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	<title>Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Alsdorf bei Aachen; Strafverteidiger</description>
	<lastBuildDate>Thu, 10 May 2012 11:42:26 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Keine Kündigung von Auszubildendem nach Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/keine-kundigung-von-auszubildendem-nach-beleidigung-des-arbeitgebers-auf-facebook/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:42:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Einem Auszubildenden kann nicht automatisch gekündigt werden, nur weil er den Arbeitgeber auf Facebook grob beleidigt - so ein Gerichtsurteil.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Bochum (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ca 1283/11" title="ArbG Bochum, 29.03.2012 - 3 Ca 1283/11">3 Ca 1283/11</a>) hatte sich mit einem Auszubildenden zu beschäftigen, der seinen Arbeitgeber mit werthaltigen Kommentaren wie „menschenschinder &amp; ausbeuter&#8221;, „Leibeigener – Bochum&#8221; oder „daemliche scheisse für mindestlohn – 20% erledigen&#8221; bedacht hat. Die problemlos als Beleidigung zu wertenden Äußerungen nutzte der Arbeitgeber, um eine fristlose <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kündigung">Kündigung</a> auszusprechen, gegen die der Auszubildende sich erfolgreich gewehrt hat.<br />
<span id="more-7061"></span><br />
Die heftigen Vorwürfe dürften wohl durchaus zu einer fristlosen Kündigung ausreichen &#8211; hier aber profitierte der Arbeitnehmer von seinem Status als Auszubildender. Das Arbeitsgericht verwies hier auf §14 BBiG, demzufolge durch den Arbeitgeber &#8220;dafür zu sorgen ist, dass Auszubildende charakterlich gefördert&#8221; werden. Im vorliegenden Fall sei daher als mildere Maßnahme bei einem Auszubildenden, noch vor der fristlosen Kündigung, eine Abmahnung durchaus denkbar und angezeigt. Dass der Auszubildende hier schon recht alt war mit 27 Jahren, hinderte diese Einschätzung nicht, denn auch bei älteren Auszubildenden besteht diese Förderpflicht &#8211; zumal der Auszubildende in diesem Fall noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte.</p>
<p>Der Auszubildende dagegen konnte sich nicht darauf zurück ziehen, dass die Einträge nur eine &#8220;allgemeine Gesellschaftskritik&#8221; gewesen seien. Da er unter dem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/facebook/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with facebook">Facebook</a>-profil-Feld &#8220;Arbeitgeber&#8221; diese Einträge vorgenommen hat, war ein konkreter Bezug zu seinem Arbeitgeber geradezu aufdrängend. Da die Äußerung öffentlich erfolgte &#8211; und nicht etwa nur in einem Chat &#8211; gab es auch keinen Vertrauensschutz.</p>
<p><strong>Zum Thema auch bei uns:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6115">Kündigungsgrund: &#8220;Sie haben hier nichts mehr zu sagen&#8221;</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6999">Kündigung bei Whistleblowing möglich</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6771">Arbeitnehmer und Urheberrecht</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5961">Fristlose Kündigung bei exzessiver privater Internetnutzung</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=2547">Fotos des Arbeitnehmers auf der Firmen-Webseite</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Presserecht: Der Gegendarstellungsanspruch und seine Umsetzung</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 07:46:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gegendarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gegendarstellung: Eine kurze Darstellung zum presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch: Worum handelt es sich dabei, wie wird er geltend gemacht und wir ist er von den Medien umzusetzen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer von einer Berichterstattung in der Presse persönlich betroffen ist, wird häufig einen Anspruch auf den Abdruck einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/gegendarstellung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with gegendarstellung">Gegendarstellung</a> haben. Das Kammergericht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 W 15/12" title="KG, 08.03.2012 - 10 W 15/12">10 W 15/12</a>) hat sich in einem aktuellen Beschluss zur Frage geäußert, wo genau eine solche Gegendarstellung zu platzieren ist.<br />
<span id="more-7056"></span></p>
<p><strong>Allgemeines in Kürze: Der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch</strong><br />
Bei dem Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung handelt es sich letztlich um einen Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Kombination mit dem Gedanken der &#8220;Waffengleichheit&#8221; im Medienrecht. Wer von einer Publikation in der Presse betroffen ist, sich mit dem in der Öffentlichkeit auseinandersetzen muss, was das Medium da verbreitet, der muss sich auch mit &#8220;gleicher <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/waffe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with waffe">Waffe</a>&#8221; wehren können. Beispiel: Wer etwa in der BILD zerrissen wird, aber sonst keine Öffentlichkeit bedient, muss sich schliesslich irgendwie wehren können. Hier kommt der Gedanke, dass eine &#8220;Gegendarstellung&#8221;, die das geschaffene Bild gerade rückt, abgedruckt werden muss.</p>
<p>Da es bei der Gegendarstellung alleine um Waffengleichheit geht, also nicht etwa um eine Richtigstellung, sondern nur um eine Klarstellung der eigenen Position, spielen Aspekte wie &#8220;<strong>Wahrheit</strong>&#8220;, &#8220;<strong>Unwahrheit</strong>&#8221; oder &#8220;Rechtswidrigkeit&#8221; der eigentlichen Publikation keine Rolle! Allerdings ist sie nur gegen <strong>Tatsachenbehauptungen</strong>, nicht auch gegen Meinungsäußerungen, möglich. Hierbei bietet sich aber etwas Spielraum an, so kann man sich mit der Gegendarstellung auch bei einer Verdachtsberichterstattung oder der Wiedergabe von Gerüchten wehren. Auch wenn eine streitgegenstandliche Äußerung sowohl als Tatsachenbehauptung wie als Meinungsäußerung gesehen werden kann, ist ein Rückgriff auf die Gegendarstellung wohl möglich (Kammergericht, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 215/04" title="KG, 09.11.2004 - 9 U 215/04">9 U 215/04</a>).<br />
Schwieriger wird es, wenn man sich gegen einen &#8220;vermittelten Eindruck&#8221; wehen möchte. Also nicht gegen das, &#8220;was da steht&#8221;, sondern gegen das, &#8220;was man da liest&#8221;. Auch hier ist ein Gegendarstellungsanspruch zwar möglich, mit dem BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 967/05" title="BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05: Gegendarstellung bei mehrdeutigen">1 BvR 967/05</a>) aber nicht hinsichtlich jeder Deutungsmöglichkeit, sofern sie nicht einfach nur &#8220;nicht fernliegend ist&#8221;. Wohl aber dann, wenn sie sich dem Leser durchaus aufdrängt bzw. aufdrängen muss. </p>
<p>Diesem Anspruch sieht sich am Ende jedes &#8220;redaktionell aufbereitete Medium&#8221; ausgesetzt &#8211; es geht also nicht alleine um Zeitungen oder &#8220;professionalität&#8221;. Gesetzliche Grundlage: Bei Publikationen in Zeitungen läuft das nach den Landespressegesetzen, hier findet man einen Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung (etwa: Art. 10 Bayerisches Pressegesetz; §10 Berliner Pressegesetz; §11 Pressegesetz NRW). Ansonsten gibt es verschiedene Normen, etwa im Rundfunkstaatsvertrag.</p>
<p>Wer den Gegendarstellungsanspruch geltend machen möchte, muss jedenfalls einige Formalia im Rahmen der Gegendarstellung (nicht im Rahmen des Veröffentlichungsverlangens &#8211; die zwei Dinge müssen getrennt betrachtet werden) beachten: So ist die Gegendarstellung schriftlich einzureichen, die eigentliche Gegendarstellung ist zudem eigenhändig zu unterzeichnen. Wichtig und immer wieder unterschätzt ist, dass die eingereichte Gegendarstellung druckreif sein muss. Also inhaltlich sinnvoll &#038; lesbar sein &#8211; und nicht etwa aneinander gereihter kauderwelsch. Für Betroffene auf Grund des subjektiven Betrachtungswinkels kaum zu Leisten ist dann die Frage, ob noch ein aktueller Bezug besteht oder die Sache &#8220;abgelaufen&#8221; ist. Wer etwa eine Gegendarstellung zu einem Thema verlangt, das bei den Lesern des Mediums zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr präsent ist, der hat schon gar kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. </p>
<p>Bei der Geltendmachung des Anspruchs ist die Frist immer wieder ein Problem. Grundsätzlich gilt, dass &#8220;unverzüglich&#8221; (also ohne schuldhaftes Zögern) der Anspruch geltend zu machen ist. Fast alle Landespressegesetze sehen allerdings auch eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Veröffentlichung vor. Das ist damit zu erklären, dass bei dem unverzüglichen Handeln auf die Kenntnisnahme, nicht die Veröffentlichung abgestellt wird. </p>
<p><strong>Wo ist die Gegendarstellung abzudrucken?</strong><br />
Exemplarisch kann §11 III S.1 NRW-PresseG dienen um klar zu stellen, wo eine Gegendarstellung abzudrucken ist:</p>
<blockquote><p>Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; </p></blockquote>
<p>Eigentlich selbsterklärend &#8211; aber: Was ist &#8220;der gleiche Teil des Druckwerks&#8221;? Genau damit hat sich nun das Kammergericht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 W 15/12" title="KG, 08.03.2012 - 10 W 15/12">10 W 15/12</a>) beschäftigt und klargestellt, dass mit dem Wortlaut im gesetz sichergestellt werden soll, &#8220;dass die Gegendarstellung möglichst einen gleichen Leserkreis und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit wie die beanstandete Meldung erreicht&#8221;. </p>
<p>Es geht also nicht darum, dass die gleiche Seitenzahl (&#8220;Ich will weiter nach vorne&#8221;) ausgewählt wird. Das Interesse desjenigen der die Gegendarstellung verlangt, richtet sich objektiv ja dahin, den gleichen Leserstamm zu treffen, der sich hier ggfs. ein falsches Bild gemacht hat. Entsprechend ist inhaltlich zu betrachten, worüber berichtet wird. Wer etwa in einem Teil betroffen war, in dem es um lokalpolitische Themen ging, der muss in eben einen solchen Teil mit seiner Gegendarstellung präsentiert werden &#8211; und nicht auf Seite 1 oder auf der letzten Seite neben dem Impressum.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haare nicht schön geschnitten: Kein Schmerzensgeld vom Friseur</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 14:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[friseur]]></category>
		<category><![CDATA[schmerzensgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München (173 C 15875/11) hatte sich mit der Kundin eines Friseurs zu beschäftigen, der nach eigenem Bekunden zu viel &#8211; jedenfalls mehr als gewünscht &#8211; an ihren Haaren abgeschnitten wurde. Sie verlangte nun Schmerzensgeld, was ihr vom Gericht aber nicht zugestanden wurde. Das Gericht hat korrekt Folgendes zum Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht München (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=173 C 15875/11" title="AG M&uuml;nchen, 07.10.2011 - 173 C 15875/11">173 C 15875/11</a>) hatte sich mit der Kundin eines Friseurs zu beschäftigen, der nach eigenem Bekunden zu viel &#8211; jedenfalls mehr als gewünscht &#8211; an ihren Haaren abgeschnitten wurde. Sie verlangte nun <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schmerzensgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schmerzensgeld">Schmerzensgeld</a>, was ihr vom Gericht aber nicht zugestanden wurde.<br />
<span id="more-7054"></span><br />
Das Gericht hat korrekt Folgendes zum Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/friseur/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with friseur">Friseur</a>-Besuch klar gestellt:</p>
<ol>
<li>Es kann einen solchen Anspruch zum einen bei einer Körperverletzung geben, also wenn etwa die Kopfhaut verletzt wird oder das Haar (dauerhaft) geschädigt wird.</li>
<li>Natürlich kann auch die Entstellung einer Person durch eine unsachgemäße und nicht gewünschte Frisur als Anspruchsgrund in Frage kommen &#8211; hier kann im Einzelfall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen.</li>
</ol>
<p>Beides aber war hier nicht zu erkennen und der einfache Wunsch, dem nicht gefolgt wurde (also dass zB 2cm statt gewünschten 0,5cm abgeschnitten wurden) reicht nicht für ein Schmerzensgeld aus. Dabei macht das Amtsgericht hier auch einen interessanten Schlenker und verweist darauf, dass wenn der Kunde den Schneidevorgang beobachtet und dabei nichts sagt, also etwa einwirft dass zu viel abgeschnitten wird, läge ein Mitverschulden des Kunden vor das er sich vorhalten lassen muss.</p>
<blockquote><p><em>Anmerkung: Den Aspekt des &#8220;Mitverschuldens&#8221; sehe ich etwas kritischer. Bei einer klaren vertraglichen Absprache liegt bei zu viel abgeschnittenem Haar eine Pflichtverletzung vor, die zum <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schadensersatz">Schadensersatz</a> berechtigt. Das Mitverschulden des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">254</a> BGB hat bei dieser Frage nichts zu suchen, da dies nur Relevanz bei der Höhe des zuzusprechenden Schadens hat! Vielmehr wird man sich Gedanken über ein konkludentes Einverständnis machen müssen und erst dann prüfen, ob bei der konkreten Schadenshöhe ein Mitverschulden zu beachten ist. Allerdings wird bei einem vertraglichen Verschulden die Frage des zu bemessenden Schadensersatzes (es geht ja um Schadensersatz, also messbaren Schaden, nicht Schmerzensgeld) insgesamt sehr schwer sein, wenn es nur um zu lang abgeschnittenes Haar geht. In Betracht käme hier in Extremfällen vielleicht die Berechnung von Extensions, was aber wohl eher nur ein sehr theoretischer Fall wäre. </em></p></blockquote>
<p><strong>Frage: Und was ist mit den Ehemännern?</strong></p>
<p>Ja, auch das gibt es &#8211; ein Ehemann hatte mich kürzlich gefragt, ob nicht wenigstens er ein Schmerzensgeld bekommt, wenn er den Anblick der neuen Frisur seiner Frau ertragen muss. Und man glaubt es kaum, das deutsche Recht kennt in der Tat den sogenannten &#8220;Schockschaden&#8221;, das ist ein Zustand tiefen Schocks, den jemand auf Grund eines Unglücksfalls eines Angehörigen erleidet und für den ein Schmerzensgeld zustehen kann. Allerdings geht die deutsche Rechtsprechung hier einen sehr restriktiven Weg und spricht dies nur nahen Angehörigen zu, die von einer besonders schockierenden Nachricht (also vor allem hinsichtlich des Todes eines Angehörigen) derart tief getroffen sind, dass ausserordentlich schwere Beeinträchtigungen vorliegen, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Kurzum: Dass Ehemänner eine optische Veränderung Ihrer Ehefrau hinnehmen müssen, wird von diesem Fall nicht erfasst.</p>
<p><strong>Zum Thema auch bei uns:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1349">Zur Haftung des Friseurs bei fehlerhafter Blondierung</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5585">Schmerzensgeld nach Verletzung beim Friseur</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Vertragsrecht: Kunst muss nicht gefallen, ausser es ist vereinbart</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/vertragsrecht-werkvertrag-kunst-kunstvertrag/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 13:39:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kunst]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[werkvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer einen Künstler mit der Schaffung eines Kunstobjektes bzw. einer Installation beauftragt, sollte sich über die vertragliche Ausgestaltung konkrete Gedanken machen. Rechtlich handelt es sich hier um einen Werkvertrag und wie das Amtsgericht München (224 C 33358/10) richtig festgestellt hat, ist bei einem Kunstwerk nicht vertraglich geschuldet, dass durch das Kunstobjekt eine besondere Wirkung erzielt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Künstler mit der Schaffung eines Kunstobjektes bzw. einer Installation beauftragt, sollte sich über die vertragliche Ausgestaltung konkrete Gedanken machen. Rechtlich handelt es sich hier um einen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/werkvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with werkvertrag">Werkvertrag</a> und wie das Amtsgericht München (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=224 C 33358/10" title="AG M&uuml;nchen, 24.05.2011 - 224 C 33358/10">224 C 33358/10</a>) richtig festgestellt hat, ist bei einem Kunstwerk nicht vertraglich geschuldet, dass durch das Kunstobjekt eine besondere Wirkung erzielt wird, es etwa dem Auftraggeber auch gefällt.</p>
<p>Nun steht es den Parteien frei, vertraglich entsprechendes zu vereinbaren &#8211; der Künstler wäre aber sehr mutig, etwa eine &#8220;Gefallens-Klausel&#8221; aufzunehmen, an der die Vergütung hängt. Zu gross wäre das Missbrauchs-Risiko durch den Auftraggeber. Vielmehr kommt es letztlich auf die konkret vereinbarten Kriterien an, etwa ob man sich an einem bestimmten Stil zu orientieren hat oder es wird gar ein konkretes anderes Werk als Vorlage vorgegeben. Wenn es hier dann zu vertraglichen Abweichungen kommt, kann der vereinbarte Lohn dann vielleicht irgendwann gemindert oder vom Vertrag zurück getreten werden. Eine einseitige Erwartungshaltung, die enttäuscht wird, reicht dazu aber nicht aus.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Nürnberg: Bewertungsportal muss konkrete Beanstandungen prüfen</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/lg-nurnberg-bewertungsportal-beanstandung/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 12:45:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[bewertungsportal]]></category>
		<category><![CDATA[qype]]></category>
		<category><![CDATA[schmähkritik]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmenskritik]]></category>

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		<description><![CDATA[Bewertungsportale sind grundsätzlich in Ordnung, jedenfalls Unternehmen und Freiberufler müssen mit Bewertungen leben. Aber: Es gibt Grenzen und auch die Bewertungsportale treffen mitunter Pflichten. So hat das LG Nürnberg entschieden, dass ein Portalbetreiber bei konkreter Kritik dieser auch nachgehen und sie prüfen muss. Sonst haftet er!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Nürnberg (11 O 2608/12) hat klar gestellt, dass ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/bewertungsportal/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bewertungsportal">Bewertungsportal</a> bei konkreten Beanstandungen auch ernsthaft handeln muss. Wenn der Bewertete sich mit konkretem Vortrag gegen eine Bewertung &#8220;wehrt&#8221;, darf das Portal sich nicht darauf zurückziehen, von dem Benutzer sich einfach versichern zu lassen, dass alles wie beschrieben war. Wenn (wie im vorliegenden Fall) z.B. eine Behandlung des angeblichen Patienten von dem hier betroffenen Arzt komplett in Abrede gestellt wird, muss das Portal sich von dem Bewerter eine Behandlung nachweisen lassen &#8211; andernfalls kommt eine Haftung als Störer für die Bewertung in Frage.<br />
<span id="more-7048"></span><br />
Die Entscheidung, zu der bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, wäre in dieser Form zu begrüßen &#8211; zum einen werden Bewertungsportale nicht übermäßig mit Pflichten konfrontiert, wenn man von Ihnen verlangt, im Falle konkreter nachprüfbarer Beschwerden diesen auch ernsthaft nachzugehen. Zum anderen wird klar gestellt, dass bewertete Unternehmen bzw. Freiberufler sich gerade nicht alles gefallen lassen müssen. Die Position ist damit für beide Seiten stärkend &#8211; insbesondere der Bewertete bewegt sich nicht im luftleeren Raum, sondern kann ein aktives Handeln fordern. Zugleich muss es aber nicht &#8220;proaktiv&#8221; sein, sondern man wird sich schon selber darum bemühen müssen, eigene Bewertungen im Auge zu haben und selber eine Kontrolle anzustoßen.</p>
<p><em>Die hier vorliegende Erfahrung im Umgang mit Bewertungsportalen ist übrigens keineswegs durchaus kritisch &#8211; jedenfalls inländische Portalbetreiber reagierten in den hier bearbeiteten Fällen immer sehr zeitnah, sachlich und fair. Bisher gab es bei uns keinen Fall, in dem nicht eine Lösung gefunden wurde, mit der alle Beteiligten &#8220;leben&#8221; konnten. Allerdings gehört zu beratenden Tätigkeit leider auch manchmal das ehrliche Wort gegenüber dem Mandanten, denn nicht jede Kritik ist automatisch unberechtigt und zu entfernen. Eine Binsenweisheit, die mitunter schwierig zu vermitteln sein kann.</em></p>
<p><em><strong>Dazu bei uns:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4103">Vom Umgang mit ungeliebten Bewertungen bei Qype &amp; Co. &#8211; Eine Einführung in das Thema</a></li>
<li>Spezielle Zielgruppe Ärzte: <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4845">Einführung</a>, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4887">zum Angebot &#8220;Weiße Liste&#8221;</a> und das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6826">OLG Frankfurt, dass ein Arzt Bewertungen grundsätzlich hinzunehmen hat</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch bei missglückter Tätowierung ist ein Nachbesserungs-Versuch zu ermöglichen</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/auch-bei-missgluckter-tatowierung-ist-ein-nachbesserungs-versuch-zu-ermoglichen/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 11:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[minderjähriger]]></category>
		<category><![CDATA[schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[tätowierung]]></category>
		<category><![CDATA[tattoo]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ferner-alsdorf.de/?p=7046</guid>
		<description><![CDATA[Beim Amtsgericht München (213 C 917/11) ging es um eine &#8211; vermeintlich &#8211; missglückte Tätowierung einer Minderjährigen. Die Tätowierung sei im Detail, bei den Proportionen, missglückt und die Kundin begehrte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Letzteres u.a. für eine Entfernung der Tätowierung durch eine Laserbehandlung, was 799 Euro kosten würde (zum Vergleich: Für die Tätowierung hat sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Amtsgericht München (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=213 C 917/11" title="AG M&uuml;nchen, 17.03.2011 - 213 C 917/11">213 C 917/11</a>) ging es um eine &#8211; vermeintlich &#8211; missglückte <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/tatowierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with tätowierung">Tätowierung</a> einer Minderjährigen. Die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/tatowierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with tätowierung">Tätowierung</a> sei im Detail, bei den Proportionen, missglückt und die Kundin begehrte <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schmerzensgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schmerzensgeld">Schmerzensgeld</a> sowie <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schadensersatz">Schadensersatz</a>. Letzteres u.a. für eine Entfernung der Tätowierung durch eine Laserbehandlung, was 799 Euro kosten würde (zum Vergleich: Für die Tätowierung hat sie 50 Euro gezahlt). Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in doppelter Hinsicht interessant.<br />
<span id="more-7046"></span><br />
<strong>Nachbesserungsrecht bei der Tätowierung</strong></p>
<p>Der Amtsrichter qualifizierte den geschlossenen Vertrag als <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/werkvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with werkvertrag">Werkvertrag</a>, was keinen Bedenken begegnet. Es gibt zwischen einem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/werkvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with werkvertrag">Werkvertrag</a> (bei dem die Herstellung eines Werkes geschuldet wird) und einem Kaufvertrag (wo es um die Übergabe von Sachen gibt) allerdings bei Mängeln einen herausragenden Unterschied: Während der Käufer beim Kaufvertrag die Wahl hat, wie bei Mängeln nacherfüllt werden soll (Lieferung einer neuen Sache oder Beseitigung des Mangels), steht dieses Wahlrecht beim <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/werkvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with werkvertrag">Werkvertrag</a> dem Werkunternehmer zu (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/635.html" title="&sect; 635 BGB: Nacherf&uuml;llung">635</a> I BGB). Das heisst, bei einer Tätowierung hat der Tätowierer das grundsätzliche Recht, selber zu wählen, ob er nachbessern möchte oder ob die Tätowierung zu entfernen ist &#8211; nicht der Tätowierte.</p>
<p>Nun gibt es (natürlich) eine Ausnahme davon, u.a. für den Fall, dass die Nachbesserung unzumutbar ist (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/636.html" title="&sect; 636 BGB: Besondere Bestimmungen f&uuml;r R&uuml;cktritt und Schadensersatz">636</a> BGB). Die Kundin sah hier eine solche Unzumutbarkeit, da immerhin ein erneuter körperlicher Eingriff nötig wäre. Das Gericht sieht aber in dem konkreten Fall einen derart unkomplizierten Vorgang (es ging nur um minimale Korrekturen an einer kleinen Tätowierung), dass dies keineswegs unzumutbar wäre. Vielmehr hatte die Kundin schon vorher in den Eingriff eingewilligt und die jetzige Maßnahme würde dazu dienen, die ursprünglich mit Einwilligung vorgenommene dauerhafte Gestaltung des Körpers im Sinne der Kundin auszugestalten. </p>
<blockquote><p>Hinweis: Anders wird man dies je nach Eingriff sehen müssen. Das OLG Nürnberg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 1663/03" title="OLG N&uuml;rnberg, 23.09.2003 - 3 U 1663/03">3 U 1663/03</a>) hat bei einer grossflächigen Tätowierung zu Recht einen anderen Fall gesehen, wobei hier eine Nachbesserung wohl ohnehin nicht möglich war. Vielmehr musste kostenintensiv &#8220;drübertätowiert&#8221; werden.
</p></blockquote>
<blockquote><p>Schmerzensgeld und Einwilligung</p></blockquote>
<p>Ein Schmerzensgeld hat das Amtsgericht München nicht erkannt, denn</p>
<blockquote><p>Ein derartiger Anspruch würde eine widerrechtliche Verletzung des Körpers der Klägerin durch den Beklagten voraussetzen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">253</a> Abs. 2 BGB).</p>
<p>Der Eingriff des Beklagten in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin ist jedoch durch die Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Unerheblich ist, dass diese zum damaligen Zeitpunkt erst 17 Jahre alt war und die Erziehungsberechtigten nicht eingewilligt hatten. Insoweit ist allein die natürliche Einsicht &#8211; und Urteilsfähigkeit, nicht jedoch die Geschäftsfähigkeit maßgeblich [...]</p></blockquote>
<p>Mit der oben zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 1663/03" title="OLG N&uuml;rnberg, 23.09.2003 - 3 U 1663/03">3 U 1663/03</a>) muss noch angemerkt werden, dass eine solche Einwilligung ihre Grenzen finden wird, wenn nicht mehr nach den Regeln kunstgerechten Arbeitens verfahren wird. Also gerade bei grösseren Tätowierungen erhebliche asymmetrien auftauchen, die nicht dazu gehören. Dies stand hier aber nicht zur Diskussion.</p>
<p><strong>Vertragsschluss durch Minderjährige</strong></p>
<p>Dass die Klägerin zum Vertragszeitpunkt 17 Jahre alt, also Minderjährig war, schadet nicht. Zwar haben die Eltern nicht eingewilligt bzw. den Vertrag genehmigt &#8211; allerdings sah der Richter hier richtigerweise einen Fall des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/110.html" title="&sect; 110 BGB: Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln">110</a> BGB. Wichtig ist dabei, zu wissen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Minderjährige überhaupt Geld hat. Es geht vielmehr darum, dass die &#8220;eigenen Mittel&#8221; auch zur freien Verfügung überlassen wurden, was auch konkludent geschehen kann, etwa indem man in ein Arbeitsverhältnis als Erziehungsberechtigter einwilligt und dem Minderjährigen das hieraus erzielte Einkommen zur freien Verfügung überlasst. Vorliegend hatte die Klägerin einen Job in einer Eisdiele und die Tätowierung mit den daraus erzielten Geldmitteln bezahlt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Amok-Drohung: Amtsgericht Aachen zur Störung des öffentlichen Friedens auf Facebook</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/amok-drohung-facebook-stoerung-oeffentlicher-frieden/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 07:35:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[amoklauf]]></category>
		<category><![CDATA[facebook]]></category>
		<category><![CDATA[soziale netze]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012) hat sich mit einem Schüler beschäftigt, der als Facebook-Mobbing-Opfer irgendwann auf Facebook u.a. folgendes geschrieben hat: &#8220;Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook &#8211; wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok&#8221; Hintergrund war, dass die Freundschaftsanfragen als Provokation gemeint waren. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012) hat sich mit einem Schüler beschäftigt, der als <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/facebook/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with facebook">Facebook</a>-Mobbing-Opfer irgendwann auf <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/facebook/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with facebook">Facebook</a> u.a. folgendes geschrieben hat:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook &#8211; wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Hintergrund war, dass die Freundschaftsanfragen als Provokation gemeint waren. Das Amtsgericht erkannte hier eine Strafbarkeit wegen Störung des öffentlichen Friedens nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/126.html" title="&sect; 126 StGB: St&ouml;rung des &ouml;ffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten">126</a> I Nr.2 StGB. Die Mitschüler &#8211; mehrere haben sich bei der Schulleitung besorgt gemeldet und auf den Eintrag hingewiesen &#8211; seien durch dieses Posting eingeschüchtert und beunruhigt worden. Bei dem nicht vorbelasteten Angeklagten wurde am Ende auf 20 Sozialstunden erkannt.</p>
<p>Die Entscheidung des Amtsgerichts Aachen wäre bei einer &#8220;Amok-Drohung&#8221; keineswegs abwegig &#8211; eine solche könnte durchaus unter den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/126.html" title="&sect; 126 StGB: St&ouml;rung des &ouml;ffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten">126</a> I Nr.2 StGB subsumiert werden. Auch ist bei der &#8220;Störung des öffentlichen Friedens&#8221; nicht notwendig, dass tatsächlich der öffentliche Friede gestört wurde, vielmehr ist es ausreichend, dass das Verhalten nur dazu geeignet ist. An dieser Stelle muss aber die Kritik an der sehr kurzen Entscheidung des AG Aachen ansetzen, denn es bleibt offen, warum die Verwendung des Jugend-Slangs &#8220;ich lauf&#8217; Amok&#8221; im konkreten Fall die Geeignetheit besaß, die der alltäglichen Aussprache auf deutschen Schulhöfen offensichtlich nicht zukommt. Nun mag dahin stehen, ob die Verwendung dieser Worte auf Grund der besonders sensibilisierten Bevölkerung sehr klug ist &#8211; jedenfalls aber, und das zeigt schon eine <a href="http://www.google.com/search?q=%22ich+lauf+Amok%22">einfache Google-Suche</a> oder ein Besuch eines deutschen Schulhofs. Andernfalls steht zu befürchten, dass bestimmte &#8220;geflügelte&#8221; Worte bald gar nicht mehr ausgesprochen werden dürfen. Die hier zu erkennende Tendenz, jemandem, nur auf Grund seines Alters und sozialer Stellung als Schüler, die Aussprache gleich mit dem scharfen Schwert des Strafrechts zu verbieten ist abzulehnen. Ganz zu schweigen davon, dass gerade 8.-Klässlern unbedachte Äusserungen in der Öffentlichkeit erlaubt sein müssen. Dabei sollte ins Auge fallen, dass in dem Post ein konkreter schulischer Bezug nicht zu finden ist &#8211; weder wird auf &#8220;Mitschüler&#8221; Bezug genommen, noch zur <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schule/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schule">Schule</a> insgesamt.</p>
<p><em>Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, wir haben Berufung eingelegt.</em></p>
<p><strong>Dazu</strong>:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/05/Urteil-facebook-amok.pdf" target="_blank">Das Urteil als PDF</a></li>
</ul>
<p><strong>Beachten Sie zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li>Handlungen von Schülern können schulische Disziplinar-Maßnahmen auslösen &#8211; <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6616">dazu die Darstellung an Hand eines Beispielfalles.</a></li>
</ul>
<p><strong>Ebenfalls bei uns:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1847" target="_blank">Amok-Drohung: Teurer &#8220;Spaß&#8221;</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3135" target="_blank">Eine kurze Historie des &#8220;Amoklaufs&#8221; </a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Massive Körperverletzung führt zum Schulverweis</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/massive-korperverletzung-fuhrt-zum-schulverweis/</link>
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		<pubDate>Sun, 06 May 2012 10:48:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[schule]]></category>
		<category><![CDATA[schulverweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein extremst aggressives Verhalten kann zum sofortigen Schulverweis führen - neben kurzen Hinweisen zum Thema erfolgen diverse Links auf ähnliche Vorfälle, insbesondere im Zusammenhang mit digitalem Fehlverhalten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 L 616/11" title="VG Koblenz, 28.07.2011 - 7 L 616/11">7 L 616/11</a>) hatte sich mit einem gewalttätigen Schüler zu beschäftigen: Dieser hatte einem Mitschüler nach der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schule/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schule">Schule</a> aufgelauert und ihm das Schlüsselbein gebrochen und trat auf ihn weiter ein, als er bereits wehrlos am Boden lag. Einem Bekannten von ihm brach er das Nasenbein. Umstehende unbeteiligte Schüler wurden nicht nur beleidigt, sondern direkt mit bedroht. Die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schule/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schule">Schule</a>, eine berufsbildende <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schule/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schule">Schule</a>, verhängte daraufhin einen sofortigen dauerhaften <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schulverweis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schulverweis">Schulverweis</a> gegen den Schüler, der sich seinerseits wehren wollte und gerichtlichen Schutz suchte, weil er die Maßnahme als nicht verhältnismäßig ansah.</p>
<p>In der Tat ist der Schulverweis eine sehr schwerwiegende disziplinarische Maßnahme, die üblicherweise nicht sofort in Betracht kommt. Vielmehr sind weniger schwerwiegende Maßnahmen, vom Tadel bis hin zum nur zeitweiligen Schulverweis, grundsätzlich vorzuziehen. Dabei allerdings steht der Schule ein Ermessensspielraum zu.</p>
<p>Diesen sah das Gericht hier aber gewahrt, ebenso die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Der Schulfrieden sei durch die Anwesenheit des &#8220;unberechenbaren Mitschülers&#8221; nachhaltig gestört, es sei für die Mitschüler nicht hinzunehmen, nach diesem extremen Vorfall mit dem Schüler weiterhin die Schule besuchen zu müssen. Auch der Aspekt, dass die Schule der gewaltfreien Erziehung dient, spielte in der Betrachtung eine Rolle. Eine besondere Relevanz kam auch der Tatsache zu, dass der Schüler nicht in der Lage war, sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren. </p>
<p><strong>Zum Thema schulische Disziplinar-Maßnahmen bei Internet-Fehltritten bei uns:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1481">Gewaltvideo erstellt und verteilt</a> (VG Freiburg)</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5721">Gewaltvideo erstellt und verteilt</a> (VG Düsseldorf)</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6616">Versetzung in Parallelklasse nach Facebook-Mobbing</a> (VG Köln)</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5230">Unterrichtsausschluss bei Internet-Beleidigung?</a> (VGH Baden-Württemberg)</li>
</ul>
<p><strong>Das könnte Sie auch interessieren:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4098">Aufsichtspflicht auf dem Schulweg?</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=7023">Kein &#8220;Homeschooling&#8221; aus religiösen Gründen</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsausflug: Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/arbeitsrecht-unfallversicherung-arbeitsausflug-betriebsausflug-bowling-mit-der-firma-unfallversichert/</link>
		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/arbeitsrecht-unfallversicherung-arbeitsausflug-betriebsausflug-bowling-mit-der-firma-unfallversichert/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 05 May 2012 06:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[unfallversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Diese Frage hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jüngst zu beantworten. Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde. Die Richter haben die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gelte hier jedoch nicht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Frage hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jüngst zu beantworten. Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde. Die Richter haben die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.</p>
<p>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Dezember 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 10 U 31/08" title="LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2011 - L 10 U 31/08">L 10 U 31/08</a>, rechtskräftig (Quelle: PM des Gerichts)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Spielplatzlärm: Anwohner haben bei Missbrauch ein Abwehrrecht</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/spielplatzlarm-anwohner-haben-bei-missbrauch-ein-abwehrrecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 06:27:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[lärm]]></category>
		<category><![CDATA[spieplatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ferner-alsdorf.de/?p=7025</guid>
		<description><![CDATA[Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes haben grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung der von der Gemeinde festgelegten Benutzungszeit dieser Einrichtung, um Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit abzuwehren. Sie können aber von der Gemeinde verlangen, eine missbräuchliche Benutzung dieser Einrichtung durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen verursacht und die Gemeinde durch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes haben grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung der von der Gemeinde festgelegten Benutzungszeit dieser Einrichtung, um <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/larm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with lärm">Lärm</a> spielender Kinder außerhalb dieser Zeit abzuwehren. Sie können aber von der Gemeinde verlangen, eine missbräuchliche Benutzung dieser Einrichtung durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen verursacht und die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür geschaffen hat. Das hat der für das Immissionsschutzrecht zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH, Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 S 2428/11" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11: &Ouml;ffentliches Baurecht - Spielplatzl&auml;rm auch a...">10 S 2428/11</a>) mit einem Beschluss vom 06.03.2012 entschieden.<br />
<span id="more-7025"></span><br />
Interessant ist die Begründung hinsichtlich des Schaffung des besonderen Anreizes: Mit dem VGH reicht es schon aus, dass der Spielplatz eine besondere &#8220;Attraktivität&#8221; für Jugendliche bietet. Dies sei hier der Fall gewesen, weil der Spielplatz an einer für den öffentlichen Verkehr nur schwer zugänglichen Stelle angelegt wurde, direkt an einem Waldrand, wo nur mit sehr geringem Anliegerverkehr zu rechnen sei. Diese räumliche Lage bot einen &#8220;besonderen Anreiz für Jugendliche, die sich von Passanten unbeobachtet und unkontrolliert treffen wollten&#8221;.<br />
Da bei Kontrollen die Jugendlichen regelmäßig in den Wald gelaufen sind, verwies der VGH darauf, dass die Gemeinde etwa durch engmaschige Kontrollen einen Missbrauch zumindest einschränken könne.</p>
<p>(Quelle des ersten Absatzes: Pressemitteilung des Gerichts)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Religiöse Gründe rechtfertigen nicht, den Schulbesuch zu verweigern</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/religiose-grunde-rechtfertigen-nicht-den-schulbesuch-zu-verweigern/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 06:20:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[schulbesuch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ferner-alsdorf.de/?p=7023</guid>
		<description><![CDATA[Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenen Urteil vom 01. März 2012 entschieden und die Klage von Eltern (Kläger), die Mitglieder einer freien Bibelgemeinde sind, gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg wegen der Durchsetzung der Schulpflicht ihrer drei Kinder abgewiesen. Die Kinder besuchen aus religiös motivierten Gründen (reformatorisch-baptistisch) keine Schule, sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenen Urteil vom 01. März 2012 entschieden und die Klage von Eltern (Kläger), die Mitglieder einer freien Bibelgemeinde sind, gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg wegen der Durchsetzung der Schulpflicht ihrer drei Kinder abgewiesen.<br />
<span id="more-7023"></span><br />
Die Kinder besuchen aus religiös motivierten Gründen (reformatorisch-baptistisch) keine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schule/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schule">Schule</a>, sondern werden von ihren Eltern zu Hause unterrichtet. Zuletzt verpflichtete das Regierungspräsidium die Eltern mit Bescheid vom 25.01.2011, ihre zwischen 1998 und 2001 geborenen Kinder an einer öffentlichen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schule/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schule">Schule</a> oder an einer genehmigten Privatschule anzumelden und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 300,&#8211; € je Kind für den Fall der Nichtbefolgung an. </p>
<p>Die hiergegen von den Eltern erhobene Klage lehnte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts ab, da die Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig ist. Es gebe kein Wahlrecht für die Eltern dahingehend, ihre Kinder, anstatt einer schulischen Erziehung anzuvertrauen, in Heimunterricht zu erziehen (sog. Homeschooling), um ihnen ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln. </p>
<p>Die im Schulgesetz normierte Schulpflicht habe ihre Legitimation im staatlichen Erziehungsauftrag und verletze weder die grundrechtlich geschützten Elternrechte noch die Grundrechte der betroffenen Kinder auf Glaubensfreiheit. Der staatliche Erziehungsauftrag mit der Pflicht zum Besuch einer Schule sei nicht nur auf die Vermittlung von Wissen gerichtet, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger und ihrer Teilhabe an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft. Soziale Kompetenz, Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung könnten nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Willen des Gesetzgebers insbesondere mit dem regelmäßigen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schulbesuch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schulbesuch">Schulbesuch</a> eingeübt werden. Soweit die Kläger sich darauf beriefen, ihre Kinder könnten die soziale Kompetenz im Rahmen ihrer Betätigung in Vereinen sowie im Umgang mit ihren Spielkameraden in gleicher Weise erwerben, so stehe dies der Regelmäßigkeit der Einübung im Rahmen eines Schulbesuchs nicht gleich. </p>
<p>Gleichfalls nicht von Gewicht sei die Berufung der Kläger auf die Erfahrungen in anderen Ländern. Auch der Einwand, die Erziehung der Jugend u.a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe sei in den öffentlichen Schulen nicht gewährleistet, sei unbeachtlich, denn den Klägern stehe es frei, ihre Kinder auf eine staatlich anerkannte christliche Schule zu schicken. </p>
<p>Nichts anderes gelte, soweit die Kläger die in der Schule aus ihrer Sicht vorherrschende Gendererziehung bzw. die Erziehung im Sinne der Emanzipation sowie eine von christlicher Sexualethik freie Sexualerziehung bemängelten. Die mit der Schulbesuchspflicht verbundenen Grundrechtseingriffe stünden in angemessenem Verhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag, denn hinter diesem stehe das Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. </p>
<p>(Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein finanzieller Ausgleich für von beamteter Lehrerin zuviel geleistete Arbeitszeit</title>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 06:17:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[beamte]]></category>
		<category><![CDATA[beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[lehrer]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klägerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.<br />
<span id="more-7021"></span><br />
Die Klägerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand beantragte die Klägerin daraufhin einen finanziellen Ausgleich für die zuviel geleistete Arbeitszeit. Dies lehnte das beklagte Land unter Hinweis darauf ab, dass es für eine derartige Zahlung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die jedoch ohne Erfolg blieb.</p>
<p>Zum einen komme – so die Koblenzer Richter – ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zuviel geleistete Arbeitszeit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, welche hier jedoch fehle. Zudem müsse der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/beamte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with beamte">Beamte</a> nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seinen Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen; ein Ausgleich komme nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/beamte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with beamte">Beamte</a> nach der Stellung des entsprechenden Antrages leisten müsse. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit sei demgegenüber nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Es sei dem Beamten in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen entsprechenden Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.</p>
<p>(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1067/11" title="VG Koblenz, 29.03.2012 - 6 K 1067/11">6 K 1067/11</a>.KO)<br />
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Reiserecht: Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann Reiseveranstalter zu Schadensersatz verpflichten</title>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 06:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[reiserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden einen Reisemangel erkannt. Dieser berechtigte die Reisenden grundsätzlich zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst vurursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 76/11" title="BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11">X ZR 76/11</a>) hat in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden einen Reisemangel erkannt. Dieser berechtigte die Reisenden grundsätzlich zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst vurursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.<br />
<span id="more-7019"></span><br />
<em>Pressemitteilung des BGH:</em></p>
<p>Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schadensersatz">Schadensersatz</a>.</p>
<p>Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 € pro Person mit einem Rückflug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, und wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Der Lebensgefährte der Klägerin trat ihr seine Ansprüche ab. Nach Geltendmachung von Reisemängeln zahlte die Beklagte an die Klägerin 42,16 €.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 € Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für ihren Lebensgefährten.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klägerin 25,00 € wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, wegen des in den AGB der Beklagten enthaltenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Abtretungsverbots seien die Ansprüche ihres Lebensgefährten nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Im Übrigen begründe die Vorverlegung des Rückflugtermins zwar einen Reisemangel, der den Reisepreis um 25,00 € mindere, jedoch liege darin angesichts des besonders günstigen Reisepreises keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die die Klägerin zu einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kündigung">Kündigung</a> des Vertrags oder einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen würde. Auch die Kosten der anderweitigen Rückreise müsse die Beklagte nicht erstatten, denn diese beruhten auf einem eigenen Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten und seien damit der Beklagten nicht mehr zuzurechnen.</p>
<p>Der unter anderem für das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/reiserecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with reiserecht">Reiserecht</a> zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat.</p>
<p>Auch bei Berücksichtigung des in den AGB enthaltenen Vorbehalts hat das Berufungsgericht in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden zu Recht einen Reisemangel erkannt. Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst vurursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.</p>
<p>Die Vorverlegung des Rückflugs stellt im Streitfall hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies kann zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.</p>
<p>Für das Berufungsgericht bleibt zu prüfen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte der Beklagten eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben oder diese nach den Umständen entbehrlich war, sowie in welcher Höhe Kosten für den Rückflug tatsächlich angefallen sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Widerrufsrecht auch bei Vertragsänderung?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/widerrufsrecht-auch-bei-vertragsanderung/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 05:48:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn bestehende Verträge geändert werden, steht ein Widerrufsrecht zu - wer also einen Vertrag "verlängert", kann da eventuell trotzdem wieder "raus" kommen. Die in der TK-Branche typischen Vertragsverlängerungen am Telefon bei ordentlich gekündigten Verträgen zur Bindung von Kunden funktioniert damit nicht wie bisher.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verbraucherzentrale Bundesverband <a href="http://www.vzbv.de/9463.htm" target="_blank">weist</a> aktuell auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (9 U 1166/11) hin, derzufolge ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> für Verbraucher nicht nur bei Neubegründung eines Vertrages via <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/fernabsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with fernabsatz">Fernabsatz</a> besteht, sondern auch dann, wenn ein bestehender Vertrag in &#8220;wesentlichen Punkten&#8221; verändert wird. Es ging hier um den typischen Fall: Der Kunde hat einen Vertrag ordentlich gekündigt, auf Grund des Anrufs des TK-Anbieters dann aber den Vertrag in inhaltlich veränderter Form (16.000er DSL statt 6000er) weiter laufen lassen.</p>
<p>Inhaltlich ist die Entscheidung ohne vorliegende Gründe noch schwer zu bewerten. Die Grundaussage jedenfalls begegnet hier keinen Bedenken: Wenn ein Vertrag in &#8220;wesentlichen Punkten&#8221;, also z.B. hinsichtlich der vereinbarten Leistung, verändert wird, liegt deFacto ein neuer Vertrag vor, auch wenn formal nur ein bestehender Vertrag &#8220;verändert&#8221; wird. Schon von der Schutzrichtung her sind solche Vertragsänderungen mit einem erneuten Widerrufsrecht zu versehen.</p>
<p>Interessant werden allerdings Veränderungen, die nicht die essentiellen Vertragsbestandteile (also vor allem die Vertragspflichten) betreffen. Wenn also z.B. ein bestehender Vertrag hinsichtlich der Leistungen nicht verändert wird, aber ausdrücklich eine längere Laufzeit vereinbart wird, ggfs. in Verbindung mit irgendeiner Zugabe (Vertragsverlängerung wird mit neuem Handy &#8220;belohnt&#8221;). Hier nur auf die neu begründete Verpflichtung des Verbrauchers abzustellen, würde zu kurz greifen, da das Widerrufsrecht zu einem wesentlichen Teil den Verbraucher davor schützt, mit einer unbekannten Leistung konfrontiert zu werden. </p>
<p><em>Insgesamt wird die Entscheidung des OLG zu begrüßen sein. Spannend bleibt letztlich, welche Schlüsse sich daraus insgesamt ziehen lassen. Die Falle dabei: Wer über ein bestehendes Widerrufsrecht nicht belehrt, hat das Problem dass Kunden im schlimmsten Fall ohne Frist widerrufen können. Ein faktisch jederzeit bestehendes &#8220;Kündigungsrecht&#8221; steht damit im Raum. Die bisherige Masche, Kunden mit ordentlich gekündigten Verträgen in Vertragsverlängerungen zu locken, wird damit sehr unattraktiv.</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Softwarerecht: EuGH zu urheberrechtlichen Fragen der Nachahmung von Software</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/softwarerecht-eugh-zu-urheberrechtlichen-fragen-der-nachahmung-von-software/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 07:26:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[softwarerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Computersoftware beschäftigt und einen Riegel vor die Monopolisierung von Ideen geschoben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen C-406/10) mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software auseinander gesetzt und in &#8211; verkürzt dargestellt &#8211; festgestellt, dass:</p>
<ol>
<li>Weder die <strong>Funktionalität</strong> eines Computerprogramms noch die <strong>Programmiersprache</strong> oder das <strong>Dateiformat</strong>, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen fallen. <strong>Verständlich heisst das</strong>: Man kann als Softwarehersteller nicht unterbinden, dass andere Hersteller eine Software programmieren, die in der Lage ist, Dateien eines eigenen Formats auf ähnliche Weise zu verarbeiten. Im Streitfall ging es um Skripte einer speziellen Skriptsprache, die eine Alternativ-Software ausführen konnte.</li>
<li>Die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, darf das Funktionieren eines Computer-Programms (ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen) beobachten, untersuchen oder testen um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. <strong>Verständlich</strong>: Man darf ein Programm ohne Rückfrage so einsetzen, um die &#8220;Idee&#8221; dahinter, die Funktionsweise, zu verstehen &#8211; solange man es &#8220;normal&#8221; einsetzt. Ein Dekomilieren ist natürlich nicht erlaubt. Diese Möglichkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.</li>
<li>Die bestimmt getroffene Auswahl von Befehlen, Syntax etc. in einem <strong>Benutzerhandbuch</strong> kann Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein, so dass ein &#8220;zu stark angelehntes&#8221; Benutzerhandbuch eines Dritten hier Urheberrechte verletzen kann. Selbiges gilt natürlich auch für im Programm vorhandene Hilfe-Dateien oder &#8220;Tutorials&#8221;!</li>
</ol>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Dass man die &#8220;reine Idee&#8221; nicht schützen kann und Software-Ideen &#8220;nachgeahmt&#8221; werden kann, sollte nicht wirklich überraschen. Interessant dürfte durchaus die Klarstellung sein, dass auch ein Dateiformat nicht über das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/urheberrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrecht">Urheberrecht</a> so geschützt sein kann, dass die Verarbeitung durch Dritte ganz ausgeschlossen wird. Gleichwohl zeigt sich das scharfe Schwert des Urheberrechts, wenn die &#8220;Nachahmung&#8221; zur Gratwanderung wird &#8211; dies spätestens bei der Gestaltung von Benutzerhandbüchern, die beim Vertrieb von Software eine immer wieder unterschätzte Rolle spielen. Insgesamt dürfte man die Entscheidung aber so werten können, dass die Grundlage für (freie) Alternativ-Software gestärkt ist.</p>
<p><em><strong>Zum Thema auch:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3774" target="_blank">Urheberrechtlicher Schutz auch für Gestaltung eines Eingabe-Formulars</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6864" target="_blank">Kein urheberrechtlicher Schutz für &#8220;Allerwelts-Code-Schnippsel&#8221;</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kündigung bei &#8220;Whistleblowing&#8221; möglich</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/arbeitsrecht-whistleblowing-kuendigung-arbeitnehmer/</link>
		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/arbeitsrecht-whistleblowing-kuendigung-arbeitnehmer/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 May 2012 07:03:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[whistleblowing]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6999</guid>
		<description><![CDATA["Whistleblowing" ist in der öffentlichen Wahrnehmung großteils positiv besetzt - gleichwohl kann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, mit dem Segen der Rechtsprechung, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klar gestellt hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LAG Schleswig-Holstein (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Sa 331/11" title="LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2012 - 2 Sa 331/11">2 Sa 331/11</a>, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6996" target="_blank">Kurzmitteilung dazu hier bei uns</a>) hat bestätigt, dass bei so genanntem &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/whistleblowing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with whistleblowing">Whistleblowing</a>&#8221; ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann.<br />
<span id="more-6999"></span><br />
Der &#8220;<strong>Whistleblower</strong>&#8221; ist eine Bezeichnung, mit der man &#8211; im positiven Sinne &#8211; jemanden bezeichnet, der (vermeintliche) Missstände aus seinem betrieblichen oder staatlichen Umfeld in die Öffentlichkeit trägt. Das kollidiert naturgemäß mit den Interessen seines Arbeitgebers, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch solche Aktionen maßgeblich gestört, weswegen &#8220;Whistleblower&#8221; im Regelfall eher unfreiwillig namentlich bekannt werden. Seit langem ist dabei die Strafanzeige des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer als möglicher Kündigungsgrund anerkannt.</p>
<p>Im hier vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der &#8220;Bundesagentur für Arbeit&#8221; wegen angeblichen Missbrauchs der Kurzarbeit-Regelung gemeldet, was zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren führte. Die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kündigung">Kündigung</a> des Arbeitgebers (begründet damit, dass andere Arbeitnehmer drohten, ihrerseits zu kündigen wenn der Betroffene nicht &#8220;geht&#8221;) war insgesamt unwirksam &#8211; jedoch löste das Gericht nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/9.html" title="&sect; 9 KSchG: Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers">9</a> KSchG des Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers wegen der Anzeige des betroffenen Arbeitnehmers auf. Denn:</p>
<blockquote><p>Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es Situationen geben kann, in de- nen ein Arbeitnehmer berechtigt ist, trotz seiner Verpflichtung zur Loyalität gegenü- ber dem Arbeitgeber und Vertraulichkeit nach außen zu gehen (EGMR Urteil vom 21.07.211 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28274/08" title="EGMR, 21.07.2011 - 28274/08: Heinisch ./. Deutschland">28274/08</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2011, 1269" title="EGMR, 21.07.2011 - 28274/08: Heinisch ./. Deutschland">NZA 2011, 1269</a>), muss hier festgestellt werden, dass das Verhalten des Klägers eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lässt. Die Beklagte kann nicht sicher sein, dass der Kläger künftig bei auftretenden Missständen oder Meinungsverschiedenheiten zunächst das Gespräch im Betrieb der Beklagten suchen wird. Das hat er auch jetzt, als er in Kurzarbeit geschickt wurde, nicht getan. Erst nach Zugang der Kündigung hat er die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Eine vorherige Klärung mit der Beklagten hat er nicht versucht.</p>
<p>Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers muss die Beklagte erwarten, dass jede Meinungsverschiedenheit mit dem Kläger zur Einschaltung von Behörden, ggf. zu Strafanzeigen und zu starken Belastungen des betrieblichen Friedens führen wird. Unabhängig von dem möglichen Ausgang des Ermittlungsverfahrens kann daher der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht zugemutet werden.</p></blockquote>
<p>Das entspricht insoweit gängiger Rechtsprechung und sollte wenig überraschen: Die (Straf-)Anzeige des Arbeitgebers ist ein scharfes Schwert und muss bedacht eingesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis ist ein Vertrauensverhältnis für beide Seiten &#8211; jede Maßnahme, die das in Frage stellt, muss gut durchdacht sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kündigung nicht wirksam nur weil Arbeitskollegen mit Eigenkündigung drohen</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/05/kundigung-nicht-wirksam-nur-weil-arbeitskollegen-mit-eigenkundigung-drohen/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 06:49:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[kündigungsschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6996</guid>
		<description><![CDATA[Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die Drucksituation zu beseitigen. Ein Arbeitsverhältnis kann aber gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer Behörde anzeigt, ohne vorher mit ihm eine Klärung versucht zu haben Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die Drucksituation zu beseitigen. Ein Arbeitsverhältnis kann aber gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer Behörde anzeigt, ohne vorher mit ihm eine Klärung versucht zu haben Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 20.03.2012 entschieden (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Sa 331/11" title="LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2012 - 2 Sa 331/11">2 Sa 331/11</a>).<br />
<span id="more-6996"></span><br />
Der Kläger war als Vertriebsingenieur bei der Beklagten tätig. Nach einem Freizeitunfall war er in 2009 mehrere Monate arbeitsunfähig krank. Nach seiner Gesundung befand er sich – neben anderen Kollegen – seit November 2009 in Kurzarbeit Null. Die Arbeitgeberin versuchte, den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen und bot ihm eine Abfindung an. Eine Einigung erfolgte nicht. Im Februar 2011 kündigte die Arbeitgeberin mit der Begründung, zwei eng mit dem Kläger zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die für hohen Umsatz sorgten, hätten gedroht, bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers selbst zu kündigen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis im März 2011 fristgemäß.</p>
<p>Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte insoweit keinen Erfolg. Berufe sich ein Arbeitgeber im Fall einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kündigung">Kündigung</a> auf eine Drucksituation, so müsse er darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen habe, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Der Hinweis auf allgemeine Gespräche reiche nicht aus.</p>
<p>Die Arbeitgeberin hat dann aber vor dem Landesarbeitsgericht einen Antrag gestellt, das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Klägers durch das Gericht gegen Zahlung einer geringen Abfindung aufzulösen, weil eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden könne. Der Kläger hatte nämlich bereits im Zusammenhang mit der Anordnung von Kurzarbeit im November 2009 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geäußert, er werde durch die Arbeitgeberin mit Kurzarbeit bestraft, weil er keiner Trennung zugestimmt habe. So gehe sie immer vor. Die Arbeitgeberin nutze nur die Kurzarbeitsleistungen als Zusatzgeschäft. Während des Kündigungsschutzverfahrens schrieb er nochmals an diese Behörde, die Arbeitgeberin missbrauche gezielt die Kurzarbeitsleistungen. Daraufhin erstattete die Agentur für Arbeit eine Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin. Dieses führte zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen sie mit hier unbekanntem Ausgang.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht gab dem Auflösungsantrag statt. Der Kläger habe zunächst eine Klärung mit der Beklagten im Betrieb versuchen müssen. Eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit sei hier aber nicht zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer sofort eine Anzeige erstatte. Es sei nicht notwendig, dass die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gerichtet sei. Vielmehr reiche es aus, wenn die Anzeige zu Ermittlungen gegen den Arbeitgeber führe.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Gerichts</em></p>
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		<item>
		<title>Gewährleistungsrecht: Keine Arglist bei Verschweigen von Unwissenheit</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 06:47:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[gewährleistungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Einen Haftungsausschluss für Sachmängel rechtssicher in einem Vertrag zu vereinbaren ist schon schwer genug &#8211; im Regelfall gelingt dies noch bei notariellen Verträgen über Immobilien. Selbst wenn man diese schwierige Klippe geschafft hat, droht aber immer noch die Sanktion des §444 BGB, welche die Unwirksamkeit einer solchen Klausel für den Fall annimmt, dass ein Mangel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Haftungsausschluss für Sachmängel rechtssicher in einem Vertrag zu vereinbaren ist schon schwer genug &#8211; im Regelfall gelingt dies noch bei notariellen Verträgen über Immobilien. Selbst wenn man diese schwierige Klippe geschafft hat, droht aber immer noch die Sanktion des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">444</a> BGB, welche die Unwirksamkeit einer solchen Klausel für den Fall annimmt, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.</p>
<p>Bei der Frage, was arglistiges Verschweigen ist, gilt seit je her:</p>
<ol>
<li><strong>Verschweigen</strong> ist aktives Tun oder Unterlassen eines Hinweises auf einen Mangel oder auch irreführende Angaben zu einem Mangel;</li>
<li><strong>Arglistig</strong> handelt, wer dies in Kenntnis oder &#8220;für-möglich-halten&#8221; des Mangels tut.</li>
</ol>
<p>Hinsichtlich dessen, was man bei einem Grundstücksverkauf offenbaren muss, verweist der BGH auf die bekannte Rechtsprechung:</p>
<blockquote><p>Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind [...] Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann [...]</p></blockquote>
<p>Das ist soweit nicht neu und lebenswirklich auch naheliegend. Die vorliegende Sache war aber etwas anders gelagert: Hier hatte der Verkäufer keine Kenntnis, wo Feuchtigkeitsflecken im Keller herkamen und hat auf diese Unkenntnis nicht ausdrücklich hingewiesen. Dem Kammergericht (26 U 196/08) reichte das tatsächlich für die Annahme von Arglist. Denn anstatt auf diese Unkenntnis hinzuweisen, philosophierte der Verkäufer, woher die Flecken seiner Ansicht nach wohl kommen könnten. Dem BGH reichte das am Ende dann aber (richtigerweise) nicht:</p>
<blockquote><p>Allein der Umstand, dass Fragen &#8211; hier die nach der Ursache der Feuchtigkeitsflecken &#8211; falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa ZR 1/80" title="BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 1/80">IVa ZR 1/80</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 2460" title="BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 1/80">NJW 1980, 2460</a>, 2461; Senatsurteil vom 12. Janu- ar 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 322/99" title="BGH, 12.01.2001 - V ZR 322/99">V ZR 322/99</a>, BGHReport, 2001, 362, 363). Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage &#8211; „ins Blaue hinein“ &#8211; macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (Senat, Urteile vom 26. September 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 29/96" title="BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96: Altbau-Sanierungsmodell I">V ZR 29/96</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1998, 302" title="BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96: Altbau-Sanierungsmodell I">NJW 1998, 302</a>, 303 und vom 12. Januar 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 322/99" title="BGH, 12.01.2001 - V ZR 322/99">V ZR 322/99</a>, BGHReport 2001, 362, 363).</p></blockquote>
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		<title>Verheimlichtes &#8220;Kuckuckskind&#8221; kann Versorgungsausgleich gefährden</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 06:17:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kuckuckskind]]></category>
		<category><![CDATA[versorgungsausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (XII ZB 147/10) hat sich zum Versorgungsausgleich bei einem verheimlichten &#8220;Kuckuckskind&#8221; geäußert: Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZB 147/10" title="BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10">XII ZB 147/10</a>) hat sich zum <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> bei einem verheimlichten &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/kuckuckskind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kuckuckskind">Kuckuckskind</a>&#8221; geäußert: Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 137/09" title="XII ZR 137/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">XII ZR 137/09</a>).</p>
<p><em>Hinweis: Der Beschluss betrifft noch die alte Rechtslage, die heute nicht mehr existierenden §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1587c.html">1587c</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1587h.html">1587h</a> BGB). Da sich der Rechtsgedanke aber nunmehr im neuen §<a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/27.html" title="&sect; 27 VersAusglG: Beschr&auml;nkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs">27</a> VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich) findet, dürfte die Entscheidung weiter von Bedeutung sein.</em></p>
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		<title>Waffenbesitzer aufgepasst: BGH sieht grundsätzliche Möglichkeit fahrlässiger Tötung?</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 06:02:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[waffe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/11) hat sich mit der Verurteilung des Vaters beschäftigt, dessen Sohn in Winnenden mehrere Menschen getötet hat. Die Entscheidung (ein Beschluss) ist für Strafrechtler durchaus von hohem Interesse, da hier vordergründig der Umgang mit speziellen Zeugen behandelt wird, die ggfs. die Aussage verweigern können. Daneben aber ist für Waffenbesitzer allgemein der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 359/11" title="BGH, 22.03.2012 - 1 StR 359/11">1 StR 359/11</a>) hat sich mit der Verurteilung des Vaters beschäftigt, dessen Sohn in Winnenden mehrere Menschen getötet hat. Die Entscheidung (ein Beschluss) ist für Strafrechtler durchaus von hohem Interesse, da hier vordergründig der Umgang mit speziellen Zeugen behandelt wird, die ggfs. die Aussage verweigern können.</p>
<p>Daneben aber ist für Waffenbesitzer allgemein der Beschluss von sehr hohem Interesse. Der Bundesgerichtshof stellt nämlich fest:</p>
<blockquote><p>Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss schon einmal &#8220;vorsorglich&#8221; (so die Wortwahl des BGH!) klar gestellt, dass alleine der Verstoß gegen die &#8220;waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten&#8221; (also insbesondere die &#8220;erforderlichen Vorkehrungen&#8221; nach §36 WaffG um unbefugte von dem Zugriff auszuschließen) ausreichen kann, um einen Vorwurf fahrlässiger Tötung/Körperverletzung an den Waffeninhaber zu richten &#8211; sofern die Taten, die mit den Waffen begangen wurden, vorhersehbar waren. </p>
<p>Diese &#8220;Vorhersehbarkeit&#8221; bestimmt sich nicht ausschliesslich nach dem konkreten Dritten! Gerade im &#8220;Fall Winnenden&#8221; geht es um jemanden, bei dem mehrfach von angeblichen psychischen Störungen und gar Therapien zu lesen ist, die evt. von seinem Umfeld ignoriert wurden. Diesbezüglich stellt der BGH klar:</p>
<blockquote><p>[...] weist der Senat darauf hin, dass die Annahme [...] der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung [...] auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war.</p></blockquote>
<p>Mit dem BGH kann z.B. schon ausreichen, dass im konkreten Fall auf eine nahe gelegte Weiterbehandlung in einer Klinik verzichtet wurde. Insgesamt muss betont werden, dass die &#8220;Vorhersehbarkeit&#8221; im jeweiligen Einzelfall von sehr unterschiedlichen Faktoren abhängen wird und nach dem &#8220;Segen&#8221; des BGH durchaus schwer zu kalkulieren ist. Waffenbesitzer müssen dieses Risiko sehen, richtig einstufen und ihre Handlung in Zukunft danach ausrichten.</p>
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