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Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA

Schüler, die Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied heute der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona/USA besucht hatte.
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WPA2 eventuell geknackt – Hoffnung für Abgemahnte? (Update)

Ich habe soeben auf der Webseite zum Schwarz-Surfen den Hinweis eingestellt, dass evt. die WPA2-Verschlüsselung geknackt ist. Sicherlich werden sich schnell erste Betroffene von Filesharing-Abmahnungen Hoffnung machen, immerhin ist die Möglichkeit eines Zugriffs von Dritten ja nun durchaus realistisch bei einer WPA2-Verschlüsselung. Ich bin gespannt, wie die ersten Einschätzungen aussehen, die sicherlich in den nächsten Tagen folgen. Allerdings soll die Lücke nur bestehen, wenn der Angreifer bereits im Netzwerk angemeldet ist. Damit dürfte nur der Fall von Interesse sein, dass ein Besucher sich (mit Erlaubnis) in das eigene Netzwerk einloggt (ich denke z.B. an Freunde der eigenen Kinder die zu Besuch sind), die Verschlüsselung böswillig durch den Hack deaktiviert und später dieser “Besucher” (oder gar ein Dritter?) dann das WLAN unautorisiert nutzt.

Selbst wenn aber eine solch “generelle Lücke” gefunden werden würde glaube ich nicht, dass eine solche Lücke sich wirklich zum Vorteil entwickeln wird für Betroffene WLAN-Inhaber. Unterstellt, es ginge hier jetzt um eine solch generelle Lücke, einfach mal aus dem Bauch raus überlegt:

  1. Die Bekanntgabe der Lücke ist recht neu, die Demonstration, wie es funktionieren soll, steht noch aus. Wer in diesen Tagen eine Abmahnung bekommen würde und mit Verweis auf diese Lücke einem Dritten (trotz maximal gesichertem Netz) die Verantwortung zuschieben möchte, dem würde das zuständige Gericht sicherlich entgegen halten, dass jedenfalls jetzt noch keine Hacks dieser Art zu erwarten wären.
  2. Wer auf die Krux verweisen würde, dass er mit Blick auf diesen Hack wahrscheinlich demnächst gar kein sicheres WLAN mehr betreiben könnte (und somit aus der Störerhaftung raus möchte), dem würde wahrscheinlich von manchen Gerichten entgegen gehalten, dass er dann eben gar kein WLAN betreiben solle, bis es wieder einen sicheren Standard gäbe. Dabei würde es interessant werden, denn der BGH meinte ja zum Schluss, dass man nur den Standard beachten muss, der bei Anschaffung des Routers als “sicher” gilt. Wie aber soll sich der Verbraucher verhalten, wenn bei Anschaffung des Routers gar kein sicherer Standard existiert (der auf Verbraucher ausgerichtet ist)?

Ich denke, diese demnächst demonstrierte Lücke kann durchaus Auswirkungen auf einige wenige aktuelle rechtliche Fragen und Probleme haben. Allerdings bezweifle ich, dass es sich zum Vorteil der Betroffenen entwickeln wird. Speziell die Konstellation, dass man Besuchern die Nutzung des eigenen Netzwerkes erlaubt, dürfte sich nicht unerheblich verkomplizieren.

Landgericht Paderborn zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich.
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Zum Rückgaberecht gekaufter Artikel

Kurz und knackig: Es gibt kein allgemeines Rückgaberecht, auch wenn viele das bis heute glauben. Besonders in der Weihnachtszeit kommt wieder der Irrglaube auf, man könne einen gekauften Artikel grundsätzlich zurückgeben, nur weil er einem (dem Beschenkten) nicht gefällt. Das ist erst einmal falsch. Anders ist es, wenn man über Eigenschaften des gekauften Produktes getäuscht wurde, wenn etwas versprochen wurde, was das Produkt nicht bietet. Oder wenn man über den “Fernabsatz” (via Internet, Telefon etc.) bestellt und in einer bestimmten Frist widerruft. Und natürlich, wenn das Produkt fehlerhaft ist, einen Mangel aufweist.
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Ist die “Rüstzeit” Dienstzeit oder nicht?

Der Streit besteht schon länger und die GdP ist hier auch sehr aktiv: Es geht um die Frage, ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört. Verneint wurde dies z.B. durch die Verwaltungsgerichte Karlsruhe (11 K 3998/08) und Stuttgart. Bejaht vom VG Münster (4 K 2819/04). Nun hat der VGH Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 4 S 1676/10 und 4 S 1677/10 die Berufung gegen die beiden Urteile aus Karlsruhe und Stuttgart zugelassen, wobei noch kein Verhandlungstermin festgesetzt ist. Es wird also in Zukunft ein weiteres Urteil dazu geben.

Zum Asylrecht wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung

Das Asylrecht einer Afghanin darf wegen weiterhin drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht widerrufen werden: Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden und der Klage einer afghanischen Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Widerrufs ihrer Asylanerkennung stattgegeben (Az.: A 6 K 3896/08).

Der Klägerin droht als „westlich“ geprägte Frau immer noch durch die (die Mudjaheddin ablösenden) Taliban oder sonstige konservativ – islamische Kräfte, weshalb ihre Asylanerkennung nicht widerrufen werden darf.

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Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 4/07 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. “(Schein-)Renditen” aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.

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Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.

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Eine (leider) alltägliche Geschichte lag dem OLG Oldenburg (5 U 153/09) im Juni 2010 zur Entscheidung vor: Ein Auto wurde gestohlen. Und – leider wohl auch alltäglich – die Versicherung mochte nicht zahlen. Sie warf dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor, denn dieser habe

  1. den Fahrzeugschein im Handschuhfach des Fahrzeugs belassen und
  2. nachdem er bemerkt hat, dass bereits ein erster Diebstahlsversuch stattgefunden hat, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen (z.B. Abstellen in Garage, Nutzen von “Lenkradschloss”) unternommen.

Das OLG hat beides zurück gewiesen. Hinsichtlich des – von außen nicht sichtbaren – Fahrzeugscheins wird vollkommen zu Recht kurz gesagt:

Der Kläger hat den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein – von außen nicht sichtbar – im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich ist (BGH VersR 1996, 621. 1995, 909 Rn. 13. Knappmann in Prölss/Martin, § 12 AKB Rn. 116 m.w.N.). Tatsachen die hier ausnahmsweise eine abweichende Würdigung erlauben würden sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des erstmaligen Diebstahlversuchs ist die Sache aber etwas kniffliger. Für das Gericht stand nur fest, dass der Kläger einen Manipulationsversuch am Fahrzeug bemerkt hat und davon ausgegangen ist, dass die Täter bereits in das Fahrzeug eingedrungen waren und – vergeblich – versucht hatten, dieses zu entwenden. Damit hieraus ein vorwerfbarer Umstand entsteht, hätte der Versicherungsnehmer mit einem weiteren Diebstahlsversuch gerechnet haben oder damit hätte rechnen müssen. Dass der Versicherungsnehmer das selbst so gesehen hat, dafür fehlten Anhaltspunkte. Und dass er damit hätte rechnen müssen, verneint das Gericht mit den Worten:

Aus einer einmaligen, erfolglosen Manipulation kann nicht geschlossen werden, dass noch weitere Diebstahlsversuche derselben Täter zu erwarten sind.

Im Umkehrschluss heißt das aber: Eine Vorwerfbarkeit ist keinesfalls ausgeschlossen. Wie sieht es etwa nach einem zweiten bemerkten Diebstahlversuch aus? Wer besonders “beliebte” Autos fährt, sollte insofern Vorsicht walten lassen und als Versicherungsnehmer nicht zu blauäugig sein.

Vorsicht vor der #ePost?

Es gibt einen sehr schönen Beitrag zum Thema im “Gutjahr-Blog”, zu finden hier. Dabei wird vollkommen zu Recht eine weitere Klausel der -AGB kritisiert:

Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden, um versehentlichen Löschungen oder evtl. vorsätzlichen Schädigungen vorzubeugen. Aus technischen und rechtlichen Gründen (vgl. gesetzliche Datenspeicherungspflichten) werden Daten ggf. in Datensicherungsdateien und Spiegelungen von Services dupliziert. Solche Kopien werden ggf. erst mit einer zeitlichen Verzögerung gelöscht.

Das erzeugt natürlich Gruselgefühle: Da steht allein ernstes, dass “Daten” (also auch E-Mails?) “ggfs.” (ob nun wirklich, weiß man also gar nicht) bei einem Löschen doch nicht gelöscht werden, sondern nur “gesperrt”. Irgendwann werden die Daten dann doch gelöscht, wann weiß man als Nutzer nicht. Wie bei der Klausel mit der “Pflicht zum Nachsehen”, denke ich, dass auch diese AGB unwirksam sein wird, schließlich wird der Nutzer hier in die Irre geführt, da er letzten Endes weder weiß, ob ein löschen nun wirklich löscht noch wann denn dann wirklich gelöscht werden würde.

Sehr viel mehr Sorgen als die “Löschung die gar keine ist” – und die mich verdächtig an IMAP-basierte-Postfächer erinnert – macht mir die Tatsache, dass die Post offensichtlich Backups anlegen möchte, zu denen dann evt. auch die Emails gehören. Hier sehe ich die Gefahr, dass über Jahre hinweg alte Mails noch rekonstruierbar sind, die der Betreffende längst gelöscht wissen wollte.

Das Bild von Stadler mit der Postkarte ist dabei immer wieder nett, sollte aber genutzt werden, um den alten (und bis heute nicht ausgefochtenen) Streit aus der Schublade zu holen, ob nicht verschlossene Briefe dem Briefgeheimnis unterliegen. Wer das bejahen möchte, steht zwar auf der Seite der Minderheit, hat mit Jarass, Sachs und Badura aber starke Befürworter auf seiner Seite. Dabei weiß ich auch nicht, ob der uneingeschränkte Vergleich mit der Postkarte in dem Fall angemessen ist, in dem die  E-Mail im Klartext vom Sender zum Empfänger nur über verschlüsselte Verbindungen transportiert wird und auf den jeweiligen Servern nur in einer verschlüsselten Form (also jedenfalls nicht im Klartext) gespeichert wird, letztlich beim Empfänger aber wieder im Klartext angelangt.

Jedenfalls den -Brief alleine dem Fernmeldegeheimnis zu unterwerfen, halte ich für falsch, da hier eindeutig das Postgeheimnis betroffen ist. Auch hier schwelt seit der Privatisierung und schrittweisen Eröffnung des Briefmonopols der Streit, inwiefern das Postgeheimnis überhaupt noch einen Sinn macht – der (bislang eingeschlafene) Streit hierzu dürfte mit den -Aktivitäten einen neuen Drall bekommen.

Wer sich ein wenig “absichern” möchte, nutzt den Dienst nur in Verbindung mit einer eigenen Verschlüsselung wie GPG. Das Problem besteht natürlich weiterhin, da man bei unverschlüsselten Schreiben wieder der “Willkür” der Post hinsichtlich Backups ausgesetzt ist. Ich betrachte die Diskussion weiterhin mit Spannung, dabei muss klar sein, dass gerade in der Anfangszeit solcher Dienste mit vielen befremdlichen ersten Schritten seitens der Anbieter zu rechnen ist – was freilich keine Entschuldigung sein kann.

Die Bundesregierung möchte Gesetze streichen

Die Bundesregierung möchte “veraltete Gesetze” streichen und doppelte Regelungen zusammenfassen, dazu hat sie einen Vorschlag vorgelegt. Da gibt es grundsätzlich nichts einzuwenden, und wenn im Jahr 2010 z.B. die “Reichsbank” aus dem §1082 BGB gestrichen wird, ist das nur zeitgemäß. Leider aber, das zeigt die Erfahrung, finden sich in solchen umfangreichen Schriften auch hier und da kleinere Änderungen, die dann schnell mal untergehen.

So möchte der Gesetzgeber in den Art. 37 bis 39 die “Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Lagen”, zur Zeit verteilt auf drei gesetzliche Regelungen, in einer zusammenfassen. Auch ein gutes Ziel, aber man muss genau hinsehen. Während nämlich im §1 des “Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen” u.a. zu lesen ist:

Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eintausendsiebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht übersteigen [...] Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils vierhundert Deutsche Mark für jedes Kind, [...]

findet man in der neuen Regelung (Art. 37, §19 II):

Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1 001 Euro (Einkommensgrenze) [...] Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind [...]

Da wurde also schön aufgeschlagen. Einen Hinweis ist mir auch wert, dass das Wirtschaftsstrafgesetz (bzw., was davon übrig ist) mit dem Art. 57 aufgehoben werden soll.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klage des Parlamentsabgeordneten Bodo Ramelow – MdL – entschieden, mit der er sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wandte.

Der Kläger ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei aber unverhältnismäßig.

Auf die Revision des beklagten BfV hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisionsrechtlichen Gründen an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE rechtfertigt auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das BfV im Wege der offenen Beobachtung.

Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parlamentsrechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.

Die Beobachtung des Klägers war verhältnismäßig. Sie erwies sich insbesondere als angemessen. Zwar birgt die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt. Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger war hier jedoch dadurch gemindert, dass das BfV sich auf eine offene Beobachtung beschränkte und den Kern der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenommen hat. Demgegenüber spricht für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei DIE LINKE ist.

BVerwG 6 C 22.09 – Urteil vom 21. Juli 2010, Quelle: Pressemitteilung

Der lange steinige Weg zum ePostfach #epost

Wieder einmal habe ich mich für ein Experiment zur Verfügung gestellt und letzte Woche ein Postfach bei “” bestellt, dem bereits vor dem offiziellen Start in manchen Blogs verrissenen Konkurrenten zur (gleichsam verrissenen) DE-Mail. Das Ganze ist jetzt eine Woche her, mein Postfach habe ich immer noch nicht. Hintergrund: Die Registrierung ging relativ flott, nachdem man mir an mein Handy eine “Handy-TAN” geschickt hat, wurde mir offenbart, dass ich per Post einen “Aktivierungscode” erhalte.

Nun, sowas kenne ich. So etwas gab es 2001 beim Web.de Postfach und existiert bis heute bei Hosteurope für Neukunden. In beiden Fällen hatte ich nach einem Werktag meinen Code. Die Post, die interessanterweise ja selber den Brief verschickt, brauchte eine Woche. Nunja.

Doch der Aktivierungscode ist, so wurde mir heute klar, nicht das Ende der Einrichtung, sondern nur der Zwischenschritt: Nach Eingabe des Codes sah ich einen Teil meiner Daten (Name z.B.), musste andere Daten noch einmal eingeben (Anschrift, Handy-Nummer) und manche Daten zum ersten Mal (Geburtstag). Nachdem ich dann wieder einmal auf “Fertig” geklickt habe, bekam ich schon wieder eine “Handy-TAN”, musste damit wieder einmal bestätigen dass die TAN bei der angegebenen Handy-Nummer ankam – und bekam einen Ausdruck für ein Postident-Verfahren.

Als nächstes darf ich also nun zu einer Filiale dackeln um dort ein Postident durchzuführen. Es wäre natürlich praktisch gewesen, wenn die Post das beim ersten Brief direkt mit erledigt hätte und auch alle benötigten Daten einmalig bei der ersten Registrierung erhoben hätte. So aber darf man nicht nur noch mehr Zeit und Energie aufbringen (nicht nur Selbstständige werden sich bedanken) sondern wahrscheinlich noch mehr Wartezeit einkalkulieren.
Mein Bericht über die “” wird sich damit also noch ein wenig hinziehen. Verbleibt der bissige Kommentar, dass die Post offenbar bemüht ist ihr “bürokratisches Image” weiter zu pflegen. Momentan jedenfalls erscheint es mir weder alltags- noch geschäftstauglich – und mit Sorge blicke ich auf das Erlebnis, wenn man die erste Mail über diesen Dienst versendet bzw. empfängt. Wahrscheinlich ist dieses langwierige Prozedere auch der Grund, warum man noch keine Berichte über den Dienst liest

Interessant: Bundesverfassungsgericht zu Blitzern

Das (2 BvR 759/10) hat sich heute mit “Blitzern” beschäftigt – der Antragsteller wollte die Verwertung von “-Fotos” vor Gericht als verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte sehen. Das hat ihm eine Abfuhr erteilt, mit dem zutreffenden Argument, dass der Autofahrer die Erfassung ja selbst veranlasst: Man wird beim “Blitzen” ja nicht automatisch und immer erfasst, sondern identifizierbar erst, nachdem zuvor ein Verstoß erfasst wurde (zu geringer Abstand, zu schnelles Fahren).

Interessant ist ein anderes Argument des : Es wird im Urteil (Rn.14) festgestellt, dass die Eingriffsintensität durch das Blitzen nicht so hoch sei, da

nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist

Vielleicht, mit Blick auf die modernen “”, die teilweise versteckt agieren, wird sich das daher mittelfristig erneut dem Thema widmen dürfen. Erst einmal dürfte damit aber der Traum vieler “Verkehrssünder” ausgeträumt sein, dass man sich mit Blick auf die Grundrechte aus der Verantwortung stehlen kann. Hilfreich wird es aber sicherlich sein, dass das klar stellt, dass §100h StPO als Ermächtigungsgrundlage dient.

Allerdings ist das Urteil insofern keineswegs überraschend, da auf der Hand liegt, dass es ein Unterschied ist, ob jemand ständig aufgenommen wird wie dies bei 2 BvR 941/08 (“Videoaufnahmen”) der Fall war, oder ob jemand anlassbezogen, nach vorher anonymer konkreter Feststellung der Rechtsverletzung, erfasst wird.

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Arzt und Vorsorgeuntersuchungen: Zur Fürsorgepflicht des Arztes

Das OLG Koblenz (5 U 186/10) hat geurteilt: Wenn der den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar.

In der Sache hatte eine Frauenärztin bei Ihrer Patientin den Verdacht auf Brustkrebs geäußert. Die Patientin warf der Ärzten dann später vor, sie nicht hinreichend zu weiteren Vorsorgeuntersuchungen “gedrängt” zu haben. Nach dem ersten Verdacht sah sie eine entsprechende Pflicht. Das LG Trier (4 O 217/06) mochte sich dem noch anschließen, das OLG Koblenz hat es nun verworfen.

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