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	<title>Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Alsdorf bei Aachen; Strafverteidiger</description>
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		<title>Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 08:10:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[hartz iv]]></category>

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		<description><![CDATA[Schüler, die Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied heute der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona/USA besucht hatte. Der inzwischen volljährige Schüler, dessen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schüler, die Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied heute der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona/USA besucht hatte.<br />
<span id="more-2717"></span><br />
Der inzwischen volljährige Schüler, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte im Herbst 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Der einmonatige Aufenthalt in den USA beinhaltete den Besuch der High-School und eine einwöchige Studienfahrt durch Arizona, Utah und Kalifornien. Die Kosten für der Reise, die der Kläger auf 1.650 € bezifferte, hatten ihm frühere Geschäftsfreunde seines Vaters vorfinanziert. Diese Kosten wollte der zuständige Landkreis nicht übernehmen.</p>
<p>Zu Recht, entschieden die Stuttgarter Richter und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg. Empfänger von Arbeitslosengeld II hätten zwar einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten; um eine solche habe es sich hier aber nicht gehandelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindern. Eine derartige Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten wenn &#8211; wie hier &#8211; nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen.</p>
<p>Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.</p>
<p><em>Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 Az.: L 13 AS 678/10; Quelle: Pressemitteilung</em></p>
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		<title>WPA2 eventuell geknackt &#8211; Hoffnung für Abgemahnte? (Update)</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 18:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe soeben auf der Webseite zum Schwarz-Surfen den Hinweis eingestellt, dass evt. die WPA2-Verschlüsselung geknackt ist. Sicherlich werden sich schnell erste Betroffene von Filesharing-Abmahnungen Hoffnung machen, immerhin ist die Möglichkeit eines Zugriffs von Dritten ja nun durchaus realistisch bei einer WPA2-Verschlüsselung. Ich bin gespannt, wie die ersten Einschätzungen aussehen, die sicherlich in den nächsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schwarz-surfen.de/?p=230" target="_blank">Ich habe soeben auf der Webseite zum Schwarz-Surfen den Hinweis eingestellt</a>, dass evt. die WPA2-Verschlüsselung geknackt ist. Sicherlich werden sich schnell erste Betroffene von Filesharing-Abmahnungen Hoffnung machen, immerhin ist die Möglichkeit eines Zugriffs von Dritten ja nun durchaus realistisch bei einer WPA2-Verschlüsselung. Ich bin gespannt, wie die ersten Einschätzungen aussehen, die sicherlich in den nächsten Tagen folgen. Allerdings soll die Lücke nur bestehen, wenn der Angreifer bereits im Netzwerk angemeldet ist. Damit dürfte nur der Fall von Interesse sein, dass ein Besucher sich (mit Erlaubnis) in das eigene Netzwerk einloggt (ich denke z.B. an Freunde der eigenen Kinder die zu Besuch sind), die Verschlüsselung böswillig durch den Hack deaktiviert und später dieser &#8220;Besucher&#8221; (oder gar ein Dritter?) dann das WLAN unautorisiert nutzt.</p>
<p>Selbst wenn aber eine solch &#8220;generelle Lücke&#8221; gefunden werden würde glaube ich nicht, dass eine solche Lücke sich wirklich zum Vorteil entwickeln wird für Betroffene WLAN-Inhaber. Unterstellt, es ginge hier jetzt um eine solch generelle Lücke, einfach mal aus dem Bauch raus überlegt:</p>
<ol>
<li>Die Bekanntgabe der Lücke ist recht neu, die Demonstration, wie es funktionieren soll, steht noch aus. Wer in diesen Tagen eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> bekommen würde und mit Verweis auf diese Lücke einem Dritten (trotz maximal gesichertem Netz) die Verantwortung zuschieben möchte, dem würde das zuständige Gericht sicherlich entgegen halten, dass jedenfalls jetzt noch keine Hacks dieser Art zu erwarten wären.</li>
<li>Wer auf die Krux verweisen würde, dass er mit Blick auf diesen Hack wahrscheinlich demnächst gar kein sicheres WLAN mehr betreiben könnte (und somit aus der Störerhaftung raus möchte), dem würde wahrscheinlich von manchen Gerichten entgegen gehalten, dass er dann eben gar kein WLAN betreiben solle, bis es wieder einen sicheren Standard gäbe. Dabei würde es interessant werden, denn der BGH meinte ja zum Schluss, dass man nur den Standard beachten muss, der bei Anschaffung des Routers als &#8220;sicher&#8221; gilt. Wie aber soll sich der Verbraucher verhalten, wenn bei Anschaffung des Routers gar kein sicherer Standard existiert (der auf Verbraucher ausgerichtet ist)?</li>
</ol>
<p>Ich denke, diese demnächst demonstrierte Lücke kann durchaus Auswirkungen auf einige wenige aktuelle rechtliche Fragen und Probleme haben. Allerdings bezweifle ich, dass es sich zum Vorteil der Betroffenen entwickeln wird. Speziell die Konstellation, dass man Besuchern die Nutzung des eigenen Netzwerkes erlaubt, dürfte sich nicht unerheblich verkomplizieren.</p>
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		<title>Landgericht Paderborn zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 09:15:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich. In der Sache 6 O 43/10 ging es um eine Mehrfachabmahnung, zu der das Landgericht sehr deutliche Worte findet: Der demgemäß vorliegend lediglich gerechtfertigten Beanstandung zu Ziff. 2 der Antragsschrift, welche als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich.<br />
<span id="more-2709"></span><br />
In der Sache 6 O 43/10 ging es um eine Mehrfachabmahnung, zu der das Landgericht sehr deutliche Worte findet:</p>
<blockquote><p>Der demgemäß vorliegend lediglich gerechtfertigten Beanstandung zu Ziff. 2 der Antragsschrift, welche als solche nicht besonders schwer wiegt, steht vorliegend eine völlig überzogene Reaktion des Antragstellers und im Zusammenwirken mit ihm weiterer Mitbewerber gegenüber. </p>
<p>Nicht damit genug, dass er nach vorausgehender <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> im vorliegenden Verfahren nicht lediglich die zu beanstandende Belehrung über die Rücksendekosten zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens macht, überzieht er die Antragsgegnerin mit fünf weiteren Unterlassungsanträgen, die sämtlich nicht begründet sind. Zeitgleich erhebt er in dem Verfahren 6 O 44/10 vor der Kammer gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsklage, mit welcher er aus demselben Grund, also wiederum wegen des Hinweises, dass der Verbraucher Rücksendekosten bei einem Wert der zurückzusendenden Sache bis 40,00 EUR zu tragen habe, die Widerrufsbelehrung beanstandet, die die Antragsgegnerin in ihrem eBay-Shop verwendet, und verlangt im Klagewege des Weiteren die Erstattung der Kosten der vorausgegangenen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> in Höhe von 1.005,40 EUR und nochmals von 1.192,60 EUR für die im vorliegenden Verfahren vorausgegangene <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> vom 22.03.2010. </p>
<p>Damit nicht genug vertreten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unwidersprochen mittlerweile mindestens fünf sog. &#8220;große&#8221; Anbieter im Bereich Schulranzen und haben sie die Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Abmahnungen an den unterschiedlichsten Gerichten wegen desselben sich aus der verwendeten Widerrufsbelehrung ergebenden Wettbewerbsverstoßes geradezu &#8220;überschwemmt&#8221;. Auf Seite 11 der Antragserwiderung vom 03.05.2010 wird insoweit Bezug genommen. </p>
<p>Das angeblich der Antragsgegnerin zwischenzeitlich anzulastende Gesamtrisiko &#8220;ihrer&#8221; Rechtsstreitigkeiten beziffern die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst zwischen 50.000,00 bis 100.000,00 EUR (Anlage B 10). Nach der Rechtsprechung ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2010 –I 4 U 217/09-; Beschl. v. 18.03.2010 – 4 U 223/09-). Diese müssen zwar nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, aber eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. </p>
<p>Gleichermaßen sachwidrig ist es, wenn zusätzlich mit dem Entstehenlassen hoher Gebühren wegen eines zwar eindeutigen, aber eher geringfügigen Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt wird, einen, zumal kleinen Mitbewerber vom Markt zu drängen. Hiervon geht die Kammer für den vorliegenden Fall unter Wertung aller Umstände aus.</p></blockquote>
<p>Interessant fand ich dann noch das Urteil in der Sache 6 O 61/10, denn hier wurde eine bei modifizierten Unterlassungserklärungen gebräuchliche Klausel verwendet:</p>
<blockquote><p>Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich erklären wir [...]</p></blockquote>
<p>Das Gericht vermochte in dieser Formulierung keine Probleme beim Wegfall der Wiederholungsgefahr zu sehen:</p>
<blockquote><p>Die Antragsgegnerin hat sich dem geforderten Unterlassungsverlangen mit Schreiben vom 31.05.2010 (K 5) zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich und im vollen Umfang unterworfen. Sie ist damit dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin nachgekommen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.</p></blockquote>
<p>Dabei stellt das Gericht fest, dass die Wiederholungsgefahr auch nicht durch eine zeitgleich mit der Unterlassungserklärung abgegebenen Gegenabmahnung (mit Verlangen auf Rücknahme der eigentlichen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a>) entfallen ist. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Rückgaberecht gekaufter Artikel</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 09:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[juristischer irrglaube]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurz und knackig: Es gibt kein allgemeines Rückgaberecht, auch wenn viele das bis heute glauben. Besonders in der Weihnachtszeit kommt wieder der Irrglaube auf, man könne einen gekauften Artikel grundsätzlich zurückgeben, nur weil er einem (dem Beschenkten) nicht gefällt. Das ist erst einmal falsch. Anders ist es, wenn man über Eigenschaften des gekauften Produktes getäuscht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurz und knackig: Es gibt kein allgemeines Rückgaberecht, auch wenn viele das bis heute glauben. Besonders in der Weihnachtszeit kommt wieder der Irrglaube auf, man könne einen gekauften Artikel grundsätzlich zurückgeben, nur weil er einem (dem Beschenkten) nicht gefällt. Das ist erst einmal falsch. Anders ist es, wenn man über Eigenschaften des gekauften Produktes getäuscht wurde, wenn etwas versprochen wurde, was das Produkt nicht bietet. Oder wenn man über den &#8220;Fernabsatz&#8221; (via Internet, Telefon etc.) bestellt und in einer bestimmten Frist widerruft. Und natürlich, wenn das Produkt fehlerhaft ist, einen Mangel aufweist.<br />
<span id="more-2706"></span><br />
Aber nach Lust und Laune zurückgeben? Das gibt es nicht &#8211; außer natürlich, der Verkäufer bietet einem das an. Wenn es um Geschenke geht, bieten viele Geschäfte an, dass der Beschenkte das Produkt zurückgeben oder gegen ein anderes tauschen kann. Das ist dann eine besondere Zusage, die von Verkäufer zu Verkäufer unterschiedlich zu betrachten ist.</p>
<p>Dass all dies nicht selbstverständlich ist, zeigt ein aktuelles Urteil des AG München (121 C 22939/09). Hier stritt der Käufer eines Laptops (bei einem Discounter gekauft) dafür, dass er den Laptop &#8211; nach diversen Fehlerbehebungen durch den Hersteller auf Grund einer Herstellergarantie &#8211; an den Hersteller zurückgeben und von diesem das Geld erhalten würde. Das AG München hat dies zurückgewiesen: Das Vertragsverhältnis bestand zwischen Käufer und Discounter. Alleine auf Grund der Herstellergarantie ist es nicht möglich, das Gerät direkt beim Hersteller zurück zu geben. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ist die &#8220;Rüstzeit&#8221; Dienstzeit oder nicht?</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 08:02:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[beamte]]></category>
		<category><![CDATA[dienstzeit]]></category>
		<category><![CDATA[rüstzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Streit besteht schon länger und die GdP ist hier auch sehr aktiv: Es geht um die Frage, ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (Rüstzeit), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört. Verneint wurde dies z.B. durch die Verwaltungsgerichte Karlsruhe (11 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Streit besteht schon länger und die GdP ist hier auch sehr aktiv: Es geht um die Frage, ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (Rüstzeit), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört. Verneint wurde dies z.B. durch die Verwaltungsgerichte Karlsruhe (11 K 3998/08) und Stuttgart. Bejaht vom VG Münster (4 K 2819/04). Nun hat der VGH Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 4 S 1676/10 und 4 S 1677/10 die Berufung gegen die beiden Urteile aus Karlsruhe und Stuttgart zugelassen, wobei noch kein Verhandlungstermin festgesetzt ist. Es wird also in Zukunft ein weiteres Urteil dazu geben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Asylrecht wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 07:54:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[asyl]]></category>
		<category><![CDATA[asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geschlechtsspezifische verfolgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Asylrecht einer Afghanin darf wegen weiterhin drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht widerrufen werden: Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden und der Klage einer afghanischen Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Widerrufs ihrer Asylanerkennung stattgegeben (Az.: A 6 K 3896/08). Der Klägerin droht als „westlich“ geprägte Frau immer noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/asylrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with asylrecht">Asylrecht</a> einer Afghanin darf wegen weiterhin drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht widerrufen werden: Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden und der Klage einer afghanischen Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Widerrufs ihrer Asylanerkennung stattgegeben (Az.: A 6 K 3896/08).</p>
<p>Der Klägerin droht als „westlich“ geprägte Frau immer noch geschlechtsspezifische Verfolgung durch die (die Mudjaheddin ablösenden) Taliban oder sonstige konservativ &#8211; islamische Kräfte, weshalb ihre Asylanerkennung nicht widerrufen werden darf.</p>
<p><span id="more-2701"></span></p>
<p>Die 37 Jahre alte, in Kabul geborene Klägerin reiste 1992 nach Deutschland ein, war mit einem inzwischen verstorbenen afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat von diesem drei Kinder. Seit 1993 ist sie anerkannte Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief im Oktober 2008 ihre Anerkennung als Asylberechtigte, weil die Mudjaheddin ihre Macht in Afghanistan verloren hätten und seitens der neuen afghanischen Regierung eine Verfolgung der Klägerin in asylerheblicher Weise nicht zu erwarten sei. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, in Afghanistan habe sie wegen ihrer Tätigkeit beim Radio und TV Angst vor den Mudjaheddin gehabt. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst vor den Taliban. Im Prinzip habe sich nichts geändert. Die Gesinnung der Taliban sei radikal. Was die Frauen betreffe, sei ihre Zielsetzung gleich. Auch in Kabul könnte sie als Frau allein nicht leben. Sie habe sich an den Lebensstil einer westlichen Frau gewöhnt. Zudem habe sie drei Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien.</p>
<p><em>Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:</em></p>
<blockquote><p>Der Widerruf der Asylberechtigung der Klägerin sei rechtswidrig, da bei ihr das Risiko einer gleichartigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe. Zwar hätten die Mudjaheddin ihre Macht in Afghanistan verloren. Dafür hätten aber die Taliban ihre Machtposition nach und nach &#8211; auch in Kabul &#8211; wieder ausgebaut und auch sie bedrohten Frauen mit „westlichem“ Lebensstil. Zudem sei die Situation afghanischer Frauen schon vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch &#8211; patriarchalische Ehrenkodizes geprägt gewesen. Auch jetzt noch liege die Verwirklichung der Frauenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen in weiter Ferne. Daher bezeichne UNHCR u.a. Frauen als besonders schutzbedürftig. Wenn die Klägerin also als „westlich“ geprägte Frau &#8211; noch dazu ohne männliche Begleitung &#8211; nach Afghanistan (auch Kabul) zurückkehren würde, wären geschlechtsspezifische Verfolgungen durch Taliban oder sonstige konservativ &#8211; islamische Kräfte keinesfalls auszuschließen, sondern sogar wahrscheinlich, ohne dass der afghanische Staat dagegen einschreiten würde oder könnte.</p></blockquote>
<p><em>Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen. Quelle: Pressemitteilung des Gerichts.</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/scheinrenditen-aus-schneeballsystem-sind-zu-versteuern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 07:46:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[schneeballsystem]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 4/07 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 4/07 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. &#8220;(Schein-)Renditen&#8221; aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.</p>
<p><span id="more-2698"></span></p>
<p>Im Streitfall hatten sich Ehegatten mit mehr als 200.000 DM an einer Geldanlage beteiligt, die sich letztlich als sog. Schneeballsystem entpuppte. In den Streitjahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus der Anlage tatsächliche Auszahlungen (Zinsen) in Höhe von ca. 195.000 DM sowie lediglich gutgeschriebene und sofort wiederangelegte Erträge in Höhe von 176.960 DM.</p>
<p>Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen von ca. 195.000 DM sind nach Auffassung des BFH den Ehegatten zugeflossen und von ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Grundsätzlich gilt das auch für die stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen. Der BFH hält daran fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst dann vorliegen, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine &#8220;Scheinrendite&#8221; erhält. Ob die &#8220;Scheinrendite&#8221; dem Anleger zugeflossen ist, hängt lediglich davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.</p>
<p>Im Streitfall war unklar, ob die Ehegatten die 1995 bis 1997 gutgeschriebenen Scheinrenditen tatsächlich hätten vereinnahmen können, zumal angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners bestanden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hat der BFH die Vorentscheidung daher hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Gerichts</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 07:44:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltsnahe dienstleistung]]></category>
		<category><![CDATA[steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.</p>
<p><span id="more-2695"></span></p>
<p>Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen gem. § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend:</p>
<p>a) Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177.- €, davon 20%, höchstens 600.-€; b) Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457.- €, davon 20%, höchstens 600.- €.</p>
<p>Das begründeten sie u.a. damit, die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich als begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Gartengestaltung“ angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien. Die Maßnahmen basierten auf Vorschlägen des erstmals 2005 kontaktierten Gartenbauers, auch die Stützmauer sei erst durch die Umgestaltung des Geländeprofils notwendig geworden.</p>
<p>Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, erhoben die Kläger Klage zum FG Rheinland-Pfalz. Sie ergänzten ihr Vorbringen u.a. dahin, dass die bisherige naturbelassene Wiese bereits als Garten habe angesehen werden können.</p>
<p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich zunächst, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen.</p>
<p>Es sei insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen insgesamt stehe darüber hinaus entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen hätten, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgehe. Für eine weiter gehende Auslegung der Gesetzesvorschrift bestehe kein Raum, denn sie gewähre eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen seien. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen könne hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden könne.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.</p>
<p><em>Hinweis: Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird &#8211; bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext &#8211; nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200.- € erhöht.</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Gerichts<br />
</em></p>
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		<title>Fahrzeugschein im Auto und vorheriger Diebstahlsversuch: Keine grobe Fahrlässigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 08:33:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine (leider) alltägliche Geschichte lag dem OLG Oldenburg (5 U 153/09) im Juni 2010 zur Entscheidung vor: Ein Auto wurde gestohlen. Und &#8211; leider wohl auch alltäglich &#8211; die Versicherung mochte nicht zahlen. Sie warf dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor, denn dieser habe den Fahrzeugschein im Handschuhfach des Fahrzeugs belassen und nachdem er bemerkt hat, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine (leider) alltägliche Geschichte lag dem  OLG Oldenburg (5 U 153/09) im Juni 2010 zur Entscheidung vor: Ein Auto wurde gestohlen. Und &#8211; leider wohl auch alltäglich &#8211; die Versicherung mochte nicht zahlen. Sie warf dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor, denn dieser habe</p>
<ol>
<li>den Fahrzeugschein im Handschuhfach des Fahrzeugs belassen und</li>
<li>nachdem er bemerkt hat, dass bereits ein erster Diebstahlsversuch stattgefunden hat, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen (z.B. Abstellen in Garage, Nutzen von &#8220;Lenkradschloss&#8221;) unternommen.</li>
</ol>
<p>Das OLG hat beides zurück gewiesen. Hinsichtlich des &#8211; von außen nicht sichtbaren &#8211; Fahrzeugscheins wird vollkommen zu Recht kurz gesagt:</p>
<blockquote><p><em>Der Kläger hat den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein &#8211; von außen nicht sichtbar &#8211; im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich ist (BGH VersR 1996, 621. 1995, 909 Rn. 13. Knappmann in Prölss/Martin, § 12 AKB Rn. 116 m.w.N.). Tatsachen die hier ausnahmsweise eine abweichende Würdigung erlauben würden sind nicht ersichtlich.</em></p></blockquote>
<p>Hinsichtlich des erstmaligen Diebstahlversuchs ist die Sache aber etwas kniffliger. Für das Gericht stand nur fest, dass der Kläger einen Manipulationsversuch am Fahrzeug bemerkt hat und davon ausgegangen ist, dass die Täter bereits in das Fahrzeug eingedrungen waren und &#8211; vergeblich &#8211; versucht hatten, dieses zu entwenden. Damit hieraus ein vorwerfbarer Umstand entsteht, hätte der Versicherungsnehmer mit einem weiteren Diebstahlsversuch gerechnet haben oder damit hätte rechnen müssen. Dass der Versicherungsnehmer das selbst so gesehen hat, dafür fehlten Anhaltspunkte. Und dass er damit hätte rechnen müssen, verneint das Gericht mit den Worten:</p>
<blockquote><p><em>Aus einer einmaligen, erfolglosen Manipulation kann nicht geschlossen werden, dass noch weitere Diebstahlsversuche derselben Täter zu erwarten sind. </em></p></blockquote>
<p>Im Umkehrschluss heißt das aber: Eine Vorwerfbarkeit ist keinesfalls ausgeschlossen. Wie sieht es etwa nach einem zweiten bemerkten Diebstahlversuch aus? Wer besonders &#8220;beliebte&#8221; Autos fährt, sollte insofern Vorsicht walten lassen und als Versicherungsnehmer nicht zu blauäugig sein.</p>
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		<title>Vorsicht vor der #ePost?</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 08:14:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[de-mail]]></category>
		<category><![CDATA[email]]></category>
		<category><![CDATA[epost]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt einen sehr schönen Beitrag zum Thema ePost im &#8220;Gutjahr-Blog&#8221;, zu finden hier. Dabei wird vollkommen zu Recht eine weitere Klausel der ePost-AGB kritisiert: Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden, um versehentlichen Löschungen oder evtl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt einen sehr schönen Beitrag zum Thema ePost im &#8220;Gutjahr-Blog&#8221;, <a href="http://gutjahr.biz/blog/2010/07/die-gelbe-gefahr/" target="_blank">zu finden hier</a>. Dabei wird vollkommen zu Recht eine weitere <strong>Klausel</strong> der ePost-AGB kritisiert:</p>
<blockquote><p><em>Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden, um versehentlichen Löschungen oder evtl. vorsätzlichen Schädigungen vorzubeugen. Aus technischen und rechtlichen Gründen (vgl. gesetzliche Datenspeicherungspflichten) werden Daten ggf. in Datensicherungsdateien und Spiegelungen von Services dupliziert. Solche Kopien werden ggf. erst mit einer zeitlichen Verzögerung gelöscht.</em></p></blockquote>
<p>Das erzeugt natürlich Gruselgefühle: Da steht allein ernstes, dass &#8220;Daten&#8221; (also auch E-Mails?) &#8220;ggfs.&#8221; (ob nun wirklich, weiß man also gar nicht) bei einem Löschen doch nicht gelöscht werden, sondern nur &#8220;gesperrt&#8221;. Irgendwann werden die Daten dann doch gelöscht, wann weiß man als Nutzer nicht. Wie bei<a href="http://www.ferner.eu/?p=2640" target="_blank"> der Klausel mit der &#8220;Pflicht zum Nachsehen&#8221;</a>, denke ich, dass auch diese AGB unwirksam sein wird, schließlich wird der Nutzer hier in die Irre geführt, da er letzten Endes weder weiß, ob ein löschen nun wirklich löscht noch wann denn dann wirklich gelöscht werden würde.</p>
<p>Sehr viel mehr Sorgen als die &#8220;Löschung die gar keine ist&#8221; &#8211; und die mich verdächtig an IMAP-basierte-Postfächer erinnert &#8211; macht mir die Tatsache, dass die Post offensichtlich Backups anlegen möchte, zu denen dann evt. auch die Emails gehören. Hier sehe ich die Gefahr, dass über Jahre hinweg alte Mails noch rekonstruierbar sind, die der Betreffende längst gelöscht wissen wollte.</p>
<p>Das Bild von Stadler mit der <strong>Postkarte</strong> ist dabei immer wieder nett, sollte aber genutzt werden, um den alten (und bis heute nicht ausgefochtenen) Streit aus der Schublade zu holen, ob nicht verschlossene Briefe dem Briefgeheimnis unterliegen. Wer das bejahen möchte, steht zwar auf der Seite der Minderheit, hat mit Jarass, Sachs und Badura aber starke Befürworter auf seiner Seite. Dabei weiß ich auch nicht, ob der uneingeschränkte Vergleich mit der Postkarte in dem Fall angemessen ist, in dem die  E-Mail im Klartext vom Sender zum Empfänger nur über verschlüsselte Verbindungen transportiert wird und auf den jeweiligen Servern nur in einer verschlüsselten Form (also jedenfalls nicht im Klartext) gespeichert wird, letztlich beim Empfänger aber wieder im Klartext angelangt.</p>
<p>Jedenfalls den ePost-Brief alleine dem Fernmeldegeheimnis zu unterwerfen, halte ich für falsch, da hier eindeutig das Postgeheimnis betroffen ist. Auch hier schwelt seit der Privatisierung und schrittweisen Eröffnung des Briefmonopols der Streit, inwiefern das Postgeheimnis überhaupt noch einen Sinn macht &#8211; der (bislang eingeschlafene) Streit hierzu dürfte mit den ePost-Aktivitäten einen neuen Drall bekommen.</p>
<p><em>Wer sich ein wenig &#8220;absichern&#8221; möchte, nutzt den Dienst nur in Verbindung mit einer eigenen Verschlüsselung wie GPG. Das Problem besteht natürlich weiterhin, da man bei unverschlüsselten Schreiben wieder der &#8220;Willkür&#8221; der Post hinsichtlich Backups ausgesetzt ist. Ich betrachte die Diskussion weiterhin mit Spannung, dabei muss klar sein, dass gerade in der Anfangszeit solcher Dienste mit vielen befremdlichen ersten Schritten seitens der Anbieter zu rechnen ist &#8211; was freilich keine Entschuldigung sein kann. </em></p>
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		</item>
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		<title>Die Bundesregierung möchte Gesetze streichen</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 16:49:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung möchte &#8220;veraltete Gesetze&#8221; streichen und doppelte Regelungen zusammenfassen, dazu hat sie einen Vorschlag vorgelegt. Da gibt es grundsätzlich nichts einzuwenden, und wenn im Jahr 2010 z.B. die &#8220;Reichsbank&#8221; aus dem §1082 BGB gestrichen wird, ist das nur zeitgemäß. Leider aber, das zeigt die Erfahrung, finden sich in solchen umfangreichen Schriften auch hier und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung möchte &#8220;veraltete Gesetze&#8221; streichen und doppelte Regelungen zusammenfassen, <a href="http://www.edrucksachen.de/pdf/0230_10.pdf" target="_blank">dazu hat sie einen Vorschlag vorgelegt</a>. Da gibt es grundsätzlich nichts einzuwenden, und wenn im Jahr 2010 z.B. die &#8220;Reichsbank&#8221; aus dem §1082 BGB gestrichen wird, ist das nur zeitgemäß. Leider aber, das zeigt die Erfahrung, finden sich in solchen umfangreichen Schriften auch hier und da kleinere Änderungen, die dann schnell mal untergehen.</p>
<p>So möchte der Gesetzgeber in den Art. 37 bis 39 die &#8220;Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Lagen&#8221;, zur Zeit verteilt auf drei gesetzliche Regelungen, in einer zusammenfassen. Auch ein gutes Ziel, aber man muss genau hinsehen. Während nämlich im §1 des &#8220;Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen&#8221; u.a. zu lesen ist:</p>
<blockquote><p>Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eintausendsiebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht übersteigen [...] Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils vierhundert Deutsche Mark für jedes Kind, [...]</p></blockquote>
<p>findet man in der neuen Regelung (Art. 37, §19 II):</p>
<blockquote><p>Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1 001 Euro (Einkommensgrenze)  [...] Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind [...]</p></blockquote>
<p>Da wurde also schön aufgeschlagen. Einen Hinweis ist mir auch wert, dass das Wirtschaftsstrafgesetz (bzw., was davon übrig ist) mit dem Art. 57 aufgehoben werden soll.</p>
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		<title>Offene Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 15:46:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klage des Parlamentsabgeordneten Bodo Ramelow &#8211; MdL &#8211; entschieden, mit der er sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wandte. Der Kläger ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klage des Parlamentsabgeordneten Bodo Ramelow &#8211; MdL &#8211; entschieden, mit der er sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wandte.</p>
<p>Der Kläger ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei aber unverhältnismäßig.</p>
<p>Auf die Revision des beklagten BfV hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisionsrechtlichen Gründen an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE rechtfertigt auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das BfV im Wege der offenen Beobachtung.</p>
<p>Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parlamentsrechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.</p>
<p>Die Beobachtung des Klägers war verhältnismäßig. Sie erwies sich insbesondere als angemessen. Zwar birgt die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt. Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger war hier jedoch dadurch gemindert, dass das BfV sich auf eine offene Beobachtung beschränkte und den Kern der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenommen hat. Demgegenüber spricht für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei DIE LINKE ist.</p>
<p>BVerwG 6 C 22.09 &#8211; Urteil vom 21. Juli 2010, Quelle: Pressemitteilung</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der lange steinige Weg zum ePostfach #epost</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/der-lange-steinige-weg-zum-epostfach-epost/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 15:27:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Internes]]></category>

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		<description><![CDATA[Wieder einmal habe ich mich für ein Experiment zur Verfügung gestellt und letzte Woche ein Postfach bei &#8220;ePost&#8221; bestellt, dem bereits vor dem offiziellen Start in manchen Blogs verrissenen Konkurrenten zur (gleichsam verrissenen) DE-Mail. Das Ganze ist jetzt eine Woche her, mein Postfach habe ich immer noch nicht. Hintergrund: Die Registrierung ging relativ flott, nachdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wieder einmal habe ich mich für ein Experiment zur Verfügung gestellt und letzte Woche ein Postfach bei &#8220;ePost&#8221; bestellt, dem bereits vor dem offiziellen Start in manchen Blogs verrissenen Konkurrenten zur (gleichsam verrissenen) <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/de-mail/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with de-mail">DE-Mail</a>. Das Ganze ist jetzt eine Woche her, mein Postfach habe ich immer noch nicht. Hintergrund: Die Registrierung ging relativ flott, nachdem man mir an mein Handy eine &#8220;Handy-TAN&#8221; geschickt hat, wurde mir offenbart, dass ich per Post einen &#8220;Aktivierungscode&#8221; erhalte.</p>
<p>Nun, sowas kenne ich. So etwas gab es 2001 beim Web.de Postfach und existiert bis heute bei Hosteurope für Neukunden. In beiden Fällen hatte ich nach einem Werktag meinen Code. Die Post, die interessanterweise ja selber den Brief verschickt, brauchte eine Woche. Nunja.</p>
<p>Doch der Aktivierungscode ist, so wurde mir heute klar, nicht das Ende der Einrichtung, sondern nur der Zwischenschritt: Nach Eingabe des Codes sah ich einen Teil meiner Daten (Name z.B.), musste andere Daten noch einmal eingeben (Anschrift, Handy-Nummer) und manche Daten zum ersten Mal (Geburtstag). Nachdem ich dann wieder einmal auf &#8220;Fertig&#8221; geklickt habe, bekam ich schon wieder eine &#8220;Handy-TAN&#8221;, musste damit wieder einmal bestätigen dass die TAN bei der angegebenen Handy-Nummer ankam &#8211; und bekam einen Ausdruck für ein Postident-Verfahren.</p>
<p>Als nächstes darf ich also nun zu einer Filiale dackeln um dort ein Postident durchzuführen. Es wäre natürlich praktisch gewesen, wenn die Post das beim ersten Brief direkt mit erledigt hätte und auch alle benötigten Daten einmalig bei der ersten Registrierung erhoben hätte. So aber darf man nicht nur noch mehr Zeit und Energie aufbringen (nicht nur Selbstständige werden sich bedanken) sondern wahrscheinlich noch mehr Wartezeit einkalkulieren.<br />
Mein Bericht über die &#8220;ePost&#8221; wird sich damit also noch ein wenig hinziehen. Verbleibt der bissige Kommentar, dass die Post offenbar bemüht ist ihr &#8220;bürokratisches Image&#8221; weiter zu pflegen. Momentan jedenfalls erscheint es mir weder alltags- noch geschäftstauglich &#8211; und mit Sorge blicke ich auf das Erlebnis, wenn man die erste Mail über diesen Dienst versendet bzw. empfängt. Wahrscheinlich ist dieses langwierige Prozedere auch der Grund, warum man noch keine Berichte über den Dienst liest</p>
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		<title>Interessant: Bundesverfassungsgericht zu Blitzern</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 09:10:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[blitzer]]></category>
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		<description><![CDATA[Das BVerfG (2 BvR 759/10) hat sich heute mit &#8220;Blitzern&#8221; beschäftigt &#8211; der Antragsteller wollte die Verwertung von &#8220;Blitzer-Fotos&#8221; vor Gericht als verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte sehen. Das BVerfG hat ihm eine Abfuhr erteilt, mit dem zutreffenden Argument, dass der Autofahrer die Erfassung ja selbst veranlasst: Man wird beim &#8220;Blitzen&#8221; ja nicht automatisch und immer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG (2 BvR 759/10) hat sich heute mit &#8220;Blitzern&#8221; beschäftigt &#8211; der Antragsteller wollte die Verwertung von &#8220;Blitzer-Fotos&#8221; vor Gericht als verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte sehen. Das BVerfG hat ihm eine Abfuhr erteilt, mit dem zutreffenden Argument, dass der Autofahrer die Erfassung ja selbst veranlasst: Man wird beim &#8220;Blitzen&#8221; ja nicht automatisch und immer erfasst, sondern identifizierbar erst, nachdem zuvor ein Verstoß erfasst wurde (zu geringer Abstand, zu schnelles Fahren).</p>
<p>Interessant ist ein anderes Argument des BVerfG: Es wird im Urteil (Rn.14) festgestellt, dass die Eingriffsintensität durch das Blitzen nicht so hoch sei, da</p>
<blockquote><p>nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist</p></blockquote>
<p>Vielleicht, mit Blick auf die modernen &#8220;Blitzer&#8221;, die teilweise versteckt agieren, wird sich das BVerfG daher mittelfristig erneut dem Thema widmen dürfen. Erst einmal dürfte damit aber der Traum vieler &#8220;Verkehrssünder&#8221; ausgeträumt sein, dass man sich mit Blick auf die Grundrechte aus der Verantwortung stehlen kann. Hilfreich wird es aber sicherlich sein, dass das BVerfG klar stellt, dass §100h StPO als Ermächtigungsgrundlage dient.</p>
<p><em>Allerdings ist das Urteil insofern keineswegs überraschend, da auf der Hand liegt, dass es ein Unterschied ist, ob jemand ständig aufgenommen wird wie dies bei 2 BvR 941/08 (&#8220;Videoaufnahmen&#8221;) der Fall war, oder ob jemand anlassbezogen, nach vorher anonymer konkreter Feststellung der Rechtsverletzung, erfasst wird.</em></p>
<p><span id="more-2667"></span><br />
<strong>Pressemitteilung des BVerfG</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger<br />
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung<br />
stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer<br />
geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens<br />
gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.<br />
Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.</p>
<p>Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des<br />
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung<br />
angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung<br />
noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1<br />
GG vor.</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die<br />
Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für<br />
die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen<br />
herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen<br />
ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf<br />
andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die<br />
Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine<br />
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der<br />
Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt<br />
zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner<br />
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck<br />
derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die<br />
Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt<br />
jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen<br />
handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet<br />
werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem<br />
nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die<br />
selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der<br />
Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich<br />
entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit<br />
hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen.<br />
Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde<br />
Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung<br />
und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des<br />
bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib<br />
und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden<br />
verkehrsrechtlichen Maßnahme.</p>
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		<title>Arzt und Vorsorgeuntersuchungen: Zur Fürsorgepflicht des Arztes</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 08:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arzt]]></category>
		<category><![CDATA[fürsorge]]></category>
		<category><![CDATA[vorsorgeuntersuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Koblenz (5 U 186/10) hat geurteilt: Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar. In der Sache hatte eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Koblenz (<a href="http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={921FF9E7-6B88-4282-821A-72E4A6E7C39F}" target="_blank"><span style="color: #000000;">5 U 186/10</span></a>) hat geurteilt: Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/vorsorgeuntersuchung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with vorsorgeuntersuchung">Vorsorgeuntersuchung</a> hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar.</p>
<p>In der Sache hatte eine Frauenärztin bei Ihrer Patientin den Verdacht auf Brustkrebs geäußert. Die Patientin warf der Ärzten dann später vor, sie nicht hinreichend zu weiteren Vorsorgeuntersuchungen &#8220;gedrängt&#8221; zu haben. Nach dem ersten Verdacht sah sie eine entsprechende Pflicht. Das LG Trier (4 O 217/06) mochte sich dem noch anschließen, das OLG Koblenz hat es nun verworfen.</p>
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