Der Bundesgerichtshof (VII ZR 209/07) hat festgestellt, dass eine Klausel mit dem typischen Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig
unwirksam ist. Hintergrund: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen – nicht zuletzt, weil man ja jederzeit durch ein unangebrachtes Bestreiten einer an sich berechtigten Forderung die Aufrechnung torpedieren kann. Beim BGH ging es zwar um einen Architektenvertrag, aber letztlich wird die Klausel in jedem Vertragstyp unwirksam sein (so auch LG Köln, 28 O 647/11).