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Droht in Zukunft eine Sperre des Internetzugangs bei Rechtsverletzungen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden – Hintergrund ist eine jüngst veröffentlichte Pressemitteilung (dazu auch bei Heise), in der u.a. zu lesen ist:

Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche Einordnung illegaler Downloads und über legale Geschäftsmodelle aufzuklären.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto: “Die Studie ist eine wertvolle Grundlage für die weitere Diskussion in puncto Bekämpfung der Internetpiraterie. Wir werden auf Basis der mit dieser Studie gewonnenen Erkenntnisse den Dialog mit den Beteiligten aufnehmen und wollen noch im ersten Halbjahr 2012 zu einer Entscheidung kommen.”

Wer hier aufmerksam liest, erkennt, dass das so genannte “3-Strikes-Out”-Modell nun offensichtlich in Deutschland handfest diskutiert werden soll. Es ist absehbar, welche Reaktionen folgen werden – die Frage ist nur: Was kann die Nutzer in Deutschland denn erwarten?
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren.

Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
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Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht

Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das “Anti-Counterfeiting Trade Agreement”, oder kurz “”. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

Dazu auch:

Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

  1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
  2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von “Geistigem Eigentum” spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von “intellectual property” (“geistiges Eigentum”), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
  3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

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Cookie-Richtlinie: Gesetzentwurf im Bundestag

Es ist soweit: Die (zu Recht) viel gescholtene “Cookie-Richtlinie” (dazu hier bei uns) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, hier als PDF) aufgegriffen und liegt dem Bundestag vor. Der Gesetzentwurf gibt sich nach derzeitigem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen gilt:

  1. Es wird wirklich nur die Richtlinie umgesetzt, keiner der überfälligen Handgriffe am Telemediengesetz wird zusätzlich getan. Das vermurkste Gesetz wird also lieber weiter “rumgemurkst”, anstelle endlich ein alltagstaugliches Regelwerk aufzustellen. Das heisst auch weiterhin: Unsicherheiten bei Shop-Betreibern und Webseitenbetreibern, wenn sie etwa IP-Adressen der Nutzer speichern wollen. Das kürzlich in der NJW ein Aufsatz mit dem Inhalt “Datenschutzrechtliche Probleme bei Shop-Bestätigungsmails” erschienen ist, soll hier nur als Verdeutlichung des Problems dienen.
  2. Ein schlechter Scherz ist, dass man so tun will, als würde man hier dem Verbraucher einen Gefallen tun: Cookies sind heute weder zwingend ein datenschutzrechtliches Problem, noch ist dem User gedient, wenn er auf jeder Webseite unverständliche Popups wegklicken muss, nur weil der Shopbetreiber seinen Cookie mit der Session-ID (die zur Führung des Warenkorbs notwendig ist) absichern muss. Oder wenn man sich in jedem Shop erst einmal registrieren muss, um einen Warenkorb befüllen zu können. Über so etwas denkt man nur nach, wenn man die praktischen Probleme kennt.
  3. Zu guter Letzt ist leider festzuhalten, dass die Macher dieses Entwurfs offensichtlich selber nicht einmal wissen, was sie da tun: In der Begründung zum Entwurf liest man durchweg nur etwas von “Cookies”. Wie ich schon früher klar gestellt habe: Je nachdem, wie man es formuliert (und die Richtlinie ist da eine schlechte Vorlage) geht es gerade nicht nur um Cookies. Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf “die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers”. Das sind sicherlich Cookies. Aber auch jegliche andere Daten, die etwa innerhalb von Apps in Smartphones oder Tablets gespeichert werden. Jede Anwendung, die Daten in einem Endgerät des Nutzers speichert, wird sich darum bemühen müssen, dies mit einer sauberen Einwilligung vor der Speicherung abzusichern. Und immer daran denken: Die Einwilligung muss protokolliert werden. Andernfalls, man kennt es schon, werden Abmahnungen drohen. Immerhin hätte der Gesetzgeber es dann endlich geschafft: Abmahnwellen im Bereich der App-Shops fehlen bisher.

Nun ist das hier nur ein Entwurf der SPD-Fraktion – ich gehe aber nicht davon aus, dass wir hiernach den grossen Wurf der regierenden Koalition erleben werden. Vielmehr dürfte sich das Ergebnis am Ende an genau dem orientieren was hier vorliegt. Selbst wenn man jetzt doch noch versuchen würde, das Chaos “TMG” aufzuräumen und alltagstauglich umzusetzen: Es würde wahrscheinlich eine ähnlich endlose Geschichte wieder Arbeitnehmer-Datenschutz, auf den wir seit Jahren warten.

Um es offen zu sagen: Das aktuelle rechtliche Gerüst rund um das Internet ist Murks. Die rechtlichen Regelungen zum Datenschutz sind alltagsuntauglicher Murks. Bestenfalls. Das herumgemurkse des Gesetzgebers an diesem Murks wird es unter keinen Umständen besser machen. Vielmehr steht weiter zu befürchten, dass wir zunehmend die Förderung des rechtlich verunsicherten Internet und der Gefährdung von Vertriebswegen erleben werden.

Die Sache hat ein gewisses Geschmäckle und ist in einem aktuell hier bearbeiteten Fall durchaus Heikel für die Beteiligten: Die Formulare der werden nicht selten per Fax von den angeblichen Kunden zurück gesendet. In aktuellen Schreiben der “Deutschen Direkt Inkasso” (DDI) werden diese Schreiben als Kopie beigefügt, um zu zeigen, dass und was ausgefüllt wurde. Ich war schon stutzig, als ich bemerkte, dass in einem Fall, in dem ein Fax zurück geschickt wurde, hierhin ein Formular geschickt wurde seitens der DDI, das auf der Vorderseite das Formular geboten hat, auf der Rückseite sich dann aber AGB befanden. Wie kommen auf die Rückseite eines Fax-Schreibens (bzw. einer Kopie davon) denn bitte AGB?

Darüber hinaus liegt nun aber hier folgender Fall vor: In einer weiteren Angelegenheit verweist der Mandant darauf, dass er zuvor eingegangene Schreiben immer weggeworfen hat. Eines Tages klingelt in seinem Büro das , die Angestellte geht ran und wird informiert, dass man sich ja in der Angelegenheit Gewerbeauskunft-Zentrale noch nicht gemeldet habe, heute sei Fristende und man soll sich doch bitte eintragen. Auf konkrete Rückfrage des Mandanten, ob das kostenlos sei, wurde ihm das laut eigenem Vortrag angeblich zugesichert. Darauf hin wurde ihm ein Formular, wohl ohne AGB, zugefaxt, dass er ausfüllte und zurück faxte. Schon bis hierhin ist festzustellen, dass ein anderer Sachverhalt als sonst vorliegt. Die Angelegenheit ist auch insofern delikat, da es bei diesem dargestellten Sachverhalt nicht mehr nur um eine Täuschung durch ein Formular ginge, sondern um eine aktive Täuschung auf Rückfrage am .

Interessant ist aber auch hier, dass die DDI – trotz entsprechendem Hinweis auf diesen speziellen Sachverhalt und ausdrücklich darauf, dass bei einem per Fax zugestellten und zurückgesandtem Formular unmöglich AGB auf einer Rückseite stehen können – plötzlich etwas vorlegt, wo auf der Vorderseite das unterschriebene Formular, auf der Rückseite AGB zu finden sind. Unnötig zu erwähnen, dass man das auch noch auf einen Blick erkennt, in beiden hier beschriebenen Fällen ist die Fax-Kennung auf der Vorderseite zu lesen.

Während man im ersten Fall noch von einem ungeschickten Vorgehen bei der Präsentation sprechen kann, ist jedenfalls der zweite Fall m.E. sehr viel heikler, da hier nach meinem Eindruck ein Sachverhalt konstruiert wird, der nach Vortrag des Mandanten (bezeugt durch die Angestellte) nicht möglich sein wird. Wir dürfen gespannt sein, was das OLG Köln als Registrierungsbehörde der DDI dazu meint. Bericht folgt.

Filesharing-Abmahnung: Post von Debcon

Es ist soweit: Nach der “Auktion” von Forderungen aus -Abmahnungen durch die Kanzlei U+C (dazu vorher hier bei uns) mehren sich wohl die Schreiben eines Inkassodienstes namens “Debcon”. Dabei werden dann angeblich bestehende Forderungen namens der Rechteinhaber geltend gemacht. Es werden hier derzeit noch Erfahrungen in diesen Sachen gesammelt und erste Antworten abgewartet, sodann gibt es weitere Informationen zum Thema. Überraschend ist, dass derzeit nur wegen Schreiben von “Debcon” hier angefragt wird und auch sonst noch keine weiteren Schreiben bekannt sind – ich gehe an der Stelle davon aus, dass “Debcon” nur besonders schnell war und in den nächsten Wochen weitere Anbieter auftreten.

Bis über erste Erfahrungen berichtet werden kann, ist anzumerken, dass jedenfalls ich in diesem Jahr vermehrt damit rechne, dass “Altfälle” wieder zur Sprache kommen. Während Ende 2011 bereits eine “Klagewelle” bekannt wurde, die eher überschaubar war – was daran liegen dürfte, dass zur Verhinderung der Verjährung vor allem Fälle aus 2007/2008 vor Gericht gelandet sind, was noch relativ wenig war – geht es in diesem Jahr um die Jahre 2008/2009, wo durchaus von massenhaften Abmahnungen zu sprechen ist. Auch das “Auktionsmodell” von U+C wird Nachahmer finden – jedenfalls dürfte man sich nach nunmehr 5 Jahren bemerkenswerter Abmahntätigkeit einige Mühe geben, um die noch offenen und zu verjähren drohenden Abmahnungen in irgendeiner Form zu versilbern. Die weiterhin durchaus freundliche Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf, Hamburg und München lädt m.E. auch noch dazu ein.

Ich bin davon überzeugt, dass wir im Jahr 2012 vor einem Wechsel des Schwerpunktes stehen: Ging es bisher vor allem um die und Unterlassung als solches, wird nun mehr und mehr die “Vollstreckung” bzw. Durchsetzung von Kostenansprüchen im Vordergrund stehen.

Zum Thema:

Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie

Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer - (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert:

  1. Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht:

    Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH a. a. O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären. Dazu hat sich die Beklagte ebenso beharrlich ausgeschwiegen wie zu der Frage der begangenen Rechtsverletzung vom 11.11.2009.

    Übersetzt heißt das: Es reicht nicht aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte – neben der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Dritten muss der Anschlussinhaber darüber hinaus noch sich selbst entlastende Momente vortragen. Denen das Gericht dann auch glaubt, wohl gemerkt.

  2. Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die “Kostendeckelung” des §97a II UrhG mit der bekannten Argumentation:

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angeboten, wodurch der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies ist mit den Fällen einer widerrechtlichen einmaligen Nutzung eines Lichtbildes durch eine Privatperson zur Bewerbung eines Verkaufsangebots in einer Internetauktion nicht vergleichbar. Hinzu kommt, das sich der Fall keinesfalls als tatsächlich oder rechtlich einfach gelagert darstellt, wenn der Anschlussinhaber die Tatbegehung bestreitet, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG für die Fälle eines Angebots von aktuellen Computerspielen in einer Internettauschbörse im Regelfall ausscheidet (vgl. LG Köln MMR 2010, 559).

Es zeigt sich damit: Nichts neues im Jahr 2012 beim Landgericht Köln zu erwarten. Jedenfalls solange das OLG Köln nicht zu Wort kommt, dass in der Vergangenheit schon mehrmals angedeutet hat, dem Landgericht Köln gerade beim §97a II UrhG wohl nicht folgen zu werden.

DSL-Anbieter muss nach Umzug bei Möglichkeit Anschluss stellen

Lange ist es her: Im Februar 2011 hatte das Landgericht Koblenz (12 S 246/10) entschieden, dass ein Kunde, der umzieht, dies dem Provider anzeigt und nach gesetztem Fristablauf (hier: 6 Wochen) trotz technischer Möglichkeit immer noch keinen neuen Anschluss hat, von (s)einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Da der Provider in diesem Fall Revision eingelegt hat, sollte die Sache am 19. Januar 2012 beim BGH (III ZR 73/11) verhandelt werden. Wie inzwischen bekannt wurde, hat der Provider aber kurz vor der Entscheidung des BGH die Revision zurück gezogen. Die Entscheidung aus Koblenz ist damit nun rechtskräftig. Im Ergebnis scheint damit ein Kundensieg vorzuliegen, im Gesamtbild steht aber nun anstelle einer BGH-Entscheidung die Ansicht eines einzelnen Landgerichts im Raum. Ob sich die Ansicht durchsetzt ist daher abzuwarten.

Übrigens: Der BGH (III ZR 57/10, hier bei uns) hat kürzlich entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund für einen laufenden -Vertrag ist. Mit dem AG Rüsselsheim (dazu hier bei uns) ist aber zumindest der Tod des Anschlussinhabers ein Grund, aus dem Vertrag heraus zu kommen.

Verbraucherinsolvenz: Nur noch drei Jahre?

Es ist soweit: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, dem zu folge die Laufzeiten der Verbraucherinsolvenz gekürzt werden sollen.

Hintergrund ist, dass europaweit die hiesigen Vorschriften sehr lange sind und man teilweise im Ausland mit nur wenigen Jahren bis Monaten rechnen muss (England bis zu 18 Monate, Frankreich/Elsass um die 12-18 Monate, Spanien 18-24 Monate, Italien ist auch kürzer, da es hier auf die Prognose ankommt – anders etwa Polen, was mit 5-7 Jahren eher im Rahmen deutscher Laufzeiten liegt). Das ist durchaus zu beachten: Zum einen ist es auch deutschen Bürgern möglich, im Ausland eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Zwar ist häufig ein Umzug erforderlich, aber inzwischen haben sich Anbieter etabliert, die sich um alles kümnmern – von der Briefkastenanschrift in England bis hin zum gesamten Schriftverkehr. Auch ist es am Ende mit dem Gedanken der europaweiten Gleichberechtigung nicht vereinbar, wenn ein Englischer Staatsbürger nach effektiv 2-3 Jahren seine Schulden erledigt hat, deutsche Staatsbürger aber effektiv 7-8 Jahre dafür brauchen.

Letztlich aber ist festzustellen, dass der vorgelegte Entwurf eine typische Mogelpackung ist, wie man sie hierzulande kennt: Vollmundige Versprechungen, europaweit den Anschluss wieder zu finden, münden in halbgare Regelungen, die beim Verbraucher letztlich keinen ernsten Unterschied bewirken werden.

So wird mit einer in Zukunft 3jährigen Laufzeit geworben. Diese Laufzeit (mit “drumherum” wird es ja ohnehin noch ein bisschen mehr) wird aber nach §300 I Nr.1 E-InsO nur erreicht, wenn die Insolvenzgläubiger mindestens 25% ihrer Forderungen erhalten haben. Das ist, mit Verlaub, ein schlechter Witz wenn man die Quoten in Verbraucherinsolvenzen kennt. Ansonsten gilt dann eine 5-Jährige Frist, wenn wenigstens die Kosten des Verfahrens getilgt werden. Also ein Jahr weniger als sonst.

Im Ergebnis wird man im Fall einer laufenden damit rechnen dürfen, dass man in Zukunft regelmäßig nach 5 Jahren (+”DrumHerum”) und nicht mehr nach 6 Jahren (+”DrumHerum”) seine Restschuldbefreiung erhält. Dieses bestenfalls als Lächerlich zu bezeichnende Ergebnis (gemessen an dem Anspruch, europaweit mit zu ziehen) kann dann vielleicht noch dabei helfen, in Verhandlungen mit den Gläubigern bessere Vergleiche zu erzielen. Aber auch das sehe ich kritisch: Bisher müssen Gläubiger mit sehr geringen Quoten rechnen, was ein Anreiz für Vergleiche sein kann. Wenn der Gläubiger nun sieht, dass die spürbare Verkürzung auf 3 Jahre nur bei einer 25% Quote erreichbar ist, sonst aber 5 Jahre Laufzeit anstehen (statt 6), erkenne ich keine unbedingt bessere Verhandlungsposition.

Letztlich bleibt abzuwarten, was aus dem Entwurf wird. Der aktuelle Ausblick ist aber für die Verbraucher eher düster, während die Gläubiger keinen Gewinn erhalten, da letztlich nicht zu sehen ist, dass sich an den in Verbraucherinsolvenzen marginalen Quoten nichts ändern wird.

Rechtsprechung: Widerruf subventionierter Handyverträge möglich?

Es gibt eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung & Literatur, die der Branche wenig gefallen dürfte, bei Kunden aber umso mehr Aufmerksamkeit wecken sollte: Früher noch abgelehnt, scheint sich nun der Wechsel einzustellen, den subventionierter Handyverträge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das samt Vertrag vor Ort im Laden erworben wurde, oder via Internet bestellte wurde – es geht nicht um Widerrufsrechte im , sondern um das auf Verbraucherkreditverträgen.
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Desaströs: Filesharing-Abmahnung auf Wikipedia

Es mag seltsam klingen, aber ich habe heute tatsächlich zum ersten Mal in der Wikipedia den Eintrag zum “” gelesen, hier zu finden. Auch das war eher Zufall, letztlich aber durchaus lohnend, denn es gilt (leider) einiges gerade zu rücken. Ein vollständiges berichtigen ist an dieser Stelle nicht möglich, vielmehr müsste – um das Ergebnis vorweg zu nehmen – der gesamte Artikel hinsichtlich der rechtlichen Relevanz vollständig überarbeitet werden.

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Sharehosting im Fokus – Probleme für die Nutzer?

Und auf einmal kennt jeder den Begriff Sharehosting: Nachdem die Seite “Megaupload” zum Zielobjekt der Fahnder wurde und die Betreiber mediengerecht “gefasst” wurden, sprang nicht nur erwartet, sondern wohlkalkuliert, als erstes die Presse auf das Thema an, danach reagierten andere “Sharehoster” und fingen an, ihre Dienste zu limitieren. zeitgleich dominierte plötzlich eine Frage: Was haben Nutzer zu befürchten? Als wäre hier eine Antwort möglich.
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Das AG Ratingen (8 C 486/10) hat sich mit dem Wunsch eines ehemaligen Foren-Nutzers beschäftigt, der seine bisherigen Foren-Beiträge gelöscht sehen wollte. Die Entscheidung hilft, sich nochmals mit wesentlichen Aspekten der Thematik auseinander zu setzen.
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OLG Hamburg: Kein grundsätzliches Verbot von Bewertungsplattformen

Das OLG Hamburg (5 U 51/11) hat klargestellt, dass es keine Möglichkeit gibt, grundsätzlich (“ins Blaue hinein”) die des eigenen Unternehmens auf einer Bewertungsplattform zu untersagen. Dazu führte das OLG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus, dass es grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegt, Unternehmen bewerten zu können. Hinsichtlich der typischen Argumente gilt: Zum einen ist eine Prangerwirkung nicht festzustellen, wobei zu dem bekannten “Pranger” immer zu berücksichtigen sein wird, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht (zum Thema Pranger, vor anderem Hintergrund, siehe unseren Artikel hier). Weiterhin muss betrachtet werden, ob Unternehmen nicht schutzlos ausgeliefert sind – neben dem gerichtlichen Schutz vor unsachlichen oder falschen Bewertungen spielt dabei eine Rolle, ob da jeweilige Bewertungssystem auch die Möglichkeit bietet, Bewertungen zu beanstanden.

Es zeigt sich also: Man wird Bewertungen im Regelfall nie im Vorhinein gänzlich unterbinden lassen können, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten – wie etwa der selten zu gelingende Nachweis, dass eine Bewertungsplattform Bewertungen manipuliert. Wie man insofern am besten als Unternehmen mit solchen Bewertungsplattformen umgeht, habe ich bereits früher beschrieben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (VIII ZR 95/11) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

(Quelle: PM des BGH)

Hinweis: Die Entscheidung ist leider nur bedingt nutzbar und bezieht sich auf die alte Rechtslage! Heute ist die Angabe einer ladefähigen Anschrift zwingend. lediglich wer in der Vergangenheit deswegen abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird hier Beratungsbedarf haben.

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