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Ein Urteil, das für Furore sorgen wird: Der VGH Mannheim (2 S 2938/08) hat entschieden, dass die weit verbreitete Art der Berechnung von Abwasser, bei der Schmutz- und Niederschlagswasser einheitlich zum “Abwasser” gezählt werden und basierend auf dem Frischwasser bemessen werden, nicht rechtmässig ist.

Die Praxis sieht bisher vielerorts so aus, dass bei einem Verbrauch von X Kubikmetern Frischwassern kurzum auch X Kubikmeter Abwasser berechnet wurden, ohne dass das Abwasser in Schmutzwasser (Verbrauchwasser) und Niederschlagswasser aufgeteilt und bemessen wird. Das Problem zeigt der VGH ganz anschaulich auf: Bei gleichem Grundstück (also gleicher Niederschlagsmenge) wird eine mehrköpfige Familie stärker belastet als ein Single-Haushalt, denn diese verbraucht mehr Wasser und es wird somit mehr Niederschlag unterstellt. Das ist sachlich falsch, verstößt also letztlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot des Grundgesetzes.

Der VGH hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, noch 2004 hatte der VGH Mannheim (2 S 2806/02) es zumindest bei Gemeinden mit “gleichartiger Struktur” anders gesehen. Dies ist nun definitiv vorbei. Der VGH stellt ausdrücklich fest, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch bei kleineren Gemeinden einzuhalten ist – zwar könne vom Frischwasserverbrauch auf einen Schmutzwasserverbrauch geschlossen werden, aber eben nicht auf die Niederschlagsmenge.


Gemeinden werden im Zuge dieses Urteils bundesweit gezwungen sein, die aktuelle Abwassersatzung zu prüfen. In nächster Zeit ist sicherlich mit einer Stellungnahme und Muster-Vorlage der jeweiligen Städte- und Gemeindebünde zu rechnen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (4 L 103/10) hat festgestellt, dass eine ARGE auch gegenüber einem Leistungsempfänger ein Hausverbot aussprechen kann, wenn dieser in besonderem Maße ausfallend geworden ist. Der Betroffene hatte in diesem Fall Sachbearbeiter als “Hornochse”, “zu dumm zum lesen” und in der Gesamtheit als “überfordert”. Dabei war er mehrfach laut schreiend aufgetreten und hat den Dienstablauf erheblich gestört. Die geäusserte Aufforderung ihn auch “mal am Arsch zu lecken” passt insofern in das Gesamtbild, das sich hier darstellt.

Das VG stellt klar, dass vor einem solchen Hintergrund ein Hausrecht unproblematisch möglich ist, wobei die Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Im vorliegenden Fall war der Betroffene nicht mehr zum Bezug von Leistungen berechtigt, was ein 1-Jähriges Hausverbot als angemessen erschienen ließ. Dabei hat die Behörde die Möglichkeit eröffnet, nach vorheriger Terminlicher Absprache Besuche weiterhin zu ermöglichen, was die Maßnahme insgesamt problemlos erscheinen lässt.

Anmerkung: Das Hausverbot bei Behörden bzw. öffentlichen Einrichtungen ist immer wieder ein Streitthema, zumal man als Betroffener mitunter ja auf den Besuch der Behörde angewiesen ist. Der Blick auf das obige Verhalten sollte aber klar machen, dass keinesfalls solche Ausfälle hingenommen werden müssen. Die Mitarbeiter der Behörde müssen sicherlich mit Kritik (in der Sache und sachlich geäußert) umgehen können, doch müssen Beleidigungen und Störungen nicht hingenommen werden. Das VG hat sehr deutliche Regelungen vorgelegt, mit denen die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden kann – speziell die Möglichkeit, vorher einen Termin zu vereinbaren, dürfte jegliches Hausverbot, das nur als ultima ratio verhängt werden darf, in einem anderen Licht erscheinen lassen.

Nach nunmehr einer guten Woche seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegen einige Stellungnahmen vor, die hier in einer Übersicht verlinkt werden. Während die juristischen Blogs sehr zeitnah reagierten – auch auf unserer Seite erfolgte umgehend eine Anmerkung – brauchten offizielle Stellen etwas länger.

Bereits am 3.3.2010 hat sich der Innenausschuss des Bundestages mit dem Urteil beschäftigt: Eigentlich stand das SWIFT-Abkommen auf der Tagesordnung, angesichts des Urteils zur VDS floss dies aber mit ein und war Grundlage für die Frage, ob man nicht angesichts dieses Urteils jedwede Speicherung nochmals überdenken müsse. Von SWIFT und dem Transfer von Flugpassagierdaten (PNR) bis zu ELENA stehen zur Zeit die staatlichen Maßnahmen somit wieder in der politischen Diskussion

Inzwischen gibt es aber einige Stellungnahmen:

Anmerkung: Nachdem das BVerfG ausdrücklich festgestellt hat, dass eine mit dem Grundgesetz vereinbare Vorratsdatenspeicherung möglich wäre – und konkrete Vorgaben gemacht hat – ist damit zu rechnen, dass politisch weiter diskutiert wird, ob und wie eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umgesetzt wird. Nicht zu vergessen ist, dass bereits an anderen Stellen eine Vorratsdatenspeicherung betrieben wird, etwa mit der Erfassung der gesamten Arbeitenden Bevölkerung in der ELENA-Datenbank.

Vereinzelt ist nun der Ruf zu hören, auch Rückschlüsse aus diesem Urteil auf ELENA zu ziehen. Ob das in dieser Form angebracht ist, oder nicht vielmehr mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des BVerfG die Forderung gestützt werden kann, ELENA zumindest im Umfang zu beschränken und gesetzlich stärker zu konkretisieren, lasse ich dahin stehen. Wichtig ist, nun das Thema “Vorratsdatenspeicherung” einerseits nicht in der Versenkung verschwinden zu lassen, andererseits aber auch, sich jederzeit daran zu erinnern, dass die Vorratsdatenspeicherung bei uns mehr ist, als nur die TK-Vorratsdatenspeicherung, deren ersten Versuch das BVerfG vor gut einer Woche erst einmal verworfen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 310/08) hat festgestellt, dass der Käufer bei einer Sachmängelrüge dem Verkäufer die Möglichkeit bieten muss, die Sache selbst zu untersuchen. Dazu gehört auch, dass die Sache dem Verkäufer hierzu zur Verfügung gestellt wird.

Das Nacherfüllungsverlangen umfasst laut Bundesgerichtshof auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen:

Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

Sprich: Der Verkäufer muss prüfen können, ob wirklich ein Mangel vorliegt. Und damit das möglich ist, muss die verkaufte Sache eben auch überlassen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Käufer die Sache zwar überlassen wollte, aber nur unter der Bedingung, dass der Verkäufer vorher einer bedingungslosen Nacherfüllung zustimmt. Das verneint der BGH, denn der Käufer hat somit:

[...] eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen.

Das mag zuerst verwirren, da im Kaufrecht der Käufer die Wahl hat, wie Nacherfüllt werden soll – und gerade nicht der Verkäufer. Durch eine Bedingungslose Unterwerfung würde der Verkäufer aber auch auf bestimmte Ausnahmeklauseln verzichten: So hat das Recht der Wahl der Art der Nacherfüllung des Käufers gewisse Grenzen, z.B. dort, wie die Nacherfüllung unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Käufer kann, so der BGH, vom Verkäufer nicht verlangen, auf diese Möglichkeiten zu verzichten.

Der Bundesgerichtshof hat sich zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht geäußert und teilt mit:

Da der Bundesgerichtshof vorliegend erstmals über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG befunden hat, hat der Senat auch geprüft, ob die Vorschrift im Einklang mit der Verfassung steht. Dies hat er bejaht.

Die Regelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Doppelbestrafungsverbot, da es sich bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung um eine präventive, der Verhinderung zukünftiger Straftaten dienende Maßnahme handelt und nicht um eine repressive, dem Schuldausgleich dienende Sanktion. Soweit der Vertrauensschutz der betroffenen Straftäter tangiert ist, hat eine Güterabwägung zu erfolgen. Diese hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise dahin getroffen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern überwiegt.

Aufgrund der engen Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 JGG wahrt die Vorschrift auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat hier den Katalog der Anlasstaten noch enger als im Erwachsenenstrafrecht auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt und eine Verurteilung wegen einer solchen Katalogtat zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt (gegenüber der Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht). Zudem hat er die Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 JGG auf ein Jahr verkürzt, während sie bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zwei Jahre beträgt.

Anders als in der Presse mitunter zu lesen, hat diese Entscheidung m.E. wenig bis gar nichts mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu tun, der sich kürzlich negativ zur nachträglichen Sicherungsverwahrung geäußert hat. In der Fallkonstellation des EGMR ging es darum, dass das 1998 geänderte Recht zur Sicherungsverwahrung selbige auch bei bereits verurteilten Tätern ermöglicht, die bereits vor Gesetzesänderung verurteilt wurden.

Insgesamt ist aber die Entwicklung abzuwarten, da weiterhin festzustellen ist, dass die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung, namentlich BGH und BVerfG, weiterhin versuchen, den strafenden Charakter der Sicherungsverwahrung “herunter zu spielen” und alleine auf die sichernde Funktion abstellen. Es ist nicht zu erwarten, dass der EGMR hier von seiner seit Jahren gefestigten – und mit der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) im Einklang stehenden – Rechtsprechung abrückt, nicht jede staatliche Sanktion als Strafe zu werden.

Erst jetzt wird eine Entscheidung des LG Mannheim (10 S 53/09) vom 14.1.2010 bekannt derzufolge ein Abo-Fallen-Betreiber die Kosten für den gegnerischen Anwalt bei einer Widerklage tragen muss. Das Urteil des LG Mannheim ist aber nicht nur deswegen bermerkenswert, auch der Lösungsansatz ist interessant: Das Landgericht kommt, anders als die vielen anderen Gerichte, gar nicht zu dem Schluss, dass ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag vorliegen würde und bejaht in Folge dessen eine Ersatzpflicht.

Doch: Auch wenn die Entscheidung zustimmung verdient und auf positives Echo stoßen wird – es gibt in der Entscheidung aber auch problematische Aspekte. Besprochen wird die Entscheidung auf unserer Informationswebseite zum Thema Abo-Falle:

Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden.
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Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
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Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten – anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.

Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG (Quelle: PM)

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar:

  • 0 Promille: Für Fahranänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze.
  • 0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte “relative Fahruntüchtigkeit”. Speziell wenn zudem noch ein Unfall verursacht wird ist man im Bereich einer Straftat.
  • 0,5 Promille: Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit
  • 1,1 Promille: Bei der 1,1 Promillegrenze ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, wer jetzt mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat
  • 1,6 Promille: Fahrtuntüchtigkeit für Fahrradfahrer
  • 2,0 Promille: Beginn der eingeschränkten Schuldfähigkeit (2,2 Promille für Tötungsdelikte)
  • 3,0 Promille: Bei 3 Promille ist die Promillegrenze zur Schuldunfähigkeit erreicht (3,3 Promille für Tötungsdelikte)

Das OLG Köln (81 Ss 43/09) hat sich im Oktober 2009 mit der Frage beschäftigt, ob das rückstandslose Entfernen von Aufklebern auf einer Urkunde (die einen eigenen Erklärungsinhalt – aber keinen eigenen Erklärungswert – haben und den Inhalt der Urkunde verändert haben) eine Urkundenfälschung darstellt. Im konkreten Fall hat jemand bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen Führerschein vorgezeigt. In diesem Führerschein hatte die Straßenverkehrsbehörde vorher mittels Aufklebern vermerkt, dass der Führerschein ab dem Datum X nicht mehr gültig ist. Diese Aufkleber hatte der Betroffene aber entfernt, so dass er den Anschein einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis erweckte.

Während das Landgericht Aachen eine Urkundenfälschung sah, hat das OLG Köln dies schon hinsichtlich des Führerscheins – zu Recht – verneint:

Verfälschung einer Urkunde i.S. des § 267 StGB ist die nachträgliche Veränderung ihres Gedankeninhalts, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt hat (Cramer/Heine in: Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl., § 267 Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Die Urkunde muss infolge des Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheinen als vorher; d.h. ihre Beweisrichtung muss geändert werden, ohne dass sie den Charakter als Urkunde verliert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). [...] Soweit es den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch die Manipulation des Angeklagten nicht verändert worden. Die darin verkörperte Erklärung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten ist vielmehr durch das Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben (vgl. auch BayObLG NJW 1980, 1057 für die vergleichbare Fallgestaltung des Entfernens eines Vermerks über die Erteilung von Benzingutscheinen auf einem Fahrzeugschein).

Mit Blick auf die Aufkleber verneint das OLG ebenfalls eine Urkundenfälschung:

Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 267 Rdnr. 89) mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet.

Die zunehmende Zahl von Kraftfahrzeugen bei stetig schwindendem Platz sorgt vielerorts für Streit. Besonders beliebt sind Streitereien, wenn gegenüber von Auffahrten geparkt wird. Grundsätzlich ist dies zulässig, doch sieht die StVO (§3 III Nr.3 StVO) bei “schmalen Fahrbahnen” eine Ausnahme dieser Zulässigkeit vor. Wer sich fragt, was “schmal” ist, darf allerdings nicht auf eine feste Meter-Angabe hoffen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob z.B. ein “mehr als mäßiges Rangieren” notwendig ist.

Ein Betroffener hatte nun die Nase von der ständigen parkerei voll und hat bei der Gemeinde beantragt, dass man “Poller” gegenüber seiner Auffahrt aufstellen möchte. Zwar wurde dies zuerst zugesagt, dann aber widerrufen. Zu Recht sagt das Verwaltungsgericht Koblenz (4 K 774/09.KO), denn:

bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden.

Die Entscheidung darf allerdings nicht als generelle Entscheidung verstanden werden: Es wird immer auf den Einzelfall, speziell die örtlichen Verhältnisse ankommen. Dies versucht das Verwaltungsgericht auch deutlich zu machen, indem es hinzufügt:

Die Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu haben.

Nun ist es höchst fragwürdig, dass einem Außenstehende Dritte durch ein rechtswidriges (!) Verhalten vorschreiben können sollen, wie man sein eigenes Eigentum zu nutzen hat. Zumal nun der Eigentümer plötzlich in der Pflicht stehen soll, seinen “Hänger” (mitunter kostenpflichtig) anderweitig als auf seinem eigenen Grundstück (!) unterzubringen – um Dritten das Parken zu ermöglichen. Es ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, dass man sein Eigentum nicht frei nutzen können soll, um anderen ein ebenso kritisches wie gefährliches Parken zu ermöglichen. Denn zu bedenken ist auch eines: Sobald der Betroffene seine Auffahrt verlässt und in der brenzligen Parksituation das gegenüber parkende Auto beschädigt wird nur der Aufschrei groß sein, sondern auch die Augen des Parkenden, der “plötzlich” einen Teil seines Schadens selber tragen muss – gerade weil er mitunter gegenüber einer Auffahrt geparkt hat. Dies ist ja auch gerade der Grund für die eindeutige Regelung des Gesetzgebers, der an “schmalen” Stellen ein Parken gegenüber der Auffahrt untersagt.

Letztlich wird es immer auf den Einzelfall ankommen. Grundsätzlich wird man je nach Situation einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber den Parkenden prüfen können, da die Benutzung des Eigentums unfraglich eingeschränkt ist. Weiterhin muss man auch gegenüber der Gemeinde ein wenig Kreativität zeigen. So kann man beispielsweise überlegen, inwiefern die Gemeinde selber als Störer zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen ist, wenn geeignete Schutzmaßnahmen des eigenen Eigentums unterbleiben, wobei wiederum die Wertung des §12 III Nr.3 StVO als Zulässigkeitsschranke berücksichtigt werden muss.

Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
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Drei Genehmigungen für insgesamt vier Windkraftanlagen in Illerich, Eulgem und Hambuch enthalten wirksame Nebenbestimmungen zur Abwehr von Eiswurf und verletzen somit die Inhaberin eines benachbarten Betriebs, der Weihnachtsbaumkulturen anpflanzt, nicht in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
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Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
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