Die Angabe unbestimmter Lieferzeiten ist in AGB eine verbreitete Falle: Sie können weder angegebene Lieferzeiten als unverbindlich erklären (OLG Frankfurt a.M., 1 U 127/05) noch zu unkonkret halten (dazu nur KG, 5 W 73/07). Andererseits berechtigt eine zu lange Lieferzeit zum Rücktritt (AG München, 275 C 34636/05), ebenso wie nicht eingehaltene Lieferzeiten (Landgericht Hamburg, 312 O 74/09). Überhaupt sind angegebene Lieferzeiten einzuhalten (BGH, I ZR 314/02).
Selbst die Zusage “Lieferzeit auf Anfrage” kann mitunter irreführend sein (OLG Hamm, 4 U 167/08).
Das Ergebnis ist klar: Die Angabe von Lieferzeiten muss genau abgewägt werden, ein falsches Wort an der falschen Stelle führt schnell zu Problemen.
Genauso läuft es bei Lieferungsvorbehalten: Ein Selbstbelieferungsvorbehalt etwa ist, bei der richtigen Wortwahl, zumindest im kaufmännischen Verkehr möglich. Aber gegenüber Verbrauchern, insbesondere wenn man sich auch noch die Möglichkeit offenhält, ein aliud (“gleichwertiger Artikel”) zu liefern, hält die Klausel einer Prüfung nicht statt. (Zu Letzterem BGH, VIII ZR 284/04).



