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> nicht bestanden. Allerdings war auch dies ein Sonderfall, wobei nicht zuletzt den Ausschlag gegeben haben dürfte, dass die betroffene Familie einem (für sie überraschend) vor der Türe stehenden Polizisten Zugriff auf den (angeblich einzigen) Familien-PC gab, der dort keinerlei Tauschbörsen-Software fand. Dass der Polizist überhaupt vor der Türe stand, lag schon daran, dass es sich um einen der Fälle handelte, in dem noch mit Strafanzeigen gearbeitet wurde, um die Inhaber von IP-Adressen zu ermitteln. (Es war ein Fall aus dem Jahr 2006). Verallgemeinern wird man die Sache daher nicht können, insbesondere wird man daraus keine Rückschlüsse auf andere Untersuchungen heimischer PCs durch Dritte ziehen können, da das &#8220;Überraschungsmoment&#8221; ein sehr spezieller Faktor ist.</p>
<p>Insofern interessanter ist die ältere Entscheidung des LG Stuttgart (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 O 243/07" title="LG Stuttgart, 16.07.2007 - 17 O 243/07">17 O 243/07</a>) aus dem Jahr 2007 &#8211; auch hier konnte ein Abgemahnter den Glauben an die von den Abmahnern vorgelegten Daten erschüttern. Dazu legte er Logfiles seines Servers vor, auf dem er sich nach eigenen Angaben mehrmals täglich einloggte, und aus denen hervorging, dass er eine andere IP-Adresse gehabt haben soll. Vor dem Hintergrund erscheint es zumindest angezeigt, im Falle einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung gut zu überlegen, wo man sich regelmässig einloggt und ob man hier evt. noch Rückschlüsse auf eine zu dem Zeitpunkt genutzte IP-Adresse ziehen kann.</p>
<blockquote><p>Hinweis: Man kann auch vorsorgen, indem man sich einen Router anschafft, der die eigene IP-Adresse über 6-12 Monate nachvollziehbar mitloggt. Angeblich können handelsübliche Fritzboxen auch einmal täglich eine &#8220;Status-Mail&#8221; mit der IP-Adresse per Mail versenden. Man sollte das durchaus nutzen, am besten in dem Weg, dass man sich ein weiteres Postfach anlegt und die Mails dort auflaufen lässt. Hierbei sollten die Mails nicht auf den eigenen PC herunter geladen, sondern in dem Postfach des Servers belassen werden (Zugriff dann nur über Web-Interface oder per IMAP). Im Fall einer Abmahnung kann man dann zumindest prüfen, ob die IP-Adresse übereinstimmt. Falls nicht, wird ein Jurist überlegen müssen, welche Beweiskraft den Logfiles zu Gute kommt. Im Regelfall sollte es zumindest reichen, um im Rahmen der sekundären Darlegungslast den vom Gegner angeführten Beweis wenigstens zu erschüttern, wie man auch hier beim LG Stuttgart gesehen hat. Sinnvoll wird dabei sein, dass die Logfiles gerade nicht auf dem eigenen Rechner liegen, wo sie als Textdateien jederzeit bearbeitet werden können.</p></blockquote>
<p>Das OLG München (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 496/11" title="OLG M&uuml;nchen, 04.07.2011 - 6 W 496/11">6 W 496/11</a>) stellte fest, dass die Speicherung von IP-Adressen durch die &#8220;ermittelnden Unternehmen&#8221; in Tauschbörsen keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Insbesondere sah man keine verfassungsrechtlichen/datenschutzrechtlichen Bedenken, die ja sonst gerne einmal angeführt werden. Das OLG München ging dabei den kurzen Weg und verneinte bereits einen Personenbezug, indem darauf abgestellt wurde, dass es sich um ein nur relativ personenbezogenes Datum handelt. Selbst wenn man es anders sieht, dürfte das aber nichts ändern, da letztlich die Daten entsprechend §<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/29.html" title="&sect; 29 BDSG: Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &Uuml;bermittlung">29</a> I Nr.2 BDSG aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen und die Übermittlung letztlich durch §<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/29.html" title="&sect; 29 BDSG: Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &Uuml;bermittlung">29</a> II Nr.1 BDSG gedeckt sein wird (das Interesse ist der gesetzlich normierte Anspruch auf Auskunft nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> IX UrhG).</p>
<p>Weiterhin postierte sich das OLG München (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 W 1268/11" title="OLG M&uuml;nchen, 26.07.2011 - 29 W 1268/11">29 W 1268/11</a>) und stellte fest, dass Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß haben &#8211; Umstände des Einzelfalls sind insofern nicht gesondert hinzuzuziehen. Damit stieg man auf der Linie der Vorinstanz ein &#8211; LG München I (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 1310/11" title="LG M&uuml;nchen I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11">7 O 1310/11</a>, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5413" target="_blank">hier besprochen</a>). Die Münchener Rechtsprechung postiert sich damit gegen die Kölner Rechtsprechung, die auf Erscheinungszeitpunkte der entsprechenden Medien achtet (LG Köln, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=205 O 151/11" title="LG K&ouml;ln, 15.08.2011 - 205 O 151/11">205 O 151/11</a> etwa lässt 11 Monate ausreichen, das OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 91/11" title="OLG K&ouml;ln, 05.05.2011 - 6 W 91/11">6 W 91/11</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 155/10" title="OLG K&ouml;ln, 27.12.2010 - 6 W 155/10">6 W 155/10</a> verlangt eine höchstgrenze von 6 Monaten).</p>
<p>Zu guter Letzt hatte sich das LG Stuttgart (17 O 277/11) mit einer vorbeugenden <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> zu beschäftigen, die laut Urteil zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichte. Allerdings sind auch hier wieder die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Zum einen handelte es sich um ein Anerkenntnis des Gegners, zum anderen war es keine pauschale <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> in der Form &#8220;Ich werde es unterlassen, alle Lieder an denen Sie Rechte haben, anzubieten&#8221;, sondern es war konkretisiert, &#8220;Das Lied X des Künstlers Y werde ich zukünftig niemals anbieten&#8221;. Das ist zwar schlau, aber bei gleich mehreren Top100-Chartcontainern eine Menge an Arbeit, wenn man hier für jeden Rechteinhaber gesondert die entsprechenden Lieder auflisten möchte. Letztlich sind vorbeugende Unterlassungserklärungen grundsätzlich immer möglich (dazu auch OLG Köln, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 157/10" title="OLG K&ouml;ln, 11.11.2010 - 6 W 157/10">6 W 157/10</a>, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3541" target="_blank">hier dargestellt</a>).</p>
<p><em>Hinsichtlich Schadensersatz und Streitwert-Festsetzung verweise ich auf die laufenden Übersichten:</em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3400" target="_blank">Schadensersatz bei Filesharing-Abmahnungen</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1498" target="_blank">Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen</a></li>
</ul>
<p><strong>Literatur und Presse</strong></p>
<p>In der NJW (35/2011, S.2560ff.) fragte RA Dr. Möller ob wir &#8220;Das Ende der urheberrechtlichen Massenabmahnungen&#8221; erleben. Hintergrund ist  die Entscheidung des OLG Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5293" target="_blank">hier kurz besprochen</a>), die der Autor analysiert und am Ende dann doch zu dem Ergebnis kommt &#8220;Sicherlich wird die Entscheidung des OLG Köln nicht das Ende der Filesharing-Massenabmahnungen bedeuten [...]&#8220;. Eben so sehe ich das auch, auch wenn man in der OLG-Entscheidung durchaus eine Tendenz erkennen kann, die Beweislast wieder etwas gerechter zu verteilen.</p>
<p>Nachdem die dpa sich des Thema &#8220;Filesharing Abmahnungen&#8221; angenommen hat, gab es erwartungsgemäß einige Presse-Artikel zum Thema. Ein besonders schlechtes Beispiel ist da m.E. der Beitrag bei Nordbayern.de (<a href="http://www.nordbayern.de/panorama/abmahner-zocken-internet-surfer-ab-1.1451967" target="_blank">zu finden hier</a>), bei dem jedenfalls ich nach dem ersten Lesen den Eindruck hatte, man könne jede Abmahnung gleich als Betrug einstufen die als Reaktion nur eines verdient hat: Eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/strafanzeige/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with strafanzeige">Strafanzeige</a>. Das ist natürlich ein wenig konträr im Vergleich zu den zahlreichen Urteilen, die mitunter deftige Schadensersatzansprüche zusprechen.</p>
<p>Ein wenig differenzierter <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/abmahnung-wegen-filesharing-wenn-musik-piraten-mein-wlan-nutzen-1.1136518" target="_blank">berichtet die Süddeutsche</a>, die sich auf unberechtigte Abmahnungen konzentriert. Dass es solche Fälle gibt und weiter geben wird, untermauert dabei <a href="http://www.heise.de/security/meldung/Vorkonfigurierte-WPA-Schluessel-bei-T-Online-und-Vodafone-leicht-erratbar-1326796.html" target="_blank">ein Hinweis von Heise</a>, demzufolge viele angeblich sichere <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Router bei vorkonfigurierter Einstellung am Ende so sicher gar nicht sind. Jedenfalls die massenhaften Laien, die solche Technik einfach nur nutzen und auf die Zusagen der Hersteller angewiesen sind, sitzen dann gleich doppelt in der Falle: Die Abmahner interessieren sich für die theoretische Missbrauchsmöglichkeit nicht, die Hersteller wird man nicht realistisch in Regress nehmen können.</p>
<p>Als <strong>Trend</strong> ist weiterhin absehbar, dass das klassische Filesharing sich hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke auf dem Rückzug befindet &#8211; <a href="http://www.gulli.com/news/16986-filehoster-weiter-auf-dem-vormarsch-p2p-ruecklaeufig-2011-08-30" target="_blank">Sharehoster sind die Zukunft des Datentauschs</a>. Zunehmend werden dabei auch die Rechteinhaber hinsichtlich der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/sharehoster/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with sharehoster">Sharehoster</a> juristisch aktiv, nicht nur <a href="http://www.gulli.com/news/16994-hotfile-muss-nutzerdaten-an-mpaa-aushaendigen-2011-08-30" target="_blank">in den USA</a>, sondern <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5444" target="_blank">auch hierzulande</a>.</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen &amp; Meldungen</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 08:17:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>

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		<description><![CDATA[In der jüngeren Vergangenheit hat sich wieder einmal einiges getan in Sachen Filesharing-Abmahnungen: Die Presse hat das Thema noch einmal aufgegriffen, diesmal das Handelsblatt sehr umfangreich. Spätestens aber am Ende, wenn jemand von der Verbraucherzentrale anfängt, gezielt Ängste vor beratenden Rechtsanwälten bei den Lesern zu erzeugen, muss man aber skeptisch werden. Man mag von Verbraucherzentralen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der jüngeren Vergangenheit hat sich wieder einmal einiges getan in Sachen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen: Die <strong>Presse</strong> hat das Thema noch einmal aufgegriffen, <a href="http://www.handelsblatt.com/finanzen/wenn-anwaelte-jagd-auf-internetnutzer-machen/4358536.html?p4358536=all" target="_blank">diesmal das Handelsblatt sehr umfangreich</a>. Spätestens aber am Ende, wenn jemand von der Verbraucherzentrale anfängt, gezielt Ängste vor beratenden Rechtsanwälten bei den Lesern zu erzeugen, muss man aber skeptisch werden. Man mag von Verbraucherzentralen halten was man will, wenn jetzt aber auch noch allgemein gegen die Anwaltschaft geschossen wird, wird eine Grenze überschritten die nicht im Sinne der Betroffenen ist. Zumal zunehmend der Verdacht bei mir aufkommt, dass auch die Verbraucherzentralen hier vielleicht eher eigene Werbung als objektive Tipps im Kopf haben bei einem derartigen Verhalten?</p>
<p>Der Rat jedenfalls kann nicht lauten, Rechtsanwälte &#8211; die Ihnen professionelle Unterstützung sichern &#8211; zu meiden, sondern (wie bei jedem Dienstleister) von Anfang an auf einer schriftlichen Klarstellung zu bestehen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.<br />
<span id="more-5293"></span><br />
Interessant sind auch die &#8211; eher wissenschaftlich zu verstehenden &#8211; Meldungen (<a href="http://www.golem.de/1104/82777.html" target="_blank">Golem</a> und <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2011-04/musik-download-tor" target="_blank">Zeit</a>), dass Bittorrent die <strong>Anonymität</strong> in TOR-Netzen gefährdet. Neben diesen eher interessanten Meldungen muss betont werden, dass am Ende jedenfalls die Betreiber von TOR-Exit-Nodes ohnehin ein Problem haben: Wenn jemand Filesharing über TOR betreibt, ist es durchaus möglich, dass eine der Logging-Firmen die IP-Adresse eines Exit-Nodes erwischt. Entsprechende Fälle sind hier auch bereits bekannt geworden.</p>
<p>Aus dem Bereich der <strong>Rechtsprechung</strong> ist zu vermerken, dass besonders viel Aufsehen eine Entscheidung des OLG Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 30/11" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 30/11</a>, <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/OLG-Koeln-staerkt-Rechte-von-Verbrauchern-bei-Tauschboersen-Abmahnungen-1253433.html" target="_blank">dazu auch der Heise-Bericht</a>) erregte, die sehr euphorisch von Betroffenen aufgenommen wurde. Hierbei ist zuerst einmal dämpfend zur Kenntnis zu nehmen, dass letztlich in der Sache (also der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a>) kaum Neuland gewonnen wurde, schliesslich bestand ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/unterlassungsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unterlassungsanspruch">Unterlassungsanspruch</a> an dem auch nicht gerüttelt wurde. Alleine hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits war es interessant, dass diese nach einer zu weit gefassten vorformulierten <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> im Rahmen einer Abmahnung auch dem berechtigten Abmahner auferlegt werden können. Flapsig ausgedrückt ist mit dem OLG schlicht festzuhalten: &#8220;Abmahnung ja, Kosten für das Verfahren bei Nicht-Reaktion aber nur, wenn der Einschüchterungseffekt in der Abmahnung angemessen war &#8211; wobei für Verbraucher spezielle Maßstäbe gelten&#8221;.</p>
<p>Interessanter fand ich da (für <strong>Eheleute</strong>) die Entscheidung des OLG Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>) vom März 2011, derzufolge die Vermutung der Täterschaft bereits mit lebensnahen ernsthaften Möglichkeiten der Fremdnutzung erschüttert werden kann, worunter bei Eheleuten bereits der gemeinsam genutzte Internetanschluss gehören kann. Dabei möchte das OLG Köln wohl die gegenseitigen Kontroll- und Überwachungspflichten unter Eheleuten eher begrenzen als ausdehnen &#8211; durchaus ein brauchbarer und auch lebensnaher Ansatz, den ich mir auch hinsichtlich eigener Kinder wünsche.<br />
Ansonsten bleibt es bei der insgesamt eher harten Linie der Rechtsprechung &#8211; auch der Verweis darauf, dass man gar nicht wusste, wie man ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> überhaupt verschlüsselt, wurde nicht gehört (LG Magdeburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 1337/10" title="LG Magdeburg, 11.05.2011 - 7 O 1337/10">7 O 1337/10</a>).</p>
<p>Im Bereich der finanziellen Unterstützung ist festzuhalten, dass es durchaus <strong>Prozesskostenhilfe</strong> geben kann &#8211; mit dem LG Berlin (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 O 433/10" title="LG Berlin, 03.03.2011 - 16 O 433/10">16 O 433/10</a>) etwa dann, wenn ein Störer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das AG Spandau (70a II RB 2538/11) stellte im Übrigen fest, dass es bei mehreren Filesharing-Abmahnungen von mehreren Gegnern auch durchaus mehrmals <strong>Beratungshilfe</strong> geben kann.</p>
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		<title>Vorsicht: Urlaubszeit und Technik</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 08:12:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[datensicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[reise]]></category>
		<category><![CDATA[sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Die &#8220;grosse Urlaubszeit&#8221; naht und mit dieser auch wieder ein enormer Risikobereich: Heute möchte kaum jemand mehr in seinem Urlaub auf Mails, Internet und Handy verzichten. Doch bieten sich hier auch grosse Risiken. Von gestohlenen Geräten (auf denen sich neben sensiblen privaten Informationen vielleicht auch noch geschäftliche finde) bis hin zu Hack-Angriffen ist alles denkbar. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#8220;grosse Urlaubszeit&#8221; naht und mit dieser auch wieder ein enormer Risikobereich: Heute möchte kaum jemand mehr in seinem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with urlaub">Urlaub</a> auf Mails, Internet und Handy verzichten. Doch bieten sich hier auch grosse Risiken. Von gestohlenen Geräten (auf denen sich neben sensiblen privaten Informationen vielleicht auch noch geschäftliche finde) bis hin zu Hack-Angriffen ist alles denkbar. Gerade letzteres ist im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with urlaub">Urlaub</a> ein vollkommen unterschätztes Problem: Viele nutzen blindlings frei zugängliche <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Hotspots im Urlaub, um sich die Roaming-Gebühren zu sparen. Dabei wird aber nicht bedacht, dass man nicht weiss, wer da den Hotspot betreibt und dass der den gesamten Netzwerkverkehr problemlos &#8220;mithören&#8221; kann.</p>
<p>Man sollte zumindest auf ein paar Grundregeln achten: Geschäftsleute sollten im Urlaub bemüht sein, nur private Hardware mit privaten Daten zu nutzen, damit Angriffe und Diebstahl nicht aufs Unternehmen durchschlagen. Die unangenehmen Konsequenzen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5048" target="_blank">habe ich hier beschrieben</a>. Des Weiteren sollten Sie endlich ihre Hardware komplett verschlüsseln. Und wenn Sie schon keinen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virtual_Private_Network" target="_blank">VPN-Tunnel</a> einrichten können, achten Sie darauf, auf allen Endgeräten ausnahmslos eine verschlüsselte Verbindung zu ihren Mail-Accounts und Webseiten mit Login-Funktion herzustellen.</p>
<p><strong>Link dazu:</strong></p>
<ul>
<li><a href="https://www.bsi-fuer-buerger.de/ContentBSIFB/WissenswertesHilfreiches/Service/Brennpunkt/IT-Sicherheit-und-Urlaub.html" target="_blank">Umfassende Hinweise und Checklisten des BSI zur Technik im Urlaub</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Filesharing-Abmahnung: Unterlassungserklärungen und die &#8220;30jährige Gültigkeit&#8221;</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/filesharing-abmahnung-unterlassungserklarungen-und-die-30jahrige-gultigkeit/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 11:45:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Es läuft zur Zeit &#8211; ein wenig im Hintergrund &#8211; eine Diskussion, in wie Weit eine Unterlassungserklärung &#8220;Gültigkeit&#8221; genießt. Zu der Frage gibt es eine sehr umfassenden Beitrag, der hier zu finden ist, und den ich ungern an dieser Stelle wiederholen möchte. Wer sich für das Thema grundsätzlich interessiert, sollte dort einfach nachlesen, hier insoweit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es läuft zur Zeit &#8211; ein wenig im Hintergrund &#8211; eine Diskussion, in wie Weit eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> &#8220;Gültigkeit&#8221; genießt. Zu der Frage gibt es eine sehr umfassenden Beitrag, <a href="http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/abmahnung-urheberrecht/die-maer-von-der-30-jaehrigen-gueltigkeit-von-unterlassungserklaerungen/" target=_blank>der hier zu finden ist</a>, und den ich ungern an dieser Stelle wiederholen möchte. Wer sich für das Thema grundsätzlich interessiert, sollte dort einfach nachlesen, hier insoweit nur das Fazit: Eine Unterlassungserklärung ist lebenslang &#8220;gültig&#8221;. An dieser Stelle möchte ich nur einige Ergänzungen zur Verfügung stellen.<br />
<span id="more-4701"></span><br />
<strong>Die Entscheidung des <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a></strong><br />
Man bezieht sich im dortigen Artikel auf eine Entscheidung des BGH, die zitiert wird mit &#8220;BGHZ 59, BGHZ 72, 75 = GRUR 1972, 721 – Kaffeewerbung&#8221;. Gemeint ist &#8220;BGHZ 59, 72&#8243;, mit dem Aktenzeichen &#8220;I ZR 154/70&#8243;, dort ist u.a. in den Gründen (richtiger weise!) zu lesen, dass jedenfalls dann, wenn ein Gläubiger keinen Anlass hat, gegen seinen Schuldner vorzugehen, auch keine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/verjahrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with verjährung">Verjährung</a> greifen kann. Nur ein &#8220;nichtbefriedigter Anspruch&#8221; könne der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/verjahrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with verjährung">Verjährung</a> unterliegen, nicht dagegen unbefristete Ansprüche. Der Gedanke findet sich auch in der neueren Rechtsprechung, etwa beim BAG (2 AZR 297/ 01). </p>
<p>Letztlich ist an diesem Punkt ein sauberes Arbeiten der Schlüssel zur Lösung der Frage: Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung, wie §194 BGB ausdrücklich klar stellt:</p>
<blockquote><p>Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung</p></blockquote>
<p>Der rechtliche Bestand eines Vertrages für sich ist im Zusammenhang mit einer &#8220;Verjährung&#8221; gar nicht erst zu thematisieren, ein &#8220;Vertrag&#8221; kann nicht &#8220;verjähren&#8221;. Der Anspruch auf die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/vertragsstrafe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with vertragsstrafe">Vertragsstrafe</a> dagegen kann verjähren, aber &#8211; logisch bedingt &#8211; natürlich erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch überhaupt besteht. Auf Grund des Vertrages entsteht der Anspruch auf die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/vertragsstrafe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with vertragsstrafe">Vertragsstrafe</a> (geregelt übrigens in den §§339ff. BGB) erst unter einer bestimmten Bedingung (§158 BGB), nämlich einem speziellen (Fehl-)Verhalten des Schuldners. Im Gesamtbild zeigt sich somit: Das Einzige, was da verjähren kann, ist die Forderung der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/vertragsstrafe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with vertragsstrafe">Vertragsstrafe</a>, und zwar erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie verwirkt wurde. Ansonsten gibt es schon begrifflich keinen Anspruch der überhaupt Verjähren könnte. </p>
<p><strong>Ist das überhaupt von praktischer Relevanz?</strong><br />
Für mich stellt sich in der Diskussion vor allem die Frage nach dem Nutzen: Ob nun 30 Jahre oder lebenslänglich: Die statistische Lebenserwartung liegt mit dem Bundesamt für Statistik bei 79,9 Jahren, wer also mit Mitte 30 seine Unterlassungserklärung abgibt streitet sich über 10-20 Jahre Laufzeit. Dabei finde ich einen anderen Aspekt viel erschreckender: Ich stamme noch aus der Generation, die sich ihr Wissen aus Bibliotheken beschaffen musste. Innerhalb von guten 10 Jahren wurde ich Zeuge, wie das 56k-Modem vom <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/dsl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with dsl">DSL</a>-Zugang mit <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> abgelöst wurde, wie der Brockhaus von Wikipedia abgelöst wurde und wie ich &#8211; in gerade einmal 6 Jahren, das vergisst man schnell) &#8211; vom Exoten, der auf seinem Handy Mails liest, zum Teil einer Mainstream-Bewegung wurde. Die letzten 10 Jahre (etwas mehr) verdeutlichen, wie schnell sich der Zugang und die Nutzung des Internets mit dem Alltag vermischen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, wie wir &#8220;das Internet&#8221; in weiteren 10 Jahren nutzen werden, wobei nicht verkannt werden darf, dass die Grenze zwischen &#8220;dem Internet&#8221; und &#8220;dem Alltag&#8221; zunehmend verschwindet. </p>
<p>Man kann heute nicht einschätzen, wie leicht oder schwer es in 10 Jahren ist, zu verhindern, dass über den eigenen Anschluss etwas im Internet bereit gestellt wird. Wir wissen nicht einmal, ob der Begriff &#8220;Anschluss&#8221; nicht in 10-20 Jahren vollkommen überholt sein wird. Der Blick auf die letzten 10 Jahre zeigt, dass die nächsten 10 beim besten Willen nicht vorherzusehen sind. Auch aus diesem faktischen Blickwinkel erscheint mir eine Diskussion, ob ich mich für 30 Jahre oder &#8220;Lebenslang&#8221; (also effektiv ca. 50 jahre) verpflichte, im Rahmen des Filesharings eher uninteressant. </p>
<p><strong>Wege &#8220;raus&#8221;</strong><br />
Natürlich ist es ganz nett, den Begriff &#8220;Lebenslang&#8221; zu nutzen, er hat bei Verbrauchern eine schockierende Wirkung: Da wird man in einen Vertrag gepresst, der auch noch Lebenslang halten soll. Das schüttelt das Gemüt. Aber &#8220;Lebenslang&#8221; gibt es heute kaum mehr, nicht einmal mehr die Ehe ist Lebenslang &#8211; wenn einer der Betroffenen es nicht möchte. Und so läuft es auch mit der Vertragsstrafe.</p>
<p>Die Vertragsstrafe ist akzessorisch an das Schicksal der Hauptverbindlichkeit gebunden (Jauernig, §339, Rn.24), hier also an das vertragliche Unterlassungsversprechen. Verständlich: Wo keine Hauptschuld &#8211; wo kein Vertrag &#8211; da auch keine Vertragsstrafe. Und es gibt viele Möglichkeiten, diesen Vertrag los zu werden. Wieder mit Blick nach oben: Wir wissen nicht, ob vielleicht in 20 Jahren eine &#8220;Kulturflatrate&#8221; in Deutschland eingeführt ist. Wenn das geschehen sollte, kann man den Vertrag m.E. wegen §313 BGB aufkündigen. Man kann sich aber auch bei der Abfassung helfen und die inzwischen verbreitete Klausel verwenden, dass der Vertrag unter der auflösenden Bedingung steht, dass das unterlassene Verhalten eines Tages rechtmäßig wird. </p>
<p>Im <strong>Ergebnis</strong> sehe ich eine dogmatisch interessante, praktisch aber nicht relevante Phantomdiskussion &#8211; jedenfalls im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/urheberrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrecht">Urheberrecht</a>, also speziell im Bereich der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen. Anders kann es sein, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht handelt, hier ist der §11 UWG zu beachten, der eine Verjährungsfrist von 6 Monaten vorsieht (ab Beginn des Anspruchs und Kenntnisnahme der Umstände durch den Berechtigten &#8211; Vertiefend zum §11 UWG, bzw. dem Vorgänger §21 UWG, den BGH in der Entscheidung I ZR 176/93 lesen!). </p>
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		<title>Vorsicht vor offenen WLAN</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 09:21:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Büro & Organisation]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei der WELT findet sich eine Warnung vor &#8220;kostenlosen Hotspots&#8221;, die nur zu unterstreichen ist: Wer einen fremden, unbekannten Hotspot findet und nutzt, muss sich des Risikos bewusst sein, dass der darüber abgewickelte Datenverkehr abgehört werden kann. Wer dann z.B. ohne vernünftige Verschlüsselung seine Mails abholt, riskiert nicht nur, dass die Mails an sich &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article12663228/Sicherheitsexperten-warnen-vor-kostenlosen-Hotspots.html" target="_blank">Bei der WELT findet sich eine Warnung</a> vor &#8220;kostenlosen Hotspots&#8221;, die nur zu unterstreichen ist: Wer einen fremden, unbekannten Hotspot findet und nutzt, muss sich des Risikos bewusst sein, dass der darüber abgewickelte Datenverkehr abgehört werden kann. Wer dann z.B. ohne vernünftige Verschlüsselung seine Mails abholt, riskiert nicht nur, dass die Mails an sich &#8211; ja sogar die Zugangsdaten zum Postfach vom <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Betreiber abgefangen werden können. Der technische Aufwand hierzu ist, um es nett auszudrücken, minimal.</p>
<p>Auch scheinbar vertrauenswürdige WLAN sind da kein Orientierungspunkt: Jeder kann sein Netz nennen wie er möchte, z.B. &#8220;T-Online Hotspot&#8221;. Daneben kann man sogar noch weiter gehen und anfangen Zahlungsdaten abzufragen. Etwa dass man seine Kreditkartendaten angeben soll, um 1h zu surfen &#8211; mit einem lokalen Proxy lässt sich das geschickt gestalten. Naives Vertrauen kann an dem Punkt richtig teuer werden.</p>
<p>Fazit: Offene WLAN nutzen um Mails abzuholen? In der Theorie ja, in der Praxis bitte nur wenn man weiss, was man tut. Der Mail-Client muss so eingerichtet sein, dass Zugangsdaten und Mails nur verschlüsselt transportiert werden. Und wer Webseiten aufruft um dort Login-Daten etc. einzugeben, der sollte eine https-Übertragung zwingend nutzen.</p>
<ul>
<li>Hinweis: Hinzu kommt weiterhin die Frage, ob der Login in ein unverschlüsseltes Netz überhaupt erlaubt ist. Zwar ist zur Zeit nicht ernsthaft mit Ermittlungen deswegen zu rechnen, nachdem auf Grund eines durch uns vertretenen Falles <a href="http://www.schwarz-surfen.de/amtsgericht-wuppertal-schwarz-surfen-ist-keine-straftat/" target="_blank">die Rechtsprechung ihre Richtung geändert hat</a> &#8211; aber es ist ein Risiko dessen man sich bewusst sein muss &#8211; <a href="http://www.schwarz-surfen.de" target="_blank">unsere Webseite zum Thema hier</a></li>
</ul>
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		<title>Filesharing: Wieder einmal die Sache mit den 100 Euro</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Feb 2011 07:11:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[97a urhg]]></category>
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		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[kostendeckelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Artikel in der Computerwoche (mit heutigem Datum) geht auf das Urteil des BGH aus dem letzten Jahr zum Thema Filesharing &#38; Abmahnung ein. Wieder einmal ist dabei der unglückselige Absatz zu lesen: Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein <a href="http://www.computerwoche.de/management/compliance-recht/2361784/index2.html">Artikel in der Computerwoche</a> (mit heutigem Datum) geht auf das Urteil des <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> aus dem letzten Jahr zum Thema <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> &amp; <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> ein. Wieder einmal ist dabei der unglückselige Absatz zu lesen:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbarem Recht fallen insofern maximal 100 Euro an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet.</p></blockquote>
<p>Das Gesamtbild des Artikels ist m.E. aus mehreren Blickwinkel höchst unglücklich.<br />
<span id="more-4082"></span><br />
Zuerst einmal bin ich davon überzeugt, dass Laien den Artikel lesen und an den &#8220;100 Euro&#8221; kleben bleiben. Anders als der Artikel es vermuten lässt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aber gerade nichts zu diesen 100 Euro gesagt. Erwähnt wurden sie alleine in der Pressemitteilung, was zwar sehr interessant ist, aber rechtlich so bedeutsam wie ein Blog-Eintrag. Dieser Satz aus der Pressemitteilung entstammt alleine der Feder des PM-Verfassers und hat seinen Ursprung im §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG, der eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kostendeckelung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kostendeckelung">Kostendeckelung</a> auf 100 Euro vorsieht &#8211; was aber von der Rechtsprechung konsequent auf Filesharing Fälle nicht angewendet wird. (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/97a-urhg/">Dazu die Artikel bei uns</a>).</p>
<p>Weiterhin ist der Artikel unglücklich platziert, weil die Sache damals vor dem BGH nicht zu Ende war, sondern an das OLG Frankfurt a.M. zurück verwiesen wurde. DIe Entscheidung in Frankfurt ist inzwischen gefällt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 52/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">11 U 52/07</a>, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2290">zu finden hier</a>) und muss m.E. zwingend in allen heutigen Besprechungen der BGH-Entscheidung berücksichtigt werden.</p>
<p>Wenn man die Entscheidung aus Frankfurt berücksichtigt, sieht man nämlich, welche Kosten der Anschlussinhaber am Ende tatsächlich zu tragen hatte. Da wären zuerst einmal 229,30 Euro, die unmittelbar an die Gegenseite zu zahlen sind. Aber das war es noch nicht.</p>
<p>Darüber hinaus waren ja auch noch die Gerichtskosten zu verteilen, zur Erinnerung: Zuerst ging es duch alle Instanzen, bis hin zum BGH. Danach noch einmal (vom BGH zurück) zu einem OLG. Die Kosten für den zweiten Streit trug der Anschlussinhaber dabei zu 2/3, die Kosten für den ersten Rechtszug bis zum BGH zu 64%. Ohne eine Zahl in den Raum zu stellen: 229,30 Euro + Gerichtskosten dürften in der Summe doch empfindlich über den 100 Euro liegen, die der hoffnungsvolle Laie beim ersten Lesen vor Augen hatte. </p>
<p>In einer Zusammenschau mit der Tatsache, dass der §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG heute &#8211; entgegen der ominösen Pressemitteilung des BGH &#8211; faktisch im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen keine Anwendung findet, macht das die Selbstsicherheit und &#8220;Lust zu Klagen&#8221; bei Anschlussinhabern vielleicht dann doch ein bisschen madig.</p>
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		<title>Keine Störerhaftung für Hotels?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2011/02/keine-storerhaftung-fur-hotels/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 10:26:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein scheinbar erlösendes Urteil hat das Landgericht Frankfurt a.M. (2-6 S 19/09) gesprochen: Angeblich können Hotels ihren Gästen einen WLAN-Zugang zum Internet anbieten ohne sich Gedanken über die Störerhaftung machen zu müssen. Der Befreiungsschlag für die Branche? Der Sachverhalt ist denkbar einfach und naheliegend: Ein Hotel bietet seinen Gästen Internet über WLAN an. Die Nutzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein scheinbar erlösendes Urteil hat das Landgericht Frankfurt a.M. (<a href="http://openjur.de/u/83542.html">2-6 S 19/09</a>) gesprochen: Angeblich können Hotels ihren Gästen einen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Zugang zum Internet anbieten ohne sich Gedanken über die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> machen zu müssen. Der Befreiungsschlag für die Branche?<br />
<span id="more-4020"></span><br />
Der Sachverhalt ist denkbar einfach und naheliegend: Ein Hotel bietet seinen Gästen Internet über WLAN an. Die Nutzen das auch gut und gerne, zumindest einer hat sich dann in einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with tauschbörse">Tauschbörse</a> bedient. Es folgte die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a>, gerichtet an das Hotel als Anschlussinhaber &#8211; gestritten wurde nun, ob das so korrekt war. Das LG Frankfurt a.M. fand das Vorgehen des Abmahners nicht korrekt, das Urteil wurde teilweise euphorisch zur Kenntnis genommen. Blicken wir auf die Details.</p>
<p>Das Landgericht stellt im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung fest, dass der Hotelbetreiber das WLAN verschlüsselte und seine Kunden auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Es stellt damit fest:</p>
<blockquote><p>Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht für den Kläger &#8211; unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a>, 251f.) &#8211; auf Grund der Verschlüsselung nicht</p></blockquote>
<p>Nun ganz genau lesen: Mehr wird solange nicht von dem Betreiber verlangt, wie noch keine erste Rechtsverletzung aufgetreten ist. Die liegt nun aber vor. Insofern wird sich der Hotelbetreiber zwar freuen, jetzt aus der Störerhaftung entlassen zu sein, aber darüber hinaus ist die Argumentation des Gerichts aus sich heraus schon nicht mehr nutzbar. Die Frage bleibt im Raum stehen: Wie geht man nun als Hotel-Betreiber mit der Sachlage um, dass der erste Rechtsverstoss im Raum steht, man aber weiterhin einen Internetzugang anbieten muss.</p>
<p>Das Landgericht hat hier leider offen gelassen, ob das Geschäftsmodell bei einer Ausweitung der Störerhaftung gefährdet wäre. In der Tat mag man argumentieren, dass ein Hotel, dass seinen Gästen  keinen Internetzugang bietet, an sich einen erheblich schlechteren Stand am Markt hat. Aber, abgesehen davon dass hier ja gerade nichts gesagt wurde: Kann damit das Thema schon &#8220;erledigt&#8221; sein.</p>
<p>Ich habe da durchaus Bedenken, ganz zu schweigen davon, dass es sich hier um ein erstes Urteil handelt und Frankfurt grundsätzlich doch etwas &#8220;freundlicher&#8221; urteilt als Köln. In einer Gesamtschau der zur Zeit technischen Lösungsmöglichkeiten <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3222">hatte ich bereits darauf verwiesen</a>, dass es bei sehr geringen Kosten problemlos möglich und zumutbar ist, seinen Gästen (mittels Radius), einen temporären Zugang zu geben, der hinterher eine eindeutige Identifikation des Nutzers zulässt. Jedenfalls nach einem ersten bekannt gewordenen Rechtsverstoss ist es keineswegs abwegig, zu erwarten, dass die Rechtsprechung eben diesen Weg verlangen wird. Jedenfalls bei Hotels, wo ein &#8220;Check-In&#8221; stattfindet, ist das durchaus leicht zu handhaben, anders als vielleicht in einem Cafe.</p>
<p>Interessant am Rande ist, dass das LG Frankfurt in einem Fall wie diesem der Meinung ist, vor der Abmahnung solle eine Berechtigungsanfrage erfolgen, um die Sachlage zu klären:</p>
<blockquote><p>Da der Kläger nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. oben) auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine Gäste oder sonstige Dritte haftet, kann ohne nähere Kenntnis der Sachlage im konkreten Fall der Anschlussinhaber gerade nicht einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt werden, ohne dass sich der Bezichtigende zumindest Nachlässigkeit vorwerfen lassen musste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Bezichtigten wie vorliegend um einen Betrieb (hier: Hotel) handelt, zu dessen Serviceleistungen es unproblematisch erkennbar gehört, Dritten (hier: Hotelgästen) den Zugang zum Internet via Funk-Netzwerk zu ermöglichen. In einem solchen Fall hätte die Beklagte als Rechtsinhaberin vor Abmahnung erst sichere Kenntnis der Sachlage verschaffen müssen und können. Es wäre ihr bspw. unproblematisch möglich gewesen, unter Hinweis auf ihr an dem Werk &#8230; zustehende Urheberrechte und den vermeintlichen Veröffentlichungstatbestand den Kläger zur Äußerung bzw. zu konkreten Darlegung seiner Berechtigung zur Vornahme der angegriffenen Handlung aufzufordern (&#8220;Berechtigungsanfrage&#8221;). So hätte sie ohne Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1997, 896" title="BGH, 10.07.1997 - I ZR 42/95">GRUR 1997, 896</a>, 897) die starke Unsicherheit über den Verletzungstatbestand beseitigen oder &#8211; falls sich der Kläger als vermeintlicher Rechtsverletzer nicht geäußert hätte &#8211; danach unverschuldet eine Abmahnung aussprechen können.</p></blockquote>
<p>Ob diese Sicht angesichts der aktuellen gesetzlichen Lage, die die Abmahnung als Verteidigungsmittel schlechthin konstitutiert &#8211; wobei bei der Berechtigungsanfrage der in seinen Rechten Verletzte auch noch auf den Kosten &#8220;sitzen&#8221; bleibt &#8211; ist zumindest skeptisch zu sehen. Es wäre aber eine durchaus interessante Überlegung, in offensichtlichen Fällen der Drittnutzung im Rahmen eines Geschäftsmodells (Hotel, Internet-Cafe) die Berechtigungsanfrage vorzuschalten, um zu klären, ob wirklich eine derartige Drittnutzung vorliegt und welche Maßnahmen der Anshussinhaber zur Sicherung ergriffen hat. </p>
<p>Das LG Frankfurt hat damit m.E. einen interessanten Weg eröffnet, allerdings keinesfalls die Diskussion beendet. Die Rechtsunsicherheit bleibt weiter bestehen, das Problem ist nicht kleiner geworden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/11/bgh-keine-vorzeitige-kundigung-eines-dsl-anschlusses-bei-umzug/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/11/bgh-keine-vorzeitige-kundigung-eines-dsl-anschlusses-bei-umzug/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Nov 2010 17:14:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[dsl]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn die Begründung nichts neues ist: Im Ergebnis hat mich die Entscheidung dann doch überrascht. Der BGH (III ZR 57/10) hat nunmehr entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund für einen laufenden DSL-Vertrag ist. Dabei geht es um den Fall, dass jemand einen Vertrag mit Laufzeit hat und währenddessen an einen Ort umzieht, wo es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn die Begründung nichts neues ist: Im Ergebnis hat mich die Entscheidung dann doch überrascht. Der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 57/10" title="BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10: Vorzeitige K&uuml;ndigung eines DSL-Vertrags">III ZR 57/10</a>) hat nunmehr entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund für einen laufenden <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/dsl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with dsl">DSL</a>-Vertrag ist. Dabei geht es um den Fall, dass jemand einen Vertrag mit Laufzeit hat und währenddessen an einen Ort umzieht, wo es gar kein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/dsl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with dsl">DSL</a> gibt. Eigentlich ein Kündigungsgrund &#8211; möchte man meinen. Nicht aber mit dem BGH.</p>
<p>Und so seltsam es klingt: Das Argument der Entscheidung ist alles andere als abwegig. So liest man zu der Frage, ob ein &#8220;wichtiger Grund&#8221; vorliegt in der Mitteilung des BGH folgendes:</p>
<blockquote><p>Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. </p></blockquote>
<p>Oder verständlich: Der Grund stammt alleine aus der Sphäre des Kunden, er ist es &#8220;selber schuld&#8221;, wenn er umzieht. Das ist insofern, um ehrlich zu sein, nichts neues bei der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kündigung">Kündigung</a> aus &#8220;wichtigem Grund&#8221;.</p>
<p>Letztlich finde ich das Urteil dennoch nicht überzeugend, wird man doch gezwungen, für eine Gegenleistung zu zahlen, die man gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Da beisst sich am Ende dann doch etwas. Auch diese Ausführungen überzeugen mich nicht:</p>
<blockquote><p>Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche &#8220;Gegenleistung&#8221; des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.</p></blockquote>
<p>Das ist nichts, was man mit einer ordentlichen Rückabwicklung, ggfs. mit einer genau ausgerechneten &#8220;Ablösesumme&#8221; nicht in den Griff bekommen könnte.</p>
<p><em>Daher: Die Lösung &#8211; jedenfalls mit Blick auf die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes &#8211; ist &#8220;technisch&#8221; m.E. nicht angreifbar und korrekt &#8211; aber es wirkt doch so, als ob der BGH sich hier nicht die Mühe gegeben hat, die er sich hätte geben können. Auf Verbraucher kommen damit jedenfalls beim Umzug harte Zeiten zu. Offen bleibt die Frage, warum die Störung der Geschäftsgrundlage (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">313</a> BGB) vom BGH nicht thematisiert wird &#8211; dies wird erst zu klären sein, wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt.</em></p>
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		<title>Abmahnung &amp; Störerhaftung: Café-Kette schaltet Internet-Anschlüsse ab</title>
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		<pubDate>Sat, 02 Oct 2010 06:11:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;) im Kern das bisherige Abmahnungsmodell sowie die Störerhaftung für Anschlüsse bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes? Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtet, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesgerichtshof (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a>, &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;) im Kern das bisherige Abmahnungsmodell sowie die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> für Anschlüsse bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes? Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: <a href="http://www.rp-online.de/duesseldorf/duesseldorf-stadt/nachrichten/Cafe-Kette-schaltet-Internet-Anschluesse-ab_aid_913293.html" target="_blank">RP-Online berichtet</a>, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> abgeschaltet hat, bis man eine &#8220;technische Lösung&#8221; findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.<br />
<span id="more-3222"></span><br />
Eine <strong>juristische Lösung</strong> kann es nämlich ggfs. geben, <a href="http://www.ferner.ac/?p=2274">wie ich bereits ausgeführt hatte</a>:</p>
<blockquote><p>Der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> hatte in einer früheren Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a>, 251) die Störerhaftung dann eingeschränkt, wenn ein Geschäftsmodell bedroht wird. Bei einer Privat-Person wird das nicht der Fall sein, insofern verneint der BGH diese Konstellation auch zu Recht an dieser Stelle. Zugleich wird aber deutlich, dass der BGH keinesfalls diese Rechtsprechung insgesamt nicht übertragen würde, sondern vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass sie hier keine Anwendung findet, weil ein privater Verwender gehandelt hat.</p>
<p>Insofern ist vollkommen offen (aber eben leider nur offen!), ob der BGH im Falle eines Cafes, das mit einem offenen WLAN Kunden “anlockt” die Sache anders beurteilen würde.</p></blockquote>
<p>Sprich: Es wäre sehr gut möglich, dass die Café-Kette im Ergebnis eine ganz andere Entscheidung, zumindest beim BGH, erreichen könnte. Und gerade wenn man ohnehin mehrfach abgemahnt wurde und sein Geschäftsmodell absichern möchte, wäre es finanziell vertretbar, den Rechtsweg zu gehen.</p>
<p>Hinsichtlich der <strong>technischen Lösung</strong> wird es die durchaus in Ansätzen geben, ist aber mit einigem Aufwand verbunden: Problemlos kann man z.B. mit &#8220;<a href="http://www.heise.de/netze/artikel/WLAN-sichern-mit-Radius-1075339.html">Radius</a>&#8221; temporäre Zugänge schaffen, so dass man den &#8220;Übeltäter&#8221; später identifizieren kann. Doch hier schlägt die Hinterlist der Störerhaftung erneut zu: Nur weil man den eigentlichen Übeltäter kennt, ist man ja als Anschlussinhaber noch nicht raus aus der Haftung. Auch an dem Punkt wäre es ökonomischer, sein Geschäftsmodell juristisch zu verteidigen &#8211; zumal es letzten Endes m.E. nicht möglich sein wird, den Zugriff auf verbotene Webseiten oder <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Plattformen technisch 100%ig zu unterbinden. Ganz abgesehen von der Möglichkeit, in Foren oder Blog-Kommentaren andere zu beleidigen, was gleichsam einen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/unterlassungsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unterlassungsanspruch">Unterlassungsanspruch</a> nach sich zieht.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Ich hoffe, es ist klar geworden, dass es eine 100%ige (technische) <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/sicherheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with sicherheit">Sicherheit</a> nicht gibt. Dabei ist die Entscheidung des BGH in Sachen Störerhaftung m.E. nicht auf kommerzielle Betreiber übertragbar, bestenfalls mag man Rückschlüsse aus dieser Entscheidung ziehen können. Dabei steht die Entscheidung &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; nicht im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des BGH, dass die Störerhaftung dort Einschränkung erfährt, wo das Geschäftsmodell des kommerziellen Betreibers gefährdet wird. Insofern muss man sich als kommerzieller Betreiber überlegen, wie viel einem das eigene Geschäftsmodell wert ist &#8211; denn wer es erhalten will, wird dafür streiten müssen. Vor einem Gericht.</p>
<blockquote><p><em><strong>Technischer Hinweis für Verbraucher</strong>: Wer sich von &#8220;Radius&#8221; und der Möglichkeit, schnell und einfach temporäre Zugänge zu schaffen, angesprochen fühlt, muss nicht viel Aufwand betreiben. Mit &#8220;<a href="http://www.dd-wrt.com/" target="_blank">DD-WRT</a>&#8221; gibt es Firmware (Software) für handelsübliche Router mit der diese Funktion &#8211; sowie weitere praktische Funktionen &#8211; nachgerüstet werden kann.</em></p></blockquote>
<p><strong>Zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner.ac/?p=2274" target="_blank">BGH in Sachen Störerhaftung: Analyse des Urteils</a></li>
<li><a href="http://www.schwarz-surfen.de/storerhaftung/" target="_blank">Informationen rund um die Störerhaftung als Anschlussinhaber</a></li>
<li>Die andere Info-Seite zum Filesharing: <a href="http://www.Filesharing-Abmahnung-Mythen.de" target="_blank">Filesharing-Abmahnung-Mythen.de</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Anmerkung: Die Diskussion zu Google Streetview (Update)</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/08/anmerkung-die-diskussion-zu-google-streetview/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 06:31:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[google]]></category>
		<category><![CDATA[google streetview]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Diskussion zu Google Streetview verlässt inzwischen jeglichen seriösen Boden &#8211; nicht nur im Heise Forum, wo man ohnehin nicht mit eine Lebenserfahrung jenseits des Schulalltags rechnen darf. Was mich besonders stört ist der Spruch, &#8220;die Deutschen&#8221; wären &#8220;wieder einmal&#8221; übertrieben kritisch oder gar &#8220;Ober-Bedenkenträger&#8221;. Das liest man so quer durch Foren, Twitter und Facebook [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Diskussion zu <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/google-streetview/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with google streetview">Google Streetview</a> verlässt inzwischen jeglichen seriösen Boden &#8211; nicht nur im Heise Forum, wo man ohnehin nicht mit eine Lebenserfahrung jenseits des Schulalltags rechnen darf. Was mich besonders stört ist der Spruch, &#8220;die Deutschen&#8221; wären &#8220;wieder einmal&#8221; übertrieben kritisch oder gar &#8220;Ober-Bedenkenträger&#8221;.</p>
<p><span id="more-2830"></span></p>
<p>Das liest man so quer durch Foren, Twitter und Facebook &#8211; ist aber in zweierlei Hinsicht falsch:</p>
<ol>
<li>Das würde zum ersten Voraussetzen, dass wir in Deutschland überhaupt besonders kritisch wären bei diesem Thema oder Kameraüberwachung im Allgemeinen. Eine besondere Kritik stelle ich aber in erster Linie nur seitens der Datenschutzbeauftragten u.ä. fest, die zugegeben ein ganz gutes Echo in der Presse haben. Ob aber <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/google/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with google">Google</a> Streetview oder gar Kameraüberwachung insgesamt als großer Kritikpunkt in der breiten Masse &#8220;aller Deutschen&#8221; gesehen wird, wage ich schlicht zu bezweifeln.</li>
<li>Zum zweiten würde es Voraussetzen, dass die Kritik in Deutschland besonders auffällig wäre im internationalen Vergleich. Das stelle ich aber auch nicht fest, außer ich ziehe alleine die USA bzw. England als Vergleich heran. Sehe ich aber nach Italien, finde ich eine Situation analog zu Deutschland (Kritik der DSB, seitdem keine Aufnahmen durch Google) und von der Schweiz möchte ich gar nicht erst anfangen: Hier gibt es nämlich nicht nur echte Kritik, sondern nach meinem Empfinden ist hier in der Tat der Großteil der Bevölkerung gegen das Projekt. In der Schweiz ist es sogar so, dass die Route vorher bekannt gegeben werden muss laut Google.</li>
</ol>
<p>Also: Hat Deutschland eine Sonderrolle? Für mich nicht, Diskussionen gibt es auch in anderen Ländern (ich habe davon gelesen bzgl. Australien, Frankreich, Niederlande, Belgien) teils mit medialem Echo. Untersuchungen wegen der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Geschichte gab/gibt es inzwischen in sehr vielen Ländern weltweit, die Datenschutzbehörden haben ebenfalls in vielen Ländern zumindest ein Auge auf Google. Ich sehe in diesem &#8220;Spruch&#8221; (&#8220;Die deutschen mal wieder&#8221;) den typischen Versuch, mangels sachlicher Argumente durch einen breiten Rundumschlag abzulenken. Das ist nicht nur kindisch, es ist überflüssig, denn es gibt durchaus handfeste Argumente, mit denen man für die Arbeit von Google sein kann.</p>
<p>Allerdings &#8211; und das übersehen die &#8220;Kritiker der Kritiker&#8221;  &#8211; geht es Kritikern wie mir nicht um ein Verbot. Es geht darum, dass ich mein Recht gewahrt sehen möchte, erst gefragt zu werden, ob und was von mir im Internet zur Verfügung gestellt wird. Ich will dass das, was im Netz steht, auf Grund meiner Entscheidung dort steht. Und nur weil ich mir ein Haus kaufe, habe ich damit noch nicht entschieden, dass ich damit auch im Netz einsehbar sein möchte (Wobei die juristische Diskussion, ob letztlich die Ansicht eines Hauses einer  Privatperson überhaupt geschützt ist, natürlich durchaus zu führen ist!) . Ich erwarte nicht, dass das jeder versteht, denn: Das muss auch nicht jeder verstehen. Das ist der Sinn von zugeschriebenen Rechten, dass man sie gebrauchen kann, ohne sich dafür zur rechtfertigen.</p>
<p>Und deswegen sind auch all die anderen Argumente nonsens: Ob ich bei Facebook publiziere hat mit dieser Frage nichts zu tun. Auch wenn ich selber Fotos online stelle, ja gar via Google Picasa, hat damit auch nichts zu tun. Und auch mein Blog und Twitter-Account haben damit nichts zu tun. Denn: Was dort steht, steht dort auf Grund meiner freien Entscheidung und meiner gewillkürten persönlichen Auswahl.</p>
<p>Aber: Nur weil ich auf mein Recht poche, mich in dieser Entscheidungsfreiheit nicht entmündigen zu lassen, heißt das noch lange nicht, dass ich &#8211; oder irgendein anderer der das tut &#8211; Google gleich verbieten möchte. Natürlich darf sich jeder nach seinem Gusto auf der Autobahn im Auto fotografieren lassen und seinen Vorgarten erfassen lassen. Und das ohne sich rechtfertigen zu müssen.</p>
<p><strong>Update:</strong> Ein Paradebeispiel zu meinen obigen Zeilen <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,711309,00.html" target="_blank">habe ich nun auf Spiegel gefunden</a> &#8211; das zugleich zeigt, wie wichtig die Diskussion um Google Streetview dennoch ist. Es sind nur noch einzelne Punkte, die ich einzeln aufgreifen möchte. Da wäre zum einen das hier:</p>
<blockquote><p>Darf ich dann das tolle neue Auto meines Nachbarn auch nicht mehr  fotografieren, auch nicht von der Seite &#8211; oder von oben? Was ist mit  seinem Hund? Den Goldfischen in seinem Gartenteich? Und darf ich denn  das schöne Haus nebenan wenigstens mit Worten beschreiben? Und was ist,  wenn ich eine Beschreibung meiner Straße im Internet veröffentliche?</p></blockquote>
<p>Hier nur die kurze Antwort an den Autor dieser Zeilen: Sie sind nicht Google. Und, wenn Sie sich die Arbeit machen und den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" title="&sect; 1 BDSG: Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes">1</a> BDSG kurz lesen: Sie sind vom BDSG nicht einmal erfasst. Schon deswegen sind Sie nicht Google und der Vergleich hinkt, von der Tatsache der monopolartigen Stellung des Weltkonzerns mit dem Sie sich vergleichen mal abgesehen. Vielleicht sollten Sie sich die Arbeit machen und etwas weiter zu den rechtlichen Fragen recherchieren, dann bleiben auch Fragen wie diese nicht ungeklärt:</p>
<blockquote><p>Zwar ist es ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, wenn individuell  erkennbare Personen-Bilder veröffentlicht werden. Doch Google hat  versichert, dass kein Mensch auf seinen Bildern identifizierbar sein  werde. Dies vorausgesetzt, ist nicht erkennbar, wieso der Fall Street  View in die Kompetenz der Datenschützer fällt.</p></blockquote>
<p>Warum der Fall Google in die Kompetenz der Datenschützer fällt? Weil eine beachtliche juristische Meinung der Auffassung ist, dass Häuseransichten in der Form, wie sie bei Google aufbereitet werden, ein personenbezogenes Datum sind. Nachlesen können Sie das in dem Gutachten von Ernst/Moritz (<a href="http://www.donaukurier.de/finanzservice/datenschutz/googlestreetview/Google-Street-View-Gutachten;art164492,2270103" target="_blank">dazu nur hier</a>). Übrigens finden Sie das auch <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/982-LG-Koeln-Az-28-O-57809-Fotos-von-Strassen-und-Gebaeuden-Bilderbuch-Koeln.html" target="_blank">beim Landgericht Köln</a>:</p>
<blockquote><p><em>Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen  Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 1 BDSG  dar.</em></p></blockquote>
<p>Ich möchte hier nicht verhehlen, dass dies bei weitem nicht die einzige Meinung ist, aber sie ist eben nicht so unbedeutend, dass man sie ignorieren darf &#8211; was Sie aber tun, wenn Sie darauf nicht eingehen.</p>
<p>Und zu guter letzt kommt das eigentliche Probleme, nämlich Sätze wie dieser, die hoch brisant sind und nicht unterschätzt werden dürfen:</p>
<blockquote><p>Mein Haus, mein Auto, mein Gärtchen: Wenn dies künftig als  verfassungsrechtlich geschützter Ausdruck des Menschenwürde gelten soll,  tun wir uns keinen Gefallen. Das macht nicht nur den <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a>  lächerlich, den wir so dringend brauchen [...] Das ungute Gefühl, das manche Bürger haben [...] muss man wohl respektieren. Aber  sollte es zum Maßstab des deutschen Grundrechtsschutzes werden?</p></blockquote>
<p>Eben das ist, was ich so oft moniere, wovor ich seit Jahren warne und dagegen arbeite: Es steht anderen nicht zu, zu entscheiden, ob ein zugeschriebenes Recht (!) wichtig ist oder nicht. Wenn ein Dritter entscheidet, ob ich von einem mir zustehenden Recht Gebrauch machen darf oder nicht, betreten wir wieder die Ebene der Willkür. Der Sinn von Rechten ist es, dass man sie nutzen kann &#8211; ohne sich erklären zu müssen. Ihnen mag es lächerlich erscheinen, dass ich nicht mit meinem Grundstück zu sehen sein möchte, aber es ist mein Recht dem zu widersprechen. Und es war leider ein langer Weg, bis eben dieses Recht auch gegenüber Google erkämpft wurde, ein Aspekt den Sie in Ihrem Beitrag auch nicht mehr erwähnen.</p>
<p>Stattdessen wird verharmlost, diejenigen, die ihr Recht wahrnehmen wollen, werden ins Lächerliche gestellt. Als ob sich jemand in der Weltstadt New-York für unser Reihenhäuschen interessieren würde. Wer über so etwas nachdenkt, ist dann gleich wieder der &#8220;Provinzielle&#8221;, der &#8220;Bedenkenträger&#8221;. Wo ist das Problem, einfach zu tolerieren, dass es einige Menschen gibt, die das nicht wollen und schlicht von Ihrem Recht des Widerspruchs Gebrauch machen? Und warum kann man nicht mit brauchbaren Argumenten, ohne zu diffamieren, z.B. danach Fragen, ob Hausfassaden (in Kombination mit Anschriftendaten) wirklich personenbezogene Daten sind? Und warum müssen diese Menschen ins Lächerliche gezogen werden, wenn man vielleicht mit einer gewissen Berechtigung fragt, warum ausgerechnet jetzt der große Aufstand geprobt wird, nachdem man endlich widersprechen kann?</p>
<p>Und das ist dann auch der Grund, warum ich die Diskussion weiter im Auge habe, auch wenn man zu Recht darauf verweisen kann, dass es brennendere Themen gibt im Datenschutz. Wobei dies ein Totschlag-Argument ist, denn es gibt immer irgendwo irgendetwas Wichtigeres, was ja nur eine Frage der persönlichen Wertung ist. Dieses Thema zeigt zur Zeit wie kein anderes, wie schnell viele Mitmenschen dabei sind, für andere zu entscheiden, dass diese &#8220;sich nicht so anstellen&#8221; sollen und notfalls auf ihre Rechte auch einmal verzichten sollen. Da man sich ansonsten ja nur lächerlich macht.</p>
<p><strong>Links zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Godwin%E2%80%99s_law" target="_blank">Godwin&#8217;s Law</a></li>
<li><a href="http://www.tagesschau.de/ausland/streetviewausland100.html" target="_blank">Google Streetview &#8211; Erfahrungen im Ausland</a></li>
<li><a href="http://www.tagesschau.de/inland/faqstreetview100.html" target="_blank">Zusammenfassung zum Thema bei der Tagesschau</a></li>
</ul>
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		<item>
		<title>Änderung beim Amtsgericht Wuppertal: Schwarz-Surfen ist keine Straftat! (Update)</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 12:19:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[schwarz-surfen]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer von uns betreuten strafrechtlichen Angelegenheit wurde unserem Mandanten vorgeworfen, sich des &#8220;Schwarz-Surfens&#8221; strafbar gemacht zu haben, als er sich in ein fremdes (unverschlüsseltes) WLAN eingeloggt hat. Die Sache fand in Wuppertal statt, von wo aus die Rechtsprechung zum Schwarz-Surfen seinen Anfang genommen hat. In einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (26 Ds-10 Js [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer von uns betreuten strafrechtlichen Angelegenheit wurde unserem Mandanten vorgeworfen, sich des &#8220;Schwarz-Surfens&#8221; strafbar gemacht zu haben, als er sich in ein fremdes (unverschlüsseltes) <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> eingeloggt hat. Die Sache fand in Wuppertal statt, <a href="http://www.schwarz-surfen.de/urteile/ag-wuppertal-03042007-22-ds-70-js-690606/" target="_blank">von wo aus die Rechtsprechung zum Schwarz-Surfen seinen Anfang</a> genommen hat.</p>
<p>In einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (26 Ds-10 Js 1977/08-282/08) hat sich das Amtsgericht Wuppertal unserer Argumentation (<a href="http://www.schwarz-surfen.de/anmerkung/" target="_blank">hier ausführlich nachzulesen</a>) angeschlossen, demzufolge es sich beim &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schwarz-surfen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schwarz-surfen">Schwarz-Surfen</a>&#8221; um <strong>keine</strong> Straftat handelt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens in der Sache wurde abgelehnt. Insbesondere ist laut Amtsgericht die automatisch erfolgende Zuweisung einer IP-Adresse im Rahmen des &#8220;Logins&#8221; in das WLAN keine &#8220;abgefangene Nachricht i.S.d. §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> TKG&#8221;. Das AG Wuppertal scheint damit seine alte Linie zu verlassen, es besteht gute Hoffnung, dass diese fehlerhafte Rechtsprechung sich endlich dem Ende zuneigt.</p>
<p><strong><em>Anmerkung:</em></strong> Auch wenn es sich hier nur um einen Beschluss eines Amtsgerichtes handelt, sollte man die Wirkung nicht unterschätzen. Da das erste Urteil zum Thema ebenfalls vom AG Wuppertal ausging (und durch die NStZ Verbreitung fand), war es bisher Basis aller mir bekannten Entscheidungen (ob Beschluss oder Urteil) zum Thema. Jedenfalls steht das AG Wuppertal als Quelle dieser Rechtsprechung nun nicht mehr zur Verfügung.</p>
<p><strong>Links dazu:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.schwarz-surfen.de/urteile/ag-wuppertal-beschluss-20-ds-10-js-197708-28208-03-08-2010/" target="_blank">Beschluss des AG Wuppertal</a></li>
<li><a href="http://www.schwarz-surfen.de/anmerkung/" target="_blank">Anmerkung  zum ursprünglichen Urteil des AG Wuppertal</a></li>
<li><a href="http://www.schwarz-surfen.de/amtsgericht-wuppertal-schwarz-surfen-ist-keine-straftat/" target="_blank">Kritik am aktuellen Beschluss</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/08/anderung-beim-amtsgericht-wuppertal-schwarz-surfen-ist-keine-straftat/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg i.S. Google läuft weiter</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/08/ermittlungsverfahren-der-staatsanwaltschaft-hamburg-i-s-google-lauft-weiter/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/08/ermittlungsverfahren-der-staatsanwaltschaft-hamburg-i-s-google-lauft-weiter/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 07:26:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internes]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[google]]></category>
		<category><![CDATA[google streetview]]></category>
		<category><![CDATA[strafanzeige]]></category>

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		<description><![CDATA[Bezug nehmend auf die Mitte Mai durch mich gestellte Strafanzeige i.S. Google &#38; WLAN-Scanning (hier seinerzeit der Bericht) teile ich kurz mit, dass laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg (02.08.2010) das Ermittlungsverfahren weiterhin läuft (Aktenzeichen 7450 Js 430/10).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bezug nehmend auf die Mitte Mai durch mich gestellte <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/strafanzeige/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with strafanzeige">Strafanzeige</a> i.S. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/google/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with google">Google</a> &amp; <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>-Scanning (<a href="http://www.internet-strafrecht.com/?p=262" target="_blank">hier seinerzeit der Bericht</a>) teile ich kurz mit, dass laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg (02.08.2010) das Ermittlungsverfahren weiterhin läuft (Aktenzeichen 7450 Js 430/10).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>WPA2 eventuell geknackt &#8211; Hoffnung für Abgemahnte? (Update)</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/wpa2-eventuell-geknackt-hoffnung-fur-abgemahnte/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 18:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe soeben auf der Webseite zum Schwarz-Surfen den Hinweis eingestellt, dass evt. die WPA2-Verschlüsselung geknackt ist. Sicherlich werden sich schnell erste Betroffene von Filesharing-Abmahnungen Hoffnung machen, immerhin ist die Möglichkeit eines Zugriffs von Dritten ja nun durchaus realistisch bei einer WPA2-Verschlüsselung. Ich bin gespannt, wie die ersten Einschätzungen aussehen, die sicherlich in den nächsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schwarz-surfen.de/?p=230" target="_blank">Ich habe soeben auf der Webseite zum Schwarz-Surfen den Hinweis eingestellt</a>, dass evt. die WPA2-Verschlüsselung geknackt ist. Sicherlich werden sich schnell erste Betroffene von <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen Hoffnung machen, immerhin ist die Möglichkeit eines Zugriffs von Dritten ja nun durchaus realistisch bei einer WPA2-Verschlüsselung. Ich bin gespannt, wie die ersten Einschätzungen aussehen, die sicherlich in den nächsten Tagen folgen. Allerdings soll die Lücke nur bestehen, wenn der Angreifer bereits im Netzwerk angemeldet ist. Damit dürfte nur der Fall von Interesse sein, dass ein Besucher sich (mit Erlaubnis) in das eigene Netzwerk einloggt (ich denke z.B. an Freunde der eigenen Kinder die zu Besuch sind), die Verschlüsselung böswillig durch den Hack deaktiviert und später dieser &#8220;Besucher&#8221; (oder gar ein Dritter?) dann das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> unautorisiert nutzt.</p>
<p>Selbst wenn aber eine solch &#8220;generelle Lücke&#8221; gefunden werden würde glaube ich nicht, dass eine solche Lücke sich wirklich zum Vorteil entwickeln wird für Betroffene WLAN-Inhaber. Unterstellt, es ginge hier jetzt um eine solch generelle Lücke, einfach mal aus dem Bauch raus überlegt:</p>
<ol>
<li>Die Bekanntgabe der Lücke ist recht neu, die Demonstration, wie es funktionieren soll, steht noch aus. Wer in diesen Tagen eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> bekommen würde und mit Verweis auf diese Lücke einem Dritten (trotz maximal gesichertem Netz) die Verantwortung zuschieben möchte, dem würde das zuständige Gericht sicherlich entgegen halten, dass jedenfalls jetzt noch keine Hacks dieser Art zu erwarten wären.</li>
<li>Wer auf die Krux verweisen würde, dass er mit Blick auf diesen Hack wahrscheinlich demnächst gar kein sicheres WLAN mehr betreiben könnte (und somit aus der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> raus möchte), dem würde wahrscheinlich von manchen Gerichten entgegen gehalten, dass er dann eben gar kein WLAN betreiben solle, bis es wieder einen sicheren Standard gäbe. Dabei würde es interessant werden, denn der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> meinte ja zum Schluss, dass man nur den Standard beachten muss, der bei Anschaffung des Routers als &#8220;sicher&#8221; gilt. Wie aber soll sich der Verbraucher verhalten, wenn bei Anschaffung des Routers gar kein sicherer Standard existiert (der auf Verbraucher ausgerichtet ist)?</li>
</ol>
<p>Ich denke, diese demnächst demonstrierte Lücke kann durchaus Auswirkungen auf einige wenige aktuelle rechtliche Fragen und Probleme haben. Allerdings bezweifle ich, dass es sich zum Vorteil der Betroffenen entwickeln wird. Speziell die Konstellation, dass man Besuchern die Nutzung des eigenen Netzwerkes erlaubt, dürfte sich nicht unerheblich verkomplizieren.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anmerkung: BGH in Sachen WLAN &amp; Störerhaftung (&#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;, I ZR 121/08)</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/anmerkung-bgh-in-sachen-wlan-storerhaftung-sommer-unseres-lebens-i-zr-12108/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 08:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>

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		<description><![CDATA[In der aktuellen NRW (28/2010) ab Seite 2064 findet sich eine Anmerkung von RA Nenninger zu dem bekannten Urteil des BGH (I ZR 121/08) in Sachen WLAN und Störerhaftung. Im Ergebnis sehe ich die wesentlichen (und von mir auch schon geäußerten) Kritikpunkte, die ich wie folgt zusammenfasse: Der BGH hätte sich äußern sollen, wie es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen NRW (28/2010) ab Seite 2064 findet sich eine Anmerkung von RA Nenninger zu dem bekannten Urteil des <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a>) in Sachen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a>. Im Ergebnis sehe ich die wesentlichen (<a href="http://www.ferner.eu/?p=2274" target="_blank">und von mir auch schon geäußerten</a>) Kritikpunkte, die ich wie folgt zusammenfasse:</p>
<ol>
<li>Der BGH hätte sich äußern sollen, wie es nun um kommerzielle Betreiber (speziell Hotels, Internet-Cafes) steht</li>
<li>Das Argument, der WLAN-Betreiber müsse das WLAN schon im eigenen Interesse &#8211; zum Schutz der eigenen Daten &#8211; sichern, ist nicht nachvollziehbar</li>
<li>Der BGH verlangt ein individualisiertes Passwort &#8211; das augenscheinlich im aktuellen Fall aber vorlag</li>
<li>Die Äußerungen zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG gehen an der Sache vorbei, man hätte sich mit dem §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG beschäftigen müssen</li>
<li>Fazit: Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten</li>
</ol>
<p><strong>Das Urteil des BGH war auf unserer Seite bereits umfassend Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner.eu/?p=2274" target="_blank">Analyse: Der BGH, WLAN und die Störerhaftung</a></li>
<li><a href="http://www.schwarz-surfen.de/kommentar-was-meinte-der-bgh-als-er-sich-am-wlan-storte/" target="_blank">Was meinte der BGH, als er sich am WLAN störte?</a></li>
<li><a href="http://www.ferner.eu/?p=1980" target="_blank">Landgericht Köln: Niemand hat ein WLAN ohne Grund</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/97a-urhg/" target="_blank">Artikel zur &#8220;Kostendeckelung&#8221; nach §97a UrhG</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anmerkung: Zwar falsch, aber nicht faktisch falsch</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/anmerkung-zwar-falsch-aber-nicht-faktisch-falsch/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 06:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Pressemitteilung des BGH in Sachen &#8220;WLAN und Störerhaftung&#8221; hat weiterhin Nachwirkungen. Zur Erinnerung: In der Pressemitteilung des BGH zu diesem viel beachteten Urteil war zu lesen: Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressemitteilung des <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> in Sachen &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a>&#8221; hat weiterhin Nachwirkungen. Zur Erinnerung: In der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;Seite=1&amp;nr=51934&amp;pos=42&amp;anz=143">Pressemitteilung</a> des BGH zu diesem viel beachteten Urteil war zu lesen:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).</p></blockquote>
<p>Nach dieser PM waren viele der Auffassung, dass der BGH sich zur so genannten &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kostendeckelung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kostendeckelung">Kostendeckelung</a>&#8221; geäußert haben wird, der Betroffene im konkreten Fall gar nur 100 Euro zu zahlen hat. Doch <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;Seite=1&amp;nr=52202&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">im Urteil selbst</a> fand man am Ende nur diesen Satz:</p>
<blockquote><p>Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif.</p></blockquote>
<p>Sprich: Wie viel der Betroffene zahlen muss, entscheidet jetzt wieder ein Gericht. Dass man bis heute dennoch über fehlerhafte Berichte stolpert, ist nichts besonderes und mitunter zwar ärgerlich, für mich aber kein Anlass zum Vorwurf. Bei Seiten, die ich generell interessant finde, weise ich die Redaktion auch üblicherweise einfach kurz per Mail auf den Fehler hin, gebe Links zum prüfen und es wird später korrigiert. Selbiges hatte ich bei der Lektüre der &#8211; bei mir sonst recht beliebten &#8211; Webseite Lehrer-Online.de. Dort fand ich <a href="http://www.lehrer-online.de/848263.php" target="_blank">in einem Artikel</a> gleichsam den &#8211; bekanntermaßen falschen &#8211; Hinweis:</p>
<blockquote><p>Nach einem Gerichtsurteil von Mai 2010, musste ein WLAN-Inhaber eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> in Höhe von 100 Euro zahlen, weil über seinen ungesicherten Anschluss illegal Musik heruntergeladen wurde.</p></blockquote>
<p>Hier ist interessanterweise schon falsch, dass vom &#8220;Download&#8221; gesprochen wird, während der BGH schon im ersten Satz des Tenors klarstellt, dass es in der Sache um einen Upload geht:</p>
<blockquote><p>Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, [...]</p></blockquote>
<p>Nachdem ich aber die Redaktion auf den Fehler bei den angeblich zu zahlenden 100 Euro hingewiesen habe, bekam ich die erstaunliche Information, dass der Artikel faktisch nicht falsch sei (denn Schwerpunkt des Artikels ist die Absicherung des WLAN, nicht die Rechtsfolge). Wieder eine lehrhafte Erfahrung, vorsichtig mit Informationsquellen aus dem Internet umzugehen &#8211; wobei es mir etwas besonderes (und daher ein paar Zeilen wert) ist, dass man trotz offensichtlich falscher Darstellung einen Artikel &#8220;faktisch richtig&#8221; empfinden kann.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Übersicht: Der elektronische Personalausweis &#8211; neue Pflichten und Regeln</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/ubersicht-der-elektronische-personalausweis-neue-pflichten-und-regeln/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/ubersicht-der-elektronische-personalausweis-neue-pflichten-und-regeln/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 07:31:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[de-mail]]></category>
		<category><![CDATA[elektronischer personalausweis]]></category>
		<category><![CDATA[epost]]></category>
		<category><![CDATA[personalausweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Der elektronische Personalausweis kommt &#8211; und mit ihm nicht nur datenschutzrechtliche bzw. persönlichkeitsrechtliche Diskussionen, sondern auch gesetzliche Änderungen, die die alltägliche Praxis in vielerlei Hinsicht berühren. Einige ausgesuchte Stellen &#8211; mit einem Hinweis, warum man ganz genau hinsehen muss, wenn in Gesetzen nur ein einzelnes Wort geändert wird. Und speziell auf die neuen Pflichten von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der elektronische <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/personalausweis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with personalausweis">Personalausweis</a> kommt &#8211; und mit ihm nicht nur datenschutzrechtliche bzw. persönlichkeitsrechtliche Diskussionen, sondern auch gesetzliche Änderungen, die die alltägliche Praxis in vielerlei Hinsicht berühren. Einige ausgesuchte Stellen &#8211; mit einem Hinweis, warum man ganz genau hinsehen muss, wenn in Gesetzen nur ein einzelnes Wort geändert wird. Und speziell auf die neuen Pflichten von Ausweisinhabern sollte man einen Blick werfen.</p>
<p><em><strong>Hinweis:</strong> Zum Thema <a href="http://www.ferner.eu/?p=2380" target="_blank">beachten Sie bitte auch den Hinweis</a>, dass unsererseits Verfassungsbeschwerde wegen der Volkszählung 2011 eingelegt wurde. </em></p>
<p><span id="more-2369"></span></p>
<p>Bis heute verbreitete Praxis und Unsitte ist es, den Personalausweis als &#8220;Pfand&#8221; einzufordern. Insbesondere Minderjährige lassen sich hier oft nötigen. Mit dem neuen Personalausweisgesetz ist damit endgültig Schluss, denn dieses normiert im §1:</p>
<blockquote><p>Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.</p></blockquote>
<p>Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, wird bei einem Verstoß aber kein Bußgeld verhängt. Dennoch: speziell manche Dorf-Diskotheken werden hier überlegen müssen, wie sich ein wenig seriöser verhalten können in Zukunft. Diese Regelung hat allerdings einen handfesten Hintergrund, der keinesfalls unterschätzt werden darf: Der neue Personalausweis beinhaltet neben den ohnehin sensiblen Informationen in bekannter Form nun auch (auf Wunsch) biometrische Merkmale und Daten zur elektronischen Identifikation. Das Risiko des Identitätsdiebstahls wird damit noch einmal verstärkt. Allerdings ist es ein Irrtum, zu glauben, dass das Problem nur beim neuen Ausweis mit diesen zusätzlichen Daten gilt &#8211; auch ein herkömlicher Ausweis kann, in den falschen Händen, zu einer finanziellen Bedrohung, mindestens zu einem starken Ärgernis werden. Die Pflicht gilt ab 16 Jahren, bis dahin wird ein Ausweis auf Antrag ausgestellt. Kinder müssen dabei selbst unterschreiben, sobald sie das 10. Lebensjahr vollendet haben (§9 V).</p>
<p>Weiterhin gilt in Deutschland, dass man einen Ausweis besitzen und auf Verlangen vorlegen muss &#8211; aber nicht immer bei sich führen muss.</p>
<p>Im neuen Personalausweisgesetz steht nun an zentraler Stelle, was sonst in Ausführungsgesetzen der Länder stand: Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§4).</p>
<p>Neu ist nun, dass auf Antrag &#8211; also nur wenn man es selber möchte &#8211; Fingerabdrücke erfasst werden (§5 IX). Eine Rolle spielt der Fingerabdruck zur Zeit im Alltag (noch) nicht. Das neue Personalausweisgesetz (PAG) sieht im §17 eine praktische Regelung vor: Eine prüfende Behörde kann den Fingerabdruck desjenigen der den Ausweis mit sich führt mit dem auf dem Ausweis gespeicherten Abdruck vergleichen, um sicherzustellen, dass Inhaber und im Ausweis benannte Person identisch sind. Die Fingerabdrücke werden bei der Personalausweisstelle gespeichert und sind unmittelbar nach Ausstellung des Ausweises zu löschen (§26 II).</p>
<p>Umfassend geregelt ist die &#8220;digitale Identifikation&#8221; im §10: Auf Antrag (also wieder nur freiwillig) wird diese Funktion im Personalausweis &#8220;eingeschaltet&#8221;. Danach kann man den Ausweis nutzen, um sich digital &#8211; etwa mit Kartenleser im Internet &#8211; zu identifizieren. Es existiert eine Sperrliste, wenn ein Ausweis mit derartiger Funktion abhanden kommt, kann er gesperrt wird und jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, den Ausweis vor Nutzung mit der Sperrliste abzugleichen.</p>
<blockquote><p>Rechtspolitische Anmerkung: An dieser Stelle sollte man ein wenig Weitblick pflegen: Ich finde es nicht abwegig, daran zu denken, dass in naher Zukunft eine &#8220;Fahndungsliste&#8221; existiert. Wenn dann ein Ausweis elektronisch genutzt wird, der auf dieser Liste steht, wird dies mit einer Lokalisation verbunden. Dieses kurze Szenario zeigt, an welche Chancen und Risiken man bei dem Schritt hin zum elektronischen Personalausweis denken muss.</p></blockquote>
<p>Für die Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion gibt es eine Geheimnummer (ähnlich der PIN von EC-Karten), ein Sperrkennwort und ein Entsperrkennwort. Diese Daten erhält der Antragsteller (wie bei der EC-Karte) in einem gesonderten Schreiben (§13), dass entsprechend vorsichtig aufzubewahren ist.</p>
<blockquote><p>Auch hier muss man langsam und schrittweise sein Denken umstellen: Es wird nur eine mittelfristige Frage sein, bis erste Verträge im Internet mit gestohlenen Personalausweisen zustande kommen &#8211; wobei vielleicht der Inhaber sein Passwort notiert in der Geldbörse dabei hatte, die insgesamt gestohlen wurde. DIe Analogie zu EC-Karten drängt sich wieder einmal auf. Auch die Probleme des &#8220;Skimmings&#8221;, des Abfangens von Daten bei Transaktionen in die ein Ausweis involviert ist, werden sicherlich zunehmen.</p></blockquote>
<p>Gerade auf Grund der erheblichen (Missbrauchs-)Gefahren durch den neuen Ausweis, wurde die Verwendung ausführlicher geregelt. Während das alte Personalsausweisgesetz noch mit einem einzigen Paragraphen (§4 PAG a.F.) auskommt, ist im neuen ein ganzer Abschnitt zu finden: Einmal wird die Verwendung gegenüber und durch Behörden in den §§15 bis 17 geregelt, danach die Verwendung gegenüber und durch nicht-öffentliche Stellen in den §§18-20.<br />
Im Bereich der öffentlichen Stellen findet man dabei eine durchaus ungewohnte Zurückhaltung: Die Verknüpfung von Daten, speziell anhand der Seriennummer des Ausweises, ist untersagt. Der automatische Abruf von Daten ist im §15 begrenzt auf Grenzkontrollen, Überwachung durch den Zoll und Fahndung. Die Identitätsfeststellung gegenüber Behörden ist im §17 sehr klar und eng umrissen mit einer ausnahmslosen Löschpflicht &#8220;unverzüglich&#8221; nach Ende des Vorgangs.<br />
Die nicht-öffentlichen Stellen können im Zuge des §18 bei der elektronischen Identifikation auf die im Geschäftsverkehr üblichen Daten (Name, Wohnort, Geburtstag etc.) des Ausweisinhabers zugreifen, ausgenommen sind also Seriennummer, biometrische Daten etc. Eine Übermittlung der Daten ist zwingend nur möglich, nach dem der Ausweisinhaber sein Kennwort eingibt (§18 IV) &#8211; dabei muss (hier bleibt die Praxis abzuwarten) der Ausweisinhaber in der Lage sein, die zu übermittelnden Daten im Einzelfall auszuwählen (§18 V). Dabei ist es bei einem Bußgeld untersagt, dass eine andere Person als der Ausweisinhaber, den Ausweis benutzt (§18 II). Im Weiteren regelt §20 II ganz deutlich, dass der Ausweis datentechnisch einzig und alleine eine identifizierende Funktion hat:</p>
<blockquote><p>Außer zum elektronischen Identitätsnachweis darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten noch zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden</p></blockquote>
<p>Mit Blick auf die Identifikation ist zu Begrüßen, dass der Personalausweis als &#8220;sichere Signaturerstellungseinheit&#8221; gilt (§22). Zumindest mittelfristig darf man also auf signierte Mails und sonstige digitale Vorgänge hoffen.</p>
<p>Im Bereich des Registers (die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister), geregelt im §23 &#8211; bisher §2a &#8211; tut sich so weit nichts neues. Die Lichtbilder werden ja schon etwas länger hier erfasst, die Fingerabdrücke sind ausdrücklich nicht aufgenommen. Technisch notwendig ist die Aufnahme des Sperrkennwortes, damit jederzeit schnellstmöglich eine Sperrung möglich ist. Hier wird es sicherlich noch Diskussionen geben. Auch beim Zugriff auf Daten des Registers durch andere Behörden (nun §24) hat sich wenig getan. Selbiges beim neuen §25 (vormals §2c), der die Form der Übermittlung von Daten an andere Behörden regelt. Dabei dürfte bisher niemandem aufgefallen sein, dass sich ein Wort im Detail geändert hat: Während der noch gültige §2c PAG den automatisierten Zugriff auf Lichtbilder wegen &#8220;Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten&#8221; ermöglicht, wird im neuen §25 nur noch die Rede sein von &#8220;Straftaten und Ordnungswidrigkeiten&#8221;. Der Anwendungsbereich wird also nicht unerheblich ausgeweitet.</p>
<p>Es ist zu begrüßen, das ausdrücklich festgehalten wird, dass keine zentrale bundesweite biometrische Datenbank angelegt wird (§26 IV). Das Schreckgespenst bundeslandesweiter biometrischer Datenbanken ist damit freilich noch nicht vom Tisch.</p>
<p>Probleme ergeben sich beim neuen §27, der die Pflichten des Ausweisinhabers regelt: Während im ersten Absatz die bekannten Pflichten festgesetzt werden (Vorlage bei Behörde bei unrichtigen Daten etc.), haben es die folgenden Absätze in sich. Zum einen wird die Pflicht konstatiert, &#8220;zumutbare Maßnahmen&#8221; zu treffen, damit Dritte keine Kenntnis von der Geheimnummer erhalten. Darüber hinaus hat man mit dem Absatz 3 dann eine Fülle technischer Pflichten:</p>
<blockquote><p>Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/sicherheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with sicherheit">Sicherheit</a> in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden</p></blockquote>
<p>Was das heißt, liegt wohl auf der Hand: Der heimische PC an dem der Ausweis genutzt wird, muss als &#8220;sicher anzusehen sein&#8221;. Maßstab sind Bewertungen des BSI. Es wird also durchaus vom Anwender verlangt, sich über das BSI zu informieren und dann entsprechend Software wie z.B. Antiviren-Software und Firewalls zu nutzen. Auf Grund von &#8220;Sniffing&#8221;-Problemen muss man darüber hinaus über die Sicherheit des eigenen Netzwerkes nachdenken, etwa bei &#8220;Powerline&#8221; ob man sich in einem Mehrparteien Wohnhaus gegen den Zugriff der anderen abgesichert hat &#8211; und natürlich ob das eigene <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> sicher ist. Die Nutzung in Internet-Cafes oder sonst bei Dritten sollte damit ganz außen vor sein, bis eine Zertifizierung solcher externer Möglichkeiten erfolgt.</p>
<p>Viel Arbeit und auch Gefahren kommen hier also auf die Nutzer zu, denn: Sollte etwas schief gehen und ein Vertrag durch einen Dritten geschlossen werden, kann eine Verletzung dieser gesetzlich auferlegten Pflichten zu teuren Konsequenzen führen. Und dabei mag ich nicht einmal unken, inwieweit die Rechtsprechung den bisherigen Anscheinsbeweis von EC-Karten auf elektronische Ausweise übertragen wird (Zur Erinnerung: Bei Bankverfügungen mit gestohlener EC-Karte und PIN geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Karteninhaber mit der PIN sorgfaltswidrig umgegangen sein muss).</p>
<p>Im <strong>Fazit</strong> stelle ich fest, dass wohl zu Recht die große Aufregung ob des neuen Personalausweisgesetzes ausgeblieben ist. Man sollte die Entwicklung kritisch, nicht aber unbedingt skeptisch, beobachten. Noch möchte ich aber dringend abraten, die elektronische Ausweisfunktion sofort zu aktivieren &#8211; hier bleibt abzuwarten, wie die Entwicklung sich im Alltag abzeichnet, insbesondere wie man dem Betroffenen helfen will, seinen Pflichten einer sicheren Umgebung alltagstauglich nachzukommen.</p>
<p>Kritisch stimmt auf jeden Fall, dass im §25 die &#8220;Verkehrsordnungswidrigkeiten&#8221; durch &#8220;Ordnungswidrigkeiten&#8221; ersetzt wurden, wobei dies in der Begründung verschleiert wird, durch die Erklärung:</p>
<blockquote><p><em>Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 2c Abs. 2 PersAuswG und des § 22a Abs. 2 PassG. Hinzugetreten sind als berechtigte Behörden die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung.</em></p></blockquote>
<p>Die Tatsache, dass Ausweitungen in derart sensiblen Bereichen immer noch &#8220;unter den Tisch&#8221; gekehrt werden wollen, zeigt, dass man bei jeder Änderungen am Personalausweisgesetz letztlich genau hinsehen muss. Dabei ist zu beachten, dass der aktuelle Ansatz zwar durchaus vertretbar ist, aber letztlich schon sehr grenzwertig. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass man mit Einführung des elektronischen Ausweises und der damit verbundenen Möglichkeiten genau im Blick haben sollte, welche staatlichen Datenbanken in Zukunft geschaffen werden. Jedenfalls eine Fahndungsdatenbank, die Aktivitäten von Ausweisen &#8220;verdächtiger Ausweisinhaber&#8221; lokalisiert, ist für mich &#8211; zumindest als Forderung &#8211; nur noch eine Frage der Zeit.</p>
<p><em><strong>Links dazu:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5B@attr_id=%27bgbl109s1346.pdf%27%5D" target="_blank">Das neue Personalausweisgesetz im Bundesgesetzblatt</a> (endgültige Fassung zum 1.11.2010, BGBl. I 2009, 1346)</li>
<li><a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/104/1610489.pdf" target="_blank">Neues Personalausweisgesetz, damaliger Regierungsentwurf</a></li>
<li><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/persauswg/BJNR008070950.html" target="_blank">Bisheriges, bald altes, Personalausweisgesetz</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gelungen: &#8220;Unterlassungsansprüche im Internet&#8221; von Hartmann</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/gelungen-unterlassungsanspruche-im-internet-von-hartmann/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 07:09:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Alexander Hartmann hat unlängst eine Dissertation mit dem Titel &#8220;Unterlassungsansprüche im Internet&#8221; verfasst &#8211; und bietet diese nun im Volltext, frei zum Download auf der Webseite zur Dissertation. Ich habe die PDF-Datei (dank iPad sehr komfortabel) von gestern Abend bis heute morgen durchgelesen &#8211; freilich keine tiefgehende Lektüre, aber meinen ersten Eindruck möchte ich gerne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Alexander Hartmann hat unlängst eine Dissertation mit dem Titel &#8220;Unterlassungsansprüche im Internet&#8221; verfasst &#8211; und bietet diese nun im Volltext, frei zum Download <a href="http://www.stoererhaftung.de/">auf der Webseite zur Dissertation</a>. Ich habe die PDF-Datei (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/erste-eindrucke-das-ipad-in-der-rechtsanwalts-kanzlei/" target="_blank">dank iPad</a> sehr komfortabel) von gestern Abend bis heute morgen durchgelesen &#8211; freilich keine tiefgehende Lektüre, aber meinen ersten Eindruck möchte ich gerne schildern.</p>
<p><span id="more-2327"></span></p>
<p>Das Werk ist in jeder Hinsicht lesenswert. Dabei wage ich zu urteilen, dass das Buch sowohl für interessierte Laien als auch für Juristen die sich mit dem Thema beschäftigen, von durchgreifendem Interesse sein wird. Gerade die &#8220;interessierten Laien&#8221; müssen dabei keine Sorge haben: Der Text ist vollkommen verständlich, nachvollziehbar und &#8211; entgegen manch anderer Arbeit &#8211; nicht &#8220;abgehoben&#8221;.</p>
<p>Hartmann selbst muss man erst einmal dankbar sein, dass er nicht auf &#8220;Masse&#8221; setzt. Er versucht offensichtlich durch stichhaltige Ausführungen zu überzeugen und beschränkt sich auf das Wesentliche. Wohl auch deswegen kommt die ebenso obligatorische wie für Kenner eher mühselige Einführung mit gut 20 Seiten aus.</p>
<p>Im zweiten Kapitel zum Thema Unterlassungsansprüche bekommt man eine recht umfassende und sehr fundierte Gesamtdarstellung zum Thema geboten. Die &#8220;dogmatischen Grundlagen&#8221; fand ich dazu sehr leserlich formuliert, ich hatte bei Weitem &#8220;Abgehobeneres&#8221; an dieser Stelle erwartet. Stattdessen bekommt man einen Einblick in die Dogmatik, der das praktische Verständnis erheblich erleichtert und sicherlich auch Basis für manche Diskussion zum Thema sein kann. In diesem Kapitel wird zudem &#8211; was gerade bei juristischen Laien von Interesse sein sollte &#8211; das Rechtsinstitut der &#8220;außergerichtlichen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a>&#8221; umfänglich erläutert.</p>
<p>Das dritte Kapitel bietet sodann eine umfassende Darstellung der &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a>&#8221;, wobei alle Facetten dieses Modells dargestellt werden. Insbesondere die Kritik kommt nicht zu kurz. Neben der Darstellung der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> insgesamt liegt sicherlich ein Schwerpunkt in diesem Kapitel bei den Punkten Haftungsbeschränkungen, Verkehrspflichten und Prüfungspflichten. Letztlich ist dies eine sachlich sehr gute Darstellung des aktuellen Streitstands und auch die Auffassung Hartmanns, nicht am grundsätzlichen Modell der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> rütteln zu wollen, ist ebenso verständlich wie vertretbar. An dieser Stelle fehlte mir aber ein wenig der Mut neue Wege zu gehen &#8211; letztlich mündet die Darstellung hier (in der Zusammenfassung) dann in der wenig überraschenden Erkenntnis, dass man die Beschränkungen gesetzlich konkretisieren müsste. Für mich persönlich war es insofern schade, dass Wege wie die Berücksichtigung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html" title="&sect; 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen">832</a> BGB bei der Störerhaftung auch hier keine Rolle spielen. Andererseits &#8211; und insofern ist dieser Einwurf nicht als Kritik zu verstehen &#8211; muss ein solches Werk nicht zwingend neue Wege erarbeiten.</p>
<p>Die Kapitel 4 und 5 widmen sich dem Thema mit Blick auf das Internet in eher abstrakter Form, während die dann folgenden Kapitel 6 und 7 konkrete Bezugspunkte im Auge haben. Bei Kapitel 4 geht es um die spezifische Rechtslage für Telemedien im Internet, mit einem Blick auf die gesetzlichen Grundlagen, gefolgt mit Ausführungen zur Providerhaftung. Hier war ich allerdings an mehreren Stellen von sehr kurzen Ausführungen überrascht (ansonsten ja die Stärke des Buches), wo ich mehr erwartet hätte. Speziell zu dem erbittert geführten Streit zur Anwendung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG (nicht nur) bei freien <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> wären durchaus mehr als die 10 Zeilen auf Seite 129 angebracht gewesen.</p>
<blockquote><p>Gleichsam die Aussage von Hartmann zu WLAN von Privatpersonen: Mit zwei knappen Sätzen stellt Hartmann fest (S.12), dass Funknetze von Privatpersonen als Access-Provider gelten sollen. Begründung in der Fußnote dazu: Ansonsten hätten sie keine Haftungsprivilegierung. Das mag zwar zu meiner Auffassung passen und ich freue mich über die zitierfähige Fundstelle, doch dogmatisch bleibt eine Frage: Warum müssen Privatpersonen denn überhaupt von einer Haftungsprivilegierung profitieren? Hartmann spricht hier in der Fußnote 64 die fehlenden Überwachungskapazitäten an &#8211; doch sind nicht diese fehlenden Kapazitäten gerade der Grund der Gegenmeinung, eine Privilegierung zu verneinen?</p></blockquote>
<p>Das Kapitel geht quasi nahtlos in das 5. Kapitel &#8220;Störerhaftung im Internet &#8211; eine komplexe Synthese&#8221; über, das mit 13 Seiten zwar knapp, aber sehr ausgewogen im Inhalt präsentiert wird.</p>
<blockquote><p>Hinweis an dieser Stelle: Es erscheint für interessierte Laien verlockend, direkt nur das 5. Kapitel zu lesen &#8211; davor möchte ich dringend warnen. Das Buch ist wirklich insgesamt äußerst Lesenswert und bildungsreich. man würde nicht nur auf eine menge verständliches Fachwissen verzichten, man läuft auch ggfs. Gefahr, das knappe Kapitel 5 teilweise falsch zu verstehen.</p></blockquote>
<p>In diesem Kapitel ebenso überrascht wie angetan war ich von den Ausführungen zur Vollstreckung des ggfs. erwirkten Unterlassungstitels. Wenig überraschend ist dann aber die Erkenntnis am Schluss: §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> TMG steht der Inanspruchnahme als Störer nicht im Weg.</p>
<p>Es folgen ein Kapitel zur Haftung bei Online-Auktionsplattformen und bei Online-Diskussionsplattformen. Bei ersterem muss ich zugeben, fatalerweise nur grob gelesen zu haben und möchte daher hier an der Stelle nichts zu dem Kapitel sagen. Meine Leseenergie habe ich auf die Ausführungen zu Diskussionsplattformen gerichtet, was im Alltag vieler Webmaster sicherlich auch interessanter sein wird. Ich denke auch, dass dieses gut formulierte und ebenfalls nicht allzu lang gefasste Kapitel &#8211; nicht zuletzt wegen der Praxisrelevanz &#8211; das Interesse vieler Webmaster wecken wird (und auch sollte).</p>
<p>Die am Ende des Buches stehende Zusammenfassung ist stichhaltig und sicherlich verlockend, als erstes gelesen zu werden. Mit der gleichen Begründung wie oben, möchte ich dringend davon abraten. Schade fand ich den kurzen und abstrakt formulierten Ausblick, der sich letztlich in der Forderung konkreter gesetzlicher Regelungen erschöpft. Ich hatte oben schon geschrieben, dass mir insofern in der Arbeit der Ausblick i.S. eines Beschreitens neuer Wege &#8211; zumindest als vorgeschlagene Option &#8211; doch gefehlt hat.</p>
<p>Insofern ist dies dann auch mein <strong>Fazit</strong>: Eine wirklich herausragende Darstellung des aktuellen Sach- und Streitstandes zum Thema Unterlassungsansprüche im Internet. Es ist dringend zu empfehlen, dieses Buch zu lesen, sowohl für interessierte Laien als auch für Juristen. Insbesondere wer sich als Jurist das Gebiet erst erarbeitet hat hier eine wertvolle und nicht zu unterschätzende Lektüre. Ich bezweifle aber, dass die Arbeit für die laufende, und durch den <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> mit seinem Urteil zum Thema nur befeuerte, Diskussion Anregungen bieten wird. Dafür fehlen mir persönlich schlicht die Vorschläge neuer Wege. Sicherlich aber wird es nicht sehr lange dauern, bis das Buch zum Standardwerk bei Zitaten in der Diskussion zur Störerhaftung werden wird.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Analyse: Der BGH, WLAN-Netze und die ungeliebte Störerhaftung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 20:57:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[wlan]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute wurde &#8211; freilich nicht durch den BGH auf der Webseite selbst &#8211; der Volltext des Urteils in Sachen WLAN und Störerhaftung bekannt. Das Urteil des BGH (I ZR 121/08) hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Heute war es dann nochmal viel Furore, allerdings vor allem, weil Pressemitteilung und Urteil im Volltext [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute wurde &#8211; freilich nicht durch den <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> auf der Webseite selbst &#8211; der Volltext des Urteils in Sachen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a> und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> bekannt. Das Urteil des <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a>) hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Heute war es dann nochmal viel Furore, allerdings vor allem, weil Pressemitteilung und Urteil im Volltext gewisse Differenzen aufweisen. Ohne den Blick hierauf dürften die meisten Juristen vom Inhalt dann aber nicht mehr überrascht sein, eigentlich wird altbekanntes wieder gegeben. Die Hoffnung war bisher, dass das Althergebrachte mit diesem Urteil überholt sein würde &#8211; dem dürfte nicht so sein.</p>
<p><em>Hinweis: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, <a href="http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html" target="_blank">zu finden hier</a> &#8211; nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.</em><br />
<span id="more-2274"></span></p>
<p>Das BGH-Urteil bietet eine Auseinandersetzung mit den typischen Argumenten, die bei Diskussionen in diesem Bereich immer wieder aufgetreten sind. Ich möchte sie einfach der Reihe nach aufgreifen.</p>
<p><strong>Sekundäre Darlegungslast</strong></p>
<p>In der Rechtsprechung ist das nichts neues, aber jetzt wurde es vom BGH ausdrücklich für die &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Fälle&#8221; bestätigt: Es ist ein Fall der sekundären Darlegungslast, wenn über eine IP-Adresse etwas via <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> angeboten wird, der zur IP-Adresse gehörende Anschlussinhaber aber die Handlung verneint. Sekundäre Darlegungslast bedeutet dann, dass der Anschussinhaber (und nicht etwa der in seinen Rechten verletzte Kläger) darlegen muss, dass er es auch wirklich nicht gewesen ist. Gerade in den Fällen, in denen eine große Zeitspanne zwischen Verletzungshandlung und Verhandlung liegt, wird das für viele Betroffene ein Problem werden, da sie kaum wissen werden, was sie an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit gemacht haben.</p>
<p><strong>Schluss mit dem Halzband</strong></p>
<p>Die inzwischen schon legendäre &#8220;Halzband-Entscheidung&#8221; (Kein Tippfehler meinerseits, es heißt wirklich &#8220;Halzband&#8221; was dem Tippfehler der Dame geschuldet ist, die seinerzeit eine eBay-Auktion mit diesem Titel erstellt hat) hat bzgl. Filesharing-Abmahnungen nun endlich ausgedient. Diese Entscheidung war bei abmahnenden Anwälten in den Schriftsätzen besonders beliebt. Man konnte z.B. bisher in Abmahnungen Sätze wie diesen hier lesen:</p>
<blockquote><p><em>Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet [...] wie etwa derjenige, der seinen eBay-Account nicht hinreichend gegen fremde Zugriffe abgesichert hat [...] lm Ergebnis ist es daher vollkommen unerheblich, ob Sie [...] selbst zum Download bereitgestellt haben, oder ob das rechtswidrige Angebot auf dem Missbrauch lhres Internetanschlusses durch einen Dritten beruht. (Quelle: <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> der Kanzlei Waldorf)<br />
</em></p></blockquote>
<p>Damit ist &#8211; zumindest in dieser Form &#8211; m.E. nun endgültig Schluss. eBay-Zugangsdaten sind mit Provider-Zugangsdaten nicht nur nicht vergleichbar, sie haben darüber hinaus vollkommen unterschiedliche Funktionen wobei man seinen Internetzugang durchaus anderen Personen zur Nutzung zur Verfügung stellen darf (was der BGH ausdrücklich klar stellt). Anders als der eBay-Account, der ist &#8211; durch die eBay AGB &#8211; der Nutzung durch Dritte versperrt. Vielmehr stellt der BGH (Rn.21) klar, dass der Anschlussinhaber keinesfalls &#8220;automatisch&#8221; als Täter einsteht, denn:</p>
<blockquote><p>Dies wu?rde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen  Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer  ta?terschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften  wu?rde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in fu?r ihn nicht  vorhersehbarer Weise fu?r Rechtsverletzungen im Internet nutzen.</p></blockquote>
<p><em>Sprich: </em>Nur weil über den Anschluss etwas gelaufen ist, ist man nicht automatisch Täter. Wer sich aber darauf beruft muss (siehe oben), darlegen, warum er wirklich nicht Täter gewesen sein kann. Zumindest im Fall eines Urlaubs dürfte das noch für die meisten möglich sein. Daneben muss man daran denken, dass man auch Teilnehmer sein kann, etwa indem man willentlich und wissentlich einen Dritten Rechtsbrüche begehen lässt. Hier war dies kein Thema, der notwendige Vorsatz lag nicht vor und es wurde an dieser Stelle dann auch nicht vom BGH vertieft. Fazit an dieser Stelle: Wer nicht selber Täter war (oder Teilnehmer) und dies auch nachweisen kann, bei dem</p>
<blockquote><p>[...] scheidet ein Schadensersatzanspruch [...] aus.</p></blockquote>
<p><strong>Haftung beim WLAN-Anschluss</strong></p>
<p>Was natürlich der Schwerpunkt im öffentlichen Interesse liegt, ist die Frage der Haftung für Rechtsverletzungen bei einem offenen WLAN. Der Blick nach oben zeigt dabei eines: Der BGH hat keinesfalls &#8220;verboten&#8221;, dass man seinen Internet-Zugang mit anderen teilt. Vielmehr legt der BGH ausdrücklich wert darauf, dass man den Zugang anderen zur Verfügung stellen kann, dieser Aspekt darf nicht vergessen werden. Dennoch finden sich in den Rn. 26ff. des Urteils im Wesentlichen nur Ausführungen, die altbekannt sind &#8211; und auch leider nicht durchgreifend überzeugen.</p>
<p>Zuerst einmal stellt der BGH klar, dass der Betrieb eines offenen WLAN grundsätzliche eine Gefahrenquelle (für Rechtsverletzungen durch Dritte) ist. Diese Meinung ist, sofern man dem m.E. überkommenen Modell der Störerhaftung folgt, geradezu zwingend, daher hatte auch ich selbst auf dem IT-Lawcamp dafür plädiert, hier keine Diskussionen loszutreten &#8211; es führt zu nichts.</p>
<p>Nunmehr kommt der Satz, der sicherlich die nächsten Jahre prägen wird:</p>
<blockquote><p>Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu pru?fen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschu?tzt ist, von außenstehenden Dritten fu?r die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden.</p></blockquote>
<p>Deutlich heißt das: Wer ein WLAN betreibt, hat gewisse Pflichten im Bereich der Sicherungsmaßnahmen. Doch direkt einen Satz später begeht der BGH einen folgenschweren Fehler, wenn festgestellt wird:</p>
<blockquote><p>Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelma?ßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schu?tzen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers.</p></blockquote>
<p>Diese Argumentation wäre rechtlich vertretbar &#8211; wäre sie denn auch technisch richtig. Aber: Die Sicherung des eigenen WLAN-Zugangs hat nicht wirklich etwas mit dem Schutz &#8220;eigener Daten&#8221; zu tun. Das ist eine Frage der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/sicherheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with sicherheit">Sicherheit</a> des Intranets insgesamt, die losgelöst von der Frage zu betrachten ist, wer Zugang zum Netz hat. Und wie wir spätestens seit dem WLAN-Scan durch <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/google/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with google">Google</a> wissen, ist es durchaus möglich, fremde Daten auch ohne Login abzufangen. Daneben ist an Fälle zu denken, in denen das WLAN nur als Zugang zum Internet dient und das eigentlich Intranet hiervon losgelöst betrieben wird (diese Lösung setze ich beispielsweise bei mir zu Hause bewusst ein). Die gesamte Argumentation des BGH baut auf diesem fehlerhaften Schluss auf, ist somit an dieser Stelle hinfällig &#8211; allerdings überflüssigerweise, der BGH hätte durchaus auch ohne diese &#8220;Brücke&#8221; die Zumutbarkeit bejahen können. Scheinbar waren die Richter der Meinung, hier einen besonders eleganten Weg gefunden zu haben, der weitere Ausführungen überflüssig macht, getreu dem Motto &#8220;Du musst es ja schon zu deiner eigenen Sicherheit machen&#8230;&#8221;. Zumindest dieser vom BGH als zwingend angesehende Schluss ist aber letztlich schlicht falsch.</p>
<p>Aber, wie gesagt: Man wird auch mit anderer Argumentation zu einer Zumutbarkeit kommen können, wobei der BGH dann letztlich feststellt:</p>
<blockquote><p>Die Pru?fpflicht ist mit der Folge der Sto?rerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.</p></blockquote>
<p>Oder verständlich: Wer sein WLAN nicht in vernünftigem Maße sichert, der haftet im Rahmen der Störerhaftung. Fraglich ist nur, was dieses vernünftige Maß sein soll. Hier setzt der BGH (Rn.29) zwei Eckpunkte:</p>
<ol>
<li>Es sind die technischen Möglichkeiten festzustellen</li>
<li>Eine fortlaufende Pflege entsprechend den sich ständig wandelnden technischen Standards ist dem Betreiber aber nicht auf zu erlegen, da ihn dies finanziell überfordern würde</li>
</ol>
<p>Schlussendlich kommt der BGH dann zu dem Ergebnis, dass</p>
<blockquote><p>[...] jedenfalls die im  Kaufzeitpunkt des Routers fu?r den privaten Bereich marktu?blichen  Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind</p></blockquote>
<p>Erst einmal bleibt damit die einleuchtende Erkenntnis: Man muss die im Zeitpunkt der Anschaffung des Routers gültigen allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Momentan bedeutet das wohl: WPA2, ruhig mit Pre-Shared-Key, wobei die dann zu nutzende Kennung mehr als 8 wahllose Zeichen umfassen sollte. Es bleibt nur die Frage: Wie ist es, wenn das angeschaffte Gerät den aktuellen Standard nicht bietet? Wie soll man als Verbraucher mit dieser Vorgabe umgehen, wenn man sich ein älteres gebrauchtes Gerät kauft, das evt. bestimmte Protokolle gar nicht bietet? Auf diese Frage bietet der BGH keine Antwort.</p>
<p>An dieser Stelle muss nun ein praktischer Hinweis erfolgen: Der BGH spricht an dieser Stelle alleine vom &#8220;privaten Verwender&#8221;. Das bedeutet, dass diese Ausführungen nicht auf Unternehmer übertragbar sind. Mit Blick auf aktuelle Statistiken, denen zu Folge in Gewerbegebieten häufig schlecht gesicherte WLAN zu finden sind, ist dieser Hinweis nicht ohne Belang.</p>
<p>Das Ergebnis an dieser Stelle ist dann, dass ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/unterlassungsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unterlassungsanspruch">Unterlassungsanspruch</a> besteht. Und zwar, so der BGH ausdrücklich, mit Inbetriebnahme des WLAN-Anschlusses, nicht erst ab In-Kenntnis-Setzung nach der ersten Rechtsverletzung. Somit kann jederzeit bei einer Rechtsverletzung die Unterlassung mittels einer Abmahnung verlangt werden.</p>
<p><strong>Haftungserleichterungen</strong></p>
<p>Es wurde und wird diskutiert, die Privilegierungen aus dem Telemediengesetz anzuwenden, um den Betreiber des (offenen) WLAN aus der Störerhaftung zu nehmen. Der BGH lehnt dies ausdrücklich ab. Diese Ablehnung aber wirft erheblich mehr Fragen auf, als sie klärt:</p>
<ol>
<li>Der BGH spricht alleine vom §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG als mögliche Privilegierung. Warum aber der §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG (&#8220;Speicherung von Informationen&#8221;) hier überhaupt einschlägig sein soll, da es nicht um eine Speicherung sondern Durchleitung geht, verwundert.</li>
<li>Umso mehr verwundert es, dass der BGH kein Wort zum &#8211; inzwischen mehrfach diskutierten &#8211; §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG verliert, der zumindest im Wortlaut geradezu auf ein WLAN zugeschnitten ist.</li>
<li>Der BGH schränkt den (ja ohnehin nicht anwendbaren §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG) dann ein mit der Begründung, dass das berechtigte Interesse an der Nutzung eines WLANs nicht durch Prüfpflichten eingeschränkt wird. An dieser Stelle ist nicht mehr verständlich, was der BGH macht: Beim §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG gibt es keine &#8220;Verhältnismäßigkeitsklausel&#8221; oder eine vorzunehmende Abwägung. Es steht insofern zu befürchten, dass eine Anwendung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG mit einem ähnlich pauschalen Hinweis abgelehnt werden würde.</li>
</ol>
<p>Der Abschnitt zur den Haftungs-Privilegierungen ist nicht nur unbefriedigend, er grenzt an Rechtsfehlerhaftigkeit. Dabei ist es nicht nur unverständlich, warum der §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG nicht einmal erwähnt wird: Darüber hinaus fällt spätestens an dieser Stelle auf, dass im gesamten Urteil keine einzige Literaturquelle zu finden ist. Der BGH zitiert alleine sich selbst &#8211; dabei bieten C&amp;R, MMR und K&amp;R seit 2008 eine Fülle aktueller Abhandlungen zum Thema. Während das Urteil insgesamt sicherlich vielen nicht gefallen mag, aber durchaus dem entspricht, was zu erwarten war, ist an diesem Punkt ein schwerwiegender Fehler begangen worden.</p>
<p><strong>(Internet-)Cafes sind gesichert?</strong></p>
<p>Ich hatte bereits die Vermutung in einer Diskussion geäußert: Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a>, 251) die Störerhaftung dann eingeschränkt, wenn ein Geschäftsmodell bedroht wird. Bei einer Privat-Person wird das nicht der Fall sein, insofern verneint der BGH diese Konstellation auch zu Recht an dieser Stelle. Zugleich wird aber deutlich, dass der BGH keinesfalls diese Rechtsprechung insgesamt nicht übertragen würde, sondern vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass sie hier keine Anwendung findet, weil ein privater Verwender gehandelt hat.</p>
<p>Insofern ist vollkommen offen (aber eben leider nur offen!), ob der BGH im Falle eines Cafes, das mit einem offenen WLAN Kunden &#8220;anlockt&#8221; die Sache anders beurteilen würde. Weiterhin darf man nun gespannt sein, wie der BGH im Falle der <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/tech/0,1518,635226,00.html" target="_blank">&#8220;Fon&#8221;-Klage</a> urteilen wird. Hier geht es ja gerade um ein Geschäftsmodell, das zudem alleine davon lebt, dass Kunden ihren WLAN-Zugang anderen Kunden zur Verfügung stellen.</p>
<p><strong>Sicherung des Routers im konkreten Fall</strong></p>
<p>Der BGH stellt fest (Rn.40), dass der Router im September 2006 angeschafft wurde und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Verschlüsselung nach WPA2 nicht üblich war. Die von Beklagten verwendete WPA1-Verschlüsselung lässt der BGH insofern &#8220;durchgehen&#8221; und bleibt seinen Ausführungen (siehe oben) treu. Aber, der BGH sieht dennoch eine Pflichtverletzung, denn das Standard-Passwort wurde nicht verändert:</p>
<blockquote><p>Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den  werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und fu?r den  Zugang zum Router kein perso?nliches, ausreichend langes und sicheres  Passwort vergeben. Der Schutz von Computern [...] durch individuelle Passwo?rter geho?rte auch Mitte 2006  bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im  vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer.</p></blockquote>
<p>An dieser Stelle begeht der BGH m.E. einen durchgreifenden Rechtsfehler: Der BGH verlangt selbst, dass die Sicherheitsmaßnahmen &#8220;zumutbar&#8221;, letztlich &#8220;geboten&#8221; sind (Rn.28). Das sind aber nur Sicherheitsmaßnahmen, die auch relevant sind, also den zu verhindernden Zugriff überhaupt verhindern können. Vorliegend hat der BGH sich aber gar nicht mit der Frage beschäftigt, ob ein individuelles Passwort überhaupt den Zugang zum WLAN verhindert hätte. Wenn beispielsweise im September 2006 WPA grundsätzlich noch &#8220;sicher&#8221; war und das zwar voreingestellte (16 Stellige) Passwort individualisiert war, wäre mit einem Hack so leicht gar kein Login möglich.</p>
<p>Selbst eine Brute-Force Attacke in der alle Zahlenkombinationen der Reihe nach durchlaufen würde mit einem Rechner vom Stand des Jahres 2006 durchaus erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist über die &#8211; nicht unwahrscheinliche &#8211; Fallkonstellation nachzudenken, dass sich jemand, etwa Besuch oder Besuch der Kinder, Zugriff auf das Passwort verschafft und somit unmittelbar genutzt hat. Auch hier würde eine Individualisierung in keinster Weise weiterhelfen. An dieser Stelle führt das Urteil des BGH ins Uferlose, denn ohne konkrete Feststellung wie sich der Zutritt zum Netzwerk verschafft wurde (durch &#8220;Einhacken&#8221; oder Stehlen des Passwortes) ist jegliche Überlegung zur Sicherheit schlicht unbrauchbar &#8211; und führt als Grundlage rechtlicher Überlegungen zu Fehlern im Ergebnis.</p>
<blockquote><p>Hinweis: Inzwischen scheint man sich einig zu sein, dass der BGH von falschen Tatsachen ausging, nämlich dass der bei diesem Router verwendete voreingestellte Schlüssel bei allen Routern dieser Bauart gleich wäre &#8211; <a href="http://www.schwarz-surfen.de/kommentar-was-meinte-der-bgh-als-er-sich-am-wlan-storte/">dazu hier</a></p></blockquote>
<p><strong>Die Kosten der Abmahnung</strong></p>
<p>Viel wurde spekuliert, weil in der Pressemitteilung des BGH zu lesen war</p>
<blockquote><p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.  Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach  geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen  insofern maximal 100 € an).</p></blockquote>
<p>Interessant ist, dass der BGH das in seinem Urteil nicht sagt. Eigentlich sagt der BGH am Ende: gar nichts. Er trifft gar keine Entscheidung, wenn er sagt:</p>
<blockquote><p>Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht gepru?ft, ob  [...] die vom Vertreter  der Kla?gerin angesetzte Gescha?ftsgebu?hr auf der Grundlage eines  Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist [...]</p></blockquote>
<p>Heißt: Die vorherige Instanz, der das nun wieder vorgelegt wird, hat zu prüfen wie sich die Kosten des Rechtsanwalts bemessen. Man mag hier vielleicht herauslesen, dass der BGH zumindest grundsätzlich annimmt, dass anhand des Streitwerts zu bemessen ist &#8211; für mich grenzt das aber an Kaffeesatzleserei. Eindeutig wird ein &#8220;ob&#8221; genutzt und in Frankfurt darf man sich nun den Kopf zerbrechen, auf welcher Grundlage man die Gebühren des Anwalts für die Abmahnung bemessen möchte. Ärgerlich ist auch hier, dass der BGH die Chance nicht genutzt hat, zumindest irgendetwas zu sagen &#8211; Teile der Rechtsprechung sind mit dem §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG durchaus großzügig und wenden ihn auf Altfälle an (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/weitere-unsicherheiten-bei-der-anwendung-der-kostendeckelung-nach-%C2%A797a-ii-urhg/" target="_blank">ich hatte das Thema hier aufbereitet</a>). Andere lehnen diese Praxis gänzlich ab. Hier Klarheit zu haben, wäre durchaus im Interesse aller Beteiligten. Stattdessen wird es nun aus Frankfurt ein Urteil geben, dass letztlich die diffuse Rechtsprechung zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG nur weiter zerstreuen wird.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Urteil ist enttäuschend mutlos, bei den technischen Aspekten erschreckend fehlerhaft und im dogmatischen Bereich der Haftungsprivilegierung unvollständig. Dies überrascht, da der BGH durchaus auf genügend Literatur zurück greifen könnte, die zu eben diesem vorliegenden Ergebnis auch führen würde. Doch angesichts fehlender Ausführungen zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG sowie der Tatsache, dass (mit Ausnahme der Frage der Bewertung von Auskunftsdaten als Bestandsdaten) keine einzige Literaturquelle &#8211; weder aus Kommentaren noch aus Zeitschriften &#8211; angeführt wurde, was im Vergleich zu anderen Urteilen sofort ins Auge springt, kann man nur fassungslos auf das blicken, was einem hier vom BGH serviert wurde.</p>
<p>Die abmahnenden Rechtsanwälte jedenfalls werden ihre Schriftsätze zumindest mit Blick auf die Halzband-Entscheidung sicherlich überarbeiten, aber insgesamt sehr entspannt auf dieses Urteil reagieren, denn:</p>
<ol>
<li>Es ist klar gestellt, dass Abmahnungen auf Grund der Störerhaftung gegenüber Anschlussinhabern keinen Bedenken beim BGH begegnen</li>
<li>Sofern die eigene Täterschaft bestritten wird, sieht man sich der sekundären Darlegungslast ausgesetzt</li>
<li>Zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG gibt es weiterhin keinerlei Vorgabe, weswegen man sich weiter (bei vollkommen offenem Ausgang) hierüber streiten wird</li>
</ol>
<p>Das System der Abmahnungen hat damit m.E. keinen &#8220;Dämpfer&#8221; erteilt bekommen &#8211; vielmehr sehe ich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass demnächst einige Zeilen aus diesem Urteil in Abmahnungen zitiert werden, es bietet sich jedenfalls an einigen Stellen geradezu an. Um es bildlich auszudrücken: Der BGH hat es wahrscheinlich geschafft, den erbitterten Streit zum Thema &#8220;Filesharing-Abmahnungen&#8221; und Störerhaftung nur weiter zu befeuern, anstatt zumindest Teilaspekte eindeutig zu klären. Letzten Endes dürfte dieses Urteil zwar für einzelne Zitate und Kaffeesatzleserei gut sein, aber keinen Beteiligten wirklich zufrieden stellen. Nach diesem Urteil stehen wir da, wo wir vorher standen.</p>
<p><strong>Links dazu:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://stoererhaftung.ferner-alsdorf.de" target="_blank">Informationsseite zur Störerhaftung</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/04/filesharing-abmahnung-kostendeckelung-auf-100-euro/" target="_blank">Grundsätzliches zum §97a II UrhG</a> (Dazu: <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/wie-umgeht-man-den-%C2%A797a-ii-urhg/" target="_blank">Wie umgeht man den §97a II UrhG</a> und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/weitere-unsicherheiten-bei-der-anwendung-der-kostendeckelung-nach-%c2%a797a-ii-urhg/" target="_blank">Wann findet er Anwendung</a>)</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/ubersicht-streitwert-bei-filesharing-abmahnungen/" target="_blank">Übersicht: Der Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen</a></li>
<li><a href="http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html" target="_blank">Ausführliche Analyse von Simon Möller</a></li>
<li><a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/06/04/das-wlan-urteil-des-bgh-und-seine-auswirkungen-auf-offene-netze/" target="_blank">Ausführliche Analyse von Reto Mantz</a></li>
<li><a href="http://conlegi.de/?p=2035" target="_blank">Hinweise bei Conlegi.de</a></li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2010/06/bgh-urteil-zur-w-lan-haftung-im-volltext.html" target="_blank">Anmerkungen von RA Stadler</a></li>
<li><a href="http://klawtext.blogspot.com/2010/06/wlan-entscheidung-des-bgh-jetzt-im.html" target="_blank">Anmerkungen von RA Dosch</a></li>
<li><a href="http://petringlegal.blogspot.com/2010/06/rugen-und-abmahnungen-den-bgh-wlan.html" target="_blank">Anmerkungen von RA Petrings</a></li>
<li><a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/06/03/die-abmahnspiele-gehen-weiter/" target="_blank">Einschätzung von RA Vetter im Lawblog</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH in Sachen Störerhaftung und WLAN: Volltext verfügbar</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 12:46:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[wlan]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Webseite Abmahnwahn-Dreipage hat den Volltext der lange erwarteten BGH-Entscheidung veröffentlicht, zu finden hier. Hinweis: Eine Analyse des Urteils finden Sie hier. Auf den ersten Blick zeigt sich bereits, dass offensichtlich (wider Erwarten) nichts zum §97a UrhG gesagt wurde. Dazu kommt, dass für mich überraschend die &#8220;Halzband-Entscheidung&#8221; des BGH angeführt und verneint wird mit Blick [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Webseite Abmahnwahn-Dreipage hat den Volltext der lange erwarteten <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bgh">BGH</a>-Entscheidung veröffentlicht, <a href="http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitteilung/BGH%20Urteil%20vom%2012.%20Mai%202010,%20Az.%20I%20ZR%20121_08.pdf">zu finden hier</a>.</p>
<blockquote><p><em><strong>Hinweis:</strong> <a href="../2010/06/analyse-der-bgh-wlan-netze-und-die-ungeliebte-storerhaftung/" target="_blank">Eine Analyse des Urteils finden Sie hier</a>.</em></p></blockquote>
<p>Auf den ersten Blick zeigt sich bereits, dass offensichtlich (wider Erwarten) nichts zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG gesagt wurde. Dazu kommt, dass für mich überraschend die &#8220;Halzband-Entscheidung&#8221; des BGH angeführt und verneint wird mit Blick auf IP-Adressen, die ausdrücklich nicht einem eBay-Account gleichgestellt wurden (die im Urteil zu findende Argumentation hatte ich übrigens auf dem IT-Lawcamp in der Diskussionsrunde schon vertreten und findet insofern hier ausdrücklich Zustimmung). Zumindest eine Aussage scheint sich für mich nach einer ersten kurzen Analyse aufzudrängen: Die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen im bisher bekannten Ausmaß haben hier keinen Riegel vorgeschoben bekommen. Vielmehr wird man hier neue Argumente finden, um die bisherige Praxis nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern sogar auszubauen. Der BGH selbst stützt die Kostenentscheidung &#8211; entgegen der Pressemitteilung ohne jeden Bezug zu §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG &#8211; alleine auf den Streitwert, was das vielfach kritisierte &#8220;Geschäftsmodell <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a>&#8221; stützt.</p>
<p>Insgesamt bieten sich einige Punkte an, die näher analysiert werden wollen (und hier auf der Seite morgen auch analysiert werden), aber die vielen &#8220;großen Probleme&#8221;, speziell die Eingrenzung der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/storerhaftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with störerhaftung">Störerhaftung</a> oder die Klärung der Haftung innerhalb von Familien bleiben ungeklärt.</p>
<p><strong>Link dazu:</strong></p>
<ul>
<li>Die von mir gepflegte<a href="http://stoererhaftung.ferner-alsdorf.de" target="_blank"> Infoseite zur Störerhaftung</a> scheint weiterhin aktuell zu sein, lediglich Ergänzungen werden durch das BGH-Urteil wohl möglich sein.</li>
</ul>
<p><strong>Bisherige Artikel zum Thema:</strong></p>
<ul> <!-- WordPress Plugin PostLists by Rene Ade - http://www.rene-ade.de/inhalte/wordpress-plugin-postlists.html --><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/debcon-brief-filesharing-abmahnung-post-von-debcon/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Post von Debcon</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/filesharing-abmahnung-lg-koln-bleibt-bei-harter-linie/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/desastros-filesharing-abmahnung-auf-wikipedia/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Desaströs: Filesharing-Abmahnung auf Wikipedia</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/filesharing-abmahnung-haftung-eltern-aufsichtspflicht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: LG Düsseldorf zur Haftung der Eltern</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/12/filesharing-abmahnung-ignorieren/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung ignoriert?</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/09/verein-gegen-den-abmahnwahn-ruft-gegen-massenabmahnungen-auf/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Verein gegen den Abmahnwahn ruft gegen Massenabmahnungen auf</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/08/filesharing-abmahnungen-aktuelle-entwicklungen/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/08/schadensersatz-filesharing-uebersicht-upload-tauschboerse/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Schadensersatz beim Filesharing &#8211; Übersicht</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/08/filesharing-abmahnung-schalast-partner-keine-frist/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung von Schalast &#038; Partner ohne Fristsetzung (Update)</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/08/sharehoster-filesharing-auskunft-urheberrecht-rapidshare/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing: Auskunftspflicht für Sharehoster (?)</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/08/filesharing-abmahnung-eine-pressemitteilung-als-fundstelle/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Eine Pressemitteilung als Fundstelle</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/08/schadensersatz-beim-filesharing-150-euro-pro-titel/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Schadensersatz beim Filesharing: 150 Euro pro Titel?</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/07/filesharing-abmahnung-schalast-partner-pietro-lombardi-genau-hinsehen/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung von Schalast u. Partner: Genau hinsehen!</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/07/filesharing-abmahnung-gewerbliches-ausmas-bei-uneingeschrankter-digitaler-qualitat/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Gewerbliches Ausmaß bei uneingeschränkter digitaler Qualität</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/07/filesharing-abmahnungen-zur-speicherpraxis-bei-einem-tv-kabelnetzbetreiber/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">FIlesharing-Abmahnungen: Zur Speicherpraxis bei einem TV-Kabelnetzbetreiber</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/07/filesharing-abmahnung-gesetzesentwurf-zur-begrenzung-der-abmahnkosten/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/07/filesharing-abmahnungen-aktuelle-entwicklungen-meldungen/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen &#038; Meldungen</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/06/kanzleirekord-filesharing-abmahnung-nach-uber-2-jahren/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Kanzleirekord: Filesharing-Abmahnung nach über 2 Jahren</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/06/filesharing-abmahnung-streitwert-geringer/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Streitwert weiter unter Druck</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/06/ermittlungen-in-sachen-kino-to-was-haben-nutzer-zu-befurchten/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/06/filesharing-abmahnung-verteidigung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Fehlerhafte Auskunft und ihre Folgen</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/filesharing-abmahnung-teure-schlechte-verteidigung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Teure schlechte Verteidigung</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/filesharing-abmahnung-wegen-down-upload-des-freien-linux-pakets-debian/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung wegen Down-/Upload des freien Linux-Pakets Debian?</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/filesharing-abmahnung-abmahnung-des-falschen-ist-unschadlich/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing-Abmahnung: Abmahnung des Falschen ist unschädlich</a></li><li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/filesharing-warnhinweise-bei-urheberrechtsverletzungen/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Filesharing: Warnhinweise bei Urheberrechtsverletzungen</a></li></ul>
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		<title>Erste Eindrücke: Das iPad in der Rechtsanwalts-Kanzlei</title>
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		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/erste-eindrucke-das-ipad-in-der-rechtsanwalts-kanzlei/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 May 2010 08:41:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internes]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[ipad]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer Kanzlei gibt es nun &#8211; seit gestern &#8211; ein iPad. Ganz ohne &#8220;iPad-Fieber&#8221;, auch wenn man sich angesichts der Berichterstattung der letzten Woche nicht einer gewissen Aufregung entbehren konnte. Das iPad wurde als Testgerät mit einem ganz konkreten produktiven Bedürfnis angeschafft. Hier nun einige Zeilen zu den ersten Eindrücken, die sich ausdrücklich an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer Kanzlei gibt es nun &#8211; seit gestern &#8211; ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ipad/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ipad">iPad</a>. Ganz ohne &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ipad/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ipad">iPad</a>-Fieber&#8221;, auch wenn man sich angesichts der Berichterstattung der letzten Woche nicht einer gewissen Aufregung entbehren konnte. Das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ipad/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ipad">iPad</a> wurde als Testgerät mit einem ganz konkreten produktiven Bedürfnis angeschafft. Hier nun einige Zeilen zu den ersten Eindrücken, die sich ausdrücklich an andere Juristen wenden und insofern keiner der vielen &#8220;Was kann das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ipad/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ipad">iPad</a>&#8221;-Zeilen sein sollen.</p>
<p><span id="more-2225"></span><strong>Motivation</strong></p>
<p>Natürlich gab (und gibt) es verschiedene Faktoren, warum für unser Büro das iPad in Frage gekommen ist, aber vor allem eines war ausschlaggebend: Hier besteht das Bedürfnis, mit einem möglichst handlichen Gerät die digitalisierten Akten (liegen als PDF vor) nutzen zu können. Selbstverständlich sind hier entsprechende andere Lösungen im Einsatz (Notebooks, Netbooks, Tablet-PC), die gleichsam Vor- und Nachteile haben. Wesentlich war hier alleine das Kriterium, mit einem leichten, handlichen Gerät (K.O.-Kriterium beim Tablet-PC) arbeiten zu können, das zudem ein brauchbares Display in Größe und Darstellung bietet (K.O.-Kriterium beim eBook-Reader).</p>
<blockquote><p><em>Übrigens: Es musste kein &#8220;iPad&#8221; sein, die angekündigten Konkurrenten, speziell das WePad, sind auch von Interesse &#8211; das iPad wurde geordert, weil es als erstes auf dem Markt war.</em></p></blockquote>
<p>Die daneben bestehenden Möglichkeiten wie Mails lesen und Browsen sind zwar sehr ansehnlich auf dem Gerät auszuführen, aber für uns nicht von Bedeutung, da die Mitarbeiter hier entsprechende Smartphones haben und damit sehr zufrieden sind im digitalen Alltag.</p>
<p><strong>Erster Eindruck: Das Bekannte</strong></p>
<p>Die halbwegs professionellen Berichte anderer Seiten kann ich erst einmal bestätigen: Man sieht (natürlich!) die Fingerabdrücke, was aber beim Benutzen selbst nicht auffällt und mich insofern nicht interessiert. Das Gerät ist äußerst handlich und leicht. Irgendwo (ich glaube bei SPON) hatte ich gelesen, es wäre schwer und klobig, das ist m.E. Unsinn, aber liegt ja auch im Auge des Betrachters. Man muss es aber nicht erst mit einem Tablet-PC vergleichen, um zur Meinung zu kommen, es wäre &#8220;klein und leicht&#8221;. Ansonsten, wer sich für allgemeine Eindrücke interessiert, kann durchaus einen der vielen Testberichte lesen, die treffen es bisher ganz gut. Auch was Akku-Laufzeit (ca. 10h), Bildschirm bei Sonnenlicht (Problemlos lesbar bisher, aber gestern war keine &#8220;knallende Sonne&#8221; verfügbar) angeht, sind bisherige Berichte sehr realistisch.</p>
<p><strong>Nervig: Der Anfang</strong></p>
<p>Auspacken, anmachen, loslegen ist nicht. Man muss zuerst einmal mit iTunes verbinden und das Gerät &#8220;aktivieren&#8221;. Ein überflüssiger Nerv-Faktor, der aber nicht weiter ins Gewicht fällt, da man itUNes ohnehin braucht um Daten einzuspielen. Wer die UMTS-Variante hat, wird dabei feststellen, dass ohne eingelegte SIM-Karte ein iTunes-Sync nicht möglich ist (war jedenfalls bei mir der Fall). Insofern konnte ich froh sein, vorgesorgt zu haben und eine Karte bereits aktiviert 3 Tage vorher erhalten zu haben. Auch hier: Unnötiger Nerv-Faktor. Alles in allem, bis das Ding erstmals rundum Nutzbar ist, sollte man 40 Minuten einplanen &#8211; inklusive 20 Minuten bis man das Fach geöffnet hat, in das die SIM-Karte kommt.</p>
<p><strong>Absolut Nervraubend: Die Restriktionen im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a><br />
</strong></p>
<p>Zur Erinnerung, wir haben nur einen einzigen Anspruch: PDFs lesen. Peinlicherweise hat Apple hier nach meinem Eindruck (erst einmal) hoffnungslos versagt. Jedenfalls ist es mir nicht zugänglich, warum ich das iPad nicht einstöpsle und dieses dann (ohne Umwege) als eigenes Laufwerk mit Dateien bespielen kann. Zwar wusste ich um dieses Problem und war darauf schon eingestellt, dennoch ist der Frust, wenn man es dann live erlebt, unbeschreiblich.</p>
<p>Allerdings gibt es Abhilfe: Zum einen soll es in naher Zukunft ein Update geben, mit dem ein &#8220;File Sharing&#8221; möglich sein wird. Bis dahin sind Nutzer aber nicht aufgeschmissen: Neben diversen Hacks (die ich hier weder beschreibe noch verlinke) gibt es zwei &#8220;saubere&#8221; Lösungen mit Apps:</p>
<ol>
<li>Der &#8220;GoodReader&#8221; für läppische 79 Cent eröffnet die Möglichkeit, das iPad als Netzwerk-Laufwerk anzusprechen und mit eigenen Dateien zu füllen.</li>
<li>Noch schöner fand ich aber iAnnotation, eine PDF-Lösung mit der man PDFs nicht nur ansehen, sondern auch bearbeiten kann und die eine Software zur Verfügung stellt, die einen direkten Austausch von Dateien ermöglicht. Man erstellt einfach auf dem betroffenen Rechner &#8220;geteilte Verzeichnisse&#8221; und kann diese vom iPad dann direkt aufrufen und gewünschte Dateien in das iPad laden.</li>
</ol>
<p>Beide Lösungen arbeiten im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/wlan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wlan">WLAN</a>, das heißt: Man benötigt keine Kabelverbindung zwischen iPad und Rechner, sondern iPad und Rechner müssen nur im gleichen Netzwerk angemeldet sein. Ich habe beide Produkte nun im Einsatz und arbeite damit an drei Testakten sehr zufriedenstellend.</p>
<p><strong>Störend: Die Restriktionen in der Hardware</strong></p>
<p>Jedenfalls die Juristen, die sich auch mit den bodenständigen Fragen des juristischen Alltags auseinandersetzen müssen (Verkehrsrechtsfälle, Mietrechtsfälle) haben hin und wieder das Bedürfnis, Dinge vor Ort zu Fotografieren. Mangels eingebauter Kamera ist es schon mal nicht möglich, mit dem iPad Fotos zu machen und dann auf dem Gerät Notizen zu zuordnen. Dabei gibt es durchaus gute Notiz-Software (wie Evernote) für das iPad, die verschiedenste Medien sehr komfortabel verwalten können.</p>
<p>Aber auch, wer dann eine Kamera dabei hat, wird feststellen, dass (mangels USB-Anschluss und SD-Kartenslot) ein Transfer unmittelbar vor Ort eher schwierig ist.</p>
<p>Das ist insofern (hoffentlich) zur Genüge im Vorfeld berichtet worden, so dass ein Käufer wohl weiß, worauf er sich einlässt. Mit Blick auf das produktive Arbeiten bleibt nur die Erkenntnis, dass Apple hier als Pionier auf dem Markt schlicht Potential verpennt und viel Platz für Konkurrenten bietet.</p>
<p><strong>Angenehm: Das Arbeiten mit den Dateien</strong></p>
<p>Nachdem &#8211; über kostenpflichtige Umwege, hier iAnnotate &#8211; die Akten auf dem Gerät gelandet sind, sind weitere Frustfaktoren nicht zu Erkennen. Sehr angenehm ist das Lesen, das in Punkto Darstellung den Vergleich mit einem eBook-Reader nicht scheuen muss. Notwendige Anmerkungen sind mittels iAnnotate sehr leicht umzusetzen, alles in allem ist es in diesem Bereich durchaus eine Bereicherung. Das Gerät hat man dabei gut in der Hand und zumindest ich war überrascht, wie leicht und flüssig sich die Onscreen-Tastatur nutzen lässt. Gerade, da ich jemand bin, der normalerweise mit diesen Touchscreen-Tastaturen gar nicht klar kommt (deswegen habe ich z.B. auch kein iPhone sondern ein PalmPre). Ich denke, hier werden viele überrascht sein ob des Bedienkomforts.</p>
<p><strong>Spielzeug oder Produktiv?</strong></p>
<p>Zunehmend wird diskutiert, ob das Gerät nun nur &#8220;Spielzeug&#8221; sei, &#8220;überteuert&#8221;, oder &#8220;notwendiges Muss fürs Büro&#8221; &#8211; habe ich jedenfalls alles schon so oder ähnlich in verschiedensten Ausprägungen gelesen. Ich finde diese Frage unsinnig, da jeder für sich entscheiden muss, als was er bestimmte Dinge nutzt. Unfraglich wird das iPad nicht nur zum Ausdruck eines Lifestyle sondern &#8211; wie die meisten Apple-Produkte &#8211; zum Statussymbol. Ob &#8220;man &#8221; das braucht weiß ich nicht und es steht auch niemandem zu, hier andere zu verurteilen.</p>
<p>Fakt ist, dass für mich (!) das Bearbeiten langer PDFs mit dem iPad in der Tat so Angenehm ist wie erhofft. Die möglichen Alternativen sind für mich allesamt keine, wobei ich klar stellen muss, dass eine &#8220;lange PDF&#8221; bei mir keine 20 Seiten hat, sondern teilweise Akten mit weit über 5000 Seiten hier digitalisiert sind (bisher habe ich als Maximum eine 700 Seitige Akte auf dem iPad durchgenommen). Auch mit PDF-Bookmarks ist sowas nur leserlich, wenn man eine ergonomische Hardware hat. Das Gewicht eines Tablet-PCs oder das ständige starren auf einen &#8211; noch so guten &#8211; Monitor sind da schnell lästig. Hier ist schlicht Ehrlichkeit gefragt: Wer meint, ein Riesen-Monitor ist das optimale Werkzeug, der wird mit dem iPad nichts anfangen können.</p>
<p>Was fehlt &#8211; und hier bin ich von dem fehlenden Einsatz der Industrie überrascht &#8211; ist eine Software, mit der man Plattformübegreifend arbeiten kann. Ich arbeite zur Zeit sehr zufrieden mit DevonThink (wie andere Juristen auch). Das aber gibts nicht für Windows und auch keine Anwendung fürs iPad. Selbiges gilt dann für Normfall, das es nur für Windows gibt. Letztlich glaube ich, wird sich die sehr gute Idee des &#8220;Pads&#8221; bei Juristen erst durchsetzen, wenn man an jeder Plattform ein vernünftiges Softwareprodukt hat um Akten (und nicht nur Notizen!) zu verwalten. Zugleich steht für ich fest: Ein iPad ist eine Ergänzung des Büroalltags, ersetzen kann es bestehende Geräte nicht.</p>
<p>Allgemeingültige Diskussionen, ob nun das IPad zumindest ein Netbook ersetzen kann, halte ich gleichsam für verfehlt: Auch hier kommt es auf den individuellen Charakter an. Ich sehe weder einen zwingenden Grund, warum ein iPad ein Netbook nicht ersetzen kann, noch sehe ich den Grund, warum es auf jeden Fall besser sein soll. Sehr wohl kann ich mir aber vorstellen, dass es einige gibt, die eine Tastatur brauchen und deswegen zum iPad keinen Zugang finden. Dabei ist natürlich zu bedenken, dass die Bildschirm-Tastatur einen Teil des Bildschirms verbraucht &#8211; also Arbeitsfläche kostet. Inwiefern die Möglichkeit der zusätzlichen Tastatur (gibt es ja bereits) hier eine Abhilfe ist, kann ich nicht bewerten, da mir so etwas nicht vorliegt &#8211; mit Blick auf die Bearbeitung von PDFs war es nicht nötig zum testen.</p>
<p><strong>Bedenken: <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/sicherheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with sicherheit">Sicherheit</a></strong></p>
<p>Mit dem iPad muss, wie mit USB-Sticks, natürlich ein erhöhtes Sicherheitsbewusstsein einher gehen. Mir graust vor der Vorstellung, dass blauäugig ungesicherte Ermittlungsakten auf einem iPad landen, dass einem dann gestohlen wird. Ich habe bisher keine Optionen gefunden, um das Dateisystem des iPad zu verschlüsseln, insofern sollte man zumindest bei kopierten Dateien evt. vorhandene Sicherheitsoptionen (wie die Passwort-Funktion in PDFs) nutzen.</p>
<p>Weiterhin probematisch ist, dass man zur Zeit nur das vorinstallierte Mail-Programm nutzen kann. Das ist zwar ein gutes Stück Software &#8211; verhindert aber die Bearbeitung von GPG/PGP-Codierten Mails wenn man unterwegs ist. Hier wäre im Bereich EMail ein Vorteil gegenüber Smartphones, der aber nicht ausgeschöpft wird. Gerade Rechtsanwälte aber, die auf vertrauliche Kommunikation setzen müssen, werden hier Ansprüche stellen. Auch dies ist ein Punkt, der mir fehlt, an dem man durchaus Smartphones ausstechen könnte.</p>
<p><strong>Nettes Gimmick: Blogs verwalten</strong></p>
<p>Sehr praktisch fand ich, nebenbei bemerkt, eine Anwendung, mit der ich unsere auf WordPress basierende Kanzleiseite via iPad verwalten kann. Hier könnte sich ein interessantes zusätzliches Tätigkeitsfeld für das iPad ergeben. Auf den ersten Blick wirkte es durchaus überzeugend, auf diese Art wirklich schnell Inhalte auf der Webseite zu pflegen.</p>
<p><strong>iPad-Apps</strong></p>
<p>Im Store selber gibt es nur wenige native iPad-Apps. Die iPhone-Apps sind dagegen zwar zahlreich und laufen auch auf dem iPad &#8211; sehen aber nicht ansprechend aus. Hier gilt einfach nur das Prinzip &#8220;abwarten&#8221;.</p>
<p><strong>Erstes Fazit</strong></p>
<p>Ich habe das iPad noch keine 24h im Einsatz, insofern ist es wirklich nur ein allererster grober Eindruck, den man nicht überschätzen darf. Das Gerät an sich ist toll und zeigt, was uns in den nächsten Jahren erwartet. Ich sehe es keinesfalls in der Kanzlei als &#8220;muss&#8221; an, wohl aber als sehr sinnvolle Ergänzung wenn man den Bedarf hat, handlich mit digitalen Akten (in PDF-Form) zu arbeiten. Die anderen Funktionen wie Mail, Browser, Musik hören sind überraschend angenehm zu nutzen (auch wenn im installierten iTunes das Coverflow fehlt, das jeder kleine iPod-Nano hat), interessieren mich aber kaum.</p>
<p>Schade ist es, dass Apple nicht direkt das volle Potential ausschöpft und den unmittelbaren Datentransfer via USB ermöglicht oder das Erfassen von Fotos. Mit Blick auf manche Sache wäre das durchaus sinnvoll, ist aber sicherlich zu verkraften. Problematischer ist vielmehr, dass man deswegen wohl auch keinen direkten Datenaustausch von Schriftsätzen via USB-Stick vornehmen kann. Auch hier fehlt dann ausgeschöpftes Potential. Genauso wie der bei eingesteckten SIM-Karte, die man bisher nur zum Datenaustausch nutzen kann. Hier bleibt zu Hoffen, dass bald Anwendungen erscheinen, die Telefon-/Fax-Funktionen ermöglichen und dass Apple über den eigenen Schatten springt und diese auch im App-Store zulässt. Eine Konkurrenz für das iPhone kann das iPad jedenfalls nicht werden, insofern sind hier evt. vorhandene Ängste bei Apple unbegründet.</p>
<p><em>Die nächsten Tage werden zeigen, ob das iPad hier Freunde über die Verwendung von PDFs hinaus findet. Dabei fallen mir zwei Dinge ein:</em></p>
<ol>
<li>Ich hatte vormals den Hinweis gelesen, dass das iPad &#8220;familientauglich&#8221; sein, weil man mit dem Teil in der Hand eine geringere &#8220;soziale Barriere&#8221; hat, als wenn man sich hinter dem Laptop &#8220;vergräbt&#8221;. Hier ist auf jeden Fall etwas dran.</li>
<li>Ein anderer meinte, bei sowas sollte man immer frühestens in der zweiten Generation zuschlagen. Auch hier von mir Zustimmung, als Vergleich kann man sich die Netbooks der ersten und der zweiten Generation ansehen. Speziell nachdem erste Konkurrenz auf dem Markt ist, kann man sich Hoffnung machen, dass Apple das &#8211; mitunter zahlreich und überflüssigerweise &#8211; nicht ausgenutzte Potential der Idee &#8220;iPad&#8221;aufholt. Mit Blick auf die Versprechungen eines &#8220;WePad&#8221; etwa, gibt es da durchaus sehr viel zu tun, wobei ein unmittelbarer Dateitransfer über eine USB-Schnittstelle für das produktive Arbeiten reichen würde.</li>
</ol>
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