Schmerzensgeld wegen mangelhafter Permanent-Makeup-Behandlung

Ein permanent Make-Up stellt einen körperlichen Eingriff dar und kann eine tatbestandliche sein. Dies wiederum ist dann die Voraussetzung für den Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“), da das Einbringen von Permanent-Make-Up nur durch Implantation der Pigmente in die Haut mittels dafür vorgesehener Nadeln erfolgen kann, so das Amtsgericht München (132 C 16894/13).

Schmerzensgeld bei fehlerhaftem Permanent Make Up

Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass die Behandlung mit einem Permanent-Make-Up aufgrund ihrer Eigenart stets mit körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen verbunden ist, Hintergrund ist die Einwilligung, die sich nur auf eine ordentliche Behandlung beziehen kann:

Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterzieht, willigt zwar in die Körperverletzung ein; die Einwilligung ist dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 1 S 34/09 -, juris; Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 465, jeweils zu den insoweit vergleichbaren Tattoos).

Amtsgericht München, 132 C 16894/13

Bemessung des Schmerzensgeldes

Ein Schmerzensgeldanspruch ergibt sich damit aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, da das Stechen einer ebenso wie eines Permanent Make Ups tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt. Von einer ursprünglichen Einwilligung ist dabei jedenfalls nur eine technisch und gestalterisch mangelfreie Behandlung gedeckt. Vorliegend sah das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro als angemessen an, wobei man bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Faktoren heran gezogen hat:

  • Genugtuung: Eine Genuggtuungsfunktion sieht das Gericht nicht, da die Schmerzen, die durch die Permanent-Make-Up-Behandlung selbst verursacht wurden, auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung unweigerlich aufgetreten wären; ferner sei zu berücksichtigen, dass die Behandlung mit Permanent-Make-Up nicht auf die Schädigung der Kundin gerichtet ist, sondern auf Herstellung eines von der Kundin gerade gewünschten Erfolgs – es liegt also kein Fall von Böswilligkeit des Schädigers gegenüber dem Verletzten vor (so auch LG Aachen, 1 O 309/15).
  • Ausgleichsfunktion: Diese spielt eine Rolle, da die Folgen der fehlerhaften Permanent-Make-Up-Behandlung wenn auch nicht von permanenter, so zumindest von langwieriger Dauer sind. Hierbei sind die Besonderheiten einer Laserbehandlung zu thematisieren, denn die Entfernung mittels Laser ist problematisch, da sich das weiße Pigment erst einmal schwarz färben würde, so dass es ein Vielfaches länger dauern würde, die Pigmente wegzulasern, wobei auch dann kein zufriedenstellendes Ergebnis garantiert werden kann laut hinzugezogener .
  • Gerade bei Permanent-Make-Up ist zu bedenken, dass ein Betroffener die Folgen nicht – wie etwa bei manch mangelhaftem Tattoo – unter der Kleidung verbergen kann, sondern die Folgen sind im Alltag stets sichtbar.
  • Ergänzend ist daran zu erinnern, dass auch ein zögerliches Regulierungsverhalten das Schmerzensgeld erhöhen kann. Allerdings führt allein die Tatsache, dass der Schädiger zur Begründung der Schmerzensgeldforderung herangezogene Umstände, die sich im Rechtsstreit letztlich als zutreffend erwiesen haben, bestritten hat, nicht zu einer Anhebung des Schmerzensgelds (OLG Brandenburg, 12 U 65/12 und , 19 U 50/17). 

Vertrag über Permanent Make Up ist ein Werkvertrag

Es handelt sich vorliegend um eine Leistung, bei welcher der das Permanent-Make-Up Anbringende auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wobei die für ein Verschulden nicht beim Kunden liegt, da dieses vermutet wird! Dabei ist der gesamte Vertrag als einzustufen – und eine Nachbesserung regelmäßig nicht zumutbar:

Die streitgegenständlichen Verträge über das Erbringen von Permanent-Make-Up-Leistungen unterfallen dem Werkvertragrecht, §§ 631 ff. BGB, da hierbei nicht nur ein Tätigwerden, sondern ein konkreter Erfolg seitens des Unternehmers geschuldet ist (so auch AG Wuppertal, Urteil vom 21. August 2014 – 34 C 265/12 -, juris; vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 1 S 34/09 -, juris, zu Tätowierungen).

Amtsgericht München, 132 C 16894/13

Dies hatte auch schon das Amtsgericht Wuppertal, 34 C 265/12, klargestellt:

Das Vertragsverhältnis über die Erstellung eines Permanent Make-Up im Gesichtsbereich ist rechtlich als Werkvertrag (§§ 631ff BGB) einzustufen (…)

Amtsgericht Wuppertal, 34 C 265/12
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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