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	<title>Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Alsdorf bei Aachen; Strafverteidiger</description>
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		<title>Versicherungsschutz bei Reisestornierung trotz Vorerkrankung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:02:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden.

Der Kläger aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden.<br />
<span id="more-1624"></span><br />
Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte („Goldkarte“) der Beklagten bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ nicht angetreten werden kann.</p>
<p>Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.</p>
<p>Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 € pro Person &#8211; insgesamt 11.420 € &#8211; den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.</p>
<p>Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 3.803 € pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20 %, insgesamt 6.084,80 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als „unerwartete schwere Erkrankung“ anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.</p>
<p>Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht.</p>
<p>Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von 11.420 €, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung „für jede … bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise“ lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme, dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000 € zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66 € pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000 € auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.</p>
<p>Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden &#8211; wie hier &#8211; ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Kläger nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein werde.</p>
<p>Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben. Anderenfalls komme es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese sei hier erst am 11./12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung der Reise erfolgt.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p><em>Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 U 613/09, Quelle: <a href="http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82da-d698-11d4-a73d-0050045687ab&#038;uCon=c5185def-7247-2194-8183-d6077fe9e30b&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042">PM</a></em></p>
<p><strong>Leitsätze des Senats:</strong></p>
<p>Der Versicherungsfall „Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung“ kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.</p>
<p>Ist im Rahmen einer Kreditkarte („Goldkarte“) Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen („geschützte Personen“) zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000 € Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000 € insgesamt für sämtliche „geschützten Personen“ zusammen.</p>
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		<title>Lärm um Bäckereibetrieb</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 08:40:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen vor. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.<br />
<span id="more-1622"></span><br />
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.</p>
<p>Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.</p>
<p>Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.</p>
<p><em>(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010, 1 L 123/10.KO, Quelle: <a href="http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee68a-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&#038;uCon=3503160a-32d2-721a-dd4b-b3577fe9e30b&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042">PM</a>)</em></p>
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		<title>Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe für Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 08:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.</p>
<p>Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.</p>
<p>Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten &#8211; anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren &#8211; im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.</p>
<p><em>Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG (Quelle: <a href="http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/699/broker.jsp?uMen=6993f1d2-a512-11d4-a737-0050045687ab&#038;uCon=fb31160a-32d2-721a-dd4b-b3577fe9e30b&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042">PM</a>)</em></p>
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		<title>Promillegrenzen im Verkehrsrecht und Strafrecht</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/promillegrenzen-im-verkehrsrecht-und-strafrecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 23:40:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[promille]]></category>
		<category><![CDATA[promillegrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar:

0 Promille: Für Fahranänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze.
0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte &#8220;relative Fahruntüchtigkeit&#8221;. Speziell wenn zudem noch ein Unfall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar:</p>
<ul>
<li>0 Promille: Für Fahranänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze.</li>
<li>0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte &#8220;relative Fahruntüchtigkeit&#8221;. Speziell wenn zudem noch ein Unfall verursacht wird ist man im Bereich einer Straftat.</li>
<li>0,5 Promille: Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit</li>
<li>1,1 Promille: Bei der 1,1 Promillegrenze ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, wer jetzt mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat</li>
<li>1,6 Promille: Fahrtuntüchtigkeit für Fahrradfahrer</li>
<li>2,0 Promille: Beginn der eingeschränkten Schuldfähigkeit (2,2 Promille für Tötungsdelikte)</li>
<li>3,0 Promille: Bei 3 Promille ist die Promillegrenze zur Schuldunfähigkeit erreicht (3,3 Promille für Tötungsdelikte)</li>
</ul>
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		<title>Führerschein: Entfernen von Aufklebern keine Urkundenfälschung</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 08:31:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[urkundenfälschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln (81 Ss 43/09) hat sich im Oktober 2009 mit der Frage beschäftigt, ob das rückstandslose Entfernen von Aufklebern auf einer Urkunde (die einen eigenen Erklärungsinhalt &#8211; aber keinen eigenen Erklärungswert &#8211; haben und den Inhalt der Urkunde verändert haben) eine Urkundenfälschung darstellt. Im konkreten Fall hat jemand bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln (81 Ss 43/09) hat sich im Oktober 2009 mit der Frage beschäftigt, ob das rückstandslose Entfernen von Aufklebern auf einer Urkunde (die einen eigenen Erklärungsinhalt &#8211; aber keinen eigenen Erklärungswert &#8211; haben und den Inhalt der Urkunde verändert haben) eine Urkundenfälschung darstellt. Im konkreten Fall hat jemand bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen Führerschein vorgezeigt. In diesem Führerschein hatte die Straßenverkehrsbehörde vorher mittels Aufklebern vermerkt, dass der Führerschein ab dem Datum X nicht mehr gültig ist. Diese Aufkleber hatte der Betroffene aber entfernt, so dass er den Anschein einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis erweckte.</p>
<p>Während das Landgericht Aachen eine Urkundenfälschung sah, hat das OLG Köln dies schon hinsichtlich des Führerscheins &#8211; zu Recht &#8211; verneint:</p>
<blockquote><p>Verfälschung einer Urkunde i.S. des § 267 StGB ist die nachträgliche Veränderung ihres Gedankeninhalts, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt hat (Cramer/Heine in: Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl., § 267 Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Die Urkunde muss infolge des Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheinen als vorher; d.h. ihre Beweisrichtung muss geändert werden, ohne dass sie den Charakter als Urkunde verliert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). [...] Soweit es den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch die Manipulation des Angeklagten nicht verändert worden. Die darin verkörperte Erklärung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten ist vielmehr durch das Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben (vgl. auch BayObLG NJW 1980, 1057 für die vergleichbare Fallgestaltung des Entfernens eines Vermerks über die Erteilung von Benzingutscheinen auf einem Fahrzeugschein). </p></blockquote>
<p>Mit Blick auf die Aufkleber verneint das OLG ebenfalls eine Urkundenfälschung:</p>
<blockquote><p>Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 267 Rdnr. 89) mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet. </p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Parken gegenüber Einfahrt: Kein Anspruch auf Poller?</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 08:02:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[parken]]></category>
		<category><![CDATA[poller]]></category>

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		<description><![CDATA[Die zunehmende Zahl von Kraftfahrzeugen bei stetig schwindendem Platz sorgt vielerorts für Streit. Besonders beliebt sind Streitereien, wenn gegenüber von Auffahrten geparkt wird. Grundsätzlich ist dies zulässig, doch sieht die StVO (§3 III Nr.3 StVO) bei &#8220;schmalen Fahrbahnen&#8221; eine Ausnahme dieser Zulässigkeit vor. Wer sich fragt, was &#8220;schmal&#8221; ist, darf allerdings nicht auf eine feste [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die zunehmende Zahl von Kraftfahrzeugen bei stetig schwindendem Platz sorgt vielerorts für Streit. Besonders beliebt sind Streitereien, wenn gegenüber von Auffahrten geparkt wird. Grundsätzlich ist dies zulässig, doch sieht die StVO (§3 III Nr.3 StVO) bei &#8220;schmalen Fahrbahnen&#8221; eine Ausnahme dieser Zulässigkeit vor. Wer sich fragt, was &#8220;schmal&#8221; ist, darf allerdings nicht auf eine feste Meter-Angabe hoffen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob z.B. ein &#8220;mehr als mäßiges Rangieren&#8221; notwendig ist.</p>
<p>Ein Betroffener hatte nun die Nase von der ständigen parkerei voll und hat bei der Gemeinde beantragt, dass man &#8220;Poller&#8221; gegenüber seiner Auffahrt aufstellen möchte. Zwar wurde dies zuerst zugesagt, dann aber widerrufen. Zu Recht sagt das Verwaltungsgericht Koblenz (4 K 774/09.KO), denn:</p>
<blockquote><p>bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung darf allerdings nicht als generelle Entscheidung verstanden werden: Es wird immer auf den Einzelfall, speziell die örtlichen Verhältnisse ankommen. Dies versucht das Verwaltungsgericht auch deutlich zu machen, indem es hinzufügt:</p>
<blockquote><p>Die Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu haben.</p></blockquote>
<p>Nun ist es höchst fragwürdig, dass einem Außenstehende Dritte durch ein rechtswidriges (!) Verhalten vorschreiben können sollen, wie man sein eigenes Eigentum zu nutzen hat. Zumal nun der Eigentümer plötzlich in der Pflicht stehen soll, seinen &#8220;Hänger&#8221; (mitunter kostenpflichtig) anderweitig als auf seinem eigenen Grundstück (!) unterzubringen &#8211; um Dritten das Parken zu ermöglichen. Es ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, dass man sein Eigentum nicht frei nutzen können soll, um anderen ein ebenso kritisches wie gefährliches Parken zu ermöglichen. Denn zu bedenken ist auch eines: Sobald der Betroffene seine Auffahrt verlässt und in der brenzligen Parksituation das gegenüber parkende Auto beschädigt wird nur der Aufschrei groß sein, sondern auch die Augen des Parkenden, der &#8220;plötzlich&#8221; einen Teil seines Schadens selber tragen muss &#8211; gerade weil er mitunter gegenüber einer Auffahrt geparkt hat. Dies ist ja auch gerade der Grund für die eindeutige Regelung des Gesetzgebers, der an &#8220;schmalen&#8221; Stellen ein Parken gegenüber der Auffahrt untersagt.</p>
<p>Letztlich wird es immer auf den Einzelfall ankommen. Grundsätzlich wird man je nach Situation einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber den Parkenden prüfen können, da die Benutzung des Eigentums unfraglich eingeschränkt ist. Weiterhin muss man auch gegenüber der Gemeinde ein wenig Kreativität zeigen. So kann man beispielsweise überlegen, inwiefern die Gemeinde selber als Störer zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen ist, wenn geeignete Schutzmaßnahmen des eigenen Eigentums unterbleiben, wobei wiederum die Wertung des §12 III Nr.3 StVO als Zulässigkeitsschranke berücksichtigt werden muss. </p>
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		<title>Friedhof: Gemeinsame Einfassung für zwei Reihengräber</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 07:43:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[friefhof]]></category>
		<category><![CDATA[grab]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten zu dürfen. Diesen Antrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.<br />
<span id="more-1540"></span><br />
Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren, beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.</p>
<p>Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.</p>
<p>Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.</p>
<p><em>(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09.KO, Quelle: <a href="http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee68a-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&#038;uCon=d607017f-ef33-2721-add4-bb3577fe9e30&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042">PM</a>)</em></p>
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		<title>Windräder: Keine Gefahr durch Eiswurf (?)</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 07:37:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[umweltrecht]]></category>
		<category><![CDATA[windräder]]></category>

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		<description><![CDATA[Drei Genehmigungen für insgesamt vier Windkraftanlagen in Illerich, Eulgem und Hambuch enthalten wirksame Nebenbestimmungen zur Abwehr von Eiswurf und verletzen somit die Inhaberin eines benachbarten Betriebs, der Weihnachtsbaumkulturen anpflanzt, nicht in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Auf Antrag von Unternehmen der Windenergiebranche genehmigte der Landkreis Cochem-Zell 2008 die vier Anlagen und erließ in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Drei Genehmigungen für insgesamt vier Windkraftanlagen in Illerich, Eulgem und Hambuch enthalten wirksame Nebenbestimmungen zur Abwehr von Eiswurf und verletzen somit die Inhaberin eines benachbarten Betriebs, der Weihnachtsbaumkulturen anpflanzt, nicht in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.<br />
<span id="more-1538"></span><br />
Auf Antrag von Unternehmen der Windenergiebranche genehmigte der Landkreis Cochem-Zell 2008 die vier Anlagen und erließ in den Genehmigungen jeweils eine Nebenbestimmung, mit der der Eiswurfgefahr begegnet werden soll. Diese Nebenbestimmung hielt die Klägerin für unbestimmt und nicht ausreichend und hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, dass die Nebenbestimmung nicht umsetzbar sei, weil es keine funktionierenden Eiserkennungssysteme gebe. Dies belegten Beobachtungen an Windrädern. Es sei festgestellt worden, dass die verwendeten Sicherheitseinrichtungen nicht einmal massive Eisanhaftungen an einem Rotorflügel hätten erkennen können. Mithin seien die Weihnachtsbäume auf den von ihr bewirtschafteten Grundstücken gefährdet. Vor allem sei ein gefahrloses Arbeiten auf ihren Grundstücken in der Winterzeit nicht mehr möglich.</p>
<p>Die Klage blieb ohne Erfolg. Eine Rechtsverletzung der Klägerin, so das Gericht, sei nicht gegeben. Grundstücke mit Weihnachtsbaumkulturen würden bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen nicht gefährdet. Vielmehr würden die Belange der benachbarten Grundstücke geschützt. Aufgrund der Nebenbestimmungen in den Genehmigungen sei ein Anlagenbetrieb nämlich grundsätzlich nur zugelassen, wenn die Außentemperatur über + 3°C liege. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Anlagen entweder eine Rotorblattheizung hätten, um Eisansatz zu verhindern, oder über einen Eisdetektor verfügten, um die Abschaltung der Anlagen sicherzustellen, wenn sich auf den Rotorblättern tatsächlich Eis gebildet habe. Hinzu kommen müsse, dass diese technischen Einrichtungen funktionstüchtig seien und dies auch noch von einem Sachverständigen bescheinigt werde. Angesichts dessen sei der Regelungsinhalt dieser Forderung präzise formuliert und versetze den Landkreis in die Lage, ggf. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Eiswurf zu ergreifen. Darüber hinaus könne eine Eiswurfgefahr für bewirtschaftete Grundstücke der Klägerin durch die Anlage in Eulgem auch deshalb ausgeschlossen werden, weil die Entfernung des Windrads zu diesen Grundstücken mehr als 450 m betrage.</p>
<p>Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.</p>
<p>(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 9. Februar 2010, 1 K 444/09.KO, 1 K 447/09.KO und 1 K 448/09.KO, Quelle: <a href="http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee68a-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&#038;uCon=e9707201-6190-721a-98c8-b0277fe9e30b&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042">PM</a>)</p>
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		<title>Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/vorgetauschte-arbeitsunfahigkeit-kann-zur-auserordentlichen-kundigung-fuhren/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 07:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsunfähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.<br />
<span id="more-1536"></span><br />
Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, stieg der Krankenstand innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Im Rahmen seiner Ermittlungen rief der Detektiv unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen und zwar zum Wände einreißen, Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er Mauern könne und auch mit Malerarbeiten kein Problem habe und gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank sei und sofort für diese Arbeiten zur Verfügung stehe. Ohne darum gebeten worden zu sein, habe er dem Detektiv seine private Handynummer gegeben und ihm erklärt, wenn er niemanden bekäme, dann solle er unbedingt beim ihm zurückrufen. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im Metallbau tätig wäre und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd wären. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick auf die von ihm behaupteten Einlassungen des krank geschriebenen Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht stattgegeben hat.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg. Nachdem das Berufungsgericht den Detektiv als Zeugen gehört hat, wies es die Kündigungsschutzklage ab. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne auch dann &#8211; ohne vorherige Abmahnung &#8211; eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit sich keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war), sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.</p>
<p>Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber täusche. Es sei auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so schwerwiegende Vertragsverletzung ansehe, dass er ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen werde. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstöre.</p>
<p>Auch die Interessenabwägung rechtfertige nach Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Bewertung. Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegten. Der Arbeitgeber habe nämlich insoweit auch zu berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe. Insoweit handele es sich noch um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe. Schon ein einmaliger Fall einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit, auch wenn der Arbeitnehmer damit keine Entgeltfortzahlungskosten erschleiche, könne deshalb eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage sei, zu der Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen. Ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung könne auch nicht mit dem Hinweis auf die dem Mitarbeiter entgangene Sozialplanabfindung begründet werden.</p>
<p><em>Hess. LAG, Urteil vom 1. April 2009 &#8211; 6 Sa 1593/08 (Quelle: <a href="http://www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/LAG_Hessen_Internet?rid=HMdJ_15/LAG_Hessen_Internet/sub/fe4/fe43e8b3-3e35-521f-012f-31e2389e4818,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm">PM</a>)</em></p>
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		<item>
		<title>Rundfunkgebühr ist nur dort zu entrichten, wo die Geräte auch stehen</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 07:22:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gez]]></category>
		<category><![CDATA[rundfunkempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[rundfunkgebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf den ersten Blick kurios, auf den zweiten gar nicht abwegig: Es kann durchaus vorkommen, dass ein Rundfunkgerät an einem anderen Ort steht, als der &#8220;Halter&#8221; seinen Wohnsitz hat. Das erste was dazu einfällt ist z.B. die Ferienwohnung. Wie damit bei juristischen Personen umzugehen ist, hatte jetzt das VG Hamburg (10 K 2474/09) zu entscheiden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf den ersten Blick kurios, auf den zweiten gar nicht abwegig: Es kann durchaus vorkommen, dass ein Rundfunkgerät an einem anderen Ort steht, als der &#8220;Halter&#8221; seinen Wohnsitz hat. Das erste was dazu einfällt ist z.B. die Ferienwohnung. Wie damit bei juristischen Personen umzugehen ist, hatte jetzt das VG Hamburg (10 K 2474/09) zu entscheiden. Hintergrund: Ein Unternehmen firmiert als GmbH mit Sitz in Hamburg und unterhält in Brandenburg ein Hotel, das damit wirbt, dass es einen Fernsehanschluss gibt. Das Unternehmen wird nun im Auftrag des NDR angeschrieben &#8211; verweist aber darauf, dass man selbst in den Räumen in Hamburg keine Empfangsgeräte bereit hält. Zuständig ist wenn, dann der rbb (Rundfunkanstalt u.a. in Brandenburg).</p>
<p>Das Verwaltungsgericht stimmt dem zu:</p>
<blockquote><p>Als juristische Person (§ 13 GmbHG) hat die Klägerin zwar ihren Sitz in Hamburg (vgl. § 4a GmbHG); sie wohnt damit aber nicht in Hamburg und hält sich hier auch nicht ständig auf. Diese beiden Varianten des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV bezeichnen – im Unterschied zu Rechtsbegriffen wie „Wohnsitz“ oder „Sitz“ – rein tatsächliche Verhaltensweisen, die auf natürliche, nicht aber juristische Personen zugeschnitten sind (vgl. auch Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 3 RGebStV Rn. 32). Eine entsprechende Anwendung einer dieser Varianten auf juristische Personen verbietet sich angesichts einer fehlenden Regelungslücke: Zur Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegen juristische Personen (aber nicht nur gegen diese) sind nach der dritten Variante des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV auch die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, in deren Anstaltsbereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (vgl. Gall, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 25.09.2007, 10 K 127/07 in juris).</p>
<p>Diese dritte Variante des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV ist im Falle der Klägerin im Verhältnis zum beklagten NDR nicht erfüllt. Unstreitig hält die Klägerin im Anstaltsbereich des NDR keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Sie täte das mit den Geräten, für die der NDR die streitigen Gebühren festgesetzt hat, im Bereich des rbb Radio Berlin-Brandenburg – allein diese Landesrundfunkanstalt kann demnach zur Gebührenfestsetzung gegenüber der Klägerin befugt sein.</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Unterbrechung: Eine Tat?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/fahren-ohne-fahrerlaubnis-mit-unterbrechung-eine-tat/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 07:05:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[führerscheinentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kleinkraftrad weiterzuschieben.
Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein Kleinkraftrad [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kleinkraftrad weiterzuschieben.</p>
<p>Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein Kleinkraftrad und fährt damit los, so stellt dies eine neue Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Hieran ändert auch der innere, zeitliche und örtliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten nichts. (Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 8979/09-186/09)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Festnahme im Supermarkt?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/festnahme-im-supermarkt/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 18:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[127 stpo]]></category>
		<category><![CDATA[durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[festnahmerecht]]></category>
		<category><![CDATA[taschendurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[taschenkontrolle]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1530</guid>
		<description><![CDATA[Nach meinem ersten Artikel zur &#8220;Taschendurchsuchung im Supermarkt&#8220;, der nicht zuletzt dank einer Lawblog-Verlinkung für erhebliche Beachtung und Feedback gesorgt hat, gibt es vor allem ein Feedback, das mich besonders stutzig macht und hier aufgegriffen werden soll. Es geht um die durch den Artikel aufgeworfene Frage:
Ist es nicht ein wenig realitätsfremd, dass die Kassenbedienung jemanden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach meinem ersten Artikel zur &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/taschenkontrolle-im-supermarkt/" target="_blank">Taschendurchsuchung im Supermarkt</a>&#8220;, der nicht zuletzt dank einer Lawblog-Verlinkung für erhebliche Beachtung und Feedback gesorgt hat, gibt es vor allem ein Feedback, das mich besonders stutzig macht und hier aufgegriffen werden soll. Es geht um die durch den Artikel aufgeworfene Frage:</p>
<blockquote><p>Ist es nicht ein wenig realitätsfremd, dass die Kassenbedienung jemanden nicht bei einem Verdacht festhalten darf? (Ich hatte den §127 I StPO angesprochen)</p></blockquote>
<p>Ich für meinen Teil kann das mit einer Gegenfrage beantworten, die aber vielen wohl nicht ausreicht: Ist es wirklich realistisch, dass jemand einen anderen ohne Begründung und konkreten Anlaß (nur weil dieser auf seinem Persönlichkeitsrecht beharrt) gegen dessen Willen festhalten darf und nicht wegen Freiheitsberaubung (§239 StGB) strafbar sein soll?</p>
<p>Da diese Vorstellung offenbar für viele nicht schlimm ist, hier noch die juristischen Hintergründe, warum man sich nicht willkürlich auf das Festnahmerecht des §127 I StPO berufen darf.</p>
<p><span id="more-1530"></span></p>
<p>Zuerst einmal ein Zitat aus dem §239 StGB damit man weiss, was eine Freiheitsberaubung eigentlich ist:</p>
<blockquote><p>Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird [...] bestraft.</p></blockquote>
<p>An dem Punkt sollte klar sein: Der Kassierer (oder die Kassiererin), der jemanden festhält weil er glaubt, dieser hätte gestohlen, begeht (tatbestandsmässig) eine Freiheitsberaubung. Eine Ausnahme im §239 StGB ist nicht vorgesehen, Diskussionsspielraum gibt es da nicht.</p>
<p>Aber: So einfach ist es natürlich nicht. Man kann zwar eine Norm tatbestandlich umsetzen mit seinem Verhalten, aber dennoch darf das Verhalten erlaubt sein &#8211; Laien kennen hier oft die Notwehr, die als Rechtfertigungsgrund ein tatbestandliches Verhalten rechtfertigen kann, mithin die Handlung legitimieren.</p>
<p>Die Frage ist nun: Gibt es Rechtfertigungsgründe, auf die sich der Kassierer berufen darf? Naheliegend ist der §127 I StPO, das auch in der Bevölkerung bekannte Festnahmerecht. Dieses lautet:</p>
<blockquote><p>Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.</p></blockquote>
<p>Ich bin mir sicher, die meisten Laien werden nun Nicken und glauben, dass damit der Kassierer rechtfertigt ist. Falsch.</p>
<p>Das Problem ist die &#8220;frische Tat&#8221;, die der §127 I StPO voraussetzt: Es ist nicht klar, ob damit eine tatsächliche Tat gemeint ist oder ein Tatverdacht ausreichen soll. Diese Frage ist auch keineswegs geklärt, vielmehr herrscht ein heftiger Streit, den jeder Jura-Student mittleren Semester aus dem Stehgreif runterleiern können sollte: Es gibt gute Gründe für und gute Gründe dagegen, einen Tatverdacht ausreichen zu lassen.</p>
<p>Das in der Literatur besonders oft zitierte und stichhaltige Argument ist die Tatsache, dass man sich gegen das Festnahmerecht zum Zeitpunkt der Durchführung nicht wehren kann und nicht immer weiss, worum es eigentlich geht. Derjenige, der leichtfertig ein Festnahmerecht annimmt, könnte zudem auf Grund eines Irrtums (für Juristen: Erlaubnistatbestandsirrtum) doch noch rechtfertigt sein, sofern er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Wer also gewissenhaft vorgeht und dennoch fälschlicherweise das Festnahmerecht anwendet, muss sich keine Sorgen machen. Das Ergebnis ist Interessengerech und führt dazu, dass im Alltag nicht jeder jederzeit Angst haben muss, von irgendeinem Hilfs-Sherriff &#8220;festgenommen&#8221; zu werden.</p>
<p>Dennoch gibt es Stimmen, die es anders sehen. Dabei spielen vor allem &#8220;lebensnahe&#8221; Aspekte eine Rolle. Da eine dieser Stimmen der BGH ist, ist diese Ansicht auch sehr Praxisrelevant &#8211; der BGH hat zum §127 I StPO festgestellt (VI ZR 151/78):</p>
<blockquote><p>Daher ist eine Festnahme oder Verfolgung aufgrund dieser Norm gerechtfertigt, wenn die erkennbaren äußeren Umstände einen dringenden Tatverdacht vermitteln [...] (offen gelassen in BGH 4 StR 558/99)</p></blockquote>
<p>Freilich wird auch das nicht wirklich weiter helfen, da man sich fragen muss, was ein dringender Tatverdacht sein soll. Hier hilt nun das OLG Hamm (2 Ss 1526/97) weiter, dass sich einige Jahre später mit der Frage beschäftigt hat und die Rechtsprechung des BGH konkretisierte:</p>
<blockquote><p>Für das Merkmal &#8220;auf frischer Tat betroffen&#8221; in § 127 I StPO reicht es aus, wenn die Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zuläßt.</p></blockquote>
<p>Und nun die Frage: Wenn jemand mit einer Tasche oder Einkaufstüte in einem Geschäft unterwegs ist und von seinem Recht auf Privatsphäre Gebrauch macht um dem Kassierer den neugierigen Blick in diese Tasche zu verwehren: Muss man nach dem OLG Hamm dann zwingend davon ausgehen, dass dieser Kunde etwas gestohlen hat? Die Antwort kann nur &#8220;nein&#8221; lauten.</p>
<p>Vielmehr muss man im konkreten Einzelfall konkrete Gründe &#8211; über das Verwehren des Blicks hinaus &#8211; vorbringen können, die einen Tatverdacht ohne vernünftige Zweifel, geradezu zwingend, nahe legen.</p>
<p>Und nun kommt das, was die Sache schwierig macht: Das wirkliche Leben. Bis hierhin klingt alles ganz einfach. Und der ein oder andere wird eine Position beziehen mit den Worten &#8220;ist doch klar&#8221;. Doch im konkreten Fall, wenn der Kassierer die Entscheidung trifft jemanden festzuhalten, muss er sich im Klaren sein, tatbestandlich eine Straftat zu begehen. Und die obigen Zeilen machen vor allem eines deutlich: Sicher ist in dem Bereich nichts. Wenn der Betroffene Strafanzeige stellt &#8211; und das wird er als zu Unrecht festgehaltener &#8211; ist der Kassierer &#8220;dran&#8221;. Und dann hat er entweder einen Richter, der der ersten Meinung folgt (auf Grund der BGH-Rechtsprechung unwahrscheinlich) und es wird geprüft, ob er den Irrtum vermeinden konnte. Also eine Wertungsfrage.</p>
<p>Oder der Richter wird der zweiten Meinung folgen (wahrscheinlicher). Dann wird er prüfen, ob es konkrete über vernünftige Zweifel erhabene Gründe gibt, die ein Festnahmerecht eröffnen könnten. Wieder eine Wertungsfrage.</p>
<p>Der Kassierer also, der also &#8220;Festnimmt&#8221; begibt sich in die Hände eines Richters, der nach eigenem Gusto prüfen wird wie gewissenhaft da gehandelt wurde. Und zur Erinnerung: Wenn es soweit kommt, wurde die &#8220;Festnahme&#8221; ohne ausreichenden Grund durchgeführt, ein Unschuldiger, der nur sein Recht durchgesetzt hat, wurde gegen seinen Willen festgehalten. Der Kassierer, der sich mit diesem Hintergrund in diese Lage bringen will, sollte wenigstens gut wissen was er da tut &#8211; und genau das habe ich im ersten Artikel auch geschrieben.</p>
<p><em>Die besonders pfiffigen Leser werden natürlich auch an den §229 BGB denken</em>: Ein guter Gedanke, der auch nicht von der Hand zu weisen ist.<br />
Das OLG Düsseldorf (2 Ss 223/91) sah es zum Beispiel genauso. Alelrdings wird man beim §229 BGB mindestens die gleichen Voraussetzungen an den &#8220;Konkreten Tatverdacht&#8221; erheben müssen, wie beim §127 I StPO. Dies nicht zuletzt,weil der §229 BGB einen Anspruch ausdrücklich voraussetzt und vom &#8220;Verpflichteten&#8221; spricht. Ohne die Diskussion hier zu vertiefen bleibt es also mindestens beim oben gesagten.</p>
<p>Wer nun meinen ersten Artikel zur Taschenkontrolle noch einmal liest bzw. sich erinnert, der wird jetzt auch feststellen, dass ich nicht geschrieben habe, dass das Festnahmerecht schlechthin ausgeschlossen ist. Mir das zu unterstellen wäre ein Fehler, vielmehr habe ich darauf hingewiesen, dass ein &#8220;einfacher Verdacht&#8221; nicht ausreichen wird &#8211; und der Kassenbedienstete genau wissen muss, worauf er sich da einlässt. Zugegeben, ich habe mich um die detaillierte Dastellung gedrückt &#8211; ich hoffe, nach diesem Artikel ist das Grundsätzliche rund um das Thema &#8220;Festnahme im Supermarkt&#8221; zumindest angerissen.</p>
<p><em>Und noch einmal zur Sicherheit: Der Volksmund sagt mit Fug und Recht &#8220;Zwei Juristen, Drei Meinungen&#8221;. Und es wird sicherlich Juristen geben, die das wieder anders darstellen &#8211; was ihr gutes Recht ist. Doch gerade diese Unsicherheit ist es ja, mit der ich Argumentiere wenn ich davor warne, sehenden Auges den Tatbestand einer Norm des Strafgesetzbuches zu verwirklichen.</em></p>
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		<title>BGH entscheidet zur Störerhaftung bei WLAN am 18.3.</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 13:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[wlan]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass am  18.3.2010 darüber entschieden wird, wie sich die Störerhaftung  bei einem WLAN darstellt. Die Entscheidung dürfte mit Spannung von  der Fachwelt erwartet werden, eine Prognose verbietet sich meines  Erachtens gänzlich. In jedem Fall wird es gut sein, eine erste  richtungsweisende BGH-Entscheidung zur Hand zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51147&amp;anz=49&amp;pos=0&amp;Blank=1" target="_blank">Der Bundesgerichtshof weist darauf hin</a>, dass am  18.3.2010 darüber entschieden wird, wie sich die <a href="http://www.schwarz-surfen.de/storerhaftung/" target="_blank">Störerhaftung  bei einem WLAN</a> darstellt. Die Entscheidung dürfte mit Spannung von  der Fachwelt erwartet werden, eine Prognose verbietet sich meines  Erachtens gänzlich. In jedem Fall wird es gut sein, eine erste  richtungsweisende BGH-Entscheidung zur Hand zu haben. Ich habe  allerdings keine Hoffnung, dass diese Entscheidung Ansätze bieten wird,  um die familiären Fälle (Kind surft üebr Anschluss der Eltern)  beurteilen zu können.</p>
<p><em>Auf unserer Seite <a href="http://www.schwarz-surfen.de" target="_blank">Schwarz-Surfen.de</a> wird sodann umgehend berichtet.</em></p>
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		<title>Kein Zutritt ermöglich um Stromanschluss zu sperren: Streitwert?</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 10:46:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anschluss]]></category>
		<category><![CDATA[sperrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Sachverhalt ist gar nicht so selten: Da zahlt jemand seine Stromrechnung nicht (mehr) und der Anbieter möchte Zugang zu den Räumlichkeitne, um den Anschluss zu &#8220;sperren&#8221;. Gerne wird dann der Zugang verweigert, woraufhin seitens des Anbieters auf Duldung des Zutritts samt Sperrung geklagt wird. Das OLG Celle (13 W 17/10) hatte sich nun damit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Sachverhalt ist gar nicht so selten: Da zahlt jemand seine Stromrechnung nicht (mehr) und der Anbieter möchte Zugang zu den Räumlichkeitne, um den Anschluss zu &#8220;sperren&#8221;. Gerne wird dann der Zugang verweigert, woraufhin seitens des Anbieters auf Duldung des Zutritts samt Sperrung geklagt wird. Das OLG Celle (13 W 17/10) hatte sich nun damit zu beschäftigen, wie hoch in einem solchen Fall der Streitwert anzusetzen ist &#8211; und kommt zu einem sehr teuren Ergebnis:</p>
<blockquote><p>[Dies] bemisst sich einerseits nach der Höhe der geschuldeten monatlichen Abschlagszahlungen, andererseits nach dem Zeitraum, den ein Stromversorger üblicherweise benötigt, um einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erlangen. [...] Demgegenüber hält der Senat, der nunmehr für Ansprüche aus Energielieferungen zuständig ist, in der Regel einen Zeitraum von 6 Monaten für zutreffend.</p></blockquote>
<p>Das heisst, der Streitwert wird festgelegt anhand von 6 fälligen Monatszahlungen. Damit ist das Gericht unter der Forderung des Klägers geblieben, den Jahresbetrag anzusetzen.</p>
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		<title>Nachhilfe für 826 Euro &#8211; wer muss zahlen?</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 10:38:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nachhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[schule]]></category>
		<category><![CDATA[schüler]]></category>
		<category><![CDATA[vertragspartner]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München (171 C 19789/08) hat sich mit einem Fall beschäftigt, der &#8211; gerade in Zeiten professionalisierter Nachhilfe &#8211; Schüler aufhorchen lassen sollte: Es ging um einen volljährigen Schüler, der Nachhilfe in Anspruch genommen hat. Er selbst ist beim Nachhilfelehrer immer alleine erschienen, hat auch alleine den Auftrag erteilt. Nach Absprache sollte der Rechnungsversand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht München (171 C 19789/08) hat sich mit einem Fall beschäftigt, der &#8211; gerade in Zeiten professionalisierter Nachhilfe &#8211; Schüler aufhorchen lassen sollte: Es ging um einen volljährigen Schüler, der Nachhilfe in Anspruch genommen hat. Er selbst ist beim Nachhilfelehrer immer alleine erschienen, hat auch alleine den Auftrag erteilt. Nach Absprache sollte der Rechnungsversand aber an den Vater erfolgen. Die später ausgestellte Rechnung über 10 Stunden belief sich sodann auf satte 826 Euro, die auch nicht gezahlt wurden. Der Schüler verwies darauf, dass der Vater Vertragspartner sein solle &#8211; mit diesem Begehr wurde er nicht gehört.</p>
<p>Das Amtsgericht verweist darauf, dass nicht ersichtlich ist, dass der Vater Vertragspartner sein solle. Insbesondere gab es keine eindeutige Absprache oder Umstände, aus denen sich dies ergeben würde. Das Versenden der Rechnung an einen Dritten ist jedenfalls schlechthin nicht geeignet, eine Stellvertretung durch den Sohn anzunehmen, da hier auch einfach interne Absprachen zwischen Vater und Sohn eine Rolle spielen können. Die besonderen Umstände &#8211; dass ein wohl noch nicht lange volljähriger Schüler eine Leistung von fast 1000 Euro in Anspruch nimmt ist schon ein besonderer Umstan &#8211; liess das Gericht nicht gelten:</p>
<blockquote><p>Es sei nicht unüblich, dass Schüler in diesem Alter bereits Nebenjobs nachgehen oder sonstiges Vermögen haben und ihre Kosten daher auch selbst tragen könnten, zumal das Erfordernis von Nachhilfestunden im Regelfall auf eigene Versäumnisse zurückzuführen sei.</p></blockquote>
<p>Die Lösung des Falls sollte gerade unerfahrene frisch volljährige aufhorchen lassen, da Familienintern gerne Absprachen in der Form &#8220;Mach mal, lass mir die Rechnung schicken, ich mach dann schon&#8221; getroffen werden. Anders als vielleicht auf den ersten Blick nahe liegend ist hier in der Tat nicht von einer Stellvertretung auszugehen, sondern von der Absprache gegenüber dem Kind, die Kosten zu übernehmen, was auf den Vertragspartner erstmal keine Auswirkungen hat. Losgelöst von der Frage des Vertragspartners kann man dann natürlich noch fragen, inwiefern ein Stundenlohn von gut 80 Euro angemessen ist oder vielleicht sogar sittenwidrig &#8211; was man alleine mit einem pauschalen Blick auf den Stundensatz nicht bejahen darf. Vielmehr ist gerade im Bereich professioneller Nachhilfe festzustellen, dass dort Stundensätze herrschen, die manchen Handwerker vor Neid erblassen lassen. Noch einmal auf einem anderen Blatt steht aber die Frage, inwiefern bei (gerade?) volljährigen Schülern eine gewisse Unerfahrenheit (zielgerichtet) ausgenutzt wird. Insofern wird man in diesem Fall vielleicht noch nicht das letzte Wort gesprochen haben. Volljährigen Schülern bleibt dagegen nur dringend zu raten, nicht blauäugig auf die Zusage der Übernahme von Kosten zu vertrauen &#8211; ganz besonders im familiären Umfeld.</p>
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