Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Streitigkeiten um das Persönlichkeitsrecht sindheute nichts besonders mehr, nicht zuletzt durch den Einzug des Internet im Alltag. Speziell Fotografien sind immer häufiger der Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Sie finden hier einige kurze Ausführungen und am Ende der Seite Artikel zum Thema.

Die Konstellationen sind vielfältig vor allem geht es aber wohl um:

  • Die unerlaubte Verwendung eines Fotos, etwa auf einer Internetseite oder auch auf einem T-Shirt,
  • das unerlaubte Erstellen eines Fotos, etwa das Fotografieren entgegen dem ausdrücklich geäußertem Wunsch,
  • den Streit, welche Rechte der Fotograf an dem erstellten Foto hat.

So wollen z.B. professionelle Fotografen gerne mit ihren erstellten Bildern werben – etwa indem sie in ihrem Studio die Bilder ausstellen oder an Zeitschriften übersenden. Nicht selten geschieht das ohne Absprache mit dem Kunden, oder gar gegen den ausdrücklichen Willen, als Hilfe werden hier Vertragsbedingungen herangezogen. Hier wird darüber gestritten, ob die Vertragsbedigungen gültig sind und wie weit diese gehen – ein pauschaler Rat verbietet sich, da es hier sehr auf die konkreten Einzelheiten ankommt. Grundsätzlich gilt: Der Kunde ist nicht schutzlos und der Fotograf kann durchaus entsprechende Vereinbarungen treffen. Ein auf diesem Gebiet erfahrener Rechtsanwalt hilft Fotografen, die eigenen Vertragsbedingungen rechtlich abzusichern – und im Streitfall die Rechte der Betroffenen zu schützen.

Innerhalb von Familien ist es meistens Naivität und schlichte Dummheit, die zum Streit führen – etwa wenn einvernehmlich auf einer Feier Fotos erstellt werden, die Fotos aber dann plötzlich auf Facebook oder Google-Picasa landen. Hier lässt sich schon mit einfachem Nachdenken und Rücksichtnahme ein Rechtsstreit im Keim ersticken. Ebenso, wenn ehemalige Klassenkameraden auf “Schulfreunde”-Webseiten ungefragt alte Klassenfotos hochladen.

Die Rechtslage ist klar: Ohne Erlaubnis darf man grundsätzlich kein Foto eines anderen weitergeben, und speziell wenn es um Minderjährige geht, sollte man (zumal als Verwandter) ein gewisses Fingerspitzengefühl mitbringen.

Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz sind Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ebenso, wenn der Abgebildete nur als “Beiwerk” zum eigentlichen Geschehen zu sehen ist. Hier gilt das Prinzip: Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, muss damit leben, auch wahrgenommen zu werden.

Etwas ganz anderes ist es, wenn jemand heimlich Fotos macht oder zwar mit Erlaubnis intime Fotos erstellt, diese später aber aus verletztem Stolz nach einer Trennung anderen zur Verfügung stellt. Hier geht es nicht einfach mehr nur um Persönlichkeitsrechte, sondern um strafbare Handlungen (speziell §201a StGB). In diesem Fall gehört ein erfahrener Strafverteidiger umgehend eingeschaltet, der auch den Gang zur Polizei vorbereitet und begleitet. Im Rahmen des Strafverfahrens besteht für Sie als Opfer bei evt. vorhandene zivilrechtliche Ersatzansprüche die Möglichkeit, diese direkt im Anhang des Strafverfahrens zu erledigen.

Ein besonderer Streitfall sind dabei immer wieder auch Videokameras, sei es auf der Strasse, durch Behörden, im eigenen Haus oder durch den Arbeitgeber. Auch hier gilt es sich zwischen den verschiedenen Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Strafgesetzbuch und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurecht zu finden. Sowohl Betroffene als auch die Nutzer von Kameras sehen sich hier erheblichen rechtlichen Problemen ausgesetzt. Sie finden hier bei uns eine umfassende Übersicht zum Thema, grundsätzlich gilt: Keine Kamera ohne rechtliche Beratung außerhalb des Familiären Umfelds. Und selbst dort muss man mit Problemen rechnen (siehe oben).

Artikel zum Thema “Foto und Recht”: