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	<title>Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen &#187; Suchergebnisse  &#187;  filesharing</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Alsdorf bei Aachen; Strafverteidiger</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Feb 2012 12:24:54 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: RTL Weihnachten 2011</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 12:13:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Hinsichtlich des Samplers “RTL Weihnachten 2011″ wurden hier bereits erste Filesharing-Abmahnungen bekannt bzw. dort sind Lieder enthalten, die uns bereits aus Abmahnungen bekannt sind, die folgend gelistet werden. Diese Liste ist ausnahmsweise nicht lang, auch wenn populäre (chart-trächtige) Lieder besonders gerne abgemahnt werden und es sich hier nun gerade um eine Auswahl aus besonders bekannten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hinsichtlich des Samplers “RTL Weihnachten 2011″ wurden hier bereits erste <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen bekannt bzw. dort sind Lieder enthalten, die uns bereits aus Abmahnungen bekannt sind, die folgend gelistet werden. Diese Liste ist ausnahmsweise nicht lang, auch wenn populäre (chart-trächtige) Lieder besonders gerne abgemahnt werden und es sich hier nun gerade um eine Auswahl aus besonders bekannten Liedern rund um Weihnachten handelt &#8211; Hintergrund ist, dass viele ältere Lieder (etwa von den Jackson 5, James Brown) dabei sind, zu denen bisher keine Abmahnungen bekannt sind.</p>
<ul>
<li>Von “<strong>Melanie Thornton</strong>” das Lied “<strong>Wonderful Dream (Holidays Are Coming)</strong>” namens Marc Klammek/Florian Richter durch RA Daniel Sebastian</li>
</ul>
<p>Beachten Sie, dasss sich auf dem Sampler auch weitere Musiker befinden, von denen andere Werke als die hier betroffenen in der Vergangenheit wohl bereits abgemahnt wurden, etwa Sarah Connor, Justin Bieber, Michael Jackson, DJ Ötzi, Lady Gaga, Annie Lennox.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Rechtsanwalt Rainer Munderloh</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 08:02:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[RA Munderloh ist nach hiesigem Eindruck noch nicht allzu Lange in diese Bereich für Rechteinhaber aktiv &#8211; Ende 2011 wurde hier erstmals Kenntnis von Abmahnungen durch ihn erlangt, seit Anfang 2012 liegen erste Abmahnungen hier vor. Bisher nur namens einer &#8220;RGF Productions Limited&#8221; und wegen pornographischer Filme.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>RA Munderloh ist nach hiesigem Eindruck noch nicht allzu Lange in diese Bereich für Rechteinhaber aktiv &#8211; Ende 2011 wurde hier erstmals Kenntnis von Abmahnungen durch ihn erlangt, seit Anfang 2012 liegen erste Abmahnungen hier vor. Bisher nur namens einer &#8220;RGF Productions Limited&#8221; und wegen pornographischer Filme. </p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Nightwish Imaginaerum</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 20:01:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Album &#8220;Imaginaerum&#8221; von Nightwish wird derzeit von Schalast &#038; Partner abgemahnt, es liegen hier Abmahnungen aus der Regionvor. Gefordert werden 550 Euro bzw. 430 Euro wenn man innerhalb von 8 Tagen zahlt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Album &#8220;Imaginaerum&#8221; von Nightwish wird derzeit von Schalast &#038; Partner abgemahnt, es liegen hier Abmahnungen aus der Regionvor. Gefordert werden 550 Euro bzw. 430 Euro wenn man innerhalb von 8 Tagen zahlt.</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Ballermann Hits Party 2012</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 19:56:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Hinsichtlich des Samplers “Ballermann Hits 2012″ wurden hier erste (wenige) Filesharing-Abmahnungen bekannt bzw. dort sind Lieder enthalten, die uns bereits aus Abmahnungen bekannt sind, die folgend gelistet werden: Von “R.I.O. ft. U-Jean” das Lied “Turn This Club Around” namens Digirights (vormals Zooland?) durch RA Sebastian (vormals WeSaveYourCopyright?) Von “Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna” das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hinsichtlich des Samplers “Ballermann Hits 2012″ wurden hier erste (wenige) <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen bekannt bzw. dort sind Lieder enthalten, die uns bereits aus Abmahnungen bekannt sind, die folgend gelistet werden:</p>
<ul>
<li>Von “<strong>R.I.O. ft. U-Jean</strong>” das Lied “<strong>Turn This Club Around</strong>” namens Digirights (vormals Zooland?) durch RA Sebastian (vormals WeSaveYourCopyright?)</li>
<li>Von “<strong>Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna</strong>” das Lied “<strong>Welcome to St. Tropez</strong>” namens Digirights durch RA Sebastian (vormals Denecke/von Haxthausen und Partner?)</li>
<li>Von “<strong>Mike Candys &amp; Evelyn ft. Patrick Miller </strong>” das Lied “<strong>One Night In Ibiza</strong>” namens Digirights durch RA Sebastian</li>
<li>Von “<strong>Martin Solveig &amp; Dragonette </strong>” das Lied “<strong>Hello</strong>” namens Digirights durch RA Sebastian</li>
<li>Von “<strong>Milk &amp; Sugar ft. Miriam Makeba &amp; Jungle Brothers</strong>” Hi-A Ma“<strong>One Night In Ibiza</strong>” namens Digirights durch RA Sebastian</li>
<li>Von “<strong>Snopp Dogg vs. David Guetta</strong>” das Lied “<strong>Sweat</strong>” namens EMI Music durch RAe Kornmeier &amp; Partner</li>
<li>Von “<strong>Tim Toupet</strong>” das Lied “<strong>Vater Abraham</strong>” namens Erich Öxler durch RAe Schalast &amp; Partner</li>
</ul>
<p>Beachten Sie, dass sich auf dem Sampler auch weitere Musiker befinden, von denen andere Werke als die hier betroffenen in der Vergangenheit wohl bereits abgemahnt wurden, etwa Jürgen Drews, Markus Becker, Olaf Henning, Lucenzo, DJ Ötzi, Peter Wackel, Helene Fischer, Norman Langen, Michael Wendler, Anna Maria Zimmermann.</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Rechtsanwalt Kornmeier</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 20:17:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Kornmeier spricht nach hiesigem Eindruck vor allem Abmahnungen im Filesharing-Umfeld wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen bei Filmen, Musikdateien und Computerspielen aus. Betroffen sind P2P-netzwerke/Tauschbörsen. Gefordert werden je nach Einzelfall etwa 450 Euro für ein Lied oder um die 600 Euro für ein Spiel.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Kornmeier spricht nach hiesigem Eindruck vor allem Abmahnungen im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Umfeld wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen bei Filmen, Musikdateien und Computerspielen aus. Betroffen sind P2P-netzwerke/Tauschbörsen. Gefordert werden je nach Einzelfall etwa 450 Euro für ein Lied oder um die 600 Euro für ein Spiel.</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Rechtsanwalt Daniel Sebastian</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 20:16:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Daniel Sebastian spricht nach hiesigem Eindruck vor allem Abmahnungen im Filesharing-Umfeld wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen bei Musikdateien und Computerspielen aus. Betroffen sind P2P-netzwerke/Tauschbörsen. Gefordert werden je nach Einzelfall 680 Euro für ein Lied oder über 800 Euro für ein Spiel.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Daniel Sebastian spricht nach hiesigem Eindruck vor allem Abmahnungen im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Umfeld wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen bei Musikdateien und Computerspielen aus. Betroffen sind P2P-netzwerke/Tauschbörsen. Gefordert werden je nach Einzelfall 680 Euro für ein Lied oder über 800 Euro für ein Spiel.</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Schalast &amp; Partner</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 20:11:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Schalast &#38; Partner spricht nach hiesigem Eindruck vor allem Abmahnungen im Filesharing-Umfeld wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen bei Musikdateien aus. Betroffen sind P2P-Netzwerke/Tauschbörsen. Gefordert werden je nach Einzelfall ca. 550 Euro, dabei wird ein &#8220;Schnellzahlerrabatt&#8221; in Höhe von ca. 430 Euro angeboten. Zu Bemerken ist, dass Anfang 2012 auffällig viele Abmahnungen von Schalast &#038; Partner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Schalast &amp; Partner spricht nach hiesigem Eindruck vor allem Abmahnungen im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Umfeld wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen bei Musikdateien aus. Betroffen sind P2P-Netzwerke/Tauschbörsen. Gefordert werden je nach Einzelfall ca. 550 Euro, dabei wird ein &#8220;Schnellzahlerrabatt&#8221; in Höhe von ca. 430 Euro angeboten. Zu Bemerken ist, dass Anfang 2012 auffällig viele Abmahnungen von Schalast &#038; Partner hier vorlegt wurden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>FIlesharing-Abmahnung: Bekannte &#8220;Abmahner&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 20:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Bei Filesharing-Abmahnungen tauchen immer wieder bestimmte Anwaltskanzleien auf. Im Folgenden die nach hiesigem Eindruck bekanntesten Kanzleien, die Abmahnungen aussprechen. Beachten Sie bitte, dass Sie sauber zwischen dem Rechteinhaber, in dessen Namen die Abmahnung ausgesprochen wird, unterscheiden und dem Anwalt, der die Abmahnung für den Rechteinhaber ausspricht!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen tauchen immer wieder bestimmte Anwaltskanzleien auf. Im Folgenden die nach hiesigem Eindruck bekanntesten Kanzleien, die Abmahnungen aussprechen. Beachten Sie bitte, dass Sie sauber zwischen dem Rechteinhaber, in dessen Namen die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> ausgesprochen wird, unterscheiden und dem Anwalt, der die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> für den Rechteinhaber ausspricht!</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Filesharing-Abmahnung: Almanya, Willkommen in Deutschland</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 19:15:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Anfang 2012 wurden hier mehrere Abmahnungen zum Film &#8220;Almanya, Willkommen in Deutschland&#8221; vorgelegt, abgemahnt wird durch Waldorf Frommer, gefordert werden 956 Euro. Bei einem Film droht, anders als bei Samplern, kein zwingendes Risiko von weiteren Abmahnungen. Sofern über Ihren Anschluss aber weitere Filme getauscht worden sein könnten, wäre ein vorbeugender Schutz mitunter sinnvoll &#8211; bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anfang 2012 wurden hier mehrere Abmahnungen zum Film &#8220;Almanya, Willkommen in Deutschland&#8221; vorgelegt, abgemahnt wird durch Waldorf Frommer, gefordert werden 956 Euro. Bei einem Film droht, anders als bei Samplern, kein zwingendes Risiko von weiteren Abmahnungen. Sofern über Ihren Anschluss aber weitere Filme getauscht worden sein könnten, wäre ein vorbeugender Schutz mitunter sinnvoll &#8211; bei Filmen sind pro <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> üblicherweise höhere Kosten zu erwarten, als bei einzelnen Liedern.</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Apollo 18</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 19:05:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Anfang 2012 wurden hier mehrere Abmahnung zum Film &#8220;Apollo 18&#8243; vorgelegt, abgemahnt wird durch Sasse &#038; Partner, gefordert werden 800 Euro. Bei einem Film droht, anders als bei Samplern, kein zwingendes Risiko von weiteren Abmahnungen. Sofern über Ihren Anschluss aber weitere Filme getauscht worden sein könnten, wäre ein vorbeugender Schutz mitunter sinnvoll &#8211; bei Filmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anfang 2012 wurden hier mehrere <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> zum Film &#8220;Apollo 18&#8243; vorgelegt, abgemahnt wird durch Sasse &#038; Partner, gefordert werden 800 Euro. Bei einem Film droht, anders als bei Samplern, kein zwingendes Risiko von weiteren Abmahnungen. Sofern über Ihren Anschluss aber weitere Filme getauscht worden sein könnten, wäre ein vorbeugender Schutz mitunter sinnvoll &#8211; bei Filmen sind pro <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> üblicherweise höhere Kosten zu erwarten, als bei einzelnen Liedern.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Droht in Zukunft eine Sperre des Internetzugangs bei Rechtsverletzungen?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/droht-in-zukunft-eine-sperre-des-internetzugangs-bei-rechtsverletzungen/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 18:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[acta]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[zugangssperren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden &#8211; Hintergrund ist eine jüngst veröffentlichte Pressemitteilung (dazu auch bei Heise), in der u.a. zu lesen ist: Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden &#8211; Hintergrund ist eine <a href="http://bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=474200.html" target="_blank">jüngst veröffentlichte Pressemitteilung</a> (dazu auch <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BMWI-Studie-haelt-Two-Strikes-Modell-fuer-geboten-1427959.html" target="_blank">bei Heise</a>), in der u.a. zu lesen ist:</p>
<blockquote><p><em>Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche Einordnung illegaler Downloads und über legale Geschäftsmodelle aufzuklären.</em></p>
<p><em>Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto: &#8220;Die Studie ist eine wertvolle Grundlage für die weitere Diskussion in puncto Bekämpfung der Internetpiraterie. Wir werden auf Basis der mit dieser Studie gewonnenen Erkenntnisse den Dialog mit den Beteiligten aufnehmen und wollen noch im ersten Halbjahr 2012 zu einer Entscheidung kommen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Wer hier aufmerksam liest, erkennt, dass das so genannte &#8220;3-Strikes-Out&#8221;-Modell nun offensichtlich in Deutschland handfest diskutiert werden soll. Es ist absehbar, welche Reaktionen folgen werden &#8211; die Frage ist nur: Was kann die Nutzer in Deutschland denn erwarten?<br />
<span id="more-6543"></span><br />
<strong>Die Mär vom Warnhinweismodell</strong><br />
Auffällig oft wird &#8211; auch in der Pressemitteilung &#8211; vom &#8220;Warnhinweismodell&#8221; gesprochen. So, als ob es sich einzig und allein um Warnhinweise drehen würde, die nach einer (Urheberrechts-)Verletzung gegeben werden. Tatsächlich spielen Warnhinweise zwar eine Rolle, letztlich aber kommt immer der Gedanke dazu, ab einer bestimmten Zahl von Warnhinweisen den Internetzugang ganz zu sperren. Daher auch &#8220;3 Strikes out&#8221; &#8211; wer drei Mal verwarnt wurde soll &#8220;raus&#8221; sein.</p>
<p><strong>Wäre ein (reines) Warnhinweismodell möglich?</strong><br />
Die Frage, ob ein reines Warnhinweismodell möglich wäre, bei dem (ohne Sperrung) schlicht Hinweise auf eine Rechtsverletzung an den Anschussinhaber versendet werden, möchte ich kurz mit &#8220;ja&#8221; beantworten. Alleine im Geben eines Hinweises sehe ich keinen relevanten Grundrechtseingriff, sondern vielmehr sogar ein Interesse des Anschlussinhabers, dem gedient wird.</p>
<p><strong>Aber: Vorstufe &#8211; Datengewinnung</strong><br />
Es wäre sehr kurzsichtig, die Warnhinweise nur auf den Hinweischarakter zu beschränken &#8211; letztlich kann ja nur dort ein Hinweis erfolgen, wo auch ein Verstoß entdeckt wurde. Damit beginnt der erste Problemkreis: Wie sollen Verstöße aufgedeckt werden? Jedenfalls dort, wo über allgemeine Scan-Techniken nachgedacht wird, sehe ich ein unüberwindbares Hindernis: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (u.a. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="1 BvR 256/08 (8 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>) klar gestellt, dass ein &#8220;diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins&#8221; ausreichenkann, wenn es &#8220;eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann&#8221;. Sollte eine insgesamte Überwachung von Netzwerkverkehr auf &#8220;verdächtige Aktivitäten&#8221; mit staatlicher Unterstützung oder gar durch eine staatliche Behörde selbst vorgenommen werden, sehe ich diesen Fall gegeben und bei dem anzunehmenden Eingriff in die Fernmeldefreiheit letztlich keine Rechtfertigung.</p>
<p>Was also bliebe wäre die zielgerichtete Kontrolle an einzelnen Punkten, ähnlich dem, was heute die Vorstufe zu <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen leistet, etwa indem bei BitTorrent gesucht wird, wer bestimmte Werke anbietet. Ob eine solche Datengewinnung letztlich problematisch wäre, kommt m.E. auf die konkrete Ausgestaltung an. Festzuhalten ist aber schon jetzt, dass man in diesem Fall das bestehende &#8220;Abmahn-Modell&#8221; gefährden würde &#8211; ob das im Sinne der derzeit abmahnenden Rechteinhaber ist, die hier ja angeblich entstandene Schäden durch <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> kompensieren wollen, wage ich erst einmal zu bezweifeln. Letztlich sehe ich aber nur hier eine Möglichkeit zu einem staatlichen &#8220;Warnhinweis-Modell&#8221;, das vor dem BVerfG Bestand haben könnte.</p>
<p><strong><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/zugangssperren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with zugangssperren">Zugangssperren</a>?</strong><br />
Wären nun darüber hinaus Zugangssperren möglich? Ich setzte diesmal beim EGMR und seiner Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung an: Mit dem EGMR (übrigens auch mit dem BVerfG und der strafrechtlichen Literatur) ist bei der Frage, ob eine &#8220;Strafe&#8221; vorliegt, nicht alleine danach zu fragen, ob es sich um eine staatliche Sanktion auf eine Straftat hin handelt. Vielmehr muss der Gesamteindruck betrachtet werden, inklusive der Zielsetzung der Sanktion.</p>
<p>Wenn ich nun hier auf das Gesamtbild blicke im Falle gedachter Zugangssperren, sehe ich durchaus mehr für eine Strafe sprechen: Zum einen sind Urheberrechtsverletzungen auch Straftaten, die hier offensichtlich abgegolten werden. Durch das abgestufte Warnhinweissystem wird dabei gerade deutlich, dass die Sperre als Maßnahme erfolgt, weil bisherigen Hinweisen nicht Folge geleistet wurde. Dass hier ein präventiver Aspekt (Verhinderung zukünftiger Rechtsbrüche) zweifelsohne eine Rolle spielen wird, schadet nicht, da das moderne Strafsystem von einem Teil-präventiv Gedanken durchzogen ist.</p>
<p>Wer sich dem anschliesst, sieht folgende Probleme: Zum einen ist eine staatliche Strafe ohne Richtervorbehalt nicht möglich. Zum anderen ist Strafe ohne Gesetz bei uns nicht möglich. Selbst wenn man nun den Weg ginge, durch &#8220;freiwillige Vereinbarungen&#8221; der Provider mit Verbänden diese &#8220;Lösung&#8221; anzustreben, läge hier de Facto eine durch die Hintertür herbei geführte Strafe vor. Daneben wird man fragen müssen, inwiefern der Zugang zum Internet ohne richterliche Prüfung verwehrt werden kann, da das BVerfG schon mehrfach klar gestellt hat, dass der Mensch als &#8220;kommunikatives Wesen&#8221; auch einen Anspruch auf &#8220;kommunikative Teilhabe&#8221; hat.</p>
<p>Insgesamt sehe ich hier einige erhebliche Hürden und komme zu dem kurzen Fazit: Wenn überhaupt, werden Netzsperren nur als staatliche Maßnahme, in Form eines Gesetzes möglich sein, das den eindeutig strafenden Charakter berücksichtigt, einen Richtervorbehalt vorsieht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Ob angesichts der zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche überhaupt eine Sperre letztendlich verhältnismäßig wäre, bezweifle ich dabei.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Ich habe es <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6529" target="_blank">bei meiner ACTA-Besprechung</a> schon erwähnt: Zugangssperren werden in der nahen Zukunft in Deutschland ein heißes Thema werden, dessen Diskussion sich wohl nicht verhindern lässt. Insgesamt habe ich dabei erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken &#8211; wirklich vorstellen kann ich mir derzeit nur, dass im StGB eine neue Nebenstrafe neben dem Fahrverbot eingeführt wird, die eine Zugangssperre vorsieht. Dies würde dann der französischen Regelung in etwa entsprechen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 19:14:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[acta]]></category>
		<category><![CDATA[gewerblicher rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Man liest &#8211; endlich will man sagen &#8211; zunehmend Inhalte über das &#8220;Anti-Counterfeiting Trade Agreement&#8221;, oder kurz &#8220;ACTA&#8221;. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man liest &#8211; endlich will man sagen &#8211; zunehmend Inhalte über das &#8220;Anti-Counterfeiting Trade Agreement&#8221;, oder kurz &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/acta/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with acta">ACTA</a>&#8221;. Dabei wird sehr schnell <a href="http://www.piratenpartei.de/papiere/2010/acta" target="_blank">vom Ende des freien Internet gesprochen</a>, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. <a href="http://www.stern.de/digital/computer/justizministerin-weist-kritik-von-acta-gegnern-zurueck-1780877.html" target="_blank">Andere sind da entspannter</a>. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.</p>
<p><strong>Dazu auch:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.gulli.com/news/18039-acta-viel-geschrei-um-nichts-jurist-jens-ferner-im-interview-2012-02-04" target="_blank">Interview mit mir auf Gulli.com</a></li>
</ul>
<p><em>Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:</em></p>
<ol>
<li>Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.</li>
<li>Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von &#8220;Geistigem Eigentum&#8221; spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von &#8220;intellectual property&#8221; (&#8220;geistiges Eigentum&#8221;), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster &amp; Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.</li>
<li>Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen &#8211; keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.</li>
</ol>
<p><em>Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.</em></p>
<p><span id="more-6529"></span><br />
<strong>Artikel 6, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses U?bereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermo?glichen,</p></blockquote>
<p>Gibt es (natürlich) bereits.</p>
<blockquote><p>einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen</p></blockquote>
<p>Gibt es längst, wird auch genutzt: Einstweiliger Rechtsschutz, §§<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/940.html" title="&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes">940</a> ZPO.</p>
<blockquote><p>und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.</p></blockquote>
<p>Präventive Rechtsmittel im Zivilrecht? Interessante Formulierung, ggfs. ist das deutsche Abmahn-System hier Vorbild.</p>
<blockquote><p>Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken fu?r den rechtma?ßigen Handel vermieden wird und die Gewa?hr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.</p></blockquote>
<p>&#8220;Gewähr gegen Mißbrauch&#8221; ist in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren ohnehin gegeben. Allerdings kann man hier herauslesen, dass eine Überwachung des Abmahn-Systems etabliert werden muss.</p>
<p><strong>Artikel 6, II</strong></p>
<blockquote><p>Die zur Durchfu?hrung der Bestimmungen dieses Kapitels eingefu?hrten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren mu?ssen fair und gerecht sein und gewa?hrleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschu?tzt werden.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: Rechtsstaat.</p>
<blockquote><p>Diese Verfahren du?rfen nicht unno?tig kompliziert oder kostspielig sein und du?rfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzo?gerungen mit sich bringen.</p></blockquote>
<p>Sauber lesen: Rechteinhaber müssen nach ACTA schnell handeln können. Die Bundesrepublik muss also sicherstellen, dass Verfahren nicht durch überlange Verfahrensdauer die Rechte der Rechteinhaber gefährden.</p>
<p><strong>Artikel 6, III</strong></p>
<blockquote><p>Bei der Durchfu?hrung der Bestimmungen dieses Kapitels beru?cksichtigt jede Vertragspartei, dass ein angemessenes Verha?ltnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.</p></blockquote>
<p>Nennt sich Verhältnismäßigkeitsprinzip, bei uns im Grundgesetz verankert.</p>
<p><strong>Artikel 6, IV</strong></p>
<blockquote><p>Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten fu?r Handlungen haftbar zu machen, die diese in Erfu?llung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.</p></blockquote>
<p>Betrifft eine Frage des Staatshaftungsrechts und bedeutet, dass ein Staat keine Pflicht hat, Staatshaftungsregeln für Fehler seiner Beamten in diesem Bereich einzuführen.</p>
<p><strong>Artikel 7, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren fu?r die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfu?gung.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: haben wir schon.</p>
<p><strong>Artikel 7, II</strong></p>
<blockquote><p>Soweit zivilrechtliche Anspru?che als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden ko?nnen, sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass diese Verfahren Grundsa?tzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten gleichwertig sind.</p></blockquote>
<p>Übersetzt: Sollte ein Verwaltungsgericht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zugestehen, darf das Verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht hinter den Ansprüchen des Zivilverfahrens zurück bleiben. M.E. wenig praktische Relevanz bei uns, gar keine für Verbraucher.</p>
<p><strong>Artikel 8, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenu?ber einer Partei die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenu?ber dieser Partei oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenu?ber einem Dritten, welcher der Zusta?ndigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen.</p></blockquote>
<p>Bandwurmsatz der bedeutet: Die Bundesrepublik muss sicherstellen, dass die hiesigen Gerichte die Möglichkeit haben, das gelangen gefälschter Waren etc. in den hiesigen Geschäftsverkehr zu unterbinden. Sollte im Wesentlichen bereits vorhanden sein, siehe etwa §<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/146.html" title="&sect; 146 MarkenG: Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten">146</a> MarkenG.</p>
<p><strong>Artikel 8, II</strong></p>
<blockquote><p>Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung erma?chtigte Dritte zur Verfu?gung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergu?tung beschra?nken [...]</p></blockquote>
<p>Der Bandwurmsatz geht dann so weiter. Es geht darum, dass der Rechtsweg auf die Zahlung einer Vergütung beschränkt werden kann</p>
<p><strong>Artikel 9, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen du?rfen,</p></blockquote>
<p>Zivilgerichte müssen in der Lage sein &#8230;</p>
<blockquote><p>dass der Verletzer, der wusste oder vernu?nftigerweise ha?tte wissen mu?ssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm,</p></blockquote>
<p>Verletzer soll auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Viele Ansprüche im gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland gehen noch weiter und setzen gar kein schuldhaftes Verhalten voraus. Insofern liest sich das hart, ist es gemessen am deutschen Recht aber nicht.</p>
<blockquote><p>dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet.</p></blockquote>
<p>Der Verletzer muss dem Verletzten Schadensersatz leisten. Ist ja nun auch nicht neu.</p>
<blockquote><p>Bei der Festlegung der Ho?he des Schadensersatzes fu?r eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt,</p></blockquote>
<p>Jetzt kommt es also: Wie sollen die Gerichte die Höhe des Schadensersatzes festlegen können (nicht müssen!)</p>
<blockquote><p>unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu beru?cksichtigen,</p></blockquote>
<p>Klingt auch wieder böse, ist es aber nicht: Nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">287</a> ZPO berücksichtigt der deutsche Richter ohnehin alles.</p>
<blockquote><p>das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.</p></blockquote>
<p>Das deutsche Modell der Schadensberechnung auf den Punkt gebracht.</p>
<p><strong>Artikel 9, II</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen du?rfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn der in Absatz 1 erwa?hnten Ho?he des Schadensersatzes entspricht.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: Das ist im Ergebnis das deutsche abgestufte Schadensersatzmodell. Bis hierhin muss der deutsche Gesetzgeber nicht allzu viel arbeiten, um ACTA Folge zu leisten.</p>
<p><strong>Artikel 9, III</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke, Tontra?ger und Darbietungen geschu?tzt werden,</p></blockquote>
<p>Jetzt kommt der Abschnitt, auf den viele warten: Was muss der Gesetzgeber denn hinsichtlich <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> &amp; Co. bei Liedern, Filmen etc. unternehmen?</p>
<blockquote><p>sowie bei Markennachahmung</p></blockquote>
<p>Das trifft dann auch Copyshops, die T-Shirts unerlaubt mit Marken bedrucken.</p>
<blockquote><p>wird von jeder Vertragspartei daru?ber hinaus ein System eingefu?hrt oder aufrechterhalten, das auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt:</p></blockquote>
<p>Heisst: Folgendes &#8220;System&#8221; muss die Bundesrepublik einführen bzw. aufrechterhalten:</p>
<blockquote><p>a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbetra?ge oder</p></blockquote>
<p>Haben wir nicht, bisher nur Splitter-Rechtsprechung.</p>
<blockquote><p>b) Vermutungen als Grundlage fu?r die Festlegung der Ho?he des Schadensersatzes als angemessenen Ausgleich fu?r den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen Schaden oder</p></blockquote>
<p>Liest sich wild, laut Ergänzung zum Vertragstext fällt hierunter aber auch die in Deutschland übliche Lizenzanalogie. Damit könnte das Thema also erledigt sein.</p>
<blockquote><p>c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusa?tzliche Schadensersatzleistungen.</p></blockquote>
<p>Damit dürfte es sich um den Verletzeraufschlag handeln, den wir seit je her in Deutschland (bei entsprechendem Bedarf) aufschlagen.</p>
<p><strong>Artikel 9, V</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen du?rfen, dass der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder -gebu?hren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden.</p></blockquote>
<p>Haben wir schon, siehe §<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> ZPO.</p>
<p><strong>Artikel 10, I</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschu?tzte Waren und nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen du?rfen, dass die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entscha?digung vernichtet werden, es sei denn, es liegen außergewo?hnliche Umsta?nde vor.</p></blockquote>
<p>Ist nichts neues, siehe nur §<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/18.html" title="&sect; 18 MarkenG: Vernichtungs- und R&uuml;ckrufanspr&uuml;che">18</a> MarkenG, §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html" title="&sect; 98 UrhG: Anspruch auf Vernichtung, R&uuml;ckruf und &Uuml;berlassung">98</a> UrhG.</p>
<p><strong>Artikel 10, II</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafu?r, dass ihre Gerichte anordnen du?rfen, dass Materialien und Gera?te, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzu?glich und ohne jedwede Entscha?digung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so u?ber sie verfu?gt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen mo?glichst gering gehalten wird.</p></blockquote>
<p>Auch nicht neu, siehe nur §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html" title="&sect; 98 UrhG: Anspruch auf Vernichtung, R&uuml;ckruf und &Uuml;berlassung">98</a> I S.2 UrhG</p>
<p><strong>Artikel 10, III</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgefu?hrt werden.</p></blockquote>
<p>Löst man so in Deutschland über den Schadensersatzanspruch.</p>
<p><strong>Artikel 11</strong></p>
<blockquote><p>Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien u?ber Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begru?ndeten Antrag des Rechteinhabers anordnen du?rfen, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest fu?r die Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder u?ber die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art ko?nnen Ausku?nfte u?ber Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt waren, desgleichen Ausku?nfte u?ber die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identita?t von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege.</p></blockquote>
<p>Liest sich hart, hat aber nichts mit dem Selbstbelastungsverbot zu tun und dürfte im wesentlichen von unserem aktuell normierten Auskunftsanspruch erfasst sein.</p>
<p><strong>Artikel 12, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:<br />
a) gegenu?ber einer Partei [...] zu dem Zweck, die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern und insbesondere zu verhindern, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in die Vertriebswege gelangen,<br />
b) um einschla?gige Beweise hinsichtlich der mutmaßlichen Rechtsverletzung zu sichern.</p></blockquote>
<p>Nennt sich bei uns Beschlagnahme.</p>
<p><strong>Artikel 12, II</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, wo dies zweckdienlich erscheint, einstweilige Maßnahmen ohne Anho?rung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstu?nde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anho?rung der anderen Partei sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, bei Beantragung einstweiliger Maßnahmen mit der gebotenen Eile ta?tig zu werden und unverzu?glich eine Entscheidung zu treffen.</p></blockquote>
<p>Vor allem das &#8220;ohne Anhörung&#8221; wird viele stören &#8211; ist aber hier auch üblich. Die ZPO sieht zwar eigentlich den Regelfall der Anhörung vor, in der Praxis kommt das aber nur sehr, sehr selten vor. Wieder nichts neues.</p>
<p>Auch die Artikel 12 III bis V bieten nichts neues &#8211; hier wird sichergestellt, dass der Rechteinhaber (Antragsteller) ein zügiges Verfahren erhält, der Antragsgegner Anspruch auf Schadensersatz hat bei unberechtigtem Antrag.</p>
<p><strong>Artikel 13 &#8211; Grenzmaßnahmen</strong></p>
<p>Artikel 13 will sicherstellen, dass keine Ungleichbehandlung etwa zwischen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/urheberrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrecht">Urheberrecht</a> und Markenrecht an der Grenze auftritt. Bei &#8220;Grenzmaßnahmen&#8221; ist auf Grund des weiten Wortlauts natürlich an die gemeine Grenzkontrolle zu denken, insgesamt geht es hier aber vordergründig um Wareneinfuhr.</p>
<p><strong>Artikel 14, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei bezieht Kleinsendungen von Waren mit gewerblichem Charakter in die Anwendung dieses Abschnitts ein.</p></blockquote>
<p>Übersetzt: Jedes noch so kleine Postpaket ist zu untersuchen.</p>
<p><strong>Artikel 14, II</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im perso?nlichen Gepa?ck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.</p></blockquote>
<p>Sprich: Eine Kontrolle von Handgepäck bei Reisen etc. ist gerade von ACTA nicht zwingend betroffen. Dies obliegt den einzelnen Staaten zu entscheiden.</p>
<p><strong>Artikel 15 </strong></p>
<p>Hier soll eine Zusammenarbeit zwischen Rechteinhaber und Behörde sichergestellt werden. Hintergrund: Die Behörde kann keine Produktfälschungen abgreifen, wenn die eigentlichen Produkte nicht bekannt sind.</p>
<p><strong>Artikel 16-21</strong></p>
<p>Ist sehr lang, im Kern steht dort: Es muss sichergestellt sein, dass die Zollbehörden einmal von sich aus, aber eben auch auf Anrufung durch den Rechteinhaber tätig werden (und nicht nach Gutdünken). Ist hier längst Praxis. In diesem Zusammenhang normiert Artikel 17 eine hinreichende Beweispflicht des Antragstellers und normiert eine &#8220;angemessene Frist&#8221; innerhalb derer zu entscheiden ist. Nicht falsch verstehen: Es geht nicht darum, dass die Behörde zum Handlanger des Rechteinhabers wird! Vielmehr geht es darum, dass der vorhandene Anspruch auf Einschreiten der Behörde rechtsstaatlich umgesetzt wird. Darüber hinaus ist nach Artikel 18 eine Kaution festzusetzen, auch um Missbrauch vorzubeugen. Letztlich wird das Verwaltungsverfahren in Artikel 20 grob skizziert und Gebühren nach Artikel 21 für das Verfahren ermöglicht (insbesondere nach Vernichtung). Artikel 22 sieht vor, dass einmal der Rechteinhaber sämtliche relevanten Informationen zur prüfung der Rechteverletzung vorlegen muss und ihm &#8211; wenn kein Sanktionsverfahren vorgesehen ist &#8211; die Daten des Verletzers mitzuteilen sind (zur Erinnerung: Wir sind immer noch im Abschnitt Grenzmaßnahmen).</p>
<p><strong>Artikel 23ff. &#8211; Strafrechtliche Durchsetzung</strong></p>
<p><strong>Artikel 23, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsa?tzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsa?tzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschu?tzter Waren in gewerblichem Ausmaß Anwendung finden.</p></blockquote>
<p>Haben wir bereits, nix neues.</p>
<blockquote><p>Fu?r die Zwecke dieses Abschnitts schließen Handlungen in gewerblichem Ausmaß zumindest solche Handlungen ein, die der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen.</p></blockquote>
<p>Das ist schon komplizierter &#8211; grundsätzlich wäre auch das nichts neues, allerdings reicht bisher nicht jeder mittelbare wirtschaftliche Vorteil. Hier droht in der Tat eine strafrechtliche Ausdehnung, die auch durchaus kritisch zu sehen ist.</p>
<p><strong>Artikel 23, II</strong></p>
<p>Wieder recht lang und schwer zu lesen, im Kern geht es aber tatsächlich darum, die Einfuhr der Nachahmung von Verpackungen einer Strafe zu unterwerfen. Hintergrund: Wenn man schon des inländischen &#8220;Raubkopierers&#8221; nicht habhaft werden kann, will man ihn wenigstens bei der Einführ der gefälschten Verpackungen erwischen, mit der die Kopien später als angebliche Originale verkauft werden sollen.</p>
<p><strong>Artikel 23, III</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann in geeigneten Fa?llen Strafverfahren und Strafen vorsehen fu?r das unbefugte Mitschneiden von Filmwerken wa?hrend ihrer Vorfu?hrung in einer der O?ffentlichkeit u?blicherweise zuga?nglichen Filmwiedergabeeinrichtung.</p></blockquote>
<p>Kann, nicht muss &#8211; die Formulierung spricht dafür, dass es früher eine &#8220;muss&#8221; Vorschrift war. Es macht wenig Sinn, sich vertraglich dazu zu verpflichten, etwas zu können, was man laut staatlicher Souverenität ohnehin kann. Worthülse.</p>
<p><strong>Artikel 23, IV</strong></p>
<blockquote><p>Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Rechtsversto?ßen, fu?r die eine Vertragspartei Strafverfahren und Strafen vorsieht, sorgt diese Vertragspartei dafu?r, dass auch die Beihilfe unter Strafe gestellt wird.</p></blockquote>
<p>§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/27.html" title="&sect; 27 StGB: Beihilfe">27</a> StGB &#8211; Knackpunkt wird hierzulande der Vorsatz sein.</p>
<p><strong>Artikel 23, V</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei trifft in U?bereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsa?tzen die erforderlichen Maßnahmen, welche die – gegebenenfalls strafrechtliche – Verantwortlichkeit juristischer Personen fu?r die in diesem Artikel genannten und von der Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsversto?ße begru?nden.</p></blockquote>
<p>Interessanter Punkt: Eine Strafbarkeit juristischer Personen gibt es bei uns (anders als etwa in Frankreich) nicht. Insofern soll die &#8220;Übereinstimmung mit Rechtsgrundsätzen&#8221; das vielleicht auch ausschliessen, wobei in überstaatlichen Verträgen diesbezüglich eigentlich klarere Regelungen gefunden werden. Letztlich ist davon auszugehen, dass ggfs. Bussgelder anzudenken sind?</p>
<p><strong>Artikel 24</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht fu?r die in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absa?tze 1, 2 und 4 genannten Rechtsversto?ße Strafen vor, darunter Haft- und Geldstrafen, deren Ho?he vor ku?nftigen Rechtsversto?ßen abschreckt und die sich im Strafrahmen fu?r Straftaten vergleichbarer Schwere bewegen.</p></blockquote>
<p>Der Grundsatz des deutschen Strafsystems.</p>
<p><strong>Artikel 25, 26</strong></p>
<p>In Artikel 25 wird letztlich vorgesehen, dass eine Beschlagnahme auch im Strafverfahren stattfinden können muss. Gibt es bei uns über §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/74.html" title="&sect; 74 StGB: Voraussetzungen der Einziehung">74</a> StGB. In Artikel 26 wird sichergestellt, dass Strafverfahren auch auf Initiative der Behörden eröffnet werden können (also nicht erst durch eine Anzeige), ist hier auch nichts neues.</p>
<p><strong>Artikel 27ff. &#8211; DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IM DIGITALEN UMFELD</strong></p>
<p><strong>Artikel 27 I, II</strong></p>
<p>Man muss das 3-5 Mal lesen, um auch nur annähernd zu verstehen, was da eigentlich steht &#8211; dem Wortsinn nach steht da nämlich eigentlich gar nichts, nur dass die bisherigen &#8220;Durchsetzungsverfahren&#8221; auch im digitalen Umfeld und digitalen Netz sicher gestellt werden. Gut, wenig überraschend, einstweilige Verfügungen im Internet sind kein Thema &#8211; also fertig? Mitnichten. In einer Fußnote (genau hinsehen!) wird nämlich klar gestellt, dass darüber hinaus auch weitere Schritte anzudenken sind, ausdrücklich ist die &#8220;Beschränkung der Providerhaftung&#8221; und &#8220;Rechtsmittel gegen Internetprovider&#8221; angesprochen. Hier liegt der Knackpunkt: Neben dem ganzen BlaBla wird hier durch eine Fußnote klargestellt, dass die Rechtsdurchsetzung auch möglich sein soll in dem man die Provider in die Pflicht nimmt. Zugleich aber stellt man klar, dass dies nur ein &#8220;Beispiel&#8221; ist und eine noch weiter gehende Maßnahme durchaus angedacht werden kann.</p>
<p>Dem gegenüber sollen &#8220;Grundsa?tze wie freie Meinungsa?ußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatspha?re&#8221; gewahrt bleiben. Man beachte: Von freier Kommunikation steht da nichts, ebenso wenig von unserem Grundrecht auf Rückzugsräume ohne staatliche Berührung. Letztlich steht da aber nicht, dass ein Staat zwingend eine Providerhaftung einführen muss, was den Tod der freien Kommunikation bedeuten würde. Wohl aber steht dort, dass ein Staat darüber nachzudenken hat und dies eine der Maßnahmen ist, die durchaus angezeigt ist.</p>
<p><strong>Artikel 27, III</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemu?hungen im Wirtschaftsleben zu fo?rdern, die darauf gerichtet sind, Versto?ße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu beka?mpfen und gleichzeitig den rechtma?ßigen Wettbewerb und – in U?bereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsa?tze wie freie Meinungsa?ußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatspha?re zu beachten.</p></blockquote>
<p>Auch das liest sich schön harmlos, ist aber knüppeldick. Man scheint das in ACTA daran zu erkennen, das plötzlich Bezug auf Grundrechte genommen wird. Im Kern steht hier: Die Bundesrepublik strengt sich an, darauf hinzuwirken, dass z.B. Provider im Sinne der Rechteinhaber &#8220;mitarbeiten&#8221;. Sprich: Man übt Druck aus, um &#8220;freiwillige Vereinbarungen&#8221; zu treffen. Das schöne an solche freiwilligen Vereinbarungen &#8211; da kann man auch mal was vereinbaren, was der Staat als Gesetz nicht durchkriegen würde.</p>
<p><strong>Artikel 27, IV</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann in U?bereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zusta?ndigen Beho?rden dazu erma?chtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenu?ber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzu?glich die no?tigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenu?gend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schu?tzen oder durchzusetzen.</p></blockquote>
<p>Wieder ein Fall wie oben: Hier steht &#8220;kann&#8221;, nicht &#8220;muss&#8221;. Die Formulierung ist blödsinn, da der Staat ja ohnehin &#8220;kann&#8221;. Insofern ist davon auszugehen, dass da früher mal &#8220;muss&#8221; stand. Mit Blick auf das deutsche Recht könnte man dann sagen, dass es den Auskunftsanspruch in §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> IX UrhG ja schon längst gibt. Die Formulierung hier geht aber weiter und sieht einen Auskunftsanspruch gegenüber jedem Online-Diensteanbieter vor. Im englischen Text ist vom &#8220;Online Service Provider&#8221; die rede, wie man sieht, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Online_service_provider" target="_blank">gehört dazu einiges mehr</a> &#8211; insbesondere reine Online-Dienste. Da freut sich der Sharehoster.</p>
<p><strong>Artikel 27, V und VI</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor [...]</p></blockquote>
<p>Siehe §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html" title="&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen">95a</a> UrhG sowie §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303c.html" title="&sect; 303c StGB: Strafantrag">303c</a> StGB.</p>
<p><strong>Artikel 27, VII &amp; VIII</strong></p>
<p>Bin ich mir unsicher, ich lese dort zur Zeit, dass ein Schutz von DRM gewährleistet werden soll und die Ausnutzung der &#8220;analogen Lücke&#8221; zu verhindern ist. Dazu passt, dass ich im Absatz VIII dann verklausuliert die Möglichkeit lese, das Recht der Privatkopie weiterhin aufrecht zu erhalten.</p>
<p><strong>Artikel 28</strong></p>
<p>Hier wird m.E. vor allem dafür Sorge getragen, dass der Staat eine behördliche Struktur schafft, in der die Behörden so zusammenarbeiten, dass Rechteinhaber möglichst Leicht ihre Rechte durchsetzen können. Interessant ist in Absatz II die Förderung der &#8220;Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher Informationen u?ber Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums&#8221;, was übersetzt heisst: Der Staat sammelt die Daten, mit denen die Rechteinhaber hinterher um noch mehr Schutz werben. Daneben ist in Absatz IV die Zusage des Aufbaus &#8220;informeller Strukturen&#8221; zur verbesserten Rechtedurchsetzung beachtlich &#8211; da wirkt der Abschnitt zur Transparenz leicht höhnisch.</p>
<p><strong>Artikel 29</strong></p>
<p>In Artikel 29 (&#8220;Risikomanagement an der Grenze&#8221;) wird festgeschrieben, dass die Rechteinhaber von den Behörden u.a. so einzubinden sind, dass diese auf aktuell bestehende Gefahren hinweisen können und die Behörden entsprechend ihre Tätigkeit ausrichten. Augenmerk ist auch hier wieder auf Warenimporte gelenkt, inwieweit Verbraucher betroffen sind, hängt sicherlich davon ab, welche Regelungen für Reisende (siehe oben) das einzelne Land vorsieht.</p>
<p><strong>Artikel 30</strong></p>
<p>Im Artikel 30 wird die Transparenz gesichert. Interessant ist, was darunter verstanden wird: Nämlich möglichst viel Transparenz hinsichtlich der Möglichkeiten, wie Rechteinhaber ihre Rechte schützen können. In diesem Zug sind Gerichtsentscheidungen und Gesetze mögichst bekannt zu machen.</p>
<p><strong>Artikel 31</strong></p>
<p>Dort liest man</p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei fo?rdert, soweit es zweckdienlich erscheint, die Verabschiedung von Maßnahmen, die das o?ffentliche Bewusstsein fu?r die Bedeutung der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und fu?r die scha?dlichen Auswirkungen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums scha?rfen.</p></blockquote>
<p>Übersetzt, polemisch überspitzt: Nachdem man den Rechteinhabern die Statistiken finanziert, wird auch die entsprechende PR &#8220;gefördert&#8221;.</p>
<p><strong>Artikel 33, 34, 35</strong></p>
<p>Hier geht es um die internationale Zusammenarbeit, in erster Linie um das Bestreben möglichst gemeinsam eine Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Interessant ist, dass im Artikel 34 ein Informationsaustausch letztlich hinsichtlich aller Daten vorgesehen ist, die zweckmäßig sind &#8211; wobei man hier komischerweise nichts von Datenschutz oder Grundrechten liest. Darüber hinaus werden internationale Ziele der Zusammenarbeit und Hilfestellung, wie die Schärfung des öffentlichen Bewusstseins festgelegt.</p>
<p><strong>Artikel 36ff.</strong></p>
<p>Hier sehe ich nur institutionelle Regelungen, die ich nicht vertiefe.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Fazit</strong></p>
<p>Wer bei ACTA mitreden will, muss den Vertragstext lesen, da hilft nichts vorbei. Ich habe hier essentielle Bestandteile aufgenommen und streckenweise kommentiert, wenn auch nur mit wenigen Worten, um einen Anreiz zur Diskussion zu geben.</p>
<p>Auf den ersten Blick und im Gesamtbild ist vieles an der harschen Kritik überzogen und es lässt sich feststellen, dass die Bundesjustizministerin nicht ohne Grund vor einer Hysterie warnt. Dabei ist festzustellen, dass viele der geforderten Regelungen im deutschen Recht längst vorgesehen sind.</p>
<p>Auf den zweiten Blick aber muss man auch sehen, dass genau dort, wo der deutsche Gesetzgeber weiter schläft &#8211; nämlich im digitalen Bereich &#8211; ACTA den Finger in die Wunde legt. Aber: ACTA schreibt keinesfalls vor, dass rigide Maßnahmen wie etwa das &#8220;Three strikes out&#8221;-Modell zwingend vorzunehmen sind. Der Vertragstext bietet hier weder in der deutschen noch in der englischen Fassung eine Grundlage. Vielmehr wird ganz subtil angesprochen, dass dies eine von vielen geeigneten Maßnahmen sein könnte und der Staat geeignete Maßnahmen ins Auge fassen wird. Also: Nichts halbes und nichts ganzes. Als vollkommen unberechtigt wird man die Sorgen der Kritiker damit aber nicht abtun können. An diesem Punkt wird man ACTA wohl am besten als &#8220;Routenplan&#8221; verstehen, der nun einen Fahrplan vorsieht, der längst in vielen Köpfen vorherrscht. Der deutsche Gesetzgeber muss dem letztlich auch nicht folgen, ich fürchte aber, egal was mit ACTA wird: Hier stehen Ideen, die wir in den nächsten Jahren im Bundestag so oder so auf der Tagesordnung haben werden.</p>
<p>Das ist dann m.E. auch das Problem mit ACTA: Viele verschwurbelte Bandwurmsätze und versteckte Blanko-Zusagen hinsichtlich &#8220;geeigneter Maßnahmen&#8221;. Zugleich ist es nunmal kein rechtspolitisches Dokument, das dem Ziel einer neuen politischen Ausrichtung dient: Es soll der Durchsetzung der Rechte nach dem bisherigen Muster dienen, und in diesem (Denk-)Muster ist die &#8220;digitale Welt&#8221; ein Problem, das angegangen werden muss. Viele deutsche Politiker haben in der Vergangenheit ein ähnliches Denkmuster gezeigt und ich fürchte, mit dem Finger auf ACTA zu zeigen, ist nicht der Hinweis auf das Problem, sondern nur auf das Symptom. Insofern wird man sicherlich berechtigt <a href="http://www.internet-law.de/2012/02/ist-die-acta-hysterie-berechtigt.html" target="_blank">darauf hinweisen können</a>, dass ACTA in seiner Zielsetzung auf die &#8220;Rchtsdurchsetzung&#8221; einseitig ist &#8211; die Belange von Kultur und Wissenschaft nicht ausreichend würdigt &#8211; das aber ist bei einem Vertrag wie ACTA, der sich nur an der aktuellen Rechtslage orientiert, auch gar nicht zu erwarten. Die Frage nach der Verantwortung von Rechteinhabern für die Gesellschaft ist vielmehr Aufgabe zukünftiger rechtspolitischer Entwicklungen.</p>
<p>Für mich ist es im Ergebnis ein Fehler, sich alleine an dem ACTA-Werk fest zu beißen: Gerade aus deutscher Sicht droht hier erheblich weniger an Problemen als man meint. Die wirklichen Knackpunkte wie etwa die Gefährdung der Freiheit der Provider wird m.E. durch ACTA nicht einmal zwingend herbei geführt &#8211; vielmehr wird ACTA eher der Anlass sein, das ohnehin vorhandene Gedankengut im Bundestag endlich anzuheizen. Was letztlich nur eine Frage der Zeit ist: Die Provider und Diensteanbieter sind längst im Visier.</p>
<p>Keineswegs wird hier ACTA schön geredet, es soll aber nicht so getan werden, als würde mit ACTA das Ende der Freiheit zwingend kommen und mit der Verhinderung von ACTA wäre das Internet gerettet. Wer so denkt, hat schon verloren. Gleichwohl muss man sich fragen, warum die Prämisse der Beachtung der Grundrechte wie etwa der Meinungsfreiheit nur teilweise erwähnt wird und nicht zur allgemeinen Präambel im Dokument erklärt wurde. Auch muss man sich fragen, warum der Gesetzgeber angesichts der seit Jahren laufenden ACTA-Verhandlungen nicht längst Maßnahmen zum Schutz von Reisenden angestoßen hat, damit eben nicht die Durchsuchung von Handgepäck und mitgeführten iPods zum alltäglichen Szenario an Flughäfen wird.</p>
<p>Ich denke letztlich, ACTA markiert einen Aufbruch. Es geht weniger darum, <em>was</em> konkret an Maßnahmen durch ACTA vorgesehen wird, das ist m.E. durchaus eher wenig für uns. Vielmehr geht es darum, dass <em>überhaupt</em> Maßnahmen &#8211; und zwar in konzentrierter, internationaler Form &#8211; zu ergreifen sind. Und das Feindbild ist deutlich: Das &#8220;digitale Umfeld&#8221;. Mit dieser Prämisse kann nichts gutes dabei heraus kommen &#8211; der Grundgedanke von ACTA ist der Grundgedanke des Kampfes gegen das in seiner Kommunikation freie Internet, somit in letzter Konsequenz der gegen die Nutzer. Insoweit kann man ACTA für Europa durchaus als Büchse der Pandora betrachten.</p>
<p><strong>Downloads:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/02/st12196.de11.pdf" target="_blank">ACTA (de)</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/02/st12196.en11.pdf" target="_blank">ACTA (en)</a></li>
</ul>
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		<item>
		<title>Filesharing-Abmahnung: Post von Debcon</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 19:30:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es ist soweit: Nach der &#8220;Auktion&#8221; von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen durch die Kanzlei U+C (dazu vorher hier bei uns) mehren sich wohl die Schreiben eines Inkassodienstes namens &#8220;Debcon&#8221;. Dabei werden dann angeblich bestehende Forderungen namens der Rechteinhaber geltend gemacht. Es werden hier derzeit noch Erfahrungen in diesen Sachen gesammelt und erste Antworten abgewartet, sodann gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist soweit: Nach der &#8220;Auktion&#8221; von Forderungen aus <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen durch die Kanzlei U+C (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6243">dazu vorher hier bei uns</a>) mehren sich wohl die Schreiben eines Inkassodienstes namens &#8220;Debcon&#8221;. Dabei werden dann angeblich bestehende Forderungen namens der Rechteinhaber geltend gemacht. Es werden hier derzeit noch Erfahrungen in diesen Sachen gesammelt und erste Antworten abgewartet, sodann gibt es weitere Informationen zum Thema. Überraschend ist, dass derzeit nur wegen Schreiben von &#8220;Debcon&#8221; hier angefragt wird und auch sonst noch keine weiteren Schreiben bekannt sind &#8211; ich gehe an der Stelle davon aus, dass &#8220;Debcon&#8221; nur besonders schnell war und in den nächsten Wochen weitere Anbieter auftreten.</p>
<p>Bis über erste Erfahrungen berichtet werden kann, ist anzumerken, dass jedenfalls ich in diesem Jahr vermehrt damit rechne, dass &#8220;Altfälle&#8221; wieder zur Sprache kommen. Während Ende 2011 bereits eine &#8220;Klagewelle&#8221; bekannt wurde, die eher überschaubar war &#8211; was daran liegen dürfte, dass zur Verhinderung der Verjährung vor allem Fälle aus 2007/2008 vor Gericht gelandet sind, was noch relativ wenig war &#8211; geht es in diesem Jahr um die Jahre 2008/2009, wo durchaus von massenhaften Abmahnungen zu sprechen ist. Auch das &#8220;Auktionsmodell&#8221; von U+C wird Nachahmer finden &#8211; jedenfalls dürfte man sich nach nunmehr 5 Jahren bemerkenswerter Abmahntätigkeit einige Mühe geben, um die noch offenen und zu verjähren drohenden Abmahnungen in irgendeiner Form zu versilbern. Die weiterhin durchaus freundliche Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf, Hamburg und München lädt m.E. auch noch dazu ein.</p>
<p><em>Ich bin davon überzeugt, dass wir im Jahr 2012 vor einem Wechsel des Schwerpunktes stehen: Ging es bisher vor allem um die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> und Unterlassung als solches, wird nun mehr und mehr die &#8220;Vollstreckung&#8221; bzw. Durchsetzung von Kostenansprüchen im Vordergrund stehen. </em></p>
<p><strong>Zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6515" target="_blank">Keine neuen Aussichten beim LG Köln für das Jahr 2012</a></li>
<li><a href="http://www.filesharing-abmahnung-mythen.de/" target="_blank">Unangenehme Wahrheiten rund um die Filesharing-Abmahnung</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 19:19:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer Filesharing-Abmahnung (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert: Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht: Steht fest, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 482/10" title="28 O 482/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">28 O 482/10</a>) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert:</p>
<ol>
<li>Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht:<br />
<blockquote><p>Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 2061" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">NJW 2010, 2061</a> – „Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH a. a. O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären. Dazu hat sich die Beklagte ebenso beharrlich ausgeschwiegen wie zu der Frage der begangenen Rechtsverletzung vom 11.11.2009.</p></blockquote>
<p>Übersetzt heißt das: Es reicht nicht aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte &#8211; neben der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Dritten muss der Anschlussinhaber darüber hinaus noch sich selbst entlastende Momente vortragen. Denen das Gericht dann auch glaubt, wohl gemerkt.</li>
<li>Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die &#8220;Kostendeckelung&#8221; des §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG mit der bekannten Argumentation:<br />
<blockquote><p>Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angeboten, wodurch der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies ist mit den Fällen einer widerrechtlichen einmaligen Nutzung eines Lichtbildes durch eine Privatperson zur Bewerbung eines Verkaufsangebots in einer Internetauktion nicht vergleichbar. Hinzu kommt, das sich der Fall keinesfalls als tatsächlich oder rechtlich einfach gelagert darstellt, wenn der Anschlussinhaber die Tatbegehung bestreitet, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> Abs. 2 UrhG für die Fälle eines Angebots von aktuellen Computerspielen in einer Internettauschbörse im Regelfall ausscheidet (vgl. LG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 559" title="LG K&ouml;ln, 21.04.2010 - 28 O 596/09">MMR 2010, 559</a>).</p></blockquote>
</li>
</ol>
<p>Es zeigt sich damit: Nichts neues im Jahr 2012 beim Landgericht Köln zu erwarten. Jedenfalls solange das OLG Köln nicht zu Wort kommt, dass in der Vergangenheit schon mehrmals angedeutet hat, dem Landgericht Köln gerade beim §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG wohl nicht folgen zu werden. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Desaströs: Filesharing-Abmahnung auf Wikipedia</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/desastros-filesharing-abmahnung-auf-wikipedia/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 14:45:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[hausdurchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es mag seltsam klingen, aber ich habe heute tatsächlich zum ersten Mal in der Wikipedia den Eintrag zum &#8220;Filesharing&#8221; gelesen, hier zu finden. Auch das war eher Zufall, letztlich aber durchaus lohnend, denn es gilt (leider) einiges gerade zu rücken. Ein vollständiges berichtigen ist an dieser Stelle nicht möglich, vielmehr müsste &#8211; um das Ergebnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es mag seltsam klingen, aber ich habe heute tatsächlich zum ersten Mal in der Wikipedia den Eintrag zum &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>&#8221; gelesen, <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing#Rechtliche_Auseinandersetzungen_um_Filesharing" target="_blank">hier zu finden</a>. Auch das war eher Zufall, letztlich aber durchaus lohnend, denn es gilt (leider) einiges gerade zu rücken. Ein vollständiges berichtigen ist an dieser Stelle nicht möglich, vielmehr müsste &#8211; um das Ergebnis vorweg zu nehmen &#8211; der gesamte Artikel hinsichtlich der rechtlichen Relevanz vollständig überarbeitet werden.</p>
<p><span id="more-6491"></span></p>
<p>Als erstes sollte auffallen, dass eine saubere Differenzierung zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen nicht erfolgt. Diese Unterscheidung ist nicht alleine eine Detailfrage, vielmehr führt der unsaubere Aufbau des Artikels dazu, dass kurz nach der Darstellung der Störerhaftung (Zivilrecht, im Strafrecht irrelevant) plötzlich von Hausdurchsuchungen gesprochen wird (Strafrecht), dann plötzlich erklärt wird, Provider könnten nicht gezwungen werden, Daten an Dritte herauszugeben (sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich falsch) um danach zur Beweislage für &#8220;ABmahnkanzleien&#8221; zu fabulieren (nur zivilrechtlich von Interesse, im Strafverfahren agiert die StA). Die Krönung ist, dass dann nach den Darstellungen zur &#8220;Beweislage&#8221; (wo es inhaltlich um eine Mischung aus Strafrecht und Zivilrecht geht) auf einmal von &#8220;Zivilrechtlicher Haftung&#8221; gesprochen wird, als wäre es davor nur um das Strafrecht gegangen. Wer als Laie diesen Abschnitt von oben nach  unten liest und vorher keine Ahnung hatte, hat danach zwar alle wichtigen Schlüsselwörter mal gehört, aber eine vollkommen falsche Vorstellung von dem Thema. </p>
<p>Die Betrachtung im Detail ist leider nicht besser.</p>
<p>Unter &#8220;Die Ermittlung der Anschlussinhaber&#8221; bei &#8220;Über die IP-Adresse&#8221; liest man seltsamerweise Ausführungen zur Vorratsdatenspeicherung. Dabei ist das doppelt irrelevant: Zivilrechtlich ohnehin; Strafrechtlich dagegen war zwar ein Zugriff vorgesehen, nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" title="&sect; 100g StPO">100g</a> StPO aber alleine bei erheblichen Straftaten, wobei der Katalog des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO">100a</a> II StPO als Orientierung dient. Urheberrechtsverletzungen sucht man hier vergeblich. Insofern ist es am Ende gleichgültig, was mit der VDS geschehen ist &#8211; es ist vollkommen irrelevant. Der Leser aber liest hier etwas vom BVerfG, dass das Gesetz gestoppt hat und es bleibt vielleicht der fatale Eindruck, das BVerfG hätte irgendwas negatives im Bereich des Filesharing entschieden.</p>
<p>Danach erhält man sogar vollkommen neue Erkenntnisse, so liest man dort etwa:</p>
<blockquote><p>
Ob nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG Rechteinhaber die Verbindungsdaten nach richterlicher Genehmigung direkt beim Provider erfragen können, wird von Gerichten unterschiedlich entschieden</p></blockquote>
<p>Angesichts des klaren Wortlauts wäre es doch überraschend, wenn nach richterlichem Beschluss immer noch Umstritten wäre, ob eine Auskunft erteilt werden muss. Insofern muss man im gleichen Artikel nur einige Zeilen weiter oben lesen, um dort zu entdecken:</p>
<blockquote><p>Kommt eine größere Zahl an IP-Adressen bei einem Provider zusammen, führen die Abmahnenden zunächst ein Auskunftsverfahren vor Gericht, mit dem der Provider verpflichtet wird, zu sämtlichen IP-Adressen den dazugehörigen Internet-Anschlussinhaber mit Namen und Anschrift zu benennen.</p></blockquote>
<p>Was auch so korrekt ist: Nach dem richterlichen Beschluss gibt es einen Anspruch und kein Ermessen beim Provider oder ähnliches. Sonst wäre der Paragraph schlicht unsinnig. Richtig doll wird es dann ein paar Sätze später, wenn man gar liest:</p>
<blockquote><p>Das Bundesjustizministerium bereitet einen Gesetzentwurf vor, der die Weitergabe von Verbindungsdaten wegen des Verdachts von Urheberrechtsverletzungen untersagt.</p></blockquote>
<p>Klar: Nachdem der §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG extra so angepasst wurde, dass die Rechteinhaber per Beschluss die Infos erhalten, will das Ministerium, dass für die Änderung zuständig war, jetzt zusätzlich per Gesetz die Weitergabe verbieten. Der einzige Beleg dafür ist der Verweis auf eine Tagesschau-Ausgabe, die nicht mehr zu sehen ist.</p>
<p>Erklären lässt sich das damit, dass hier ein Irrtum vorliegt: Natürlich gibt es beim §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG Streit, den Streit, der bei Wikipedia auch angesprochen wird: Nämlich zur Frage, wann ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; vorliegt. Da geht es dann aber nicht darum, ob der Provider den erlassenen Beschluss zu befolgen hat, sondern darum, ob der Beschluss überhaupt hätte erlassen werden dürfen.  </p>
<p>Im Weiteren geht es dann um die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/hausdurchsuchung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with hausdurchsuchung">Hausdurchsuchung</a>, die nur strafrechtlich relevant ist. Es wird aber nicht erklärt, warum es überhaupt Hausdurchsuchungen gab und warum die heute in dieser Form (und als Massenproblem) nicht mehr vorkommen &#8211; Hintergrund ist, dass der Auskunftsanspruch gegen Provider nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG erst spät ins UrhG kam. Bis dahin mussten die Rechteinhaber mit Strafanzeigen und Akteneinsicht von den Anschlussinhabern Kenntnis erlangen. Vor diesem Hintergrund muss der folgende Satz dann auch nicht mehr kommentiert werden, der bei laien letztlich eine vollkommen falsche Vorstellung erwecken dürfte:</p>
<blockquote><p>In obergerichtlichen Urteilen (OLGe Frankfurt und Hamburg) wurde bestätigt, dass die Provider nur dann gezwungen werden können, Kundendaten herauszugeben, wenn bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt wurde.</p></blockquote>
<p>Knallhart wird es dann bei der &#8220;Beweislage&#8221;. Alleine wenn man sieht, dass hier 5 Zeilen Text ausreichend sein sollen, müssen Alarmglocken angehen. Wenn man dann noch sowas liest, fällt einem nichts mehr ein:</p>
<blockquote><p>Screenshots und Eidesstattliche Versicherungen und auch die Möglichkeit, die Ermittler als Zeugen aussagen zu lassen, schaffen nach entsprechenden Urteilen kein ausreichendes Beweismaterial für die Gerichte.</p></blockquote>
<p>Das hat mit der gängigen Praxis in Zivilverfahren nichts zu tun. Dabei sollte man schon feststellen, dass hier allen Ernstes von &#8220;entsprechenden Urteilen&#8221; ohne einen einzigen Beleg gesprochen wird. Freilich wird das daran liegen, dass eine herrschende Rechtsprechung zu dieser Aussage nicht zu finden sein wird (im Zivilrecht), sondern genau das Gegenteil der Fall ist. Die Krönung ist hier dann der Satz</p>
<blockquote><p>Die Rechtslage ist nach wie vor unklar: In der Literatur wird teilweise geschrieben, der Download habe keine Folgen für den Anschlussinhaber.</p></blockquote>
<p>Als Beleg wird dann auf einen Aufsatz aus dem Jahre 2006 (!) von Taeger verwiesen. Dazu sollte man wissen, dass es hier um eine Rechtsprechungsübersicht geht, die Taeger jedes Jahr in der NJW publiziert (und im Übrigen sehr schön zu lesen ist). Der Verweis ist insofern nicht nur hoffnungslos veraltet, sondern zudem praktisch Bedeutungslos: Wenn die Mehrheit der Gerichte eine Störerhaftung sieht, ist es gleich ob in dem ein oder anderen Aufsatz eine solche Verneint wird &#8211; folgenlos ist es für den Anschlussinhaber nicht. Strafrechtlich wird das anders sein, wenn Anschlussinhaber und Täter auseinanderfallen, dank der nicht vorhandenen Differenzierung zwischen Straf- und Zivilrecht wird das dem Leser aber nicht klar sein.</p>
<p>Ab jetzt gehe ich nur noch auf einzelne Punkte ein, um das Problem zu verdeutlichen und hier nicht zu viel schreiben zu müssen.</p>
<blockquote><p>Rechtlicher Angriffspunkt sind regelmäßig nicht die Downloads der urheberrechtlichen Werke, sondern die von den Filesharingprogrammen automatisch vorgenommenen Uploads (Das Weiterverbreiten). </p></blockquote>
<p>Ja, weil man nur bei Uploads die IP-Adresse problemlos erfassen kann &#8211; andernfalls müssten die Werke selber angeboten werden, was die Frage einer möglichen Einwilligung aufwirft. Es geht also um ein tatsächliches, kein rechtliches Problem. Der Laie mag hier vielleicht sogar lesen, der Download wäre kein Problem, was falsch ist.</p>
<blockquote><p>Dabei ist zu unterscheiden: Der Anschlussinhaber kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben haftet er auf Schadensersatz (Abmahnkosten und entgangene Lizenzgebühren), wenn er zumutbare Sorgfaltspflichten für die &#8220;Gefahrenquelle Internetanschluss&#8221; nicht eingehalten hat.</p></blockquote>
<p>Klar: Der Störer haftet auf Schadensersatz. Ich würde die Zumutbarkeit eher bei der Frage thematisieren, ob der Störer überhaupt für die anwaltliche Inanspruchnahme einzustehen hat. </p>
<blockquote><p>Welche Sorgfaltspflichten eingehalten werden müssen, ist nicht exakt definiert und wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden.</p></blockquote>
<p>Danach folgen mehrere Sätze zum Thema. Wohlgemerkt, ohne die Entscheidung des Bundesgerichtshos zu dieser Frage (&#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;) auch nur einmal zu erwähnen. </p>
<blockquote><p>Sofern alle zumutbaren Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind, haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch.</p></blockquote>
<p>Worauf &#8220;haftet er nicht&#8221;? Unterlassung? Anwaltsgebühren? Schadensersatz? Alles davon? Der Satz ist mindestens wertlos, aber wahrscheinlich sogar falsch.</p>
<blockquote><p>Daneben haftet der eigentliche Täter (Nutzer, der das Filesharing veranlasst hat) auf Unterlassung, Schadensersatz und fiktive Lizenzkosten.</p></blockquote>
<p>Aha, Schadensersatz UND fiktive Lizenzkosten. Ich dachte letzteres wird im Zuge des Schadensersatzes geltend gemacht. </p>
<blockquote><p>Einige Gerichte sind der Auffassung, dass zu vermuten ist, dass der Anschlussinhaber der Täter sei und dieser im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast aktiv widerlegen müsse, Täter gewesen zu sein.</p></blockquote>
<p>Einige, aha. Seit der im Artikel nicht zitierten BGH-Entscheidung würde ich sagen: Jedes Gericht, außer dem LG Frankfurt a.M. </p>
<blockquote><p>Das reine Herunterladen wird jedoch in der Praxis weiterhin weder zivilrechtlich noch strafrechtlich verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass der Streitwert und Unrechtsgehalt des Downloads vergleichsweise gering im Vergleich zum Upload gewichtet werden und es sich daher auch finanziell für die Rechteinhaber nur lohnt, Uploads zu verfolgen.</p></blockquote>
<p>Wohl eher an dem tatsächlichen Problem, dass man Downloader nur &#8220;erwischt&#8221;, wenn man selber etwas anbietet, siehe oben. Aber: Das sind doch nur Details&#8230;</p>
<blockquote><p>Nach der seit 1. September 2008 geltenden Vorschrift § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG sind Abmahngebühren in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt. Ausgenommen davon ist die Tauschbörsennutzung im gewerblichen Ausmaß.</p></blockquote>
<p>Das liest sich so, als gäbe es eine Diskussion, wann die Tauschbörsennutzung kein gewerbliches Ausmaß hat. Tatsächlich aber gehen die Gerichte davon aus, dass Tauschbörsennutzung quasi automatisch ein gewerbliches Ausmaß beim Upload begründet. </p>
<blockquote><p>Für den Fall, dass der Anspruchsgegner die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> für unberechtigt hält, kann er selbst gerichtlich mit einer negativen Feststellungsklage in die Offensive gehen und feststellen lassen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.</p></blockquote>
<p>Bisschen wenig, wenn auch erst einmal richtig: Ja, das kann er. Der Gegner kann aber dennoch problemlos Klage vor einem anderen Gericht erheben (ja, das geht, obwohl hier ein Teil des Streits rechtshängig ist &#8211; bei der negativen Feststellungsklage ist das eine andere Konstellation). Das führt dann dazu, dass die Feststellungsklage auf Grund Subsidiarität zurück tritt und man plötzlich zum AG München oder AG Hamburg fahren kann. Super Idee &#8211; wenn man in München oder Hamburg wohnt. In NRW ist das plötzlich irgendwie doof.</p>
<p>Jetzt kommt ein Abschnitt zu Anbietern von Filesharing-Software, dann auf einmal ein Abschnitt zur Störerhaftung (wieder einmal Chaos). Dort liest man dann weitere Schmankerl. Etwa</p>
<blockquote><p>Eine solche Haftung (Störerhaftung) nehmen an beispielsweise für den Anschlussinhaber das LG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 58/06" title="LG Hamburg, 25.01.2006 - 308 O 58/06">308 O 58/06</a> oder auch für das W-LAN LG Hamburg, Urteil vom 26. Juli 2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 407/06" title="LG Hamburg, 26.07.2006 - 308 O 407/06">308 O 407/06</a>.</p></blockquote>
<p>Erst einmal wieder Seltsam: Nur zwei Entscheidungen aus 2006. Dabei ist die grundsätzliche Störerhaftung des Anschlussinhabers heute gängige Rechtsprechung bei den Gerichtsständen Düsseldorf, Köln, Hamburg, Berlin und München. Nennenswerte Ausnahmen: Frankfurt und Mannheim. Erneut wird ein falscher Eindruck vermittelt, nämlich dass alles vor Gericht streitbar ist. Ist es nicht.</p>
<p>Sodann weiter:</p>
<blockquote><p>In einer neueren Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung gezogen worden [...] Diese Pflicht (Überwachungspflicht) entsteht danach erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat.</p></blockquote>
<p>Die &#8220;neuere Entscheidung&#8221; des OLG Frankfurt a.M., auf die sich hier bezogen wird, datiert auf den 20.12.2007, hat also gerade ihr vierjähriges Jubiläum hinter sich, und ist zeitlich von der nicht zitierten Entscheidung des BGH überholt. Dazu kommt, dass hier (siehe oben) eine Ausnahmerechtsprechung heran gezogen wird &#8211; als müssten Rechteinhaber in Frankfurt klagen. </p>
<p>Richtig doll ist es dann weiter:</p>
<blockquote><p>Diese Entscheidung wurde nun auch vom Obersten Gerichtshof in Österreich bestätigt [...]</p></blockquote>
<p>Man halte fest: Der OGH in Österreich hat eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Das ist mal ein örtlicher Instanzensprung, der es in sich hat. Aber ja: Natürlich ist hier nicht gemeint, dass der OGH das OLG im Instanzenzug bestätigt hat, sondern dass inhaltlich die Argumente aufgegriffen wurden. Dennoch spiegelt sich hier im Gesamtbild eine Unsauberkeit, die tückisch ist &#8211; auch hier wird der Laie vielleicht nur überfliegen und denken, die Rechtsprechung aus Frankfurt sei längst höchstrichterlich bestätigt.</p>
<p>Dieser fatale Gesamteindruck wird verstärkt von dem Bezug auf 1-2 herausgepickte Urteile, den Bezug auf Literatur von 2006 bis 2008 und die Ausblendung all der Aspekte der &#8220;anderen Seite&#8221;, die zwar ungerne zur Kenntnis genommen werden, aber die Basis der nun einmal vorhandenen Rechtsprechung sind. So streitbar und ungerecht man sie auch empfinden mag. Besser ist es dann auch nicht, dass ein Anwalt gleich mehrfach (auch nur mit älteren Beiträgen) zitiert wird, der eine Seite vertritt, während die ebenso vielen Publikationen der &#8220;anderen Seite&#8221; (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=2344">die durchaus hinzunehmende Argumente anbringt!</a>) vollständig ausgeblendet wird. Das Ergebnis ist letztlich, dass man quasi damit rechnen muss, dass der unbefangene Leser dieses Artikels eine vollkommen falsche Einstellung zum Thema hat, die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen sein wird.</p>
<p><strong>Was heißt das</strong>: Dies soll kein weiterer Aufhänger zur endlosen Qualitätsdebatte rund um Wikipedia sein. Es soll vielmehr ein Hinweis sein, möglichst vorsichtig Informationen zu akuten rechtlichen Problemen zu konsumieren und nicht auf eigene Faust sich die eigene Welt schön zu reden. Der gute Beitrag in der Wikipedia zur Störerhaftung etwa sieht auf einmal ganz anders aus und wenn ich mir ansehe, welchen Sachgehalt manche Schreiber in den Netzwelt-Foren bieten, ist auch dies eine qualitative Höhe, die viele andere Publikationen vermissen lassen. Insofern gilt: Nicht pauschalieren bitte, aber eben dennoch allgemein Vorsichtig sein &#8211; ganz besonders, wenn man auf solche Informationen ohne weitere Beratung sein Vorgehen nach Erhalt einer Abmahnung überlegen will. Die nun mal faktisch stattfindenden Klagen, und seien es noch so wenige, bedeuten für nicht wenige eine kaum zu überwindende finanzielle Belastung. Da hilft dann auch kein schöner Wikipedia-Artikel mehr weiter. </p>
<p><em><strong>Ergänzung</strong>: Ich werde nun vermehrt angesprochen, doch einfach den Wikipedia-Artikel zu überarbeiten. Grundsätzlich ein naheliegender Gedanke. Leider aber habe ich in den letzten Jahren mehrfach erleben müssen, dass fachlich angezeigte Änderungen in der Wikipedia durch &#8220;Mods&#8221; zurückgewiesen wurden. Hier, in diesem konkreten Fall, nun mehrere Stunden Arbeit für ein ungewisses Ende zu investieren ist mir schlicht zu viel &#8211; einer der Gründe, warum ich (leider) inzwischen gar nicht mehr an Wikipedia-Artikeln Hand anlege.</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Sharehosting im Fokus &#8211; Probleme für die Nutzer?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/sharehosting-im-fokus-probleme-fur-die-nutzer/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 10:43:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Und auf einmal kennt jeder den Begriff Sharehosting: Nachdem die Seite &#8220;Megaupload&#8221; zum Zielobjekt der Fahnder wurde und die Betreiber mediengerecht &#8220;gefasst&#8221; wurden, sprang nicht nur erwartet, sondern wohlkalkuliert, als erstes die Presse auf das Thema an, danach reagierten andere &#8220;Sharehoster&#8221; und fingen an, ihre Dienste zu limitieren. zeitgleich dominierte plötzlich eine Frage: Was haben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und auf einmal kennt jeder den Begriff Sharehosting: Nachdem die Seite &#8220;Megaupload&#8221; zum Zielobjekt der Fahnder wurde und die Betreiber mediengerecht &#8220;gefasst&#8221; wurden, sprang nicht nur erwartet, <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Megaupload-Der-wohlkalkulierte-Dominoeffekt-1423838.html" target="_blank">sondern wohlkalkuliert</a>, als erstes die Presse auf das Thema an, danach reagierten andere &#8220;Sharehoster&#8221; und fingen an, ihre Dienste zu limitieren. zeitgleich dominierte plötzlich eine Frage: Was haben Nutzer zu befürchten? Als wäre hier eine Antwort möglich.<br />
<span id="more-6487"></span><br />
Zur rechtlichen Lage des Sharehosters lässt sich derzeit nicht viel mehr sagen als: Grundsätzlich ist der Dienst nicht illegal, ob die Betreiber nach deutschem Recht haften im Zuge der Störerhaftung ist umstritten, aber in der Tendenz eher negativ (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5860" target="_blank">zur Rechtsprechung hier bei uns</a>).</p>
<p>Letztlich steht aber vor allem derzeit der jeweilige Nutzer im Fokus und die Frage, ob dieser (irgendwelche) rechtliche Konsequenzen zu befürchten hat. Dabei muss allerdings zwischen der juristischen Frage und der tatsächlichen Frage unterschieden werden: Juristisch kann man es kurz machen und feststellen, dass sowohl der Upload als auch der Download von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Genehmigung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung sein wird. Die vielfach thematisierte &#8220;Privatkopie&#8221; hat in diesem Zusammenhang nichts verloren, denn nach §53 I URhG gilt dies nur, &#8220;soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird&#8221;. Wenn man bei einem Sharehoster einen Film zieht, der gerade im Kino läuft oder käuglich auf einer DVD erworben wird, wird kein Richter darüber diskutieren, ob die Quelle wirklich &#8220;offensichtlich rechtswidrig&#8221; war.</p>
<p>Juristisch also eher kurz &#8211; und tatsächlich? Tatsächlich wird man erst einmal ein Problem haben, die Nutzer zu identifizieren, jedenfalls bei Downloadern ohne eigenen Account. Die hier (vielleicht!) vorhandene IP-Adresse wird man mitunter nur schwer zuordnen können. Auch wenn aktuell Provider <a href="http://www.golem.de/1201/89348.html" target="_blank">recht lange IP-Adressen speichern</a> und Strafverfolgungsbehörden hier Zugriff nehmen könnten, werden viele Nutzer, selbst bei Nutzung bis zur letzten Sekunde, von langen Laufzeiten innerhalb von Behörden profitieren, zumal man sich von Anfang an auf die Betreiber konzentriert hat.</p>
<p>Problematischer aber kann es dann sein, wenn jemand einen eigenen Account führte, mit einer Mail-Adresse, die zurück zu verfolgen ist. Oder wenn es (wie im Fall Megaupload) Boni-Systeme gab und man bei der Auszahlung evt. Guthabens Zahlungsdaten angegeben hat. Der Premium-Account bei Megaupload beispielsweise arbeitete mit PayPal, die sich alle Mühe geben, ihre Nutzer zu identifizieren. In diesen Fällen ist eine Verfolgung also keineswegs allzu leicht zurück zu weisen. Gleichwohl reicht ein solcher Account dann auch wieder nicht &#8211; fraglich wird sein, ob nachvollzogen werden kann, was angeboten wurde. Wer etwa vom Bonus-System profitierte, weil er akribisch Linux-Distributionen als Download gepflegt hat, wird alleine deswegen keine Probleme bekommen können.</p>
<p>Also: Erst mal kein Grund zur Panik, gleichwohl ein Grund, die eigene Tätigkeit bei Sharehostern auf den Prüfstand zu stellen. Jedenfalls die &#8220;ganz grossen&#8221; Nutzer sollten durchaus eine gewisse Attraktivität bei der Verfolgung bieten &#8211; kann man hier doch relativ leicht bei einigen wenigen ein erschreckendes Exempel statuieren. Dazu kommt, dass bei Ausschüttungen aus dem Bonussystem ein &#8220;gewerbliches Handeln&#8221; in Betracht kommt, was zu höheren Strafrahmen führt. Der durchschnittliche User sollte hier aber m.E. nicht betroffen sein, da bei der Vielzahl von Nutzern alleine die Arbeitslast für die Behörden kaum zu leisten sein wird, sofern überhaupt etwas zurück verfolgt werden kann.</p>
<p>Also: Haben &#8220;die Nutzer&#8221; etwas zu befürchten? Die ehrliche Antwort kann derzeit nur lauten &#8211; man weiss es nicht. Und man wird es erst wissen, wenn etwas passiert. Das einzige, was möglich ist, ist die Einteilung in Risiko-Gruppen, etwa nach dem Muster</p>
<ol>
<li>Reine, mitunter nur gelegentliche, Downloader die keinen eigenen Account haben, werden wohl nicht mit Ermittlungen konfrontiert</li>
<li>Jedenfalls die &#8220;Poweruser&#8221;, die einen eigenen Account (ggfs. sogar mit Zahlungsdaten) haben, für eine Vielzahl der beliebtesten Downloads verantwortlich sind und auch noch vom Bonussystem profitiert haben, können nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass nichts passieren wird.</li>
</ol>
<p>Und da im Übrigen die große Zeit der Orakel hinter uns liegt: Alles weitere zeigt die Zeit. Dabei bleibe ich bei meiner Einschätzung <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5834">vom letzten Jahr</a> und möchte insofern die nun stattgefundene Aktion zwar als Paukenschlag, aber nicht als Ende sondern nur als Auftakt einschätzen:</p>
<blockquote><p>Als <strong>Trend</strong> ist weiterhin absehbar, dass das klassische <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> sich hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke auf dem Rückzug befindet – <a href="http://www.gulli.com/news/16986-filehoster-weiter-auf-dem-vormarsch-p2p-ruecklaeufig-2011-08-30" target="_blank">Sharehoster sind die Zukunft des Datentauschs</a>. Zunehmend werden dabei auch die Rechteinhaber hinsichtlich der <a title="Posts tagged with sharehoster" href="../rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/sharehoster/" rel="tag">Sharehoster</a> juristisch aktiv, nicht nur <a href="http://www.gulli.com/news/16994-hotfile-muss-nutzerdaten-an-mpaa-aushaendigen-2011-08-30" target="_blank">in den USA</a>, sondern <a href="../?p=5444" target="_blank">auch hierzulande</a>.</p></blockquote>
<p>Keineswegs sehe ich dabei ein Ende der Welle der Filesharing-Abmahnungen, vielmehr sind wir hier wohl gerade auf der Bergspitze oder kurz davor. Allerdings werden wir ab 2012 feststellen, dass die breiteren Aktionen gegen Rechtsverletzer zunehmend auch andere Bereiche erfassen &#8211; sicherlich speziell Sharehosting, aber auch soziale Netzwerke. Wobei derzeit noch nicht anzunehmen ist, dass es die Ausmaße von Filesharing-Abmahnungen erreichen wird, die schlichtweg (jedenfalls hierzulande) sehr gut zu automatisieren sind, was eine gewisse Masse naturgemäß ermöglicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Filesharing-Abmahnung: Werner &#8211; Eiskalt!</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/laufende-filesharing-abmahnungen/filesharing-abmahnung-werner-eiskalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 19:40:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Alleine in der 3. und 4. Januar Woche 2012 wurden hier gut ein Dutzend Abmahnungen des Films &#8220;Werner &#8211; Eiskalt!&#8221; vorgelegt, abgemahnt wird durch Waldorf &#8211; Frommer, gefordert werden 956 Euro. Bei einem Film droht, anders als bei Samplern, kein zwingendes Risiko von weiteren Abmahnungen. Sofern über Ihren Anschluss aber weitere Filme getauscht worden sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Alleine in der 3. und 4. Januar Woche 2012 wurden hier gut ein Dutzend Abmahnungen des Films &#8220;Werner &#8211; Eiskalt!&#8221; vorgelegt, abgemahnt wird durch Waldorf &#8211; Frommer, gefordert werden 956 Euro. Bei einem Film droht, anders als bei Samplern, kein zwingendes Risiko von weiteren Abmahnungen. Sofern über Ihren Anschluss aber weitere Filme getauscht worden sein könnten, wäre ein vorbeugender Schutz mitunter sinnvoll &#8211; bei Filmen sind pro <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> üblicherweise höhere Kosten zu erwarten, als bei einzelnen Liedern.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Filesharing-Abmahnung: Best of 2011 &#8211; die Hits des Jahres (2011)</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/laufende-filesharing-abmahnungen/filesharing-abmahnung-best-of-2011-die-hits-des-jahres-2011/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 09:48:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Hinsichtlich des Samplers &#8220;Best of 2011&#8243; wurden hier bereits erste Filesharing-Abmahnungen bekannt bzw. dort sind Lieder enthalten, die uns bereits aus Abmahnungen bekannt sind, die folgend gelistet werden. Diese Liste ist naturgemäß sehr lang, da populäre (chart-trächtige) Lieder besonders gerne abgemahnt werden und es sich hier nun gerade um eine Sammlung der besonders herausragenden Lieder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hinsichtlich des Samplers &#8220;Best of 2011&#8243; wurden hier bereits erste <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen bekannt bzw. dort sind Lieder enthalten, die uns bereits aus Abmahnungen bekannt sind, die folgend gelistet werden. Diese Liste ist naturgemäß sehr lang, da populäre (chart-trächtige) Lieder besonders gerne abgemahnt werden und es sich hier nun gerade um eine Sammlung der besonders herausragenden Lieder des letzten Jahres handelt!</p>
<ul>
<li>Von &#8220;<strong>Snopp Dogg vs. David Guetta</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Sweat</strong>&#8221; namens EMI Music durch RAe Kornmeier &#038; Partner</li>
<li>Von &#8220;<strong>David Guetta ft Flo Rida &#038; Nicki Minaj</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Where Them Girls At</strong>&#8221; namens EMI Music durch RAe Kornmeier &#038; Partner</li>
<li>Von &#8220;<strong>Tim Bendzko</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Wenn Worte meine Sprache wären</strong>&#8221; namens Sony BMG durch RAe Waldorf Frommer</li>
<li>Von &#8220;<strong>R.I.O. ft. U-Jean</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Turn This Club Around</strong>&#8221; namens Digirights (vormals Zooland?) durch RA Sebastian (vormals WeSaveYourCopyright?)</li>
<li>Von &#8220;<strong>Herbert Grönemeyer</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Schiffsverkehr</strong>&#8221; namens EMI durch RA Rasch</li>
<li>Von &#8220;<strong>Rosenstolz</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Wir sind am Leben</strong>&#8221; namens Universal Music durch RA Rasch</li>
<li>Von &#8220;<strong>Milow</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>You and me (in my pocket)</strong>&#8221; namens Universal Music durch RA Rasch</li>
<li>Von &#8220;<strong>Andreas Bourani</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Eisberg</strong>&#8221; namens Digiproptect durch RAe Schalast &#038; Partner</li>
<li>Von &#8220;<strong>Inna</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Sun is up</strong>&#8221; namens Digiproptect durch RAe Schalast &#038; Partner</li>
<li>Von &#8220;<strong>Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna</strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>Welcome to St. Tropez</strong>&#8221; namens Digirights durch RA Sebastian (vormals 	Denecke/von Haxthausen und Partner?)</li>
<li>Von &#8220;<strong>Mike Candys &#038; Evelyn ft. Patrick Miller </strong>&#8221; das Lied &#8220;<strong>One Night In Ibiza</strong>&#8221; namens Digirights durch RA Sebastian</li>
</ul>
<p>Beachten Sie, dasss sich auf dem Sampler auch weitere Musiker befinden, von denen andere Werke als die hier betroffenen in der Vergangenheit wohl bereits abgemahnt wurden, etwa Katy Perry, Caro Emerald, Hurts, Sunrise Avenue, Lenny Kravitz, Usher, Chris Brown, Lucenzo, Udo Lindenberg, Jupiter Jones, Depeche Mode, Roxette, Maria Mena, Frida Gold.</p>
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		<item>
		<title>Filesharing-Abmahnung: German Top 100</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 12:20:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die &#8220;German Top 100&#8221; sind eine Zusammenstellung 100 aktueller Hits, die in Tauschbörsen relativ verbreitet sind. Man kann es hier kurz machen: Wer diese Datei tauscht, darf sich auf eine Vielzahl von Abmahnungen &#8220;freuen&#8221;. Wer hier keinerlei Vorsorge trifft, wird am Ende nach unserer Erfahrung durchschnittlich 4-8 Abmahnungen erhalten, wobei darunter auch Abmahnungen sind, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#8220;<strong>German Top 100</strong>&#8221; sind eine Zusammenstellung 100 aktueller Hits, die in Tauschbörsen relativ verbreitet sind. Man kann es hier kurz machen: Wer diese Datei tauscht, darf sich auf eine Vielzahl von Abmahnungen &#8220;freuen&#8221;. Wer hier keinerlei Vorsorge trifft, wird am Ende nach unserer Erfahrung durchschnittlich 4-8 Abmahnungen erhalten, wobei darunter auch Abmahnungen sind, in denen mehrere Titel auf einmal geltend gemacht werden, wodurch dann Abmahn-Summen von 1200 Euro +X erreicht werden.</p>
<p>Wann die &#8220;German Top 100&#8243; abgemahnt werden, lässt sich nicht seriös vorhersagen &#8211; hier liegen Abmahnungen vor, die 2 Wochen nach Erscheinen und Angebot der Datei zugegangen sind, andere brauchten teilweise bis zu 6 Monate. Das besonders heikle sind hier in doppelter Hinsicht die Vielzahl von betroffenen Liedern: Einmal drohen besonders viele Abmahnungen, zum anderen ist es schwierig, eine angemessene Vorbeugung zu erreichen.</p>
<p><em>Im Folgenden die Abmahnungen zu Liedern, die uns begegnet sind und die sich auch auf den German Top 100 Containern befinden &#8211; keineswegs bedeutet die Liste aber, dass alle diese Lieder zwingend abgemahnt werden! Sie ist nur als Übersicht zu verstehen und als Möglichkeit einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a>!</em></p>
<p><strong>German Top 100 &#8211; 01-08-2011</strong></p>
<ul>
<li>06 &#8211; Jennifer Lopez Feat. Pitbull &#8211; On The Floor (Rasch, U)</li>
<li>09 &#8211; Rihanna &#8211; California King Bed (Rasch, U)</li>
<li>11 &#8211; David Guetta Feat. Taio Cruz &amp; Ludacris &#8211; Little Bad Girl (Kornmeier, EMI)</li>
<li>12 &#8211; Dj Antoine Vs Timati Feat. Kalenna &#8211; Welcome To St. Tropez (Digirights, Sebastian)</li>
<li>14 &#8211; Snoop Dogg VS David Guetta &#8211; Sweat (Kornmeier, EMI)</li>
<li>25 &#8211; Andreas Bourani &#8211; Nur In Meinem Kopf (Rasch, U)</li>
<li>27 &#8211; The Black Eyed Peas &#8211; Dont Stop The Party (Rasch, U)</li>
<li>29 &#8211; Martin Solveig And Dragonette &#8211; Hello (Sebastian, Digirights)</li>
<li>30 &#8211; Cascada &#8211; San Francisco (Rasch, U)</li>
<li>32 &#8211; Pigeon John &#8211; The Bomb (Rasch, U)</li>
<li>37 &#8211; Chris Brown Feat. Benny Benassi &#8211; Beautiful People (Sebastian, Digirights)</li>
<li>39 &#8211; Rihanna &#8211; S&amp;M (Come On) (Rasch, U)</li>
<li>42 &#8211; Pietro Lombardi &#8211; Call My Name (Rasch, U)</li>
<li>44 &#8211; Inna &#8211; Sun Is Up (Schalast, Digirights)</li>
<li>45 &#8211; Xavier Naidoo &#8211; Bitte Hoer Nicht Auf Zu Träumen (Zimmermann, Tonpool)</li>
<li>48 &#8211; Loona &#8211; El Tiburon (Kornmeier, More Music and Media GmbH &amp; Co KG)</li>
<li>50 &#8211; Milow &#8211; You And Me (In My Pocket) (Rasch, Universal)</li>
<li>57 &#8211; Groove Coverage &#8211; Angeline (Schalast, Digiprotect)</li>
<li>60 &#8211; Martin Solveig Feat. Kele &#8211; Ready To Go (Digirights, Sebastian)</li>
<li>62 &#8211; Norman Langen &#8211; Pures Gold (Rasch, Universal)</li>
<li>68 &#8211; The Black Eyed Peas &#8211; Just Cant Get Enough (Rasch, Universal)</li>
<li>71 &#8211; Michael Mind Project &#8211; Ready Or Not (Fareds, Kindervater, Jens/Bülles, Frank)</li>
<li>73 &#8211; Sebastian Wurth &#8211; Hard To Love You (Rasch, Universal)</li>
<li>74 &#8211; Die Atzen Feat. Nena &#8211; Strobo Pop (Digirights, Sebastian)</li>
<li>76 &#8211; Tim Toupet &#8211; Vater Abraham (Single Version) (Rübenach, Digiprotect)</li>
<li>80 &#8211; Culcha Candela &#8211; Berlin City Girl (styleheads, Nümann+Lang)</li>
<li>88 &#8211; Die Atzen &#8211; Hasta La Atze (Fareds, Schneider &amp; de Teba Költerhoff GbR)</li>
<li>91 &#8211; Unheilig &#8211; Geboren Um Zu Leben (Rasch, Universal)</li>
<li>94 &#8211; Israel Kamakawiwo ole &#8211; Over The Rainbow (Digirights, Sebastian)</li>
<li>96 &#8211; Pitbull &#8211; Bon Bon (pitbull, BonBon)</li>
<li>99 &#8211; David Guetta Feat. Rihanna &#8211; Who s That Chick (Kornmeier, EMI)</li>
</ul>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Future Trance 58</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 19:36:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Aus dem Sampler &#8220;Future Trance 58&#8221; werden vorliegend jedenfalls abgemahnt: &#8220;One Night in Ibiza&#8221; von &#8220;Mike Candys &#38; Evelyn feat. Patrick Miller&#8221;, Digirights, durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian &#8220;Heart on the dancefloor&#8221; von &#8220;Ava Rocks&#8221;, Track by Track Records UG, durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH &#8220;Turn this Club around&#8221; von &#8220;R.I.O. feat. U-Jean&#8221;, Zooland, durch WeSaveYourCopyrights Rechtsanwalts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus dem Sampler &#8220;<strong>Future Trance 58</strong>&#8221; werden vorliegend jedenfalls abgemahnt:</p>
<ol>
<li>&#8220;One Night in Ibiza&#8221; von &#8220;Mike Candys &amp; Evelyn feat. Patrick Miller&#8221;, Digirights, durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian</li>
<li>&#8220;Heart on the dancefloor&#8221; von &#8220;Ava Rocks&#8221;, Track by Track Records UG, durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</li>
<li>&#8220;Turn this Club around&#8221; von &#8220;R.I.O. feat. U-Jean&#8221;, Zooland, durch WeSaveYourCopyrights Rechtsanwalts mbH</li>
</ol>
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