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Durch eine Strafanzeige wird nicht nur dem Strafverfolgungsinteresse , sondern auch dem wirtschaftlichen Interesse des geschädigten Großgläubigers gedient.

Eine kompetente Beratung im Vorfeld einer Strafanzeige bieten wir insbesondere Kreditinstituten -und anderen Großgläubigern- zu günstigen Pauschalpreisen im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung an.


I. Warum sollten im Einzelfall bspw. Kreditinstitute und andere Großgläubiger Strafanzeigen gegen betrügerisch handelnde Kunden erstatten ?

Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Rahmen der Erstattung von Strafanzeigen gegen Schuldner rein wirtschaftliche Interessen – und zwar des Großgläubigers, hier beispielsweise eines Kreditinstituts– verfolgt werden sollten.
Individuelle Empfindlichkeiten einzelner Personen, insbesondere der Sachbearbeiter, die sich persönlich durch das Verhalten des Schuldners getäuscht fühlen, sollten zurückgestellt werden. Vorhandene Emotionen können ansonsten den Blick für das Wesentliche trüben und Handlungsalternativen verengend oder gar nicht sehen lassen. Das einzige Interesse das hier verfolgt werden soll ist, einen Verlust durch Kreditausfall zu vermeiden, jedenfalls die Chance diesen Verlust zu minimieren, zu wahren.

Hierbei sollten die üblichen kaufmännischen Grundsätze der wirtschaftlichen Vernunft immer Vorrang haben. Unnötiges Einsetzen von Arbeitskraft und die Verschwendung von weiterem Geld sollte dringend vermieden werden.

Die Erstattung einer Strafanzeige kann dieses oben genannte Ziel in gewissen Fällen flankierend unterstützen. Hierbei sind zwei Hauptanwendungsgebiete zu erwähnen:

1. Weitere Erkenntnisse

Mitunter scheitert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Schuldner daran, dass dem Gläubiger nicht genügend Erkenntnisse vorliegen um seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Zu erwähnen sind hier nicht nur die persönlichen Verhältnisse des Schuldners wie Wohnort, Zweitwohnsitz, Familienverhältnisse, Unterhaltsansprüche usw., sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.
Auch wenn man sich mittlerweile diversen Auskunfteien bedienen kann, so gehen die Erkenntnisquellen und die Ermittlungsmöglichkeiten der staatlichen Behörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, weit über die privatrechtlichen Möglichkeiten eines Gläubigers hinaus.
Nach Erstattung einer Strafanzeige wird möglicherweise die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst entsprechende Ermittlungen anzustellen und die Ergebnisse dieser Ermittlungen in der Ermittlungsakte festzuhalten. Diese Erkenntnisse kann der Gläubiger auf dem Wege abschöpfen, dass er nach entsprechender Anzeige über einen Rechtsanwalt zu einem angemessenen, späteren Zeitpunkt Akteneinsicht nimmt um festzustellen, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geführt haben.

2. Verhinderung der Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO

Unter der Regie der InsO haben Schuldner mittlerweile die Möglichkeit nach Abschluss eines mehr oder weniger langwierigen Verfahrens in den Genuss der so genannten Restschuldbefreiung zu gelangen. Dies bedeutet, dass er von den weiteren, im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird. Von dieser grundsätzlichen Restschuldbefreiung weisen die §§ 286 ff. InsO einige Ausnahmen auf, die Wenigsten sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten.

Die wesentlichen, mit dem Themenzusammenhang „Strafanzeige“ zusammenhängenden Ausnahmen sind insb. die folgenden Ausnahmetatbestände, die jeweils einen entsprechenden Antrag des Gläubigers im Schlusstermin voraussetzen, sodann wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gänzlich versagt:

(1) § 290 Abs. 1 Ziffer 1 InsO
Wenn der Schuldner wegen einer Straftat gem. §§ 283 bis 283 c StGB, d.h. wegen Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und/oder Gläubigerbegünstigung verurteilt wurde.

(2) § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO
Wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,…..

(3) § 290 Abs. 1 Ziffer 6 InsO
Wenn der Schuldner in dem nach § 305 InsO vorzulegendem Verzeichnis über seine Vermögensverhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(4) Des Weiteren sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung einzelne Forderungen gem. § 302 InsO befreit, wenn es sich um Verbindlichkeiten des Schuldners handelt, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren.

Der wirtschaftlich denkende Gläubiger hat also ein ureigenes Interesse daran dem Schuldner die Restschuldbefreiung entweder insgesamt, jedenfalls hinsichtlich seiner eigenen Forderungen, versagen zu lassen. Dazu müssen dem Schuldner die Straftaten gem. § 290 InsO oder aber eine so genannte deliktische Handlung gem. § 302 InsO in Bezug auf die Forderung des Gläubigers nachgewiesen werden. Dies wiederum setzt voraus, dass die Ermittlungsbehörden überhaupt mit dieser Angelegenheit befasst werden, es ist also grundsätzlich eine Strafanzeige des Gläubigers erforderlich.

III.

Um ein zielgerichtetes Mitwirken der Sachbearbeiter der Rechtsabteilung (ggfs. auch der Kreditsachbearbeiter) des Kreditinstituts zu erreichen ist es erforderlich, diese mit den genannten Tatbeständen, mithin mit den Voraussetzungen der Strafnormen, wenigstens ansatzweise vertraut zu machen. Nur wenn der jeweilige Mitarbeiter den entsprechenden Paragraphen grundsätzlich verstanden hat und einen Lebenssachverhalt unter diesen Tatbestand subsumieren kann, wird er dazu in der Lage sein im Einzelfall zu entscheiden, ob hier eine Strafanzeige eine Mindestaussicht auf Erfolgt bietet. Eine solche Abwägung kann auch nur der zuständige Sachbearbeiter (Rechtsabteilung/Kreditabteilung) treffen, da er den Lebenssachverhalt als einzige Person im Lager des Gläubigers kennt.

In diesem Zusammenhang wäre es mit Sicherheit erforderlich, dass den einzelnen Mitarbeitern – gegebenenfalls im Rahmen einer Schulung, ergänzt durch so genannte schriftliche Schemata und weiter ergänzt durch periodische ergänzende Schulungen die Bedeutung der Tatbestände vor Augen geführt werden.

Hierbei erachte ich es für erforderlich, den Mitarbeitern folgende Paragraphen des Strafgesetzbuchs und des sonstigen Wirtschaftstrafrechts näher zu bringen:

- § 283 StGB Bankrott und § 283 a StGB schwerer Bankrott
Hier sind als Tathandlungen das Beiseiteschaffen oder Verstecken von Bestandteilen des Vermögens des Schuldners zu nennen, oder aber dass der Schuldner Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, um so seine wirtschaftliche Situation in der Krise zu verbessern.

- Verletzung der Buchführungspflicht gem. § 283 b StGB
Hier ist als Tathandlung hervorzuheben, dass der Schuldner die erforderlichen Handelsbücher nicht ordnungsgemäß oder gar nicht führt, bzw. eine erforderliche Bilanz verschleiernd oder ebenfalls gar nicht aufstellt.

- Gläubigerbegünstigung gem. § 283 c StGB
Unter diesen Paragraphen fallen Handlungen eines Schuldners die dazu führen, dass einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt werden und deren Forderungen befriedigt werden.

- das Vermögensverzeichnis gem. § 305 I 3 InsO
Dieses Vermögensverzeichnis i.V.m. der Erklärung, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind ist inhaltlich mit der eidesstattlichen Versicherung zu vergleichen, ermangelt jedoch einer eidesstattlichen Versicherung.

- Betrug gem. § 263 StGB
Nach vorläufiger Einschätzung dürfte das Schwergewicht der Strafanzeigen bei § 263 StGB, dem Betrug, liegen.
Im Vordergrund dürfte insoweit der so genannte Eingehungsbetrug stehen, bei dem jemand durch Vortäuschen falscher Tatsachen bei dem Kreditgeber eine bessere wirtschaftliche Situation vorgaukelt um so in den Genuss einer Kreditgabe zu kommen. Der Tatbestand des Betruges ist ebenso weit wie auch schwierig, so dass die Schulung in Bezug auf diesen Paragraphen das Schwergewicht bilden dürfte. Die möglichen Lebenssachverhalte die unter diesen Tatbestand fallen, lassen sich kaum in Beispielen aufzählen, hier wird endgültig auch die Phantasie des einzelnen Sachbearbeiters erforderlich sein.

Die Strafanzeigen können sich nicht nur gegen die unmittelbaren Kunden des Kreditinstituts, sondern auch gegen andere Beteiligte –insb. Sicherungsgeber- richten. Auch hier dürfte ggfs. ein wirtschaftliches Interesse des Kreditinstituts bestehen, weitere Informationen zu erlangen bzw. diesem Beteiligten die Restschuldbefreiung versagen zu lassen.

IV.

Die weitere Vorgehensweise sollte sodann so aussehen, dass der Unterzeichner, der schlussendlich die Strafanzeige formulieren und belegen soll, auf Bedarf
oder regelmäßig zu einer vereinbarten Zeit, die zuständigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung aufsucht und diese dem Unterzeichner unter Überreichung entsprechender Belege in Kopie das mögliche strafbare Verhalten des Schuldners darlegen.
Auf der Grundlage dieses Einzelgesprächs wird der Unterzeichner sodann die hinreichende Aussicht einer Strafanzeige überprüfen und eine Empfehlung aussprechen ob tatsächlich eine Strafanzeige erstattet werden sollte oder nicht.

Mit dem Institut der Strafanzeige sollte auch aus zwei Gründen vorsichtig umgegangen werden:

1. Zunächst ist zu beachten, dass sich die Ermittlungsbehörden vor unnötigen Strafanzeigen formell durch den Straftatbestand der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB schützen. Wer hiernach einen Anderen wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, macht sich strafbar. Da hier „wider besseren Wissens“ erfordert wird, sind fahrlässig falsche Strafanzeigen grundsätzlich nicht strafbar.
Dennoch sollte der Unterzeichner auch diesen Gesichtspunkt bei der Abwägung, ob eine Strafanzeige erstattet werden sollte oder nicht, mit berücksichtigen.

2. Wesentlicher ist der Umstand, dass Strafanzeigen von so genannten „Anzeigen-Querulanten“ nach einer gewissen Zeit von den Ermittlungsbehörden nicht mehr ernst genommen werden und im Folgenden nicht mit der erforderlichen Intensität bearbeitet werden. Es besteht mithin die Gefahr, wenn bei auch nur leisestem Verdacht einer strafbaren Handlung eine Strafanzeige erstattet wird und sich in einem Großteil der Strafanzeigen im Nachhinein herausstellt, dass diese der Staatsanwaltschaft nur Arbeit gemacht haben ohne zu einem greifbaren Ergebnis zu führen, dass zukünftige Strafanzeigen nur noch sehr rudimentär bearbeitet werden.

Daher sollten die Lebenssachverhalte, die mit einer Strafanzeige bedacht werden von einer genügenden Qualität sein und die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige müssten jedenfalls hinreichend sein, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines Strafverfahrens müsste wenigstens 50 % betragen.

Hat der Unterzeichner sodann von einem Mitarbeiter der Rechtsabteilung einen Lebenssachverhalt geschildert bekommen der tatsächlich den hinreichenden Verdacht einer Straftat in sich birgt, sollte der Unterzeichner unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und unter Überreichung entsprechender Belege in Kopie bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige erstatten. Diese wird in Schriftform an die zuständige Staatsanwaltschaft gerichtet und im Folgenden bei dem Unterzeichner unter einer eigenen Registernummer bearbeitet. Ansprechpartner des Unterzeichners bei Kreditinstituts sollte weiterhin der zuständige Mitarbeiter der Rechtsabteilung sein, etwaig weitere Beteiligte (Kreditsachbearbeiter) sollten dem Unterzeichner ebenfalls benannt werden.

VI. Zur Abrechnungsweise:

Um nicht unnötig Arbeitsaufwand und Kapital in eine bereits notleidende Kreditangelegenheit zu investieren sollte die oben geschilderte Abwicklung einer Sachbearbeitung aufwands- und zeitmäßig für beide optimiert werden.

In den hier in Rede stehenden Straftatbeständen gelten keine kurzen Fristen, insbesondere bedarf es keiner Einhaltung von so genannten Antragsfristen, die regelmäßig nur 3 Monate betragen würden. Zu beachten sind bei den oben geschilderten Straftatbeständen lediglich die allgemeinen Verjährungsfristen, diese betragen mindestens 3 bis 5 Jahre und zwar ab der Vollendung der Taten. Die Taten sind regelmäßig erst dann vollendet, wenn der Vermögensschaden bei dem Gläubiger eingetreten eingetreten und manifestiert ist.

Daher ist es möglich in Betracht kommende Fälle „zu sammeln“ und sodann eine gemeinsame Behandlung dieser Fälle in den Räumen der Mandantschaft durchzuführen. Der Mitarbeiter sollte insoweit dazu in der Lage sein dem Unterzeichner unter Überreichung entsprechender Unterlagen in Kopie das notleidende Kreditengagement ablaufmäßig zu schildern und sodann den Umstand herauszuarbeiten, aus dem ein mögliches strafbares Verhalten des Schuldners hergeleitet werden könnte. Selbst in schwierigeren Fällen sollte es so möglich sein, den Unterzeichner innerhalb einer halben bis maximal einer Stunde je Fall über die wesentlichen Umstände zu informieren. Rechnet man dann den weiteren Aufwand des Unterzeichners für die Fertigung der Strafanzeige mit durchschnittlich eineinhalb Stunden an und berücksichtigt man weiter, dass möglicherweise die Ermittlungsbehörden (der Staatsanwalt/der ermittelnde Kriminalbeamte) persönliche oder telefonische Nachfragen bei dem Unterzeichner anstellen, bzw. schriftliche Anfragen stellen, und etwaige Nachfragen des Unterzeichners bei dem ehemals zuständigen Kreditsachbearbeiter erforderlich sein können, sollte der Gesamtarbeitsaufwand je Strafanzeige im Durchschnitt kaum mehr als 4 Stunden betragen.

Sollte es möglich sein im Rahmen eines Sammeltermins in den Räumen der Mandantschaft die jeweils angesammelten Fälle zu besprechen, wären insoweit die zeitlichen Aufwände des Unterzeichners für die An- und Abfahrt zu vernachlässigen.

Geht man mithin davon aus, dass die Fertigung und durchschnittliche weitere Sachbearbeitung einer Strafanzeige einen Arbeitsaufwand des Unterzeichners von etwa 4 Stunden betragen dürfte, so sollte eine pauschale auf Honorarvereinbarung basierende Vergütung in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 48,00 EUR, mithin insgesamt
348,00 EUR
betragen.

Darüber hinaus sollte es so sein, dass besonderes einfache Fälle von dem Unterzeichner mit einem Gebührenabschlag nach freiem Ermessen ebenso berücksichtigt wird, wie möglicherweise wesentliche Erschwernisse, die zu einer sehr viel längeren Sachbearbeitungszeit auch zu einem höheren Honorar führen. Hier könnte ein zusätzliches Stundenhonorar ab einer erheblichen Überschreitung der vorkalkulierten 4 Stunden (denkbar wäre hier ab der angefangenen 7. Stunde) in Höhe von 90.—Euro je angefangener Stunde angedacht werden.
In diesen Einzelfällen sollten beide Seiten sich als flexibel erweisen, das Nähere wäre einer individuellen Vergütungsvereinbarung zu überlassen.

Grundsätzlich wären die Gebühren für die Fertigung einer Strafanzeige gem. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abzurechnen, sind also vom jeweiligen Gegenstandswert abhängig.

Kaum abzuschätzen ist die etwaige nachherige Sachbearbeitung des Unterzeichners, die darin besteht Akteneinsicht zu nehmen und – wie oben geschildert – die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde abzuschöpfen. Hierzu wäre die Beantragung und Durchführung der Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft erforderlich, da aber im Vorhinein nicht einmal annähernd abzuschätzen ist, welchen Umfang die Ermittlungsakte haben wird und insbesondere welchen Umfang die abzuschöpfenden Erkenntnisse haben werden, ist insoweit eine vorherige Honorarvereinbarung lediglich auf Stundenhonorarbasis möglich. Insoweit sollten – falls gewünscht – weitere Gespräche zwischen den Beteiligten geführt werden.

Ich würde mich freuen, wenn auf dieser Basis eine Zusammenarbeit mit dem Unterzeichner möglich wäre.

Ferner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht