Mit der Nebenklage können Sie als Opfer in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt, als weiterer Ankläger, auftreten. Ein Rechtsanwalt hilft ihnen im Zuge des Opferschutzes dabei, im Rahmen der Nebenklage ihre Rechte als Opfer wahr zu nehmen.
Mit dieser besonderen Rolle als Nebenkläger gehen gewisse Rechte einher, die Sie als Opfer stärken. So stehen Ihnen als Nebenkläger besondere Verfahrensrechte zu. Speziell geht damit die – für viele Opfer bedeutsame Berechtigung – einher, durchgehend in der Hauptverhandlung anwesend zu sein (selbst wenn man selbst als Zeuge vernommen wird).
Doch darin erschöpft es sich nicht: Unter anderem können Sie Richter und Sachverständige ablehnen, haben ein Beweisantragsrecht und ein Fragerecht. Außerdem haben Sie bei der Nebenklage die Möglichkeit, selber Rechtsmittel einzulegen, sind also nicht mehr von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängig.
Allerdings steht die Nebenklage nicht für jedes Delikt, sondern alleine für spezielle Kapitaldelikte (z.B. Sexuelle Selbstbestimmung, Ehrdelikte, Schutz des Lebens) zur Verfügung, insbesondere bei:
- 1den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
- den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
- den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
- den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
- § 4 des Gewaltschutzgesetzes.
Die Nebenklage steht bei Tötungsdelikten nicht nur den Opfern als Möglichkeit offen, sondern in diesem Fall auch deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartnern.
Bei der Wahrnehmung der Nebenklage berät Sie Ihr Rechtsanwalt, optimal ein erfahrener Strafverteidiger der Fachanwalt für Strafrecht ist – von der Vorbereitung bis zur Unterstützung und Umsetzung. Dabei muss Ihnen als Opfer nicht nur die fachliche und verfahrensrechtliche Erfahrung eines Juristen geboten werden, sondern auch der notwendige Umgang mit Ihnen als Opfer.
Als Betroffener sollten Sie daher das Gespräch mit einem hier erfahrenen Strafverteidiger suchen. Die entstehenden Kosten sind zu erst einmal Ihre Kosten, die allerdings der Angeklagte bei einer Verurteilung zu tragen haben wird. Zudem bietet sich ggfs. die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sollte die Kostenfrage für Sie ein Hemmnis sein, sollten Sie erst Recht das Gespräch suchen und sich beraten lassen, sprechen Sie diese Sorge dabei direkt und offen an. Nur so werden Sie die Möglichkeiten konkret ausloten und von Ihren Rechten als Opfer auch unmittelbar Gebrauch machen können.
Suchen Sie als Betroffener rechtzeitig Hilfe bei einem Rechtsanwalt, wir bieten Ihnen in unserer Kanzlei mit Rechtsanwalt Dieter Ferner einen erfahrenen Strafverteidiger, der Fachanwalt für Strafrecht ist. Außerhalb der Bürozeiten werden Anrufer automatisch auf unser Notfall-Handy umgeleitet.
Rufen Sie uns an: (+49)(0)2404 – 92100 oder
senden Sie eine Mail an info@ferner-alsdorf.de
Selbstverständlich sind wir auch überörtlich tätig – die Anwaltskanzlei Ferner vertritt Mandate auch außerhalb der Region Aachen.