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Heute, einen Tag nach der Verhandlung beim BGH zum Thema “Störerhaftung für öffene WLAN” kursieren befremdliche Berichte zum Thema in der Presse und im Netz. Dabei werden häufig Begrifflichkeiten vermengt, z.B. das offene WLAN-Zugänge nun verboten werden sollen. Dazu gibt es nun auf unserer Seite zum Schwarz-Surfen eine Anmerkung.

Für Verunsicherung bei Online-Händlern sorgt die aktuelle Obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema “40-Euro-Klausel”. Wohl die meisten Online-Shops greifen auf die Möglichkeit des § 357 II 3 BGB zurück, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzubürden, sofern der Warenwert nicht die 40 Euro Grenze durchbricht. Im Regelfall wird, entsprechend der Mustervorlage, im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen. Nun aber kippen Gerichte dies zunehmend.
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Das Amtsgericht Bonn (4 C 486/08) hat festgestellt, dass ein minderjähriger “Schwarzfahrer” kein so genanntes “erhöhtes Beförderungsentgelt” zu zahlen hat. Hintergrund ist die Tatsache, dass Minderjährige wenn überhaupt, nur rechtlich lediglich vorteilhafte Verträge schliessen dürfen – das in den AGB vorgesehene erhöhte Beförderungsentgelt ist aber nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, somit ist ein Vertragsschluss schon zu verneinen:

Zwischen den Parteien ist bezogen auf die unstreitige Schwarzfahrt der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen, in den die Beförderungsbedingungen der Klägerin einbezogen worden sind. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht entgegen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Schwarzfahrt lediglich beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB war, es sich bei der Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin nicht um ein rechtlich allein vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt und eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht vorlag. Soweit die gesetzlichen Vertreter der Beklagten in den Erwerb eines Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin eingewilligt haben, kann darin keine Einwilligung gesehen werden, die auch Schwarzfahrten abdecken würde (vgl. AG Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 107 RdNr. 9; Staudinger/Knothe, Neubearb. 2004, § 107 RdNr. 40 mwN.).

Aber: Die Freude bei der entsprechenden Klientel sollte sich in Grenzen halten, das Amtsgericht macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass man einen Anspruch auf Grund einer so genannten ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht ziehen würde – die Kläger hatten aber, trotz eines vorherigen richterlichen Hinweises, hierzu keine Ausführungen im Prozess gemacht. Somit ist im ergebnis zwar hier das erhöhte Beförderungsentgelt nicht angefallen, auch ist zu Recht der Vertragsschluss zu verneinen – keinesfalls ist dies somit aber ein Freibrief für Minderjährige Schwarzfahrer.

Das Niedersächsiche OVG (11 PA 191/09) hat festgestellt: Wer sich an einem “verrufenen” Ort aufhält, muss mit einer Personenkontrolle zwecks Identifizierung rechnen und leben. Der Kläger hatte sich an einem “verrufenen” Ort aufgehalten (Strassenecke die für Drogenumschlag bekannt ist) und wurde von der Polizei – ohne konkrete Gründe – aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. In dieser Kontrolle sah der Kläger einen unzulässigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Das OVG Niedersachsen lehnt dies ab: Zum einen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Weiterhin liegt mit der reinen Identitätsfeststellung ein einfacher Eingriff vor, denn es

ist mit der Identitätskontrolle nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden. Zweck der Norm ist die Vorsorge für die Verhütung von Straftaten an Orten, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher anzutreffen. Damit dient die Norm den Interessen der Allgemeinheit, ein möglichst großes Maß an Sicherheit zu erreichen. Unverhältnismäßigen Beschränkungen wird dadurch vorgebeugt, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen müssen (vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 388). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (a.a.O.) auch nicht, dass die Identität von Personen nur festgestellt werden darf, wenn diese einer Straftat verdächtig sind.

Dabei stellt das Gericht aber fest, dass ein Ort nicht alleine auf Grund allgemeiner pauschaler Einschätzungen “verrufen” werden kann, vielmehr sind hohe Ansprüche zu stellen, die im vorliegenden Fall unstreitig gegeben waren:

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, es sei Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Gefahrenlage angenommen habe, die die streitigen Maßnahmen hätte rechtfertigen können, ist dem nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte durch die Vorlage einer Gefahrenbeschreibung und Einsatzkonzeption dargelegt, dass innerhalb des hier betroffenen Bereichs der Innenstadt von Göttingen eine offene Drogenszene besteht, in der ein gewerbsmäßiger Umschlag von Betäubungsmitteln erfolgt, die auch an Minderjährige abgegeben werden. Insofern lagen der Beklagten zum Zeitpunkt der streitigen Maßnahmen nicht nur Vermutungen oder Einzelbeobachtungen, sondern über einen längeren Zeitraum gewonnene, auf Tatsachen gegründete konkrete Feststellungen vor, aus denen sich ableiten lässt, dass an dem betreffenden Ort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden können. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Gefahrenlage seit der Erstellung der Gefahrenbeschreibung und der Einsatzkonzeption in den Jahren 1998 und 1999 maßgebend verändert haben könnte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Bereich nach wie vor als verrufener Ort anzusehen sei. Aus welchen Gründen diese Einschätzung fehlerhaft sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Anmerkung: Der vorliegende Fall liest sich in einer Gesamtschau wie der Versuch, die Anklage des Betroffenen zu verhindern, indem ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Identität erreicht werden sollte. Das OVG macht am Ende deutlich, dass es um ein Strafverfahren geht, an dessen Ende mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Klägers zu erwarten ist. Das Urteil ist also nicht so zu verstehen, dass pauschal und massenhaft Identitätskontrollen an einem bestimmten Ort vorgenommen wurden, vielmehr ging es wohl um den Versuch der Verteidigung bei einem konkreten Einzelfall.

Wegen seiner Weigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in seiner Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) zu Recht mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Eilverfahren entschieden:
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Einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen steht die gesamte Miete zu, wenn er die angemessene Wohnung alleine bewohnt. Haben die Eltern den Mietvertrag mit unterschrieben, vermindert sich sein Anspruch nicht auf 1/3.
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Ein seit 20 Jahren in Thailand lebender Deutscher, der an Kehlkopfkrebs erkrankt ist, hatte beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der Chemotherapie beantragt, der er sich in Thailand unterzogen hatte. Er hatte geltend gemacht, nicht reisefähig zu sein und sich darüber hinaus um die Erziehung seines Sohnes in Thailand kümmern zu müssen. Die Behand-lungskosten habe er teilweise selbst bezahlt, teilweise habe er sich Geld geliehen.
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Zuerst einmal selbstverständliches stellt das LG Coburg (11 O 680/08) fest:

  1. Ein Anwalt hatte mit seinem Klienten eine Abrechunng auf Stundenbasis bei Minutengenauer Abrechnug vertraglich vereinbart. Auf der Abrechnung blieb er diese Minutengenaue Abrechnung aber schuldig – das LG Coburg wies schon mit Blick darauf die Klage auf Zahlung (es ging um 4000 Euro) ab.
  2. Der Anwalt war für seinen Klienten in verschiedenen angelegenheiten tätig – auf der Abrechnung hatte er aber nicht angegeben, welche Tätigkeiten konkret abgrechnet wurden. Wieder ein Fehler, der zur Klageabweisung beigetragen hat.

Interessant ist dabei ein anderer Aspekt, der wachrütteln muss: Der Anwalt hat nicht selber die Forderung beigetrieben, sondern dies einer Verrechnungsstelle überlassen. Das Gericht stellt hierbei überraschendes fest:

Daher wies das Gericht die Klage nach mündlicher Verhandlung ab und gestattete der Klägerin auch nicht mehr, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Abrechnung des Rechtsanwalts nachzuholen. Die Beklagte hatte im Prozess frühzeitig ihre Einwände gegen die Rechnung vorgebracht und die Klägerin hatte darauf nicht rechtzeitig reagiert.

Das OLG Oldenburg (5 U 141/09) hat sich mit einem Sachverhalt beschäftigt, in dem eine Zahnklinik in einem Werbeprospekt u.a. mit den Worten geworben hat:

Das hauseigene RecallSystem erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz.

Der Kläger, ein Kunde, wollte in dieser Aussage ein selbstständiges Garantieversprechen sehen – das OLG hat dies verneint, denn:

Bei diesem Hinweis handelt es sich jedoch ersichtlich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.

Der Kläger wollte sich auf den §443 BGB berufen. Hierbei verwies das OLG darauf, dass vorliegend kein Kaufvertrag geschlossen wurde (für den der §443 BGB gilt), sondern ein Dienstvertrag. Das OLG vermochte im §443 BGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken zu erkennen, der auf den vorliegenden Dienstvertrag übertragen werden könne.

Es gibt Leitsätze, die bedürfen keines Kommentars mehr – so etwa aus einem Leitsatz des OLG Oldenburg (1 Ws 116/10):

Wer wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz ´aus Jux´ Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft, handelt nicht vernunftgesteuert.

Beim BGH wird heute unter dem Aktenzeichen I ZR 121/08 zur Frage verhandelt, ob der Betreiber eines offenen WLAN im Zuge der so genannten Störerhaftung für Urheberrechtsverstöße gerade stehen muss, die ein Dritter über dessen Internetzugang begeht.

Die mündliche Verhandlung heute machte bereits eines deutlich: Hoffnung dürfen sich Betreiber offener WLAN zwar machen, aber nicht zu viele. Speziell die Zumutbarkeit der Absicherung von WLAN mit gängigen Sicherungsmaßnahmen war Thema und es war zu erkennen, dass der BGH hier in die Kerbe schlagen wird, die die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung schon länger vertritt.

Sobald das Urteil steht, wird berichtet, bis dahin ist unter http://stoererhaftung.ferner-alsdorf.de die bisherige Rechtsprechung in einer (noch) aktuellen Übersicht zu lesen.

Langsam wird die “Referenzkundenmasche” bekannter: Im Prinzip handelt es sich um zwei miteinander kombinierte Maschen, die allerdings weniger auf Verbraucher als vielmehr auf Geschäftskunden ausgerichtet sind. Ganz besonders ein Dienstleister steht hier zunehmend in der Öffentlichkeit, wobei folgendes Vorgehen in der Presse berichtet wird:

  1. Es wird damit geworben, dass man “Referenzkunden” sucht, um Webseiten zu erstellen. Diese besonders repräsentativen Webseiten, so der Eindruck bei den Betroffenen, werden kostenlos erstellt – denn das Unternehmen möchte damit als Referenz bei weiteren Kunden werben.
  2. Der Besuch des Vertreters erfolgt in den Geschäftsräumen des potentiellen Kunden. Die Gespräche sollen mitunter, so Betroffene, von Druck und Einflußnahme gekennzeichnet sein. Dabei werden mündliche Zusagen gegeben (Besondere Positionierung auf Google-Webseiten, Rücktrittsrecht), die sich im Vertrag aber nicht finden. Dafür findet man (überraschend) recht hohe Monatliche Kosten bei einer relativ langen Vertragslaufzeit, die am Ende zu horrenden Gesamtkosten führen.

Gerade Geschäftsleute genießen bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht den Schutz durch die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen des BGB – auf den ersten Blick fühlen sich viele Betroffene wehrlos. Hinzu kommt natürlich die Sorge, dass man bei als Kaufmann erheblich an Ansehen verliert, wenn dieser Sachverhalt bekannt wird. Insofern tendieren nicht wenige Betroffene dazu, stillschweigend zu zahlen.

Es ist an dieser Stelle ausdrücklich allen Betroffenen zu Raten, Rechtsbeistand zu suchen. Es laufen bereits Verfahren in solchen Sachverhalten, man ist weder wehrlos, noch ist ein Verfahren vollkommen aussichtslos. Sammeln Sie sämtliche Unterlagen und suchen Sie professionelle rechtliche Beratung.

Ansonsten kann nur empfohlen werden, sich den Begriff der “Referenzkundenmasche” zu merken und sich natürlich, wie sonst im Geschäftsleben auch, gut durchzulesen, was man da unterschreibt. Denken Sie dabei auch immer an die goldenen Regeln im geschäftlichen (aber auch privaten) Alltag:

  • Ein Vertragsabschluss, der plötzlich nur unter Druck möglich ist und den man angeblich nur sofort abschliessen kann, führt im Regelfall zu einem schlechten Ergebnis
  • Eine mündliche Zusage, die auf Verlangen nicht schriftlich zugesichert wird, hat einen üblen Beigeschmack. Fordern Sie bei mündlichen Zusagen auf die Sie Wert legen ein, dass man diese schriftlich im Vertragswerk aufnimmt. Sofern dies verneint wird, müssen Sie immer skeptisch sein, zumindest was die Seriösität Ihres Gegenübers angeht

Zunehmend ist davon zu lesen, dass wohl gefälschte Abmahnungen unterwegs sind und dies wohl nur der Anfang zu sein scheint. Dabei werden, teilweise professionell, Briefbögen bekannter Rechtsanwälte nicht nur imitiert, sondern sogar 1:1 Nachgestellt, mit dem Namen des angeblichen Anwalts unterzeichnet und lediglich die Konto-Informationen variieren. Betroffene haben nach aktuellem Eindruck keine Chance, das Schreiben als Fälschung zu erkennen. Erst durch Korrespondenz mit demjenigen, der da angeblich handelt, klärt sich die Lage auf. Viele aber zahlen häufig – zumal bewusst zwar empfindliche Summen gewählt werden, die aber letztlich verkraftbar sind (etwa im Rahmen von 100 Euro bis 150 Euro).

Neben den schon professionellen Fälschungen, die schriftlich zugestellt werden (also etwa mit der Post) gibt es aber auch weitere Fälle, in denen per Email “abgemahnt” wird, dabei wird gerne darauf hingewiesen, dass dies problemlos möglich sein soll. Ganz so einfach ist das aber auch nicht.

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Ein aktuelles Urteil des BGH (5 StR 488/09) stellt nochmals fest, dass bei einer jedenfalls als Reproduktion erkennbaren Fotokopie keine Urkundenfälschung in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine eingescannte Notarielle Urkunde ausgedruckt, wobei der Scan vorher verändert wurde (ob von dem Betroffenen selbst, ist unklar). Der von dem Betroffenen hergestellte Ausdruck wich also vom Original ab, das Landgericht befand auf Urkundenfälschung, der BGH hat das verworfen.

In der Tat kann auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann. Gerade bei notariellen Schriftstücken ist daran zu denken, dass hier ja noch besondere Merkmale (etwa das Siegel) hinzukommen, die dem Ausdruck nicht beigefügt waren. Somit stellte der BGH fest:

Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist

Anmerkung: Dennoch sollten Laien nicht dem Fehler verfallen, zu glauben, nur weil man mit einer Fotokopie arbeitet, kann man gleich jegliche Straflosigkeit vermeiden. Losgelöst von der Frage ob andere Tatbestände (meistens Betrug oder Untreue) erfüllt werden, fehlt Laien im Regelfall das Fachwissen zu entscheiden, ob man sich nun diesseits oder jenseits der grenze zwischen “noch-Fotokopie” oder “schon-Urkunde” bewegt.

Hinweis zur Vertiefung:

Seitdem in breiter Öffentlichkeit der “Ankauf” von “Steuersünder-CDs” diskutiert wird, ist die Selbstanzeige bei Finanzämtern nicht nur ein ständiges Thema in manchen Kreisen, sondern schon fast eine Modeerscheinung. Dabei kann man sich selbst im Rahmen der Selbstanzeige noch um Punkte streiten – so z.B. um die Frage, ob die – je nach Umfang ja sehr bedeutenden – Kosten des Steuerberaters immer noch steuerlich geltend gemacht werden können. Der wohl Grossteil der Literatur hat dies bisher bejaht, zuletzt hat das Finanzgericht Düsseldorf (12 K 5016/06 E) diese Absetzbarkeit ebenfalls gesehen.

Dem tritt das Finanzgericht Köln (1 K 3559/06) nunmehr entgegen: Steuerpflichtige, die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen. Da der Gesetzgeber mit der “Amnestiesteuer” einen grosszügigen Abschlag gewährt, sie damit auch alles sonstige abgegolten. Das FG Köln dazu im Detail:

Wie bereits ausgeführt, liegt dem im StraBEG geregelten Pauschalabschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen der Amnestiegedanke und der gesetzgeberische Wille zugrunde, für die in den Jahren 1993 bis 2002 nicht erklärten Einnahmen eine einfache und rechtssichere abschließende Regelung zu schaffen (BTDrs. 15/1521, S. 10 und 11). Dieses Ziel bedingt, auch Aufwendungen, die außerhalb des Amnestiezeitraums anfallen, aber mit den nacherklärten und pauschal versteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehen, als abgegolten anzusehen. Denn die vom Gesetzgeber beabsichtigte pauschale, typisierende Betrachtung würde konterkariert, wenn nunmehr hinsichtlich einzelner Abzugsposten – wie vorliegend der Beratungskosten – wiederum danach differenziert werden sollte, in welchen Veranlagungszeiträumen diese Abzugsposten tatsächlich angefallen sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Abzugsposten kausal mit den nacherklärten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen und den letztendlich verbleibenden Nettobehalt des Steuerpflichtigen mindern, wie dies vorliegend der Fall ist.

Dem steht nicht entgegen, dass in den Gesetzgebungsmaterialien im Zusammenhang mit der pauschalen Abgeltung von Aufwendungen die Rede ist, die “angefallen sind” (vgl. BT-Drs. 15/1521, S. 11). Dies versteht der Senat dahin, dass der Gesetzgeber primär die unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen, die regelmäßig klassische Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, im Blick hatte. Gleichwohl ist – wie ausgeführt – angesichts der auch sonst nicht immer exakten Verwendung von Begrifflichkeiten in der Gesetzesbegründung die sprachliche Zeitform nicht als bewusste Einschränkung des Regelungsbereichs des Gesetzes zu verstehen. Vielmehr spricht die aus dem Kontext der Gesetzesbegründung erkennbare Intention des Amnestiegesetzgebers dafür, dass auch ggf. noch nach der eigentlichen Einnahmenerzielung anfallende Aufwendungen oder sonstige den Nettobehalt mindernde Abzüge vom 40-prozentigen Abschlag erfasst sein sollen. Eine andere Betrachtung ist auch nicht dadurch geboten, dass durchaus Aufwendungen (im weiten Sinne) anfallen können, die mehr als 40 Prozent der Einnahmen betragen. Sollte die gesetzliche Typisierung in Form der Pauschalregelung im Einzelfall tatsächlich ungünstig ausfallen, war es dem Steuerpflichtigen unbenommen, eine Selbstanzeige abzugeben, bei der die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, statt von der Steueramnestie Gebrauch zu machen (vgl. auch BT-Drs. 15/1521, S. 11). Der Umstand, dass für eine solche dem Steuerpflichtigen obliegende Günstigerprüfung die tatsächlichen Kosten vorab nicht genau kalkulierbar sein mögen, erfordert keine andere Betrachtung. Dieses “Risiko” ist allein der Sphäre des Steuerpflichtigen, der sich steuerunehrlich verhalten hatte, zuzurechnen.

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