23. Juli 2010 von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
Es gibt einen sehr schönen Beitrag zum Thema ePost im “Gutjahr-Blog”, zu finden hier. Dabei wird vollkommen zu Recht eine weitere Klausel der ePost-AGB kritisiert:
Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden, um versehentlichen Löschungen oder evtl. vorsätzlichen Schädigungen vorzubeugen. Aus technischen und rechtlichen Gründen (vgl. gesetzliche Datenspeicherungspflichten) werden Daten ggf. in Datensicherungsdateien und Spiegelungen von Services dupliziert. Solche Kopien werden ggf. erst mit einer zeitlichen Verzögerung gelöscht.
Das erzeugt natürlich Gruselgefühle: Da steht allein ernstes, dass “Daten” (also auch E-Mails?) “ggfs.” (ob nun wirklich, weiß man also gar nicht) bei einem Löschen doch nicht gelöscht werden, sondern nur “gesperrt”. Irgendwann werden die Daten dann doch gelöscht, wann weiß man als Nutzer nicht. Wie bei der Klausel mit der “Pflicht zum Nachsehen”, denke ich, dass auch diese AGB unwirksam sein wird, schließlich wird der Nutzer hier in die Irre geführt, da er letzten Endes weder weiß, ob ein löschen nun wirklich löscht noch wann denn dann wirklich gelöscht werden würde.
Sehr viel mehr Sorgen als die “Löschung die gar keine ist” – und die mich verdächtig an IMAP-basierte-Postfächer erinnert – macht mir die Tatsache, dass die Post offensichtlich Backups anlegen möchte, zu denen dann evt. auch die Emails gehören. Hier sehe ich die Gefahr, dass über Jahre hinweg alte Mails noch rekonstruierbar sind, die der Betreffende längst gelöscht wissen wollte.
Das Bild von Stadler mit der Postkarte ist dabei immer wieder nett, sollte aber genutzt werden, um den alten (und bis heute nicht ausgefochtenen) Streit aus der Schublade zu holen, ob nicht verschlossene Briefe dem Briefgeheimnis unterliegen. Wer das bejahen möchte, steht zwar auf der Seite der Minderheit, hat mit Jarass, Sachs und Badura aber starke Befürworter auf seiner Seite. Dabei weiß ich auch nicht, ob der uneingeschränkte Vergleich mit der Postkarte in dem Fall angemessen ist, in dem die E-Mail im Klartext vom Sender zum Empfänger nur über verschlüsselte Verbindungen transportiert wird und auf den jeweiligen Servern nur in einer verschlüsselten Form (also jedenfalls nicht im Klartext) gespeichert wird, letztlich beim Empfänger aber wieder im Klartext angelangt.
Jedenfalls den ePost-Brief alleine dem Fernmeldegeheimnis zu unterwerfen, halte ich für falsch, da hier eindeutig das Postgeheimnis betroffen ist. Auch hier schwelt seit der Privatisierung und schrittweisen Eröffnung des Briefmonopols der Streit, inwiefern das Postgeheimnis überhaupt noch einen Sinn macht – der (bislang eingeschlafene) Streit hierzu dürfte mit den ePost-Aktivitäten einen neuen Drall bekommen.
Wer sich ein wenig “absichern” möchte, nutzt den Dienst nur in Verbindung mit einer eigenen Verschlüsselung wie GPG. Das Problem besteht natürlich weiterhin, da man bei unverschlüsselten Schreiben wieder der “Willkür” der Post hinsichtlich Backups ausgesetzt ist. Ich betrachte die Diskussion weiterhin mit Spannung, dabei muss klar sein, dass gerade in der Anfangszeit solcher Dienste mit vielen befremdlichen ersten Schritten seitens der Anbieter zu rechnen ist – was freilich keine Entschuldigung sein kann.