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Kündigung bei “Whistleblowing” möglich

Das LAG Schleswig-Holstein (2 Sa 331/11, Kurzmitteilung dazu hier bei uns) hat bestätigt, dass bei so genanntem “” ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann.
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Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die Drucksituation zu beseitigen. Ein Arbeitsverhältnis kann aber gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer Behörde anzeigt, ohne vorher mit ihm eine Klärung versucht zu haben Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 20.03.2012 entschieden (Az.: 2 Sa 331/11).
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Einen Haftungsausschluss für Sachmängel rechtssicher in einem Vertrag zu vereinbaren ist schon schwer genug – im Regelfall gelingt dies noch bei notariellen Verträgen über Immobilien. Selbst wenn man diese schwierige Klippe geschafft hat, droht aber immer noch die Sanktion des §444 BGB, welche die Unwirksamkeit einer solchen Klausel für den Fall annimmt, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Bei der Frage, was arglistiges Verschweigen ist, gilt seit je her:

  1. Verschweigen ist aktives Tun oder Unterlassen eines Hinweises auf einen Mangel oder auch irreführende Angaben zu einem Mangel;
  2. Arglistig handelt, wer dies in Kenntnis oder “für-möglich-halten” des Mangels tut.

Hinsichtlich dessen, was man bei einem Grundstücksverkauf offenbaren muss, verweist der BGH auf die bekannte Rechtsprechung:

Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind [...] Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann [...]

Das ist soweit nicht neu und lebenswirklich auch naheliegend. Die vorliegende Sache war aber etwas anders gelagert: Hier hatte der Verkäufer keine Kenntnis, wo Feuchtigkeitsflecken im Keller herkamen und hat auf diese Unkenntnis nicht ausdrücklich hingewiesen. Dem Kammergericht (26 U 196/08) reichte das tatsächlich für die Annahme von Arglist. Denn anstatt auf diese Unkenntnis hinzuweisen, philosophierte der Verkäufer, woher die Flecken seiner Ansicht nach wohl kommen könnten. Dem BGH reichte das am Ende dann aber (richtigerweise) nicht:

Allein der Umstand, dass Fragen – hier die nach der Ursache der Feuchtigkeitsflecken – falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 – IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Senatsurteil vom 12. Janu- ar 2001 – V ZR 322/99, BGHReport, 2001, 362, 363). Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (Senat, Urteile vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 und vom 12. Januar 2001 – V ZR 322/99, BGHReport 2001, 362, 363).

Der Bundesgerichtshof (XII ZB 147/10) hat sich zum bei einem verheimlichten “” geäußert: Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09).

Hinweis: Der Beschluss betrifft noch die alte Rechtslage, die heute nicht mehr existierenden §§1587c, 1587h BGB). Da sich der Rechtsgedanke aber nunmehr im neuen §27 VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich) findet, dürfte die Entscheidung weiter von Bedeutung sein.

Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/11) hat sich mit der Verurteilung des Vaters beschäftigt, dessen Sohn in Winnenden mehrere Menschen getötet hat. Die Entscheidung (ein Beschluss) ist für Strafrechtler durchaus von hohem Interesse, da hier vordergründig der Umgang mit speziellen Zeugen behandelt wird, die ggfs. die Aussage verweigern können.

Daneben aber ist für Waffenbesitzer allgemein der Beschluss von sehr hohem Interesse. Der Bundesgerichtshof stellt nämlich fest:

Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss schon einmal “vorsorglich” (so die Wortwahl des BGH!) klar gestellt, dass alleine der Verstoß gegen die “waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten” (also insbesondere die “erforderlichen Vorkehrungen” nach §36 WaffG um unbefugte von dem Zugriff auszuschließen) ausreichen kann, um einen Vorwurf fahrlässiger Tötung/Körperverletzung an den Waffeninhaber zu richten – sofern die Taten, die mit den Waffen begangen wurden, vorhersehbar waren.

Diese “Vorhersehbarkeit” bestimmt sich nicht ausschliesslich nach dem konkreten Dritten! Gerade im “Fall Winnenden” geht es um jemanden, bei dem mehrfach von angeblichen psychischen Störungen und gar Therapien zu lesen ist, die evt. von seinem Umfeld ignoriert wurden. Diesbezüglich stellt der BGH klar:

[...] weist der Senat darauf hin, dass die Annahme [...] der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung [...] auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war.

Mit dem BGH kann z.B. schon ausreichen, dass im konkreten Fall auf eine nahe gelegte Weiterbehandlung in einer Klinik verzichtet wurde. Insgesamt muss betont werden, dass die “Vorhersehbarkeit” im jeweiligen Einzelfall von sehr unterschiedlichen Faktoren abhängen wird und nach dem “Segen” des BGH durchaus schwer zu kalkulieren ist. Waffenbesitzer müssen dieses Risiko sehen, richtig einstufen und ihre Handlung in Zukunft danach ausrichten.

Der Betreiber eines Videoportals wie „“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat am 20.04.2012 das Landgericht Hamburg (310 O 461/10) in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.
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Zum Schadensersatz bei Nichterfüllung eines eBay-Vertrages

Interessant war der Fall, den das AG Verden (2 C 60/12) zu entscheiden hatte: Jemand verkaufte ein Internetportal mit der Zusicherung, es gebe dort 3.800 Euro Jahresumsatz. Der Verkauf lief wohl nicht wie geplant, immerhin erstand der Käufer für nur 1 Euro das Portal. Der Verkäufer war wohl nicht glücklich damit und veräußerte das Portal danach an einen Dritten. Nachdem der 1-Euro-Käufer erfolglos Frist zur Erfüllung setzte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Das Gericht kam hier auf zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von 3799 Euro: Die 3800 Euro zugesagter Jahresumsatz abzüglich einem Euro Kaufpreis.

Zum Thema bei uns auch:

Werberecht: Verlag kann als Quasi-Störer für Werbeanzeigen haften?

Beim OLG Köln (6 U 76/11) ging es um die Haftung eines Verlages für rechtswidrige Werbeanzeigen. Das OLG sieht den hier für die Verbreitung rechtswidriger Werbeanzeigen durchaus in der Einstandspflicht. Die

Haftung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht [...] Diese konkretisiert sich bei Presseunternehmen in der Pflicht zur Prüfung, ob eine zur Veröffentlichung entgegengenommene Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt; weil an diese Pflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem Verleger oder Anzeigenredakteur nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Die von der Rechtsprechung zur sogenannten der Medien entwickelten Kriterien können, obwohl die Rechtsfigur der für das Lauterkeitsrecht inzwischen aufgegeben worden ist (BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] – Kinderhochstühle im Internet), für diese Beurteilung weiter herangezogen werden [...] Danach beschränkt sich die Prüfpflicht angesichts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und wegen des im Anzeigengeschäft herrschenden Zeitdrucks grundsätzlich auf die Vermeidung grober und eindeutiger, unschwer erkennbarer Verstöße [...]

Sprich: Eine echte “Störerhaftung” gibt es zwar nicht (mehr), aber eben Prüfpflichten, die auch Verlage bei der Aufnahme und Verbreitung von Werbeanzeigen einzuhalten haben. Und die konkretisiert das OLG auch gerne. Zum einen muss man jedenfalls die großen Anzeigen sichten und offenkundig rechtswidrige Anzeigen notfalls ablehnen:

Wie der Senat [...] kurz vor Veröffentlichung der streitbefangenen Anzeige in einem zwischen denselben Parteien geführten Berufungsverfahren ausgesprochen hat, ist dem Verleger oder Anzeigenredakteur eines wöchentlich erscheinenden Printmediums in der Regel schon im Voraus eine manuelle Kontrolle der in Auftrag gegebenen Anzeigen möglich und zumutbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um großformatige Anzeigen handelt, die den sensiblen Bereich der Gesundheitsvorsorge berühren; grob irreführende und leicht als eindeutig wettbewerbswidrig zu erkennende Werbeangaben, wie sie im Bereich der Schlankheitswerbung erfahrungsgemäß immer wieder vorkommen, müssen hier auch ohne konkreten Hinweis von dritter Seite unterbunden und diesbezügliche Anzeigenaufträge notfalls abgelehnt werden.

Weiterhin hat der Verlag bei bekannten Rechtsverstößen Prüfpflichten für die Zukunft hinsichtlich ähnlicher Anzeigen:

Wird der Verlag allerdings konkret auf eine bestimmte Anzeige hingewiesen, deren Wettbewerbswidrigkeit sich ihm auf Grund [...] sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt [...], kann ihn auch die Pressefreiheit nicht von seiner damit ausgelösten erhöhten Kontrollpflicht und seiner Verantwortlichkeit für weitere derartige Verstöße entbinden. [...] Die Veröffentlichung einer im Wesentlichen übereinstimmenden Werbeanzeige belegt die unzureichende Ausübung der ihr danach zumutbaren Kontrolle.

Im Fazit gilt damit wenig überraschend, dass Verlage jedenfalls nicht “blind” jede Werbeanzeige aufnehmen dürfen. Rechtsverstöße, die sich geradezu aufdrängen, sind nicht weiter zu verbreiten, ebenso solche zu unterlassen, die bereits bekannten ähneln. Insofern sollte eine halbwegs brauchbare Prüfung zumindest bei optisch etwas herausragenderen Anzeigen immer stattfinden (so auch schon OLG Köln, 6 U 43/10).

Das Amtsgericht Köln (142 C 431/11) hat sich nun auch postiert und klar gestellt, dass bei einer teilbaren Dienstleistung das auch nur anteilig erlöschen kann:

Im Anschluss an die wohl vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (a.F) in der Art und Weise auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur soweit erloschen ist, wie mit der Dienstleistung begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist demnach auch das Widerrufsrecht teilbar, was aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (a.F) folgt (LG Kiel, Urt. v. 25.03.2009 – 5 O 206/08 Rn 43 f. (zitiert nach juris); AG Mitte, MMR 2009, 280, 281; AG Montabaur, Urt. 15.01.2008 – 15 C 195/07 Rn. 25 f. (zitiert nach juris); AG Elmshorn NJW 2005, 2404; MüKo/Wendehorst, BGB, 5. Aufl. 2007, § 312d Rn. 56; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005 § 312 d Rn. 36; a.A. wohl Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, § 312 d Rn. 7a). Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechtes ist nur bei einer unteilbaren Dienstleistung gerechtfertigt. Die erkennende Abteilung des Gerichtes schliesst sich dieser Auffassung an.

Das OLG Celle (13 U 174/11) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung gefällt, die – verallgemeinert – einer kleinen Revolution gleich käme: Ein Internethändler, der Gold ankauft, soll nicht von einem “realen” Händler mit Ladenlokal abgemahnt werden können der ebenfalls Gold ankauft, weil kein “gemeinsamer Markt” erkennbar sei. Sprich: Die beiden sollen gar nicht den gleichen Kundenstamm ansprechen. Wer sich hier wundert, der wird auch von der gerichtlichen Erklärung nicht gerade erhellt. Die Argumente dort:

  1. Zunächst ist bereits nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin gelangen.
  2. Selbst wenn [...] vermöchte der Senat nicht zu erkennen, dass potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen würden, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin, die ihren Sitz in P. hat, zu versenden.

Das erste Argument ist, höflich ausgedrückt, sehr überraschend angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine nur mögliche Betroffenheit des jeweiligen Kundenpotentials ausreichen lässt. Das zweite Argument lässt sich damit ebenfalls schon ablehnen – insofern mag man dahin stehen lassen, ob die Einschätzung des Gerichts, die Menschen bringen ihr Gold immer & ausnahmslos lieber in den Laden vor Ort als ihn mit der Post woanders hinzusenden, so lebensnah ist wie man dort meint.

Die Entscheidung überzeugt inhaltlich nicht. Selbst wer sie hinnimmt, wird aber einen Sonderfall erkennen, da die wesentliche Argumentation darauf beruht, dass es hier um besondere Werte geht, bei denen dem Ladenlokal vor Ort im Vergleich zum Internethändler eine ganz besondere Rolle zugeschrieben wird.

Kleidungsvorschriften im Strafprozess zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2405/11) hat festgestellt, dass es zulässig war, in einem den Besuchern vorzuschreiben bestimmte Kleidungsstücke (hier Motorradwesten eines bekannten Motorrad-Clubs) nicht tragen zu dürfen. Hintergrund war, zu Verhindern, dass durch das gesammelte “Uniformierte” Auftreten der Club-Mitglieder, Öffentlichkeit und Gericht eingeschüchtert werden würden. Dieser sachliche Grund sei keine Willkür. Darüber hinaus war es problemlos möglich, dieser Vorgabe Folge zu leisten, etwa indem die Jacken vor Ort ausgezogen und deponiert würden – so dass keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes mit dem BVerfG zu erkennen ist.

Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss

Bestellt ist halt noch lange nicht gekauft: Jedenfalls bei ordentlich formulierten AGB ist eine einfache Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss, wie das LG Detmold (10 S 152/11 – Vorinstanz AG Detmold, 6 C 18/11) richtig festgehalten hat. Es ging darum, dass auf Grund eines Tippfehlers in einem Online- ein Fahrrad zu einem äusserst günstigen Preis angeboten wurde. Ein Kunde bestellte es, erhielt eine automatische Bestellbestätigung – und als die -Betreiberin wegen eines Tippfehlers nicht erfüllen wollte, sah er wegen der Bestellbestätigung einen Kaufvertrag geschlossen, der zu erfüllen war.

In den AGB (die der Kunde akzeptiert hatte bei der Bestellung) war allerdings vermerkt, dass die Bestätigungsmail alleine den Eingang der Bestellung signalisiert, nicht aber einen Vertragsschluss, der durch gesondert Erklärung erfolgte. Bei rechtlich genauer Betrachtung bedeutet das, dass die Bestellung des Kunden das “Angebot” ist, das der Shop-Betreiber erst noch anzunehmen hat.

Anmerkung: Tippfehler gehören leider zum Alltag, ebenso wie findige Kunden, die schnell zuschlagen. Hin und wieder liest man insofern von Laptops, die quasi Umsonst angeboten werden, weil ein Mitarbeiter ein Komma falsch gesetzt hat. Für diesen Fall vorbereitete AGB können das Problem bereits im Keim ersticken, wie man sieht – jedenfalls sofern nicht vorschnell eine tatsächliche Bestätigung zugesendet wird. Kunden dagegen sollten bei (vermeintlichen) Schnäppchen vorsichtig sein – selbst wenn es ein tatsächliches Schnäppchen ist, das viel zu schön ist um wahr zu sein, sollte man nicht übertrieben schnell in eine Klage hinein laufen.

Dazu auch:

Das wäre ja auch noch schöner: Mit dem OLG München (23 U 3746/11) ist festzuhalten, dass das aktive Abwerben bestehender Kunden kein wettbewerbswidriges Verhalten ist. Jedenfalls dann, wenn unter Bezugnahme auf die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten ( unter einhaltung der Kündigungsfristen etwa) der Kunde aktiv unterstützt und belehrt wird. Wie das OLG richtig festhält, ist das Abwerben von Kunden an und für sich nichts anderes als Ausdruck des freien Wettbewerbs und Marktes. Das ändert sich auch nicht dann, wenn die Kunden zu einem Zeitpunkt abgeworben werden, zu dem sie noch Vertragspartner des Konkurrenten sind.

Sachkundige Personen beim Arzneimittelverkauf im Einzelhandel

Das OVG Lüneburg (13 LA 190/11) hat sich mit dem Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel beschäftigt. Es gibt einzelne , die im Einzelhandel verkauft werden dürfen – Voraussetzung zum Angebot im “Selbstbedienungs-Verfahren” ist aber mit §52 III , dass eine Person vorhanden ist, die die notwendige “Sachkenntnis” nach §50 vorweisen kann. Dies sind im Regelfall gesondert geschulte Mitarbeiter.

Im hier betroffenen Fall existierten auch zwei derartige Mitarbeiter. Allerdings war während der Öffnungszeiten nicht sicher gestellt, dass diese (bzw. einer von Ihnen) auch immer zur Verfügung stehen. Das Einzelhandelsunternehmen stritt nun mit der Behörde darüber, ob das Gesetz eine ständige Verfügbarkeit überhaupt verlangt. Das OVG Lüneburg hat das bejaht.

Der Sinn der Regelung sei es, eine ständige Beratungsmöglichkeit, etwa hinsichtlich der Gefahren, zu schaffen. Dies kann nur funktionieren, wenn die Mitarbeiter für Kunden auch zum Gespräch während der Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Wer das nicht gewährleistet, wird mit entsprechenden Auflagen leben müssen. Hier wurde von der Behörde bestimmt, dass ein weiterer Mitarbeiter zu benennen ist.

Kündigung wegen “Stalking”

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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