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Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung

In den letzten Wochen wurde mir einige Anfragen zum Thema “” vorgelegt, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten – in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein “Vertrag”, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.

Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer “Suchmaschinenoptimierung” mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages – die Hinweise sind sehr grob gehalten.

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Genau hinhören: Online-Branchenbuch EBVZ.de ruft an…

In einem aktuellen Fall hier hat sich jemand gemeldet, der einen Eintrag bei .de (dahinter steht der “Verlag für elektronische Medien Melle”) bestellt hat und und die Rechnung nun eintrudelte. Auf Grund des bisher bekannten Sachverhaltes sehe ich keinen Grund, einen Fall der “-” anzunehmen, eine Wertung, mit der ich ohnehin nur sehr vorsichtig umgehe: Der Betroffene wurde angerufen, hat nach Erläuterung am ausdrücklich bestellt und es erfolgte später nochmals ein Anruf, bei dem die Bestellung verifiziert wurde. Anders als bei fragwürdigen Methoden, wo die Entgeltpflicht versteckt wird oder zumindest etwas aus dem Fokus genommen wird, ergibt sich hier bei dem aktuell geschilderten Sachverhalt kein vergleichbarer Sachverhalt.

Sicherlich problematisch ist, dass hier wohl ohne vorherige Einwilligung angerufen wurde – entgegen einer immer noch weit verbreiteten Meinung sind “cold calls” auch bei Unternehmen ja nicht zulässig. Befremdlich sind auch die Vertragsbedingungen: Vorliegend wurde laut Rechnung ein Betrag von 1035 Euro abzüglich 435 Euro “Sondernachlass” (insgesamt also 600 Euro netto) für 3 Jahre Laufzeit insgesamt gewährt. Laut heutigem Screenshot der dortigen Webseite werden bei 3 Jahren Laufzeit dort aber bei Registrierung über die Webseite nur 596 Euro netto berechnet. Meines Erachtens wird damit durch die Rechnung ein “Sonderrabatt” nahegelegt, den es so gar nicht gibt – hier wäre ein Ansatz für ein täuschendes Handeln, sofern dieser Rabatt auch am Telefon in Aussicht gestellt wurde, was angeblich der Fall gewesen sein soll (und durch die Rechnung indiziert wird). Interessant wird auch die Frage sein, ob den erst bei Rechnungslegung vorgelegten bei dem Vertragsschluss über Telefon überhaupt Relevanz zu kommt.

Dazu kommt dann, dass die Webseite mich auch auf Anhieb nicht überzeugt – die Suchmaske ist für mich nicht gerade ansprechend, über die Eingabe der passenden Branche zusammen mit dem Ort wurde der Mandant auf Anhieb nicht gefunden. Das gebotene Produkt – losgelöst von der Frage der Sinnhaftigkeit eines reinen Onlineverzeichnisses insgesamt – erscheint mir hier doch arg verbesserungswürdig.

Aber: Der insgesamt gebotene Preis hat natürlich auch einen kaufmännischen Aspekt – so werden viele Betriebe es sich überlegen müssen, ob man sich wegen 600 Euro netto ernsthaft streiten möchte

Versetzung in Parallelklasse nach Facebook-Mobbing

Das Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11) hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigt, die in Folge eines (massiven) -Mobbings verhängt wurde. Der betreffende wurde in eine Parallelklasse versetzt – seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives Zutun in die entsprechende Facebook-Gruppe aufgenommen worden, hätte dort aber nichts aktiv getan und wusste auch nicht, wie man so eine Gruppe verlassen könne. Problematisch war sicherlich dabei, dass die Anschuldigungen großteils von Lehrern getragen wurden, die ihrerseits auf “im Vertrauen erlangte Informationen” verwiesen, die ihnen zugetragen hätten, wobei die sonst nicht benannt wurden.

Das Verwaltungsgericht stellte kurz klar, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen dadurch nicht erschüttert wird, im Übrigen die genaue Beweiswürdigung dem Hauptsacherichter vorbehalten bleibt. Da das OVG NRW in der Vergangenheit aber bereits klar gestellt hat, dass bei dienstlichen Erklärungen diese erst einmal zu erschüttern sind, ist in der Hauptsache keine wesentlich andere Würdigung zu erwarten.

Letztlich sah das VG Köln bei einem Facebook- keinen Grund, die Versetzung in eine Parallelklasse einstweilig zu unterbinden. Dies ist wenig überraschend.
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Suchmaschinenrecht: Shop-Blackmailing im Trend?

Es gibt – nicht erst seit gestern – einen “Trend”, der durchaus besorgniserregend ist, in vielfacher Hinsicht: Betreiber von Webseite, vornehmlich Shops, erhalten aus heiterem Himmel eine Mail, in der sie aufgefordert werden, eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn nicht, wird ihr Geschäft nachhaltig beschädigt, entweder

  1. durch gezielte Denial-of-Service-Angriffe, die die Seite lahm legen und Umsätze gefährden (so ein Fall lag Landgericht Düsseldorf, 3 KLs 1/11 zu Grunde, hier besprochen), oder
  2. durch eine zielgerichtete “Anti-“, die nachhaltig die Platzierug des Shops gefährdet und Konsumenten auf Dauer fernhält (dazu aktuell ein Beitrag bei Golem.de).

Ich sehe hier, in diesem “” vor allem wegen der Nachlässigkeit von Google, einen Trend mit erheblichem Potential für die Zukunft.

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OLG Hamm zur Widerrufsfrist bei eBay

Das OLG Hamm (4 U 145/11) hat sich mit der bei auseinandergesetzt und in der Kürze festgestellt, dass eine unmittelbar nach Auktionsende versendete Widerrufsbelehrung ausreicht, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen und die 1-Monatige Frist zu vermeiden.

Wer mag, kann nun aufhören zu lesen. Im Detail aber ergeben sich beim OLG Hamm weitere Fragen.
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Zum Widerrufsrecht bei Online-Partnervermittlungen

Das Landgericht Hamburg (312 O 93/11) hat auf Initiative der Verbraucherzentrale Hamburg einem bekannten Betreiber von Online-Partnervermittlungen (“ElitePartner”) untersagt, in folgenden Satz zu verwenden:

„Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. …“

Hintergrund: Bei Bestellung eines bestimmten Accounts wurde zugleich eine “Persönlichkeitsanalyse” zum Preis von 99 Euro in Auftrag gegeben, die nach Widerruf nicht zu erstatten sein sollten. Dass das Landgericht jedenfalls diese Formulierung der AGB als Unwirksam eingestuft hat, ist m.E. wenig überraschend, wenn man die Entscheidung des BGH (III ZR 218/09, hier besprochen) berücksichtigt. Dieser hatte bereits klar gestellt, dass bei der Rückabwicklung nach einem Widerruf nur Wertersatz für den tatsächlichen Wert der Leistung zahlen muss (dort ging es um 5.000 Euro im Rahmen einer ). Eine pauschale Bestimmung in AGB wird dem niemals Rechnung tragen können, schon aus dem Grund dürfte eine solche Klausel keinen Bestand haben können.

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Lichtbilder und Lichtbildwerke

Es gilt in Kürze mit einem Mythos aufzuräumen: Häufig wird behauptet, “einfache ” würden keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa Bilder von Landschaften etc. Dabei wird dann schnell darauf Bezug genommen, dass gar keine Schöpfungshöhe erreicht ist. Wer sich auf diesen Bezug einlässt, der verkennt aber, dass das UrhG zwischen “Lichtbildwerken” und “Lichtbildern” unterscheidet.

Lichtbildwerke sind schöpferische Fotografien, das woran man gemeinhin denkt. Das “” dagegen ist das Bild, das keine schöpferische Fotografie mehr ist, aber auch noch keine einfache Reproduktion. Geschützt beim wird die “rein technische Leistung” der Aufnahme, man könnte auch sagen: Das bewusste Aussuchen eines Motivs und drücken auf den Auslöser. Der als Leistungssschutzrecht ausgestaltete -Schutz erfasst daher auch Amateurfotos und “alltägliche Knipsbilder”.

Inhaber des Schutzrechts ist der “Lichtbildner”, also derjenige, der das erstellt hat. Die zustehenden Rechte sind die bekannte, insbesondere steht dem Lichtbildner das Veröffentlichungsrecht und Namensnennungsrecht zu. Im Ergebnis wird daher auch der Ersteller eines “einfachen Fotografie” eine aussprechen können, wenn ein anderer sein Bild ohne Genehmigung oder Namensnennung nutzt.

Droht in Zukunft eine Sperre des Internetzugangs bei Rechtsverletzungen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden – Hintergrund ist eine jüngst veröffentlichte Pressemitteilung (dazu auch bei Heise), in der u.a. zu lesen ist:

Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche Einordnung illegaler Downloads und über legale Geschäftsmodelle aufzuklären.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto: “Die Studie ist eine wertvolle Grundlage für die weitere Diskussion in puncto Bekämpfung der Internetpiraterie. Wir werden auf Basis der mit dieser Studie gewonnenen Erkenntnisse den Dialog mit den Beteiligten aufnehmen und wollen noch im ersten Halbjahr 2012 zu einer Entscheidung kommen.”

Wer hier aufmerksam liest, erkennt, dass das so genannte “3-Strikes-Out”-Modell nun offensichtlich in Deutschland handfest diskutiert werden soll. Es ist absehbar, welche Reaktionen folgen werden – die Frage ist nur: Was kann die Nutzer in Deutschland denn erwarten?
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren.

Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
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Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht

Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das “Anti-Counterfeiting Trade Agreement”, oder kurz “”. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

Vorab Hinweise zu zwei typischen Kritikpunkten:

  1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
  2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von “Geistigem Eigentum” spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von “intellectual property” (“geistiges Eigentum”), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.

Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

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Cookie-Richtlinie: Gesetzentwurf im Bundestag

Es ist soweit: Die (zu Recht) viel gescholtene “Cookie-Richtlinie” (dazu hier bei uns) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, hier als PDF) aufgegriffen und liegt dem Bundestag vor. Der Gesetzentwurf gibt sich nach derzeitigem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen gilt:

  1. Es wird wirklich nur die Richtlinie umgesetzt, keiner der überfälligen Handgriffe am Telemediengesetz wird zusätzlich getan. Das vermurkste Gesetz wird also lieber weiter “rumgemurkst”, anstelle endlich ein alltagstaugliches Regelwerk aufzustellen. Das heisst auch weiterhin: Unsicherheiten bei Shop-Betreibern und Webseitenbetreibern, wenn sie etwa IP-Adressen der Nutzer speichern wollen. Das kürzlich in der NJW ein Aufsatz mit dem Inhalt “Datenschutzrechtliche Probleme bei Shop-Bestätigungsmails” erschienen ist, soll hier nur als Verdeutlichung des Problems dienen.
  2. Ein schlechter Scherz ist, dass man so tun will, als würde man hier dem Verbraucher einen Gefallen tun: Cookies sind heute weder zwingend ein datenschutzrechtliches Problem, noch ist dem User gedient, wenn er auf jeder Webseite unverständliche Popups wegklicken muss, nur weil der Shopbetreiber seinen Cookie mit der Session-ID (die zur Führung des Warenkorbs notwendig ist) absichern muss. Oder wenn man sich in jedem Shop erst einmal registrieren muss, um einen Warenkorb befüllen zu können. Über so etwas denkt man nur nach, wenn man die praktischen Probleme kennt.
  3. Zu guter Letzt ist leider festzuhalten, dass die Macher dieses Entwurfs offensichtlich selber nicht einmal wissen, was sie da tun: In der Begründung zum Entwurf liest man durchweg nur etwas von “Cookies”. Wie ich schon früher klar gestellt habe: Je nachdem, wie man es formuliert (und die Richtlinie ist da eine schlechte Vorlage) geht es gerade nicht nur um Cookies. Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf “die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers”. Das sind sicherlich Cookies. Aber auch jegliche andere Daten, die etwa innerhalb von Apps in Smartphones oder Tablets gespeichert werden. Jede Anwendung, die Daten in einem Endgerät des Nutzers speichert, wird sich darum bemühen müssen, dies mit einer sauberen Einwilligung vor der Speicherung abzusichern. Und immer daran denken: Die Einwilligung muss protokolliert werden. Andernfalls, man kennt es schon, werden Abmahnungen drohen. Immerhin hätte der Gesetzgeber es dann endlich geschafft: Abmahnwellen im Bereich der App-Shops fehlen bisher.

Nun ist das hier nur ein Entwurf der SPD-Fraktion – ich gehe aber nicht davon aus, dass wir hiernach den grossen Wurf der regierenden Koalition erleben werden. Vielmehr dürfte sich das Ergebnis am Ende an genau dem orientieren was hier vorliegt. Selbst wenn man jetzt doch noch versuchen würde, das Chaos “TMG” aufzuräumen und alltagstauglich umzusetzen: Es würde wahrscheinlich eine ähnlich endlose Geschichte wieder Arbeitnehmer-Datenschutz, auf den wir seit Jahren warten.

Um es offen zu sagen: Das aktuelle rechtliche Gerüst rund um das Internet ist Murks. Die rechtlichen Regelungen zum Datenschutz sind alltagsuntauglicher Murks. Bestenfalls. Das herumgemurkse des Gesetzgebers an diesem Murks wird es unter keinen Umständen besser machen. Vielmehr steht weiter zu befürchten, dass wir zunehmend die Förderung des rechtlich verunsicherten Internet und der Gefährdung von Vertriebswegen erleben werden.

Die Sache hat ein gewisses Geschmäckle und ist in einem aktuell hier bearbeiteten Fall durchaus Heikel für die Beteiligten: Die Formulare der werden nicht selten per Fax von den angeblichen Kunden zurück gesendet. In aktuellen Schreiben der “Deutschen Direkt Inkasso” (DDI) werden diese Schreiben als Kopie beigefügt, um zu zeigen, dass und was ausgefüllt wurde. Ich war schon stutzig, als ich bemerkte, dass in einem Fall, in dem ein Fax zurück geschickt wurde, hierhin ein Formular geschickt wurde seitens der DDI, das auf der Vorderseite das Formular geboten hat, auf der Rückseite sich dann aber befanden. Wie kommen auf die Rückseite eines Fax-Schreibens (bzw. einer Kopie davon) denn bitte ?

Darüber hinaus liegt nun aber hier folgender Fall vor: In einer weiteren Angelegenheit verweist der Mandant darauf, dass er zuvor eingegangene Schreiben immer weggeworfen hat. Eines Tages klingelt in seinem Büro das , die Angestellte geht ran und wird informiert, dass man sich ja in der Angelegenheit Gewerbeauskunft-Zentrale noch nicht gemeldet habe, heute sei Fristende und man soll sich doch bitte eintragen. Auf konkrete Rückfrage des Mandanten, ob das kostenlos sei, wurde ihm das laut eigenem Vortrag angeblich zugesichert. Darauf hin wurde ihm ein Formular, wohl ohne AGB, zugefaxt, dass er ausfüllte und zurück faxte. Schon bis hierhin ist festzustellen, dass ein anderer Sachverhalt als sonst vorliegt. Die Angelegenheit ist auch insofern delikat, da es bei diesem dargestellten Sachverhalt nicht mehr nur um eine Täuschung durch ein Formular ginge, sondern um eine aktive Täuschung auf Rückfrage am .

Interessant ist aber auch hier, dass die DDI – trotz entsprechendem Hinweis auf diesen speziellen Sachverhalt und ausdrücklich darauf, dass bei einem per Fax zugestellten und zurückgesandtem Formular unmöglich AGB auf einer Rückseite stehen können – plötzlich etwas vorlegt, wo auf der Vorderseite das unterschriebene Formular, auf der Rückseite AGB zu finden sind. Unnötig zu erwähnen, dass man das auch noch auf einen Blick erkennt, in beiden hier beschriebenen Fällen ist die Fax-Kennung auf der Vorderseite zu lesen.

Während man im ersten Fall noch von einem ungeschickten Vorgehen bei der Präsentation sprechen kann, ist jedenfalls der zweite Fall m.E. sehr viel heikler, da hier nach meinem Eindruck ein Sachverhalt konstruiert wird, der nach Vortrag des Mandanten (bezeugt durch die Angestellte) nicht möglich sein wird. Wir dürfen gespannt sein, was das OLG Köln als Registrierungsbehörde der DDI dazu meint. Bericht folgt.

Filesharing-Abmahnung: Post von Debcon

Es ist soweit: Nach der “Auktion” von Forderungen aus -Abmahnungen durch die Kanzlei U+C (dazu vorher hier bei uns) mehren sich wohl die Schreiben eines Inkassodienstes namens “Debcon”. Dabei werden dann angeblich bestehende Forderungen namens der Rechteinhaber geltend gemacht. Es werden hier derzeit noch Erfahrungen in diesen Sachen gesammelt und erste Antworten abgewartet, sodann gibt es weitere Informationen zum Thema. Überraschend ist, dass derzeit nur wegen Schreiben von “Debcon” hier angefragt wird und auch sonst noch keine weiteren Schreiben bekannt sind – ich gehe an der Stelle davon aus, dass “Debcon” nur besonders schnell war und in den nächsten Wochen weitere Anbieter auftreten.

Bis über erste Erfahrungen berichtet werden kann, ist anzumerken, dass jedenfalls ich in diesem Jahr vermehrt damit rechne, dass “Altfälle” wieder zur Sprache kommen. Während Ende 2011 bereits eine “Klagewelle” bekannt wurde, die eher überschaubar war – was daran liegen dürfte, dass zur Verhinderung der Verjährung vor allem Fälle aus 2007/2008 vor Gericht gelandet sind, was noch relativ wenig war – geht es in diesem Jahr um die Jahre 2008/2009, wo durchaus von massenhaften Abmahnungen zu sprechen ist. Auch das “Auktionsmodell” von U+C wird Nachahmer finden – jedenfalls dürfte man sich nach nunmehr 5 Jahren bemerkenswerter Abmahntätigkeit einige Mühe geben, um die noch offenen und zu verjähren drohenden Abmahnungen in irgendeiner Form zu versilbern. Die weiterhin durchaus freundliche Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf, Hamburg und München lädt m.E. auch noch dazu ein.

Ich bin davon überzeugt, dass wir im Jahr 2012 vor einem Wechsel des Schwerpunktes stehen: Ging es bisher vor allem um die und Unterlassung als solches, wird nun mehr und mehr die “Vollstreckung” bzw. Durchsetzung von Kostenansprüchen im Vordergrund stehen.

Zum Thema:

Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie

Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer - (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert:

  1. Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht:

    Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH a. a. O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären. Dazu hat sich die Beklagte ebenso beharrlich ausgeschwiegen wie zu der Frage der begangenen Rechtsverletzung vom 11.11.2009.

    Übersetzt heißt das: Es reicht nicht aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte – neben der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Dritten muss der Anschlussinhaber darüber hinaus noch sich selbst entlastende Momente vortragen. Denen das Gericht dann auch glaubt, wohl gemerkt.

  2. Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die “Kostendeckelung” des §97a II UrhG mit der bekannten Argumentation:

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angeboten, wodurch der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies ist mit den Fällen einer widerrechtlichen einmaligen Nutzung eines Lichtbildes durch eine Privatperson zur Bewerbung eines Verkaufsangebots in einer Internetauktion nicht vergleichbar. Hinzu kommt, das sich der Fall keinesfalls als tatsächlich oder rechtlich einfach gelagert darstellt, wenn der Anschlussinhaber die Tatbegehung bestreitet, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG für die Fälle eines Angebots von aktuellen Computerspielen in einer Internettauschbörse im Regelfall ausscheidet (vgl. LG Köln MMR 2010, 559).

Es zeigt sich damit: Nichts neues im Jahr 2012 beim Landgericht Köln zu erwarten. Jedenfalls solange das OLG Köln nicht zu Wort kommt, dass in der Vergangenheit schon mehrmals angedeutet hat, dem Landgericht Köln gerade beim §97a II UrhG wohl nicht folgen zu werden.

DSL-Anbieter muss nach Umzug bei Möglichkeit Anschluss stellen

Lange ist es her: Im Februar 2011 hatte das Landgericht Koblenz (12 S 246/10) entschieden, dass ein Kunde, der umzieht, dies dem Provider anzeigt und nach gesetztem Fristablauf (hier: 6 Wochen) trotz technischer Möglichkeit immer noch keinen neuen Anschluss hat, von (s)einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Da der Provider in diesem Fall Revision eingelegt hat, sollte die Sache am 19. Januar 2012 beim BGH (III ZR 73/11) verhandelt werden. Wie inzwischen bekannt wurde, hat der Provider aber kurz vor der Entscheidung des BGH die Revision zurück gezogen. Die Entscheidung aus Koblenz ist damit nun rechtskräftig. Im Ergebnis scheint damit ein Kundensieg vorzuliegen, im Gesamtbild steht aber nun anstelle einer BGH-Entscheidung die Ansicht eines einzelnen Landgerichts im Raum. Ob sich die Ansicht durchsetzt ist daher abzuwarten.

Übrigens: Der BGH (III ZR 57/10, hier bei uns) hat kürzlich entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund für einen laufenden -Vertrag ist. Mit dem AG Rüsselsheim (dazu hier bei uns) ist aber zumindest der Tod des Anschlussinhabers ein Grund, aus dem Vertrag heraus zu kommen.

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