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Loveparade und Richterfreitod: Zu den Grenzen der Information

Angesichts zwei beachteter Themenkreise haben sich Gerichte unlängst mit der Frage beschäftigt, welcher Anspruch der Presse – mithin indirekt also auch der Öffentlichkeit – auf den Zugang zu Informationen besteht.
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LG München: Privilegien für Google bei der Störerhaftung?

Erst kürzlich wurde heiss diskutiert, dass man via eingebundener RSS-Feeds in die Störerhaftung purzeln kann – das Landgericht Berlin sah dies bei einem Webmaster gegeben, der Inhalte via RSS-Feed eingebunden hatte und deswegen abgemahnt wurde, ich hatte hier etwas dazu geschrieben.

Mit etwas ähnlichem wurde im Februar 2010 der Konzern vor dem Landgericht München I (13 S 15605/09) konfrontiert: Man hatte in der News-Datenbank einen Stern-Artikel gelistet, in welchem einem Betroffenen vorgeworfen wurde, sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, in einem Pfadfinderlager kleine missbraucht zu haben. Unter Berufung auf die Störerhaftung setzte der Anwalt des Betroffenen eine auf und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung der entstandenen Anwaltskosten auf. Beides verweigerte unter Verweis darauf, dass man nur ein “News-Aggregator” sei – insoweit nichts neues. Nun aber die Änderung: Das LG München I gab recht.

Das Argument: Eine Störerhaftung greife nur bei zumutbaren Maßnahmen. Eine solche Maßnahme sei hier aber nicht mehr ersichtlich, da in unvorstellbarer Masse Inhalte erfasst und man gar nicht mehr eine – wie auch immer geartete – Inhaltskontrolle bieten könne. Die Privilegierung von entsteht dabei laut LG München I dabei dadurch, dass man sich seitens durch den Verlag vertraglich hatte zusichern lassen, dass “keine Rechte Dritter entgegen stehen”. Gepaart mit den eher wirren Ausführungen zum “Verschulden” in der Entscheidung wirkt es hier schon interessant, dass zwei Parteien zu Lasten eines Dritten (ohne sein Zutun) dessen Rechtsmittel beschränken können sollen. Ich bin gespannt wie das bisher unbekannte Urteil in der nächsten Zeit aufgenommen wird.

Geradezu unverschämt sind m.E. die Ausführungen des Gerichts, der Kläger sei ja gerade nicht rechtlos gewesen, da der Artikel ja gelöscht wurde – und das immerhin schon 8 tage später. Die Äußerung klingt zynisch angesichts

  1. anderer Urteile, die eine selbst im Nachhinein bei einem nur 1h nach Einstellen erschienenem Kommentar ermöglichen und
  2. der Tatsache, dass der in seinem Recht verletzte nun auf seinen Anwaltskosten selber sitzen bleiben soll.

Es bleibt ein fader Beigeschmack – Webmaster jedenfalls sollten keinesfalls diese Entscheidung als Leitlinie betrachten und nun wieder ungehemmt fremde Inhalte verarbeiten. Ich habe starke Zweifel, dass der “Normal-sterbliche” dieses -Privileg vor einem deutschen Gericht zugesprochen bekommt. Dass das Gericht keine grundsätzliche Frage berührt sieht sei nur am Rande erwähnt.

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Das BVerfG verliert die Geduld – zu Recht.

Mir fällt seit einigen Wochen bzw. Monaten schon auf, dass (nach meiner Wahrnehmung) verstärkt in Pressemitteilungen des BVerfG die Fälle hervorgehoben werden, bei denen eine Missbrauchsgebühr verhängt wurde. Wenn man sich die Statistiken des BVerfG aus den letzten Jahren ansieht, merkt man, dass die Verhängung einer Missbrauchsgebühr keineswegs selten war. Jedenfalls muss man angesichts der letzten Meldungen nicht gleich vermuten, dass es mehr geworden ist, weswegen ich glaube, dass man vielmehr verstärkt seitens der Pressestelle diese Fälle in den Vordergrund stellt.
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Warum darf man bei “Saturn” nicht fotografieren?

Zugegeben, ich lese inzwischen gerne bei “GuteFrage.net” mit – nicht wegen der Fragen oder weil ich dort antworte, sondern weil manche Antwort dort einfach nur zu komisch ist. An dieser Stelle kann ich durchaus empfehlen, den dortigen “Newsletter” zum jeweiligen “Fachgebiet” zu abonnieren und sich hin und wieder ein Spässchen zu gönnen. Es lohnt sich – und zeigt zugleich sehr eindrücklich die Existenzrechtfertigung von Rechtsanwälten.

Die Frage, die mir heute auffällt war die durchaus berechtigte, warum man im Saturn nicht fotografieren dürfe. Auch andere Geschäfte verbieten das Fotografieren hin und wieder, was natürlich hinsichtlich der von diesen gerne vorgenommenen Rundumüberwachung der Kunden durchaus interessant wirkt. Diese Betrachtung hat mit der juristischen Frage des “dürfens” aber nichts zu tun – und hier kommt “GuteFrage.net” ins Spiel. Da liest man dann geistreiche Antworten wie “Das ist Industriespionage”, dass Saturn im Rahmen seines Hausrechts tun und lassen darf was es will oder auch dass “Persönlichkeitsrechte verletzt” werden.

Nun, sofern man überhaupt zu dem Ergebnis kommt, dass man es nicht darf, so wird das wenn überhaupt an der Hausordnung des Saturn liegen – sofern diese überhaupt gültig ist. Interessanter ist die Frage, welches Interesse ein Kaufhaus haben könnte, das Fotografieren zu unterbinden: Die Produkte sind frei einsehbar, Preise und Ausstattung kann man sich erlaubterweise notieren – also wo kann man als Unternehmen ein Problem sehen? Eine Antwortet bietet Gutefrage.net (natürlich) nicht und ich selbst habe bis heute auf meine zahlreichen Fragen nie eine Antwort erhalten. Dabei habe ich durchaus einen Verdacht: Mit Fotoapparaten kann man nämlich Wettbewerbsverstöße sehr schön festhalten und Verbraucherzentralen zur Kenntnis bringen. Abgesehen davon, dass es heute auch möglich ist, irgendwelche Peinlichkeiten oder Unverschämtheiten bildlich festzuhalten und via Twitter & Co. umgehend einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Ob das die Motivationen sind, weiß ich nicht – ich kann nur mutmaßen. Und auf ein Urteil des BGH (I ZR 133/04) in dieser Sache verweisen.

Sicherungsverwahrung: Eckpunktepapier liegt vor

Das “Eckpunktepapier” zum Thema Neuordnung der liegt nunmehr vor und ist hier als PDF einzusehen. Ich habe mit meiner vorzeitigen Prognose wohl “ins Schwarze” getroffen: Der Bundesgesetzgeber orientiert sich offensichtlich an Art. 5 I (e) EMRK und den Unterbvringungsgesetzen der Länder.

Erste Kritik dazu recht sich schon, etwa hier von Ullenbruch, wobei Ullenbruch m.E. zwei Fehler begeht:

  1. Auch wenn ich grundsätzlich die Frage mitstütze, wie der Gesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund bei einer Unterbringung rein aus dem Gefährdungsgedanken heraus schaffen will: Der Blick in den §63 StGB zeigt durchaus, dass es da Möglichkeiten gibt. Dass die Idee an sich schon verfassungswidrig sein muss, sehe ich an diesem Punkt nicht.
  2. Der Hinweis von Ullenbruch, es handle sich um ein Einzelfallgesetz, ist schlicht falsch: Abgesehen davon, dass das BVerfG die Frage des Einzelfalls sehr rigide – so gut wie gar nicht – zur Anwendung bringt (Was zu enormer Kritik in der Literatur führt), scheitert der Gedanke aber schon daran, dass die Zahl der Betroffenen eben nicht feststeht. Weder sind alleine die “Altfälle” durch die Neuregelung betroffen, noch ist auszuschließen, dass in den nächsten Jahren weitere – jetzt nicht nicht konkretisierte – Betroffene dazu kommen.

Es bleibt weiterhin auf den konkreten Gesetzesentwurf zu warten, bevor konkrete Kritik (oder Zustimmung) geäußert wird. Jedenfalls bei der Gesetzgebungskompetenz aber sollte man durchaus schon jetzt wachsam sein.

Dazu:

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben…

Das BVerfG (1 BvR 1443/10) hat die von Rechtsanwälten zurückgewiesen, die Rechteinhaber in so genannten “Filesharing-Abmahnungen” vertreten. Es ging um die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LG Mannheim bzw. OLG Karlsruhe, die dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und legten ein: Am 16.03.2010 per Fax (ohne Anlagen) und am 19.03.2010 kam dann das gesamte “Paket” beim BVerfG an. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe datierte vom 17.02.2010. Wer weiß, dass das BVerfG (fristwahrende) Klageschriften – sogar ohne Anlagen – per Fax akzeptiert, der ist vielleicht jetzt ein wenig überrascht.

Anmerkung: Das mit dem Fax findet sich übrigens nicht im Merkblatt des BVerfG. Man muss das Impressum sehr aufmerksam lesen, um den Fingerzeig zu finden (sofern man es nicht schon ausprobiert und somit gelernt hat bzw. im entsprechenden Handbuch nachliest ;) ).

Hintergrund war – so liest man dann auch im Beschluss – dass die angegriffenen Entscheidungen zum einen nur teilweise und darüber hinaus sogar in einem Fall (und dann auch noch bei dem laut BVerfG “maßgeblichen Satz”!) zudem falsch zitiert wurden. Vor diesem Hintergrund gab es einen Hinweis, der aber nicht geholfen hat: Man bestand auf einer Prüfung durch das BVerfG. Und da ist dem BVerfG dann der Kragen geplatzt:

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden

Es gab eine Missbrauchsgebühr: 500 Euro.

Anmerkung: Tauss provozierender als Gravenreuth? (Update)

Der BGH hat das Urteil gegen den ehemaligen Abgeordneten Tauss bestätigt – das ist (für mich) wenig überraschend und wird hier nur kurz kommentiert. Interessanter finde ich beim Lesen der ersten Artikel zum Thema ein kleines Detail: Beim Artikel auf Heise wurde offensichtlich die Kommentar-Möglichkeit gesperrt. Als vor einigen Monaten der – nicht nur ge-/beliebte Rechtsanwalt Gravenreuth zu Tode kam, sah man von dieser Möglichkeit im entsprechenden Artikel bewusst ab. Interessant ist für mich die Frage, wie man diese Entscheidung im Gesamtbild bewerten möchte – wenn man es denn möchte.

Update: Inzwischen ist der Artikel nun doch kommentierbar.

Man parkt nicht (unerlaubt) vor fremden Einfahrten!

Das Problem dürften viele kennen, die sich eine Einfahrt bzw. Auffahrt gönnen: Gerne wird unmittelbar davor (gemeint ist “davor”, nicht “gegenüber”!) geparkt. Sei es der Tiefkühlkost-Lieferant der den Nachbarn beliefert, Besucher von Nachbarn – oder auch einmal der Nachbar selber. Wer seinen Nachbarn darauf verweist, dass er das nicht möchte, bekommt nicht selten beim ersten Versuch die üblichen Sprüche gedrückt, die sich ranken um “Ist doch nur kurz” und “Man kann doch dann mal kurz klingeln”. Im Regelfall reichen aber ein paar deutliche und ernst gemeinte Worte, um die Situation langfristig bis dauerhaft zu klären – schliesslich handelt es sich hier um eine Eigentumsbeeinträchtigung, die zu alledem nicht unerheblich ist (soll man doch allen ernstes einen fremden Dritten um Erlaubnis bitte müssen, sein Eigentum bestimmungsgemäß zu nutzen).

Leider aber gibt es einige wenige Exemplare, die alleine mit Worten nicht zu erreichen sind und denen jegliche Einsicht hinsichtlich fremden Eigentums fehlt: Ein solches Exemplar fand sich nun vor dem Amtsgericht München (241 C 7703/09 ) wieder, wo ein Nachbar – nach erfolgloser – auf Unterlassung klagte. Zu Recht befand das Amtsgericht, das die unproblematisch vorliegende Eigentumsbeeinträchtigung (und Besitzstörung) auch nicht dadurch behoben sah, dass man ja “den Nachbarn fragen könne ob er das Auto wegsetzt”. Durch die Dauerhaftigkeit (sowie die nicht unterschriebene Unterlassungserklärung) sah man auch vollkommen berechtigt die Wiederholungsgefahr, weswegen der Nachbar am Ende zur Unterlassung verurteilt wurde. Wenn er sich nicht dran hält, winkt ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Es bleibt nur zu hoffen, dass sein bisheriger Starrsinn ihn auch ordentlich etwas kosten wird.

JMStV und Webseiten – muss man seine Seite abschalten?

Zwar mit Interesse, aber nicht wirklich intensiv, verfolge ich die Diskussionen rund um den (JMStV). Nachdem zuletzt Kristian Köhntopp scheinbar ernsthaft fragte, ob er seine Webseite abschalten muss, wenn der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft tritt, habe ich den kürzesten Weg genommen und bei der Landesanstalt für Medien NRW (lfm-nrw.de) angefragt, wie man dort zu dem Thema steht.

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Videoaufnahmen von der Loveparade 2010 im Netz – Rechtmäßig?

Ich finde es interessant, dass bereits vor Tagen im Spiegel angekündigt wurde, dass der Loveparade-Veranstalter die Videoaufnahmen von der Loveparade im Internet zur Verfügung stellen möchte, was er heute auch getan hat – aber niemand bisher thematisiert hat, ob dieser das überhaupt darf. Nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, was für eine Diskussion rund um -Streetview bis heute herrscht, wundert es mich dann doch sehr, dass hier niemand zumindest einmal die Frage stellt.

Nicht zuletzt aus zeitlichen Gründen möchte ich an dieser Stelle von einer detaillierten Analyse absehen, komme für mich aber zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung bei mir grds. erst einmal keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Ich gehe von einer Aufnahme im Einklang mit §6b BDSG aus, wobei die spätere Veröffentlichung m.E. erst einmal nicht vom §6b BDSG gedeckt ist. Man wird wohl zum §6b III S.2 BDSG tendieren:

Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Die “Verfolgung von Straftaten” ist hier naheliegend, aber: Das angemessenere Verhalten dürfte es sein, das Material den Ermittlungsbehörden (und nicht gleich der Öffentlichkeit) zur Verfügung zu stellen. Aber: Selbst wenn man meint, die Veröffentlichung der Daten wäre mit §6b BDSG nicht in Einklang zu bringen – im §43 BDSG ist bis heute keine Sanktion für einen Verstoß gegen den §6b BDSG vorgesehen. Wenn überhaupt, sehe ich die Bussgeldvorschrift des §43 II Nr.2 BDSG betroffen:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält [...]

Dabei allerdings ist zu fragen, ob in dem enormen öffentlichen Interesse an einer Aufklärung und möglichst vielen Informationen nicht eine “Befugnis” zu sehen ist. Interessant dürfte es m.E. nur werden, wenn eine Aufnahme – in Großaufnahme? – einzelne Teilnehmer zeigt. Hierbei wäre vielleicht an das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Betroffenen samt Unterlassungsanspruch zu denken, was m.E. aber durch §23 I Nr.3 KURHG geregelt ist.

Hinweis: Die Überlegungen hier sind “aus dem Bauch raus” in 5 Minuten herunter geschrieben und können nur Anregungen darstellen. Die Frage nach dem “dürfen” ist dabei für mich insofern interessant, als dass es beim “Loveparade-Fall” zunehmend in sehr eklatanter Weise um die Frage geht, wie man Recht und mediale Wirkung/Arbeit miteinander in Einklang bringt – ggfs. mediale Arbeit sogar zwingend nötig ist, um eigene Positionen zu schützen. Ich hatte dazu hier bereits ein paar Zeilen geschrieben. Und ich sehe mich mit meiner Vermutung durch die hier gezeigte Aktion der Veröffentlichung der Aufnahmen durchaus bestätigt:

Während es früher hieß, dass man “Recht haben” und “Recht bekommen” unterscheiden müsse, wird es sicherlich bald so sein, dass man als dritten Faktor hinzu zählt, von der Öffentlichkeit auch als im Recht wahrgenommen zu werden.

Update: Es gibt erste Äußerungen seitens der Polizei dazu, eine Handhabe zur Unterbindung sieht man bei der Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich nicht; allerdings – nachdem die Aufnahmen nun online sind – wäre ein Unterbinden erfahrungsgemäß kontraproduktiv und würde die Inhalte eben nicht verhindern, sondern nur dezentral verteilen.

IQ „von ungefähr 50“ – trotzdem (teilweise) Schuldfähig?

Was mitunter zum Bundesgerichtshof kommt, hinterlässt mich schlicht fassungslos: Der BGH (5 StR 240/10) musste nun ein Urteil aufheben, in dem es um einen Menschen mit diesen Eigenschaften ging:

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der 27 Jahre alte Angeklagte unter Schwachsinn (IQ „von ungefähr 50“) und verfügt über keine „so genannten kulturbedingten Fertigkeiten wie Rechnen, Schreiben und Lesen“ (UA S. 15). Sein eigenes Alter kann er nicht nennen, die Wochentage und die Monate des Jahres nicht aufzählen. Mit der geistigen Behinderung gehen deutliche Verhaltensauffälligkeiten einher; da der Angeklagte nicht über soziale Kompetenz verfügt und kaum in der Lage ist, sich verbal verständlich zu machen, wählt er andere Kommunikationsformen, insbesondere seine Körperkraft. Er ist emotional instabil, leicht zu provozieren und reagiert auf jegliche Reize spontan und impulsiv. Er agiert intuitiv, bedürfnis- und erlebnisorientiert. „Dabei ist er nicht in der Lage, Ursache und Wirkung seines Verhaltens zu erkennen und auseinander zu halten“

Das Landgericht Kiel befand, der Angeklagte sei zumindest teilweise schuldfähig (es ging um Diebstahl, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und erkannte auf eine Haftstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Wie man überhaupt auf die Idee gekommen ist, eine teilweise Schuldfähigkeit zu sehen, ergibt sich aus dem BGH-Urteil, wenn dort zu lesen ist, der Angeklagte habe einen späteren zeugen zu überreden versucht, “Schmiere zu stehen” bei seiner Tat. Wer so etwas verlangt, der sieht auch das Unrecht zur Tatzeit zumindest in Teilen, so die Logik. Dass man bei dieser Entscheidung gleich noch die Aussagen des Sachverständigen über den Haufen wirft, überrascht da dann auch nicht mehr; der BGH dazu:

Zum anderen sind die Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten widersprüchlich und weisen auf deren Ausschluss hin.

Es dürfte, neben der ausdrücklichen Feststellen der Willkür, kaum eine peinlichere Rückgabe für ein Landgericht geben.

140 Zeichen sind uns einfach zu wenig.

In Zeiten, in denen alle über Spam klagen, sollte man auch nicht vergessen, die zu loben, die gute Ideen haben: Mich erreicht heute Post von “Corporatebookstore”, denen ich auf Twitter folge. Es ist ein Werbebrief, in dem mir mitegeteilt wird, man freut sich über mein Intereresse am Unternehmen, das man vermutet, weil ich via Twitter folge. Weil aber bei Twitter 140 Zeichen zu wenig sind, um sich vorzustellen, schickt man nun einen Brief, in dem man sich ausführlich vorstellt. Das ganze ist optisch ansprechend und in seriösem Erscheinungsbild aufgemacht – Fazit: Top-Eindruck. Dabei denke ich, ist die Idee für den Werber durchaus lohnend, da man nach diesem Muster zielgerichtet diejenigen anschreiben kann, die zwar noch keine Kunden sind, aber zumindest irgendwie ein Auge auf die eigene Dienstleistung geworfen haben. Von mir an der Stelle ein Lob – und die Weitergabe der Idee auch an die vielen anderen, die mich weiterhin mit lästigen DMs nach dem Motto “Schauen Sie doch mal hier vorbei…” nerven. Es geht auch anders.

Abgründe: Der Streit um das Sorgerecht

Es ist nicht der Regelfall, aber leider auch nicht die “besondere Ausnahme”: Wenn Eltern von Kindern sich trennen, ist das meistens mit Streit verbunden. Verständlicherweise möchte im Regelfall auch niemand auf das Kind verzichten, wobei ich leider schon hier anmerken muss, dass es keine Seltenheit ist, dass das Kind (genauer: das Sorgerecht) letzten Endes für manchen nur zum Druckmittel verkommt, um bei seinem ehemaligen Partner – meist materielle – Zugeständnisse “herauszupressen”. Dass vor diesem Hintergrund nur allzu oft nicht harmonisch, sondern im Streit eine Regelung gefunden werden muss ist insofern voraussehbar.

Was mir aber ein paar Zeilen wert ist, sind die Methoden, mit denen manch einer vorgehen möchte und die sicherlich vielen (normalen) Menschen so nicht bekannt sind. So dachte ich vor vielen Jahren, als ich zum ersten Mal mit einem Mandanten konfrontiert wurde, dem seitens der Kindsmutter plötzlich vor Gericht vorgeworfen wurde, er würde seinen Sohn missbrauchen, dies wäre eine Ausnahme. Heute weiß ich leider, dass so etwas durchaus hin und wieder vorkommt – wobei ich eindringlich davor warnen möchte, es als “Normalfall” zu bezeichnen, zumal ich kürzlich in einem Gossen-Blättchen eine Andeutung in diese Richtung lesen durfte.

Dabei liegt mir gerade ein Beschluss des OLG Brandenburg (9 WF 95/10) vor, der deutlich macht, dass man solche Auswüchse auch bei Vätern finden kann (was gerne mal vergessen wird): Dort hatte der Kindsvater “ins Blaue hinein” behauptet, die Mutter würde nicht nur einer Tätigkeit in einem Bordell nachgehen, sondern zudem auch noch an dem so genannten “Borderline-Syndrom” erkrankt sein.

Sorgerecht & unehelicher Vater: Erstmals Entscheidung nach dem BVerfG?

Mir liegt eine Entscheidung des OLG Brandenburg (10 WF 187/10) vor, die unter Berücksichtigung des BVerfG-Urteils vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) meines Wissens erstmals einem unehelich geborener (für die er nicht das Sorgerecht hatte) einen Teil des Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung zuspricht:

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem nicht in einer Ehe geborener in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Somit ist dem vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren – insoweit hat der in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt – mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

Ich muss zugeben, das Thema nicht fortlaufend im Auge zu haben, evt. gab es bereits eine ähnliche Entscheidung in den letzten Wochen – jedenfalls findet man hier ein gutes Beispiel, wie die Rechtsprechung des BVerfG durch instanzliche Gerichte beachtet und umgesetzt werden kann. Es ist allerdings auch die Besonderheit im Beispiel zu beachten ( leben durchweg beim , Mutter pflegt erst seit 3 Monaten regelmäßigen Umgang), wobei es beachtenswert ist, dass selbst unter diesen besonderen Umständen es bis vor kurzem offensichtlich unmöglich war, sich ein zumindest geteiltes Sorgerecht in deutschen Gerichtssälen vorzustellen.

Schuhfetisch in der Schule

Ein Oberstudienrat fand laut Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (DL 13 K 598/09) Gefallen an an dem “Schuhfetisch”. Während die Neigung als solche keine Probleme bereitet, ergab sich aber das Problem, dass der seinem Fetisch in der Schule fröhnte – und (teils gegen Bezahlung) Schülerinnen fotografierte und die Fotos u.a. über eine entsprechende Webseite verteilte. Dazu kommen wohl auch kleinere Videoclips, zumindest einer. Das sehr lange Urteil – man wird Zeit zum Lesen mitbringen müssen – stelle ich im Folgenden zur Verfügung, inhaltlich hat man sich um die (vorläufige) Dienstenthebung gestritten. Das Ergebnis lautet übrigens, dass die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig war.

Es lohnt sich vor allem, um einmal an einem “echten Beispiel” zu erleben, warum gerade in Schulen (also dort, wo leicht zu verführende und Schutzbefohlene Verkehren) ein besonders hoher Schutzbedarf besteht, wobei dieses Beispiel ein spezieller Einzelfall ist. Nicht zuletzt, weil einige Schülerinnen (angeblich) auch noch eine “Petition” für den betroffenen Lehrer eingereicht haben.
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