Ein Anspruch auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn ihn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung nicht geltend macht (Zeitmoment) und der andere aufgrund eingetretener „Funkstille“ dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (Umstandsmoment).Das musste sich eine Frau sagen lassen, die die Verteilung des Hausrats bzw. eine Ausgleichszahlung von ihrem ehemaligen Ehemann verlangte. Da die Parteien nach dem Auszug der Frau aber schon mehrere Jahre getrennt lebten, lehnte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg den Anspruch ab. Die Frau habe nach Ansicht der Richter ihr Recht verwirkt, weil sie es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht habe. Daher durfte sich der Ehemann nach dem gesamten Verhalten seiner Ex-Frau darauf einrichten, dass diese das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (OLG Naumburg, 3 UF 24/07).
- Meinungsfreiheit und Kritik an der Bundesregierung - 18. April 2024
- UniVaR – Ein neuer Ansatz zur Wertedarstellung in großen Sprachmodellen - 18. April 2024
- Die versteckten Kosten des Klimawandels: Eine ökonomische Verpflichtung - 18. April 2024