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	<title>Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Alsdorf bei Aachen; Strafverteidiger</description>
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		<title>Droht in Zukunft eine Sperre des Internetzugangs bei Rechtsverletzungen?</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 18:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[acta]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[zugangssperren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden &#8211; Hintergrund ist eine jüngst veröffentlichte Pressemitteilung (dazu auch bei Heise), in der u.a. zu lesen ist: Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden &#8211; Hintergrund ist eine <a href="http://bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=474200.html" target="_blank">jüngst veröffentlichte Pressemitteilung</a> (dazu auch <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BMWI-Studie-haelt-Two-Strikes-Modell-fuer-geboten-1427959.html" target="_blank">bei Heise</a>), in der u.a. zu lesen ist:</p>
<blockquote><p><em>Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche Einordnung illegaler Downloads und über legale Geschäftsmodelle aufzuklären.</em></p>
<p><em>Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto: &#8220;Die Studie ist eine wertvolle Grundlage für die weitere Diskussion in puncto Bekämpfung der Internetpiraterie. Wir werden auf Basis der mit dieser Studie gewonnenen Erkenntnisse den Dialog mit den Beteiligten aufnehmen und wollen noch im ersten Halbjahr 2012 zu einer Entscheidung kommen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Wer hier aufmerksam liest, erkennt, dass das so genannte &#8220;3-Strikes-Out&#8221;-Modell nun offensichtlich in Deutschland handfest diskutiert werden soll. Es ist absehbar, welche Reaktionen folgen werden &#8211; die Frage ist nur: Was kann die Nutzer in Deutschland denn erwarten?<br />
<span id="more-6543"></span><br />
<strong>Die Mär vom Warnhinweismodell</strong><br />
Auffällig oft wird &#8211; auch in der Pressemitteilung &#8211; vom &#8220;Warnhinweismodell&#8221; gesprochen. So, als ob es sich einzig und allein um Warnhinweise drehen würde, die nach einer (Urheberrechts-)Verletzung gegeben werden. Tatsächlich spielen Warnhinweise zwar eine Rolle, letztlich aber kommt immer der Gedanke dazu, ab einer bestimmten Zahl von Warnhinweisen den Internetzugang ganz zu sperren. Daher auch &#8220;3 Strikes out&#8221; &#8211; wer drei Mal verwarnt wurde soll &#8220;raus&#8221; sein.</p>
<p><strong>Wäre ein (reines) Warnhinweismodell möglich?</strong><br />
Die Frage, ob ein reines Warnhinweismodell möglich wäre, bei dem (ohne Sperrung) schlicht Hinweise auf eine Rechtsverletzung an den Anschussinhaber versendet werden, möchte ich kurz mit &#8220;ja&#8221; beantworten. Alleine im Geben eines Hinweises sehe ich keinen relevanten Grundrechtseingriff, sondern vielmehr sogar ein Interesse des Anschlussinhabers, dem gedient wird.</p>
<p><strong>Aber: Vorstufe &#8211; Datengewinnung</strong><br />
Es wäre sehr kurzsichtig, die Warnhinweise nur auf den Hinweischarakter zu beschränken &#8211; letztlich kann ja nur dort ein Hinweis erfolgen, wo auch ein Verstoß entdeckt wurde. Damit beginnt der erste Problemkreis: Wie sollen Verstöße aufgedeckt werden? Jedenfalls dort, wo über allgemeine Scan-Techniken nachgedacht wird, sehe ich ein unüberwindbares Hindernis: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (u.a. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="1 BvR 256/08 (8 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>) klar gestellt, dass ein &#8220;diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins&#8221; ausreichenkann, wenn es &#8220;eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann&#8221;. Sollte eine insgesamte Überwachung von Netzwerkverkehr auf &#8220;verdächtige Aktivitäten&#8221; mit staatlicher Unterstützung oder gar durch eine staatliche Behörde selbst vorgenommen werden, sehe ich diesen Fall gegeben und bei dem anzunehmenden Eingriff in die Fernmeldefreiheit letztlich keine Rechtfertigung.</p>
<p>Was also bliebe wäre die zielgerichtete Kontrolle an einzelnen Punkten, ähnlich dem, was heute die Vorstufe zu <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen leistet, etwa indem bei BitTorrent gesucht wird, wer bestimmte Werke anbietet. Ob eine solche Datengewinnung letztlich problematisch wäre, kommt m.E. auf die konkrete Ausgestaltung an. Festzuhalten ist aber schon jetzt, dass man in diesem Fall das bestehende &#8220;Abmahn-Modell&#8221; gefährden würde &#8211; ob das im Sinne der derzeit abmahnenden Rechteinhaber ist, die hier ja angeblich entstandene Schäden durch <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> kompensieren wollen, wage ich erst einmal zu bezweifeln. Letztlich sehe ich aber nur hier eine Möglichkeit zu einem staatlichen &#8220;Warnhinweis-Modell&#8221;, das vor dem BVerfG Bestand haben könnte.</p>
<p><strong><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/zugangssperren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with zugangssperren">Zugangssperren</a>?</strong><br />
Wären nun darüber hinaus Zugangssperren möglich? Ich setzte diesmal beim EGMR und seiner Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung an: Mit dem EGMR (übrigens auch mit dem BVerfG und der strafrechtlichen Literatur) ist bei der Frage, ob eine &#8220;Strafe&#8221; vorliegt, nicht alleine danach zu fragen, ob es sich um eine staatliche Sanktion auf eine Straftat hin handelt. Vielmehr muss der Gesamteindruck betrachtet werden, inklusive der Zielsetzung der Sanktion.</p>
<p>Wenn ich nun hier auf das Gesamtbild blicke im Falle gedachter Zugangssperren, sehe ich durchaus mehr für eine Strafe sprechen: Zum einen sind Urheberrechtsverletzungen auch Straftaten, die hier offensichtlich abgegolten werden. Durch das abgestufte Warnhinweissystem wird dabei gerade deutlich, dass die Sperre als Maßnahme erfolgt, weil bisherigen Hinweisen nicht Folge geleistet wurde. Dass hier ein präventiver Aspekt (Verhinderung zukünftiger Rechtsbrüche) zweifelsohne eine Rolle spielen wird, schadet nicht, da das moderne Strafsystem von einem Teil-präventiv Gedanken durchzogen ist.</p>
<p>Wer sich dem anschliesst, sieht folgende Probleme: Zum einen ist eine staatliche Strafe ohne Richtervorbehalt nicht möglich. Zum anderen ist Strafe ohne Gesetz bei uns nicht möglich. Selbst wenn man nun den Weg ginge, durch &#8220;freiwillige Vereinbarungen&#8221; der Provider mit Verbänden diese &#8220;Lösung&#8221; anzustreben, läge hier de Facto eine durch die Hintertür herbei geführte Strafe vor. Daneben wird man fragen müssen, inwiefern der Zugang zum Internet ohne richterliche Prüfung verwehrt werden kann, da das BVerfG schon mehrfach klar gestellt hat, dass der Mensch als &#8220;kommunikatives Wesen&#8221; auch einen Anspruch auf &#8220;kommunikative Teilhabe&#8221; hat.</p>
<p>Insgesamt sehe ich hier einige erhebliche Hürden und komme zu dem kurzen Fazit: Wenn überhaupt, werden Netzsperren nur als staatliche Maßnahme, in Form eines Gesetzes möglich sein, das den eindeutig strafenden Charakter berücksichtigt, einen Richtervorbehalt vorsieht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Ob angesichts der zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche überhaupt eine Sperre letztendlich verhältnismäßig wäre, bezweifle ich dabei.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Ich habe es <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6529" target="_blank">bei meiner ACTA-Besprechung</a> schon erwähnt: Zugangssperren werden in der nahen Zukunft in Deutschland ein heißes Thema werden, dessen Diskussion sich wohl nicht verhindern lässt. Insgesamt habe ich dabei erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken &#8211; wirklich vorstellen kann ich mir derzeit nur, dass im StGB eine neue Nebenstrafe neben dem Fahrverbot eingeführt wird, die eine Zugangssperre vorsieht. Dies würde dann der französischen Regelung in etwa entsprechen.</p>
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		<title>Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 08:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[identifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[steuer-id]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 49/10" title="BFH, 18.01.2012 - II R 49/10">II R 49/10</a> entschieden, dass die Zuteilung der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/identifikationsnummer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with identifikationsnummer">Identifikationsnummer</a> und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. </p>
<p>Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.<br />
<span id="more-6537"></span><br />
Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BFH</p>
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		<title>Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 19:14:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[acta]]></category>

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		<description><![CDATA[Man liest &#8211; endlich will man sagen &#8211; zunehmend Inhalte über das &#8220;Anti-Counterfeiting Trade Agreement&#8221;, oder kurz &#8220;ACTA&#8221;. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man liest &#8211; endlich will man sagen &#8211; zunehmend Inhalte über das &#8220;Anti-Counterfeiting Trade Agreement&#8221;, oder kurz &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/acta/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with acta">ACTA</a>&#8221;. Dabei wird sehr schnell <a href="http://www.piratenpartei.de/papiere/2010/acta" target="_blank">vom Ende des freien Internet gesprochen</a>, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. <a href="http://www.stern.de/digital/computer/justizministerin-weist-kritik-von-acta-gegnern-zurueck-1780877.html" target="_blank">Andere sind da entspannter</a>. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.</p>
<p>Vorab Hinweise zu zwei typischen Kritikpunkten:</p>
<ol>
<li>Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.</li>
<li>Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von &#8220;Geistigem Eigentum&#8221; spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von &#8220;intellectual property&#8221; (&#8220;geistiges Eigentum&#8221;), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster &amp; Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.</li>
</ol>
<p><em>Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.</em></p>
<p><span id="more-6529"></span><br />
<strong>Artikel 6, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses U?bereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermo?glichen,</p></blockquote>
<p>Gibt es (natürlich) bereits.</p>
<blockquote><p>einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen</p></blockquote>
<p>Gibt es längst, wird auch genutzt: Einstweiliger Rechtsschutz, §§<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/940.html" title="&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes">940</a> ZPO.</p>
<blockquote><p>und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.</p></blockquote>
<p>Präventive Rechtsmittel im Zivilrecht? Interessante Formulierung, ggfs. ist das deutsche Abmahn-System hier Vorbild.</p>
<blockquote><p>Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken fu?r den rechtma?ßigen Handel vermieden wird und die Gewa?hr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.</p></blockquote>
<p>&#8220;Gewähr gegen Mißbrauch&#8221; ist in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren ohnehin gegeben. Allerdings kann man hier herauslesen, dass eine Überwachung des Abmahn-Systems etabliert werden muss.</p>
<p><strong>Artikel 6, II</strong></p>
<blockquote><p>Die zur Durchfu?hrung der Bestimmungen dieses Kapitels eingefu?hrten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren mu?ssen fair und gerecht sein und gewa?hrleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschu?tzt werden.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: Rechtsstaat.</p>
<blockquote><p>Diese Verfahren du?rfen nicht unno?tig kompliziert oder kostspielig sein und du?rfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzo?gerungen mit sich bringen.</p></blockquote>
<p>Sauber lesen: Rechteinhaber müssen nach ACTA schnell handeln können. Die Bundesrepublik muss also sicherstellen, dass Verfahren nicht durch überlange Verfahrensdauer die Rechte der Rechteinhaber gefährden.</p>
<p><strong>Artikel 6, III</strong></p>
<blockquote><p>Bei der Durchfu?hrung der Bestimmungen dieses Kapitels beru?cksichtigt jede Vertragspartei, dass ein angemessenes Verha?ltnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.</p></blockquote>
<p>Nennt sich Verhältnismäßigkeitsprinzip, bei uns im Grundgesetz verankert.</p>
<p><strong>Artikel 6, IV</strong></p>
<blockquote><p>Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten fu?r Handlungen haftbar zu machen, die diese in Erfu?llung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.</p></blockquote>
<p>Betrifft eine Frage des Staatshaftungsrechts und bedeutet, dass ein Staat keine Pflicht hat, Staatshaftungsregeln für Fehler seiner Beamten in diesem Bereich einzuführen.</p>
<p><strong>Artikel 7, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren fu?r die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfu?gung.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: haben wir schon.</p>
<p><strong>Artikel 7, II</strong></p>
<blockquote><p>Soweit zivilrechtliche Anspru?che als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden ko?nnen, sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass diese Verfahren Grundsa?tzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten gleichwertig sind.</p></blockquote>
<p>Übersetzt: Sollte ein Verwaltungsgericht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zugestehen, darf das Verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht hinter den Ansprüchen des Zivilverfahrens zurück bleiben. M.E. wenig praktische Relevanz bei uns, gar keine für Verbraucher.</p>
<p><strong>Artikel 8, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenu?ber einer Partei die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenu?ber dieser Partei oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenu?ber einem Dritten, welcher der Zusta?ndigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen.</p></blockquote>
<p>Bandwurmsatz der bedeutet: Die Bundesrepublik muss sicherstellen, dass die hiesigen Gerichte die Möglichkeit haben, das gelangen gefälschter Waren etc. in den hiesigen Geschäftsverkehr zu unterbinden. Sollte im Wesentlichen bereits vorhanden sein, siehe etwa §<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/146.html" title="&sect; 146 MarkenG: Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten">146</a> MarkenG.</p>
<p><strong>Artikel 8, II</strong></p>
<blockquote><p>Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung erma?chtigte Dritte zur Verfu?gung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergu?tung beschra?nken [...]</p></blockquote>
<p>Der Bandwurmsatz geht dann so weiter. Es geht darum, dass der Rechtsweg auf die Zahlung einer Vergütung beschränkt werden kann</p>
<p><strong>Artikel 9, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen du?rfen,</p></blockquote>
<p>Zivilgerichte müssen in der Lage sein &#8230;</p>
<blockquote><p>dass der Verletzer, der wusste oder vernu?nftigerweise ha?tte wissen mu?ssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm,</p></blockquote>
<p>Verletzer soll auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Viele Ansprüche im gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland gehen noch weiter und setzen gar kein schuldhaftes Verhalten voraus. Insofern liest sich das hart, ist es gemessen am deutschen Recht aber nicht.</p>
<blockquote><p>dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet.</p></blockquote>
<p>Der Verletzer muss dem Verletzten Schadensersatz leisten. Ist ja nun auch nicht neu.</p>
<blockquote><p>Bei der Festlegung der Ho?he des Schadensersatzes fu?r eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt,</p></blockquote>
<p>Jetzt kommt es also: Wie sollen die Gerichte die Höhe des Schadensersatzes festlegen können (nicht müssen!)</p>
<blockquote><p>unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu beru?cksichtigen,</p></blockquote>
<p>Klingt auch wieder böse, ist es aber nicht: Nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">287</a> ZPO berücksichtigt der deutsche Richter ohnehin alles.</p>
<blockquote><p>das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.</p></blockquote>
<p>Das deutsche Modell der Schadensberechnung auf den Punkt gebracht.</p>
<p><strong>Artikel 9, II</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen du?rfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn der in Absatz 1 erwa?hnten Ho?he des Schadensersatzes entspricht.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: Das ist im Ergebnis das deutsche abgestufte Schadensersatzmodell. Bis hierhin muss der deutsche Gesetzgeber nicht allzu viel arbeiten, um ACTA Folge zu leisten.</p>
<p><strong>Artikel 9, III</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke, Tontra?ger und Darbietungen geschu?tzt werden,</p></blockquote>
<p>Jetzt kommt der Abschnitt, auf den viele warten: Was muss der Gesetzgeber denn hinsichtlich <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> &amp; Co. bei Liedern, Filmen etc. unternehmen?</p>
<blockquote><p>sowie bei Markennachahmung</p></blockquote>
<p>Das trifft dann auch Copyshops, die T-Shirts unerlaubt mit Marken bedrucken.</p>
<blockquote><p>wird von jeder Vertragspartei daru?ber hinaus ein System eingefu?hrt oder aufrechterhalten, das auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt:</p></blockquote>
<p>Heisst: Folgendes &#8220;System&#8221; muss die Bundesrepublik einführen bzw. aufrechterhalten:</p>
<blockquote><p>a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbetra?ge oder</p></blockquote>
<p>Haben wir nicht, bisher nur Splitter-Rechtsprechung.</p>
<blockquote><p>b) Vermutungen als Grundlage fu?r die Festlegung der Ho?he des Schadensersatzes als angemessenen Ausgleich fu?r den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen Schaden oder</p></blockquote>
<p>Liest sich wild, laut Ergänzung zum Vertragstext fällt hierunter aber auch die in Deutschland übliche Lizenzanalogie. Damit könnte das Thema also erledigt sein.</p>
<blockquote><p>c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusa?tzliche Schadensersatzleistungen.</p></blockquote>
<p>Damit dürfte es sich um den Verletzeraufschlag handeln, den wir seit je her in Deutschland (bei entsprechendem Bedarf) aufschlagen.</p>
<p><strong>Artikel 9, V</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen du?rfen, dass der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder -gebu?hren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden.</p></blockquote>
<p>Haben wir schon, siehe §<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> ZPO.</p>
<p><strong>Artikel 10, I</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschu?tzte Waren und nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen du?rfen, dass die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entscha?digung vernichtet werden, es sei denn, es liegen außergewo?hnliche Umsta?nde vor.</p></blockquote>
<p>Ist nichts neues, siehe nur §<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/18.html" title="&sect; 18 MarkenG: Vernichtungs- und R&uuml;ckrufanspr&uuml;che">18</a> MarkenG, §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html" title="&sect; 98 UrhG: Anspruch auf Vernichtung, R&uuml;ckruf und &Uuml;berlassung">98</a> UrhG.</p>
<p><strong>Artikel 10, II</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafu?r, dass ihre Gerichte anordnen du?rfen, dass Materialien und Gera?te, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzu?glich und ohne jedwede Entscha?digung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so u?ber sie verfu?gt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen mo?glichst gering gehalten wird.</p></blockquote>
<p>Auch nicht neu, siehe nur §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html" title="&sect; 98 UrhG: Anspruch auf Vernichtung, R&uuml;ckruf und &Uuml;berlassung">98</a> I S.2 UrhG</p>
<p><strong>Artikel 10, III</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgefu?hrt werden.</p></blockquote>
<p>Löst man so in Deutschland über den Schadensersatzanspruch.</p>
<p><strong>Artikel 11</strong></p>
<blockquote><p>Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien u?ber Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begru?ndeten Antrag des Rechteinhabers anordnen du?rfen, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest fu?r die Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder u?ber die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art ko?nnen Ausku?nfte u?ber Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt waren, desgleichen Ausku?nfte u?ber die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identita?t von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege.</p></blockquote>
<p>Liest sich hart, hat aber nichts mit dem Selbstbelastungsverbot zu tun und dürfte im wesentlichen von unserem aktuell normierten Auskunftsanspruch erfasst sein.</p>
<p><strong>Artikel 12, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:<br />
a) gegenu?ber einer Partei [...] zu dem Zweck, die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern und insbesondere zu verhindern, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in die Vertriebswege gelangen,<br />
b) um einschla?gige Beweise hinsichtlich der mutmaßlichen Rechtsverletzung zu sichern.</p></blockquote>
<p>Nennt sich bei uns Beschlagnahme.</p>
<p><strong>Artikel 12, II</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, wo dies zweckdienlich erscheint, einstweilige Maßnahmen ohne Anho?rung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstu?nde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anho?rung der anderen Partei sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, bei Beantragung einstweiliger Maßnahmen mit der gebotenen Eile ta?tig zu werden und unverzu?glich eine Entscheidung zu treffen.</p></blockquote>
<p>Vor allem das &#8220;ohne Anhörung&#8221; wird viele stören &#8211; ist aber hier auch üblich. Die ZPO sieht zwar eigentlich den Regelfall der Anhörung vor, in der Praxis kommt das aber nur sehr, sehr selten vor. Wieder nichts neues.</p>
<p>Auch die Artikel 12 III bis V bieten nichts neues &#8211; hier wird sichergestellt, dass der Rechteinhaber (Antragsteller) ein zügiges Verfahren erhält, der Antragsgegner Anspruch auf Schadensersatz hat bei unberechtigtem Antrag.</p>
<p><strong>Artikel 13 &#8211; Grenzmaßnahmen</strong></p>
<p>Artikel 13 will sicherstellen, dass keine Ungleichbehandlung etwa zwischen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/urheberrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrecht">Urheberrecht</a> und Markenrecht an der Grenze auftritt. Bei &#8220;Grenzmaßnahmen&#8221; ist auf Grund des weiten Wortlauts natürlich an die gemeine Grenzkontrolle zu denken, insgesamt geht es hier aber vordergründig um Wareneinfuhr.</p>
<p><strong>Artikel 14, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei bezieht Kleinsendungen von Waren mit gewerblichem Charakter in die Anwendung dieses Abschnitts ein.</p></blockquote>
<p>Übersetzt: Jedes noch so kleine Postpaket ist zu untersuchen.</p>
<p><strong>Artikel 14, II</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im perso?nlichen Gepa?ck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.</p></blockquote>
<p>Sprich: Eine Kontrolle von Handgepäck bei Reisen etc. ist gerade von ACTA nicht zwingend betroffen. Dies obliegt den einzelnen Staaten zu entscheiden.</p>
<p><strong>Artikel 15 </strong></p>
<p>Hier soll eine Zusammenarbeit zwischen Rechteinhaber und Behörde sichergestellt werden. Hintergrund: Die Behörde kann keine Produktfälschungen abgreifen, wenn die eigentlichen Produkte nicht bekannt sind.</p>
<p><strong>Artikel 16-21</strong></p>
<p>Ist sehr lang, im Kern steht dort: Es muss sichergestellt sein, dass die Zollbehörden einmal von sich aus, aber eben auch auf Anrufung durch den Rechteinhaber tätig werden (und nicht nach Gutdünken). Ist hier längst Praxis. In diesem Zusammenhang normiert Artikel 17 eine hinreichende Beweispflicht des Antragstellers und normiert eine &#8220;angemessene Frist&#8221; innerhalb derer zu entscheiden ist. Nicht falsch verstehen: Es geht nicht darum, dass die Behörde zum Handlanger des Rechteinhabers wird! Vielmehr geht es darum, dass der vorhandene Anspruch auf Einschreiten der Behörde rechtsstaatlich umgesetzt wird. Darüber hinaus ist nach Artikel 18 eine Kaution festzusetzen, auch um Missbrauch vorzubeugen. Letztlich wird das Verwaltungsverfahren in Artikel 20 grob skizziert und Gebühren nach Artikel 21 für das Verfahren ermöglicht (insbesondere nach Vernichtung). Artikel 22 sieht vor, dass einmal der Rechteinhaber sämtliche relevanten Informationen zur prüfung der Rechteverletzung vorlegen muss und ihm &#8211; wenn kein Sanktionsverfahren vorgesehen ist &#8211; die Daten des Verletzers mitzuteilen sind (zur Erinnerung: Wir sind immer noch im Abschnitt Grenzmaßnahmen).</p>
<p><strong>Artikel 23ff. &#8211; Strafrechtliche Durchsetzung</strong></p>
<p><strong>Artikel 23, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsa?tzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsa?tzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschu?tzter Waren in gewerblichem Ausmaß Anwendung finden.</p></blockquote>
<p>Haben wir bereits, nix neues.</p>
<blockquote><p>Fu?r die Zwecke dieses Abschnitts schließen Handlungen in gewerblichem Ausmaß zumindest solche Handlungen ein, die der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen.</p></blockquote>
<p>Das ist schon komplizierter &#8211; grundsätzlich wäre auch das nichts neues, allerdings reicht bisher nicht jeder mittelbare wirtschaftliche Vorteil. Hier droht in der Tat eine strafrechtliche Ausdehnung, die auch durchaus kritisch zu sehen ist.</p>
<p><strong>Artikel 23, II</strong></p>
<p>Wieder recht lang und schwer zu lesen, im Kern geht es aber tatsächlich darum, die Einfuhr der Nachahmung von Verpackungen einer Strafe zu unterwerfen. Hintergrund: Wenn man schon des inländischen &#8220;Raubkopierers&#8221; nicht habhaft werden kann, will man ihn wenigstens bei der Einführ der gefälschten Verpackungen erwischen, mit der die Kopien später als angebliche Originale verkauft werden sollen.</p>
<p><strong>Artikel 23, III</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann in geeigneten Fa?llen Strafverfahren und Strafen vorsehen fu?r das unbefugte Mitschneiden von Filmwerken wa?hrend ihrer Vorfu?hrung in einer der O?ffentlichkeit u?blicherweise zuga?nglichen Filmwiedergabeeinrichtung.</p></blockquote>
<p>Kann, nicht muss &#8211; die Formulierung spricht dafür, dass es früher eine &#8220;muss&#8221; Vorschrift war. Es macht wenig Sinn, sich vertraglich dazu zu verpflichten, etwas zu können, was man laut staatlicher Souverenität ohnehin kann. Worthülse.</p>
<p><strong>Artikel 23, IV</strong></p>
<blockquote><p>Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Rechtsversto?ßen, fu?r die eine Vertragspartei Strafverfahren und Strafen vorsieht, sorgt diese Vertragspartei dafu?r, dass auch die Beihilfe unter Strafe gestellt wird.</p></blockquote>
<p>§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/27.html" title="&sect; 27 StGB: Beihilfe">27</a> StGB &#8211; Knackpunkt wird hierzulande der Vorsatz sein.</p>
<p><strong>Artikel 23, V</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei trifft in U?bereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsa?tzen die erforderlichen Maßnahmen, welche die – gegebenenfalls strafrechtliche – Verantwortlichkeit juristischer Personen fu?r die in diesem Artikel genannten und von der Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsversto?ße begru?nden.</p></blockquote>
<p>Interessanter Punkt: Eine Strafbarkeit juristischer Personen gibt es bei uns (anders als etwa in Frankreich) nicht. Insofern soll die &#8220;Übereinstimmung mit Rechtsgrundsätzen&#8221; das vielleicht auch ausschliessen, wobei in überstaatlichen Verträgen diesbezüglich eigentlich klarere Regelungen gefunden werden. Letztlich ist davon auszugehen, dass ggfs. Bussgelder anzudenken sind?</p>
<p><strong>Artikel 24</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht fu?r die in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absa?tze 1, 2 und 4 genannten Rechtsversto?ße Strafen vor, darunter Haft- und Geldstrafen, deren Ho?he vor ku?nftigen Rechtsversto?ßen abschreckt und die sich im Strafrahmen fu?r Straftaten vergleichbarer Schwere bewegen.</p></blockquote>
<p>Der Grundsatz des deutschen Strafsystems.</p>
<p><strong>Artikel 25, 26</strong></p>
<p>In Artikel 25 wird letztlich vorgesehen, dass eine Beschlagnahme auch im Strafverfahren stattfinden können muss. Gibt es bei uns über §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/74.html" title="&sect; 74 StGB: Voraussetzungen der Einziehung">74</a> StGB. In Artikel 26 wird sichergestellt, dass Strafverfahren auch auf Initiative der Behörden eröffnet werden können (also nicht erst durch eine Anzeige), ist hier auch nichts neues.</p>
<p><strong>Artikel 27ff. &#8211; DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IM DIGITALEN UMFELD</strong></p>
<p><strong>Artikel 27 I, II</strong></p>
<p>Man muss das 3-5 Mal lesen, um auch nur annähernd zu verstehen, was da eigentlich steht &#8211; dem Wortsinn nach steht da nämlich eigentlich gar nichts, nur dass die bisherigen &#8220;Durchsetzungsverfahren&#8221; auch im digitalen Umfeld und digitalen Netz sicher gestellt werden. Gut, wenig überraschend, einstweilige Verfügungen im Internet sind kein Thema &#8211; also fertig? Mitnichten. In einer Fußnote (genau hinsehen!) wird nämlich klar gestellt, dass darüber hinaus auch weitere Schritte anzudenken sind, ausdrücklich ist die &#8220;Beschränkung der Providerhaftung&#8221; und &#8220;Rechtsmittel gegen Internetprovider&#8221; angesprochen. Hier liegt der Knackpunkt: Neben dem ganzen BlaBla wird hier durch eine Fußnote klargestellt, dass die Rechtsdurchsetzung auch möglich sein soll in dem man die Provider in die Pflicht nimmt. Zugleich aber stellt man klar, dass dies nur ein &#8220;Beispiel&#8221; ist und eine noch weiter gehende Maßnahme durchaus angedacht werden kann.</p>
<p>Dem gegenüber sollen &#8220;Grundsa?tze wie freie Meinungsa?ußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatspha?re&#8221; gewahrt bleiben. Man beachte: Von freier Kommunikation steht da nichts, ebenso wenig von unserem Grundrecht auf Rückzugsräume ohne staatliche Berührung. Letztlich steht da aber nicht, dass ein Staat zwingend eine Providerhaftung einführen muss, was den Tod der freien Kommunikation bedeuten würde. Wohl aber steht dort, dass ein Staat darüber nachzudenken hat und dies eine der Maßnahmen ist, die durchaus angezeigt ist.</p>
<p><strong>Artikel 27, III</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemu?hungen im Wirtschaftsleben zu fo?rdern, die darauf gerichtet sind, Versto?ße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu beka?mpfen und gleichzeitig den rechtma?ßigen Wettbewerb und – in U?bereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsa?tze wie freie Meinungsa?ußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatspha?re zu beachten.</p></blockquote>
<p>Auch das liest sich schön harmlos, ist aber knüppeldick. Man scheint das in ACTA daran zu erkennen, das plötzlich Bezug auf Grundrechte genommen wird. Im Kern steht hier: Die Bundesrepublik strengt sich an, darauf hinzuwirken, dass z.B. Provider im Sinne der Rechteinhaber &#8220;mitarbeiten&#8221;. Sprich: Man übt Druck aus, um &#8220;freiwillige Vereinbarungen&#8221; zu treffen. Das schöne an solche freiwilligen Vereinbarungen &#8211; da kann man auch mal was vereinbaren, was der Staat als Gesetz nicht durchkriegen würde.</p>
<p><strong>Artikel 27, IV</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann in U?bereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zusta?ndigen Beho?rden dazu erma?chtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenu?ber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzu?glich die no?tigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenu?gend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schu?tzen oder durchzusetzen.</p></blockquote>
<p>Wieder ein Fall wie oben: Hier steht &#8220;kann&#8221;, nicht &#8220;muss&#8221;. Die Formulierung ist blödsinn, da der Staat ja ohnehin &#8220;kann&#8221;. Insofern ist davon auszugehen, dass da früher mal &#8220;muss&#8221; stand. Mit Blick auf das deutsche Recht könnte man dann sagen, dass es den Auskunftsanspruch in §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> IX UrhG ja schon längst gibt. Die Formulierung hier geht aber weiter und sieht einen Auskunftsanspruch gegenüber jedem Online-Diensteanbieter vor. Im englischen Text ist vom &#8220;Online Service Provider&#8221; die rede, wie man sieht, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Online_service_provider" target="_blank">gehört dazu einiges mehr</a> &#8211; insbesondere reine Online-Dienste. Da freut sich der Sharehoster.</p>
<p><strong>Artikel 27, V und VI</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor [...]</p></blockquote>
<p>Siehe §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html" title="&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen">95a</a> UrhG sowie §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303c.html" title="&sect; 303c StGB: Strafantrag">303c</a> StGB.</p>
<p><strong>Artikel 27, VII &amp; VIII</strong></p>
<p>Bin ich mir unsicher, ich lese dort zur Zeit, dass ein Schutz von DRM gewährleistet werden soll und die Ausnutzung der &#8220;analogen Lücke&#8221; zu verhindern ist. Dazu passt, dass ich im Absatz VIII dann verklausuliert die Möglichkeit lese, das Recht der Privatkopie weiterhin aufrecht zu erhalten.</p>
<p><strong>Artikel 28</strong></p>
<p>Hier wird m.E. vor allem dafür Sorge getragen, dass der Staat eine behördliche Struktur schafft, in der die Behörden so zusammenarbeiten, dass Rechteinhaber möglichst Leicht ihre Rechte durchsetzen können. Interessant ist in Absatz II die Förderung der &#8220;Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher Informationen u?ber Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums&#8221;, was übersetzt heisst: Der Staat sammelt die Daten, mit denen die Rechteinhaber hinterher um noch mehr Schutz werben. Daneben ist in Absatz IV die Zusage des Aufbaus &#8220;informeller Strukturen&#8221; zur verbesserten Rechtedurchsetzung beachtlich &#8211; da wirkt der Abschnitt zur Transparenz leicht höhnisch.</p>
<p><strong>Artikel 29</strong></p>
<p>In Artikel 29 (&#8220;Risikomanagement an der Grenze&#8221;) wird festgeschrieben, dass die Rechteinhaber von den Behörden u.a. so einzubinden sind, dass diese auf aktuell bestehende Gefahren hinweisen können und die Behörden entsprechend ihre Tätigkeit ausrichten. Augenmerk ist auch hier wieder auf Warenimporte gelenkt, inwieweit Verbraucher betroffen sind, hängt sicherlich davon ab, welche Regelungen für Reisende (siehe oben) das einzelne Land vorsieht.</p>
<p><strong>Artikel 30</strong></p>
<p>Im Artikel 30 wird die Transparenz gesichert. Interessant ist, was darunter verstanden wird: Nämlich möglichst viel Transparenz hinsichtlich der Möglichkeiten, wie Rechteinhaber ihre Rechte schützen können. In diesem Zug sind Gerichtsentscheidungen und Gesetze mögichst bekannt zu machen.</p>
<p><strong>Artikel 31</strong></p>
<p>Dort liest man</p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei fo?rdert, soweit es zweckdienlich erscheint, die Verabschiedung von Maßnahmen, die das o?ffentliche Bewusstsein fu?r die Bedeutung der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und fu?r die scha?dlichen Auswirkungen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums scha?rfen.</p></blockquote>
<p>Übersetzt, polemisch überspitzt: Nachdem man den Rechteinhabern die Statistiken finanziert, wird auch die entsprechende PR &#8220;gefördert&#8221;.</p>
<p><strong>Artikel 33, 34, 35</strong></p>
<p>Hier geht es um die internationale Zusammenarbeit, in erster Linie um das Bestreben möglichst gemeinsam eine Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Interessant ist, dass im Artikel 34 ein Informationsaustausch letztlich hinsichtlich aller Daten vorgesehen ist, die zweckmäßig sind &#8211; wobei man hier komischerweise nichts von Datenschutz oder Grundrechten liest. Darüber hinaus werden internationale Ziele der Zusammenarbeit und Hilfestellung, wie die Schärfung des öffentlichen Bewusstseins festgelegt.</p>
<p><strong>Artikel 36ff.</strong></p>
<p>Hier sehe ich nur institutionelle Regelungen, die ich nicht vertiefe.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Fazit</strong></p>
<p>Wer bei ACTA mitreden will, muss den Vertragstext lesen, da hilft nichts vorbei. Ich habe hier essentielle Bestandteile aufgenommen und streckenweise kommentiert, wenn auch nur mit wenigen Worten, um einen Anreiz zur Diskussion zu geben.</p>
<p>Auf den ersten Blick und im Gesamtbild ist vieles an der harschen Kritik überzogen und es lässt sich feststellen, dass die Bundesjustizministerin nicht ohne Grund vor einer Hysterie warnt. Dabei ist festzustellen, dass viele der geforderten Regelungen im deutschen Recht längst vorgesehen sind.</p>
<p>Auf den zweiten Blick aber muss man auch sehen, dass genau dort, wo der deutsche Gesetzgeber weiter schläft &#8211; nämlich im digitalen Bereich &#8211; ACTA den Finger in die Wunde legt. Aber: ACTA schreibt keinesfalls vor, dass rigide Maßnahmen wie etwa das &#8220;Three strikes out&#8221;-Modell zwingend vorzunehmen sind. Der Vertragstext bietet hier weder in der deutschen noch in der englischen Fassung eine Grundlage. Vielmehr wird ganz subtil angesprochen, dass dies eine von vielen geeigneten Maßnahmen sein könnte und der Staat geeignete Maßnahmen ins Auge fassen wird. Also: Nichts halbes und nichts ganzes. Als vollkommen unberechtigt wird man die Sorgen der Kritiker damit aber nicht abtun können. An diesem Punkt wird man ACTA wohl am besten als &#8220;Routenplan&#8221; verstehen, der nun einen Fahrplan vorsieht, der längst in vielen Köpfen vorherrscht. Der deutsche Gesetzgeber muss dem letztlich auch nicht folgen, ich fürchte aber, egal was mit ACTA wird: Hier stehen Ideen, die wir in den nächsten Jahren im Bundestag so oder so auf der Tagesordnung haben werden.</p>
<p>Das ist dann m.E. auch das Problem mit ACTA: Viele verschwurbelte Bandwurmsätze und versteckte Blanko-Zusagen hinsichtlich &#8220;geeigneter Maßnahmen&#8221;. Zugleich ist es nunmal kein rechtspolitisches Dokument, das dem Ziel einer neuen politischen Ausrichtung dient: Es soll der Durchsetzung der Rechte nach dem bisherigen Muster dienen, und in diesem (Denk-)Muster ist die &#8220;digitale Welt&#8221; ein Problem, das angegangen werden muss. Viele deutsche Politiker haben in der Vergangenheit ein ähnliches Denkmuster gezeigt und ich fürchte, mit dem Finger auf ACTA zu zeigen, ist nicht der Hinweis auf das Problem, sondern nur auf das Symptom.</p>
<p>Für mich ist es ein Fehler, sich an dem ACTA-Werk festzubeissen: Gerade aus deutscher Sicht droht hier erheblich weniger an Problemen als man meint. Die wirklichen Knackpunkte wie etwa die Gefährdung der Freiheit der Provider wird m.E. durch ACTA nicht einmal zwingend herbei geführt &#8211; vielmehr wird ACTA eher der Anlass sein, das ohnehin vorhandene Gedankengut im Bundestag endlich anzuheizen. Was letztlich nur eine Frage der Zeit ist: Die Provider und Diensteanbieter sind längst im Visier.</p>
<p>Keineswegs wird hier ACTA schön geredet, es soll aber nicht so getan werden, als würde mit ACTA das Ende der Freiheit zwingend kommen und mit der Verhinderung von ACTA wäre das Internet gerettet. Wer so denkt, hat schon verloren. Gleichwohl muss man sich fragen, warum die Prämisse der Beachtung der Grundrechte wie etwa der Meinungsfreiheit nur teilweise erwähnt wird und nicht zur allgemeinen Präambel im Dokument erklärt wurde. Auch muss man sich fragen, warum der Gesetzgeber angesichts der seit Jahren laufenden ACTA-Verhandlungen nicht längst Maßnahmen zum Schutz von Reisenden angestoßen hat, damit eben nicht die Durchsuchung von Handgepäck und mitgeführten iPods zum alltäglichen Szenario an Flughäfen wird.</p>
<p>Ich denke letztlich, ACTA markiert einen Aufbruch. Es geht weniger darum, <em>was</em> konkret an Maßnahmen durch ACTA vorgesehen wird, das ist m.E. durchaus eher wenig für uns. Vielmehr geht es darum, dass <em>überhaupt</em> Maßnahmen &#8211; und zwar in konzentrierter, internationaler Form &#8211; zu ergreifen sind. Und das Feindbild ist deutlich: Das &#8220;digitale Umfeld&#8221;. Mit dieser Prämisse kann nichts gutes dabei heraus kommen &#8211; der Grundgedanke von ACTA ist der Grundgedanke des Kriegs gegen das in seiner Kommunikation freie Internet, somit der gegen die Bürger. Insoweit kann man ACTA für Europa durchaus als Büchse der Pandora betrachten.</p>
<p><strong>Downloads:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/02/st12196.de11.pdf" target="_blank">ACTA (de)</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/02/st12196.en11.pdf" target="_blank">ACTA (en)</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Cookie-Richtlinie: Gesetzentwurf im Bundestag</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/cookie-richtlinie-gesetzentwurf-im-bundestag/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzgebung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist soweit: Die (zu Recht) viel gescholtene &#8220;Cookie-Richtlinie&#8221; (dazu hier bei uns) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, hier als PDF) aufgegriffen und liegt dem Bundestag vor. Der Gesetzentwurf gibt sich nach derzeitigem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen gilt: Es wird wirklich nur die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist soweit: Die (zu Recht) viel gescholtene &#8220;Cookie-Richtlinie&#8221; (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4199" target="_blank">dazu hier bei uns</a>) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/084/1708454.pdf" target="_blank">hier als PDF</a>) aufgegriffen und liegt dem Bundestag vor. Der Gesetzentwurf gibt sich nach derzeitigem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen gilt:</p>
<ol>
<li>Es wird wirklich nur die Richtlinie umgesetzt, keiner der <strong>überfälligen Handgriffe</strong> am Telemediengesetz wird zusätzlich getan. Das vermurkste Gesetz wird also lieber weiter &#8220;rumgemurkst&#8221;, anstelle endlich ein alltagstaugliches Regelwerk aufzustellen. Das heisst auch weiterhin: Unsicherheiten bei <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/shop/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with shop">Shop</a>-Betreibern und Webseitenbetreibern, wenn sie etwa IP-Adressen der Nutzer speichern wollen. Das kürzlich in der NJW ein Aufsatz mit dem Inhalt &#8220;Datenschutzrechtliche Probleme bei <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/shop/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with shop">Shop</a>-Bestätigungsmails&#8221; erschienen ist, soll hier nur als Verdeutlichung des Problems dienen.</li>
<li>Ein <strong>schlechter Scherz</strong> ist, dass man so tun will, als würde man hier dem Verbraucher einen Gefallen tun: Cookies sind heute weder zwingend ein datenschutzrechtliches Problem, noch ist dem User gedient, wenn er auf jeder Webseite unverständliche Popups wegklicken muss, nur weil der Shopbetreiber seinen Cookie mit der Session-ID (die zur Führung des Warenkorbs notwendig ist) absichern muss. Oder wenn man sich in jedem Shop erst einmal registrieren muss, um einen Warenkorb befüllen zu können. Über so etwas denkt man nur nach, wenn man die praktischen Probleme kennt.</li>
<li>Zu guter Letzt ist leider festzuhalten, dass die Macher dieses Entwurfs offensichtlich <strong>selber nicht einmal wissen</strong>, was sie da tun: In der Begründung zum Entwurf liest man durchweg nur etwas von &#8220;Cookies&#8221;. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4199" target="_blank">Wie ich schon früher klar gestellt</a> habe: Je nachdem, wie man es formuliert (und die Richtlinie ist da eine schlechte Vorlage) geht es gerade nicht nur um Cookies. Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf &#8220;die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers&#8221;. Das sind sicherlich Cookies. Aber auch jegliche andere Daten, die etwa innerhalb von Apps in Smartphones oder Tablets gespeichert werden. Jede Anwendung, die Daten in einem Endgerät des Nutzers speichert, wird sich darum bemühen müssen, dies mit einer sauberen Einwilligung vor der Speicherung abzusichern. Und immer daran denken: Die Einwilligung muss protokolliert werden. Andernfalls, man kennt es schon, werden Abmahnungen drohen. Immerhin hätte der Gesetzgeber es dann endlich geschafft: Abmahnwellen im Bereich der App-Shops fehlen bisher.</li>
</ol>
<p>Nun ist das hier nur ein Entwurf der SPD-Fraktion &#8211; ich gehe aber nicht davon aus, dass wir hiernach den grossen Wurf der regierenden Koalition erleben werden. Vielmehr dürfte sich das Ergebnis am Ende an genau dem orientieren was hier vorliegt. Selbst wenn man jetzt doch noch versuchen würde, das Chaos &#8220;TMG&#8221; aufzuräumen und alltagstauglich umzusetzen: Es würde wahrscheinlich eine ähnlich endlose Geschichte wieder Arbeitnehmer-Datenschutz, auf den wir seit Jahren warten.</p>
<p>Um es offen zu sagen: Das aktuelle rechtliche Gerüst rund um das Internet ist Murks. Die rechtlichen Regelungen zum Datenschutz sind alltagsuntauglicher Murks. Bestenfalls. Das herumgemurkse des Gesetzgebers an diesem Murks wird es unter keinen Umständen besser machen. Vielmehr steht weiter zu befürchten, dass wir zunehmend die Förderung des rechtlich verunsicherten Internet und der Gefährdung von Vertriebswegen erleben werden.</p>
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		<title>Doppelseitige Faxe: Ungeahnte technische Möglichkeiten bei der Gewerbeauskunft-Zentrale?</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:55:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[branchenbuch]]></category>
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		<category><![CDATA[gewerbeauskunft-zentrale]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Sache hat ein gewisses Geschmäckle und ist in einem aktuell hier bearbeiteten Fall durchaus Heikel für die Beteiligten: Die Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale werden nicht selten per Fax von den angeblichen Kunden zurück gesendet. In aktuellen Schreiben der &#8220;Deutschen Direkt Inkasso&#8221; (DDI) werden diese Schreiben als Kopie beigefügt, um zu zeigen, dass und was ausgefüllt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sache hat ein gewisses Geschmäckle und ist in einem aktuell hier bearbeiteten Fall durchaus Heikel für die Beteiligten: Die Formulare der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/gewerbeauskunft-zentrale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with gewerbeauskunft-zentrale">Gewerbeauskunft-Zentrale</a> werden nicht selten per Fax von den angeblichen Kunden zurück gesendet. In aktuellen Schreiben der &#8220;Deutschen Direkt <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/inkasso/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with inkasso">Inkasso</a>&#8221; (DDI) werden diese Schreiben als Kopie beigefügt, um zu zeigen, dass und was ausgefüllt wurde. Ich war schon stutzig, als ich bemerkte, dass in einem Fall, in dem ein Fax zurück geschickt wurde, hierhin ein Formular geschickt wurde seitens der DDI, das auf der Vorderseite das Formular geboten hat, auf der Rückseite sich dann aber AGB befanden. Wie kommen auf die Rückseite eines Fax-Schreibens (bzw. einer Kopie davon) denn bitte AGB?</p>
<p>Darüber hinaus liegt nun aber hier folgender Fall vor: In einer weiteren Angelegenheit verweist der Mandant darauf, dass er zuvor eingegangene Schreiben immer weggeworfen hat. Eines Tages klingelt in seinem Büro das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/telefon/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Telefon">Telefon</a>, die Angestellte geht ran und wird informiert, dass man sich ja in der Angelegenheit Gewerbeauskunft-Zentrale noch nicht gemeldet habe, heute sei Fristende und man soll sich doch bitte eintragen. Auf konkrete Rückfrage des Mandanten, ob das kostenlos sei, wurde ihm das laut eigenem Vortrag angeblich zugesichert. Darauf hin wurde ihm ein Formular, wohl ohne AGB, zugefaxt, dass er ausfüllte und zurück faxte. Schon bis hierhin ist festzustellen, dass ein anderer Sachverhalt als sonst vorliegt. Die Angelegenheit ist auch insofern delikat, da es bei diesem dargestellten Sachverhalt nicht mehr nur um eine Täuschung durch ein Formular ginge, sondern um eine aktive Täuschung auf Rückfrage am <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/telefon/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Telefon">Telefon</a>.</p>
<p>Interessant ist aber auch hier, dass die DDI &#8211; trotz entsprechendem Hinweis auf diesen speziellen Sachverhalt und ausdrücklich darauf, dass bei einem per Fax zugestellten und zurückgesandtem Formular unmöglich AGB auf einer Rückseite stehen können &#8211; plötzlich etwas vorlegt, wo auf der Vorderseite das unterschriebene Formular, auf der Rückseite AGB zu finden sind. Unnötig zu erwähnen, dass man das auch noch auf einen Blick erkennt, in beiden hier beschriebenen Fällen ist die Fax-Kennung auf der Vorderseite zu lesen.</p>
<p>Während man im ersten Fall noch von einem ungeschickten Vorgehen bei der Präsentation sprechen kann, ist jedenfalls der zweite Fall m.E. sehr viel heikler, da hier nach meinem Eindruck ein Sachverhalt konstruiert wird, der nach Vortrag des Mandanten (bezeugt durch die Angestellte) nicht möglich sein wird. Wir dürfen gespannt sein, was das OLG Köln als Registrierungsbehörde der DDI dazu meint. Bericht folgt.</p>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: Post von Debcon</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 19:30:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Es ist soweit: Nach der &#8220;Auktion&#8221; von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen durch die Kanzlei U+C (dazu vorher hier bei uns) mehren sich wohl die Schreiben eines Inkassodienstes namens &#8220;Debcon&#8221;. Dabei werden dann angeblich bestehende Forderungen namens der Rechteinhaber geltend gemacht. Es werden hier derzeit noch Erfahrungen in diesen Sachen gesammelt und erste Antworten abgewartet, sodann gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist soweit: Nach der &#8220;Auktion&#8221; von Forderungen aus <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Abmahnungen durch die Kanzlei U+C (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6243">dazu vorher hier bei uns</a>) mehren sich wohl die Schreiben eines Inkassodienstes namens &#8220;Debcon&#8221;. Dabei werden dann angeblich bestehende Forderungen namens der Rechteinhaber geltend gemacht. Es werden hier derzeit noch Erfahrungen in diesen Sachen gesammelt und erste Antworten abgewartet, sodann gibt es weitere Informationen zum Thema. Überraschend ist, dass derzeit nur wegen Schreiben von &#8220;Debcon&#8221; hier angefragt wird und auch sonst noch keine weiteren Schreiben bekannt sind &#8211; ich gehe an der Stelle davon aus, dass &#8220;Debcon&#8221; nur besonders schnell war und in den nächsten Wochen weitere Anbieter auftreten.</p>
<p>Bis über erste Erfahrungen berichtet werden kann, ist anzumerken, dass jedenfalls ich in diesem Jahr vermehrt damit rechne, dass &#8220;Altfälle&#8221; wieder zur Sprache kommen. Während Ende 2011 bereits eine &#8220;Klagewelle&#8221; bekannt wurde, die eher überschaubar war &#8211; was daran liegen dürfte, dass zur Verhinderung der Verjährung vor allem Fälle aus 2007/2008 vor Gericht gelandet sind, was noch relativ wenig war &#8211; geht es in diesem Jahr um die Jahre 2008/2009, wo durchaus von massenhaften Abmahnungen zu sprechen ist. Auch das &#8220;Auktionsmodell&#8221; von U+C wird Nachahmer finden &#8211; jedenfalls dürfte man sich nach nunmehr 5 Jahren bemerkenswerter Abmahntätigkeit einige Mühe geben, um die noch offenen und zu verjähren drohenden Abmahnungen in irgendeiner Form zu versilbern. Die weiterhin durchaus freundliche Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf, Hamburg und München lädt m.E. auch noch dazu ein.</p>
<p><em>Ich bin davon überzeugt, dass wir im Jahr 2012 vor einem Wechsel des Schwerpunktes stehen: Ging es bisher vor allem um die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> und Unterlassung als solches, wird nun mehr und mehr die &#8220;Vollstreckung&#8221; bzw. Durchsetzung von Kostenansprüchen im Vordergrund stehen. </em></p>
<p><strong>Zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6515" target="_blank">Keine neuen Aussichten beim LG Köln für das Jahr 2012</a></li>
<li><a href="http://www.filesharing-abmahnung-mythen.de/" target="_blank">Unangenehme Wahrheiten rund um die Filesharing-Abmahnung</a></li>
</ul>
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		<title>Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 19:19:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer Filesharing-Abmahnung (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert: Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht: Steht fest, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 482/10" title="28 O 482/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">28 O 482/10</a>) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert:</p>
<ol>
<li>Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht:<br />
<blockquote><p>Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 2061" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">NJW 2010, 2061</a> – „Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH a. a. O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären. Dazu hat sich die Beklagte ebenso beharrlich ausgeschwiegen wie zu der Frage der begangenen Rechtsverletzung vom 11.11.2009.</p></blockquote>
<p>Übersetzt heißt das: Es reicht nicht aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte &#8211; neben der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Dritten muss der Anschlussinhaber darüber hinaus noch sich selbst entlastende Momente vortragen. Denen das Gericht dann auch glaubt, wohl gemerkt.</li>
<li>Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die &#8220;Kostendeckelung&#8221; des §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG mit der bekannten Argumentation:<br />
<blockquote><p>Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angeboten, wodurch der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies ist mit den Fällen einer widerrechtlichen einmaligen Nutzung eines Lichtbildes durch eine Privatperson zur Bewerbung eines Verkaufsangebots in einer Internetauktion nicht vergleichbar. Hinzu kommt, das sich der Fall keinesfalls als tatsächlich oder rechtlich einfach gelagert darstellt, wenn der Anschlussinhaber die Tatbegehung bestreitet, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> Abs. 2 UrhG für die Fälle eines Angebots von aktuellen Computerspielen in einer Internettauschbörse im Regelfall ausscheidet (vgl. LG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 559" title="LG K&ouml;ln, 21.04.2010 - 28 O 596/09">MMR 2010, 559</a>).</p></blockquote>
</li>
</ol>
<p>Es zeigt sich damit: Nichts neues im Jahr 2012 beim Landgericht Köln zu erwarten. Jedenfalls solange das OLG Köln nicht zu Wort kommt, dass in der Vergangenheit schon mehrmals angedeutet hat, dem Landgericht Köln gerade beim §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG wohl nicht folgen zu werden. </p>
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		</item>
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		<title>DSL-Anbieter muss nach Umzug bei Möglichkeit Anschluss stellen</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 17:55:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[dsl]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>
		<category><![CDATA[telefonanschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange ist es her: Im Februar 2011 hatte das Landgericht Koblenz (12 S 246/10) entschieden, dass ein Kunde, der umzieht, dies dem Provider anzeigt und nach gesetztem Fristablauf (hier: 6 Wochen) trotz technischer Möglichkeit immer noch keinen neuen Anschluss hat, von (s)einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Da der Provider in diesem Fall Revision eingelegt hat, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lange ist es her: Im Februar 2011 hatte das Landgericht Koblenz (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 S 246/10" title="LG Koblenz, 23.02.2011 - 12 S 246/10">12 S 246/10</a>) entschieden, dass ein Kunde, der umzieht, dies dem Provider anzeigt und nach gesetztem Fristablauf (hier: 6 Wochen) trotz technischer Möglichkeit immer noch keinen neuen Anschluss hat, von (s)einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Da der Provider in diesem Fall Revision eingelegt hat, sollte die Sache am 19. Januar 2012 beim BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 73/11" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - III ZR 73/11">III ZR 73/11</a>) verhandelt werden. Wie inzwischen bekannt wurde, hat der Provider aber kurz vor der Entscheidung des BGH die Revision zurück gezogen. Die Entscheidung aus Koblenz ist damit nun rechtskräftig. Im Ergebnis scheint damit ein Kundensieg vorzuliegen, im Gesamtbild steht aber nun anstelle einer BGH-Entscheidung die Ansicht eines einzelnen Landgerichts im Raum. Ob sich die Ansicht durchsetzt ist daher abzuwarten.</p>
<p><em>Übrigens: Der BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 57/10" title="BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10: Vorzeitige K&uuml;ndigung eines DSL-Vertrags">III ZR 57/10</a>, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3468" target="_blank">hier bei uns</a>) hat kürzlich entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund für einen laufenden <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/dsl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with dsl">DSL</a>-Vertrag ist. Mit dem AG Rüsselsheim (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=2892" target="_blank">dazu hier bei uns</a>) ist aber zumindest der Tod des Anschlussinhabers ein Grund, aus dem Vertrag heraus zu kommen.</em></p>
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		<title>Verbraucherinsolvenz: Nur noch drei Jahre?</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 07:29:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist soweit: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, dem zu folge die Laufzeiten der Verbraucherinsolvenz gekürzt werden sollen. Hintergrund ist, dass europaweit die hiesigen Vorschriften sehr lange sind und man teilweise im Ausland mit nur wenigen Jahren bis Monaten rechnen muss (England bis zu 18 Monate, Frankreich/Elsass um die 12-18 Monate, Spanien 18-24 Monate, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist soweit: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, dem zu folge die Laufzeiten der Verbraucherinsolvenz gekürzt werden sollen. </p>
<p>Hintergrund ist, dass europaweit die hiesigen Vorschriften sehr lange sind und man teilweise im Ausland mit nur wenigen Jahren bis Monaten rechnen muss (England bis zu 18 Monate, Frankreich/Elsass um die 12-18 Monate, Spanien 18-24 Monate, Italien ist auch kürzer, da es hier auf die Prognose ankommt &#8211; anders etwa Polen, was mit 5-7 Jahren eher im Rahmen deutscher Laufzeiten liegt). Das ist durchaus zu beachten: Zum einen ist es auch deutschen Bürgern möglich, im Ausland eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Zwar ist häufig ein Umzug erforderlich, aber inzwischen haben sich Anbieter etabliert, die sich um alles kümnmern &#8211; von der Briefkastenanschrift in England bis hin zum gesamten Schriftverkehr. Auch ist es am Ende mit dem Gedanken der europaweiten Gleichberechtigung nicht vereinbar, wenn ein Englischer Staatsbürger nach effektiv 2-3 Jahren seine Schulden erledigt hat, deutsche Staatsbürger aber effektiv 7-8 Jahre dafür brauchen.</p>
<p>Letztlich aber ist festzustellen, dass der vorgelegte Entwurf eine typische Mogelpackung ist, wie man sie hierzulande kennt: Vollmundige Versprechungen, europaweit den Anschluss wieder zu finden, münden in halbgare Regelungen, die beim Verbraucher letztlich keinen ernsten Unterschied bewirken werden. </p>
<p>So wird mit einer in Zukunft 3jährigen Laufzeit geworben. Diese Laufzeit (mit &#8220;drumherum&#8221; wird es ja ohnehin noch ein bisschen mehr) wird aber nach §300 I Nr.1 E-InsO nur erreicht, wenn die Insolvenzgläubiger mindestens 25% ihrer Forderungen erhalten haben. Das ist, mit Verlaub, ein schlechter Witz wenn man die Quoten in Verbraucherinsolvenzen kennt. Ansonsten gilt dann eine 5-Jährige Frist, wenn wenigstens die Kosten des Verfahrens getilgt werden. Also ein Jahr weniger als sonst. </p>
<p>Im Ergebnis wird man im Fall einer laufenden <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/insolvenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with insolvenz">Insolvenz</a> damit rechnen dürfen, dass man in Zukunft regelmäßig nach 5 Jahren (+&#8221;DrumHerum&#8221;) und nicht mehr nach 6 Jahren (+&#8221;DrumHerum&#8221;) seine Restschuldbefreiung erhält. Dieses bestenfalls als Lächerlich zu bezeichnende Ergebnis (gemessen an dem Anspruch, europaweit mit zu ziehen) kann dann vielleicht noch dabei helfen, in Verhandlungen mit den Gläubigern bessere Vergleiche zu erzielen. Aber auch das sehe ich kritisch: Bisher müssen Gläubiger mit sehr geringen Quoten rechnen, was ein Anreiz für Vergleiche sein kann. Wenn der Gläubiger nun sieht, dass die spürbare Verkürzung auf 3 Jahre nur bei einer 25% Quote erreichbar ist, sonst aber 5 Jahre Laufzeit anstehen (statt 6), erkenne ich keine unbedingt bessere Verhandlungsposition. </p>
<p><em>Letztlich bleibt abzuwarten, was aus dem Entwurf wird. Der aktuelle Ausblick ist aber für die Verbraucher eher düster, während die Gläubiger keinen Gewinn erhalten, da letztlich nicht zu sehen ist, dass sich an den in Verbraucherinsolvenzen marginalen Quoten nichts ändern wird. </em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsprechung: Widerruf subventionierter Handyverträge möglich?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/rechtsprechung-widerruf-subventionierter-handyvertrage-moglich/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 07:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[handy]]></category>
		<category><![CDATA[mobilfunkanschluss]]></category>
		<category><![CDATA[mobilfunkvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung &#038; Literatur, die der Branche wenig gefallen dürfte, bei Kunden aber umso mehr Aufmerksamkeit wecken sollte: Früher noch abgelehnt, scheint sich nun der Wechsel einzustellen, den Widerruf subventionierter Handyverträge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Handy samt Vertrag vor Ort im Laden erworben wurde, oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung &#038; Literatur, die der Branche wenig gefallen dürfte, bei Kunden aber umso mehr Aufmerksamkeit wecken sollte: Früher noch abgelehnt, scheint sich nun der Wechsel einzustellen, den <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerruf">Widerruf</a> subventionierter Handyverträge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/handy/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with handy">Handy</a> samt Vertrag vor Ort im Laden erworben wurde, oder via Internet bestellte wurde &#8211; es geht nicht um Widerrufsrechte im Fernabsatz, sondern um das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> auf Verbraucherkreditverträgen.<br />
<span id="more-6501"></span><br />
Es geht aktuell um zwei Entscheidungen, einmal des AG Dortmund (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=417 C 3787/10" title="AG Dortmund, 13.10.2010 - 417 C 3787/10">417 C 3787/10</a>) und dann beim LG Lüneburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 S 86/10" title="LG L&uuml;neburg, 13.01.2011 - 2 S 86/10">2 S 86/10</a> &#8211; Berufung zu AG Celle, 13a C 357/10 (8a)). Dazu kommt, dass zunehmend in der Literatur festzustellen ist, dass die früher verhärtete Front, die ein Widerrufsrecht verneinte, definitiv gebröckelt ist.</p>
<p>Der rechtliche Hintergrund stellt sich wie folgt dar: Nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/506.html" title="&sect; 506 BGB: Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe">506</a> I BGB steht dem Verbraucher u.a. das Widerrufsrecht des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/358.html" title="&sect; 358 BGB: Verbundene Vertr&auml;ge">358</a> BGB (&#8220;verbundene Verträge&#8221;) zu, wenn im Vertrag ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt werden. Früher wurde noch verneint, dass es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelte, wenn Handys in Kombination mit Mobilfunkverträgen subvenbtioniert angeboten werden &#8211; genau das hat sich aber nun teilweise geändert.</p>
<p>Die Finanzierungshilfe wird man noch relativ problemlos erkennen können &#8211; Streit gibt es aber bei der Frage der &#8220;entgeltlichkeit&#8221;. So wird teilweise angeführt, der Vertragspartner (Mobilfunkunternehmen) handele bei Gewährung der Finanzierungshilfe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, als Indiz kann hier gelten, dass etwa keine Zinsen zu zahlen sind, sondern der für das Handy anfallende Betrag tatsächlich &#8220;gestundet&#8221; wird. Letztlich kann man aber &#8220;entgeltlich&#8221; aber auch im Sinne eines geldwerten Vorteils verstehen und darauf verweisen, dass &#8220;entgeltlich&#8221; und &#8220;gewinnerzielungsabsicht&#8221; zwei grundverschiedene Kategorien sind, die sich nicht gegenseitig ausschliessen. Letzteres scheint nun ein zunehmender Teil der Literatur und eben auch die oben benannten Entscheidungen anzunehmen. Das Ergebnis wäre damit ein grundsätzliches Widerrufsrecht. </p>
<p>Wichtig ist an dieser Stelle der §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/504.html" title="&sect; 504 BGB: Einger&auml;umte &Uuml;berziehungsm&ouml;glichkeit">504</a> IV BGB, der auf §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/491.html" title="&sect; 491 BGB: Verbraucherdarlehensvertrag">491</a> II Nr.1 BGB verweist, womit sich ein Widerrufsrecht nur bei einer Finanzierungshilfe in Höhe von 200 Euro aufwärts ergibt. Das heisst, die Differenz zwischen Subventioniertem Kaufpreis und tatsächlichem Kaufpreis muss mindestens 200 Euro erreichen. Also: Bei einem Kaufpreis von 49 Euro mit Subvention muss das Handy daneben (ohne Subvention) 249 Euro kosten, sonst ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf den Preis beim jeweiligen Vertragspartner bzw. Händler, bei dem das Handy samt Vertrag erworben wurde und falls dort kein Vertragsfreies Modell verfügbar ist, auf den Listenpreis.</p>
<p>Besonders schön für den Verbraucher ist, dass bisher wohl kein Anbieter eine entsprechende <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> anbietet, somit die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> III BGB). Auch ist der Widerruf nicht kompliziert: Widerrufsgegner ist der Mobilfunkanbieter nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/358.html" title="&sect; 358 BGB: Verbundene Vertr&auml;ge">358</a> IV BGB, auch wenn das Handy samt Vertrag eigentlich bei einem Unternehmer im Laden erworben wurde.</p>
<p><strong>Also</strong>: Schöne neue Welt, in der man nun folgenlos teure Handys subventioniert erwirbt und dann Widerruf erklärt? Nein, natürlich nicht. Zum einen wird man wohl schon bald in neuen Verträgen eine entsprechende Belehrung finden &#8211; das hier bestehende Risiko sollte alleine aus kaufmännischen Gesichtspunkten es Wert sein, den Kunden die kurze Widerrufsbelehrung ordentlich einzuräumen. Zum anderen, mit Blick auf Alt-Verträge ohne Belehrung, wird man abwägen müssen, wann sich der Widerruf lohnt: Durch den Widerruf sind ja nicht nur die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (also Handy gegen bisher geflossene Zahlungen), sondern es ist auch Wertersatz zu leisten (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346</a> II BGB). Und da wird der bisherige Kunde Ersatz einerseits für die Nutzung des Handys, aber auch für die genutzten Mobilfunkleistungen zahlen müssen. Beides ist m.E. ein Knackpunkt.</p>
<p>Festzustellen ist, dass die Gerichte zu diesem Punkt &#8211; es wurde immer das vermeintlich fällige Entgelt, kein Wertersatz, eingeklagt &#8211; nichts gesagt haben. Es erscheint daher verführerisch, diesen Punkt zu übersehen und zu glauben, man Widerruft und zahlt am Ende gar nichts. Ein Ergebnis, zu schön, um wahr zu sein. Bei dem NUtzungsersatz für das Handy wird man &#8211; sofern das Handy nicht beschädigt wurde! &#8211; vielleicht noch darauf abstellen können, welcher Wertverlust eingetreten ist und dabei auf Listenpreise abstellen. Das Ergebnis ist überschaubar und sollte beim Verbraucher auch nicht zu Diskussionen führen. Im Fall der Beschädigung des Handys wird der Anbieter eher den vollen Wertersatz verlangen, was aber schwierig wird, da nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346</a> III Nr.3 BGB der Verbraucher wohl nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er üblicherweise ausübt (und nicht, wie sonst, für jede Fahrlässigkeit). </p>
<p>Wirklich kritisch wird es bei den Mobilfunkgebühren: Wenn man es genau nimmt, existiert mit dem Widerruf des Vertrages ja kein Vertrag mehr. Eventuell abgeschlossene &#8220;Flatrates&#8221; existieren somit auch nicht mehr. Wer dann exzessiv telefoniert hat, wird feststellen, dass die Mobilfunkanbieter sicherlich anfangen werden, keinen Wertersatz nach ihren Flatrates, sondern nach den &#8220;üblichen Minutenpreisen&#8221; abzurechnen. Spätestens wenn dann noch kräftiger Datenverkehr dazu kommt, explodiert die Abrechnung über den Wertersatz mangels Daten-Flatrate. M.E. ist die Rechtsprechung zur &#8220;zu hohen Handyrechnung&#8221; (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6241">dazu hier</a>) auch nicht entsprechend anzuwenden, da es dort vor allem um angezweifelte Abrechnungen oder die Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsabschluss ging. Vielmehr wird man sich damit helfen müssen, darauf zu verweisen, dass Wertersatz nur hinsichtlich &#8220;des Üblichen&#8221; geleistet werden muss und hier insofern entsprechende Flatrates üblich sind. Auch wenn ich letztlich optimistisch bin, verbleibt hier ein Fader Beigeschmack. </p>
<p>Für den Alltag ist damit <strong>festzuhalten</strong>, dass noch nicht klar ist, ob es wirklich ein definitives Widerrufsrecht in diesen Fällen gibt, die Tendenz ist aber eindeutig vorhanden. Betroffene sollten sich dennoch in jedem Einzelfall gut überlegen, ob dieser Weg sinnvoll ist und nicht &#8220;aus Langeweile&#8221; von dem möglicherweise bestehenden Recht Gebrauch machen. Am Ende wird es hier (derzeit) darauf hinaus laufen, eine wirtschaftliche Kosten/Nutzen-Erwägung anzustellen, bei der die restliche Laufzeit des Vertrages sowie evt. bestehende Risiken der nun einmal nicht gefestigten Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. </p>
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		<title>Desaströs: Filesharing-Abmahnung auf Wikipedia</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 14:45:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es mag seltsam klingen, aber ich habe heute tatsächlich zum ersten Mal in der Wikipedia den Eintrag zum &#8220;Filesharing&#8221; gelesen, hier zu finden. Auch das war eher Zufall, letztlich aber durchaus lohnend, denn es gilt (leider) einiges gerade zu rücken. Ein vollständiges berichtigen ist an dieser Stelle nicht möglich, vielmehr müsste &#8211; um das Ergebnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es mag seltsam klingen, aber ich habe heute tatsächlich zum ersten Mal in der Wikipedia den Eintrag zum &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>&#8221; gelesen, <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing#Rechtliche_Auseinandersetzungen_um_Filesharing" target="_blank">hier zu finden</a>. Auch das war eher Zufall, letztlich aber durchaus lohnend, denn es gilt (leider) einiges gerade zu rücken. Ein vollständiges berichtigen ist an dieser Stelle nicht möglich, vielmehr müsste &#8211; um das Ergebnis vorweg zu nehmen &#8211; der gesamte Artikel hinsichtlich der rechtlichen Relevanz vollständig überarbeitet werden.</p>
<p><span id="more-6491"></span></p>
<p>Als erstes sollte auffallen, dass eine saubere Differenzierung zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen nicht erfolgt. Diese Unterscheidung ist nicht alleine eine Detailfrage, vielmehr führt der unsaubere Aufbau des Artikels dazu, dass kurz nach der Darstellung der Störerhaftung (Zivilrecht, im Strafrecht irrelevant) plötzlich von Hausdurchsuchungen gesprochen wird (Strafrecht), dann plötzlich erklärt wird, Provider könnten nicht gezwungen werden, Daten an Dritte herauszugeben (sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich falsch) um danach zur Beweislage für &#8220;ABmahnkanzleien&#8221; zu fabulieren (nur zivilrechtlich von Interesse, im Strafverfahren agiert die StA). Die Krönung ist, dass dann nach den Darstellungen zur &#8220;Beweislage&#8221; (wo es inhaltlich um eine Mischung aus Strafrecht und Zivilrecht geht) auf einmal von &#8220;Zivilrechtlicher Haftung&#8221; gesprochen wird, als wäre es davor nur um das Strafrecht gegangen. Wer als Laie diesen Abschnitt von oben nach  unten liest und vorher keine Ahnung hatte, hat danach zwar alle wichtigen Schlüsselwörter mal gehört, aber eine vollkommen falsche Vorstellung von dem Thema. </p>
<p>Die Betrachtung im Detail ist leider nicht besser.</p>
<p>Unter &#8220;Die Ermittlung der Anschlussinhaber&#8221; bei &#8220;Über die IP-Adresse&#8221; liest man seltsamerweise Ausführungen zur Vorratsdatenspeicherung. Dabei ist das doppelt irrelevant: Zivilrechtlich ohnehin; Strafrechtlich dagegen war zwar ein Zugriff vorgesehen, nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" title="&sect; 100g StPO">100g</a> StPO aber alleine bei erheblichen Straftaten, wobei der Katalog des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO">100a</a> II StPO als Orientierung dient. Urheberrechtsverletzungen sucht man hier vergeblich. Insofern ist es am Ende gleichgültig, was mit der VDS geschehen ist &#8211; es ist vollkommen irrelevant. Der Leser aber liest hier etwas vom BVerfG, dass das Gesetz gestoppt hat und es bleibt vielleicht der fatale Eindruck, das BVerfG hätte irgendwas negatives im Bereich des Filesharing entschieden.</p>
<p>Danach erhält man sogar vollkommen neue Erkenntnisse, so liest man dort etwa:</p>
<blockquote><p>
Ob nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG Rechteinhaber die Verbindungsdaten nach richterlicher Genehmigung direkt beim Provider erfragen können, wird von Gerichten unterschiedlich entschieden</p></blockquote>
<p>Angesichts des klaren Wortlauts wäre es doch überraschend, wenn nach richterlichem Beschluss immer noch Umstritten wäre, ob eine Auskunft erteilt werden muss. Insofern muss man im gleichen Artikel nur einige Zeilen weiter oben lesen, um dort zu entdecken:</p>
<blockquote><p>Kommt eine größere Zahl an IP-Adressen bei einem Provider zusammen, führen die Abmahnenden zunächst ein Auskunftsverfahren vor Gericht, mit dem der Provider verpflichtet wird, zu sämtlichen IP-Adressen den dazugehörigen Internet-Anschlussinhaber mit Namen und Anschrift zu benennen.</p></blockquote>
<p>Was auch so korrekt ist: Nach dem richterlichen Beschluss gibt es einen Anspruch und kein Ermessen beim Provider oder ähnliches. Sonst wäre der Paragraph schlicht unsinnig. Richtig doll wird es dann ein paar Sätze später, wenn man gar liest:</p>
<blockquote><p>Das Bundesjustizministerium bereitet einen Gesetzentwurf vor, der die Weitergabe von Verbindungsdaten wegen des Verdachts von Urheberrechtsverletzungen untersagt.</p></blockquote>
<p>Klar: Nachdem der §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG extra so angepasst wurde, dass die Rechteinhaber per Beschluss die Infos erhalten, will das Ministerium, dass für die Änderung zuständig war, jetzt zusätzlich per Gesetz die Weitergabe verbieten. Der einzige Beleg dafür ist der Verweis auf eine Tagesschau-Ausgabe, die nicht mehr zu sehen ist.</p>
<p>Erklären lässt sich das damit, dass hier ein Irrtum vorliegt: Natürlich gibt es beim §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG Streit, den Streit, der bei Wikipedia auch angesprochen wird: Nämlich zur Frage, wann ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; vorliegt. Da geht es dann aber nicht darum, ob der Provider den erlassenen Beschluss zu befolgen hat, sondern darum, ob der Beschluss überhaupt hätte erlassen werden dürfen.  </p>
<p>Im Weiteren geht es dann um die Hausdurchsuchung, die nur strafrechtlich relevant ist. Es wird aber nicht erklärt, warum es überhaupt Hausdurchsuchungen gab und warum die heute in dieser Form (und als Massenproblem) nicht mehr vorkommen &#8211; Hintergrund ist, dass der Auskunftsanspruch gegen Provider nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG erst spät ins UrhG kam. Bis dahin mussten die Rechteinhaber mit Strafanzeigen und Akteneinsicht von den Anschlussinhabern Kenntnis erlangen. Vor diesem Hintergrund muss der folgende Satz dann auch nicht mehr kommentiert werden, der bei laien letztlich eine vollkommen falsche Vorstellung erwecken dürfte:</p>
<blockquote><p>In obergerichtlichen Urteilen (OLGe Frankfurt und Hamburg) wurde bestätigt, dass die Provider nur dann gezwungen werden können, Kundendaten herauszugeben, wenn bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt wurde.</p></blockquote>
<p>Knallhart wird es dann bei der &#8220;Beweislage&#8221;. Alleine wenn man sieht, dass hier 5 Zeilen Text ausreichend sein sollen, müssen Alarmglocken angehen. Wenn man dann noch sowas liest, fällt einem nichts mehr ein:</p>
<blockquote><p>Screenshots und Eidesstattliche Versicherungen und auch die Möglichkeit, die Ermittler als Zeugen aussagen zu lassen, schaffen nach entsprechenden Urteilen kein ausreichendes Beweismaterial für die Gerichte.</p></blockquote>
<p>Das hat mit der gängigen Praxis in Zivilverfahren nichts zu tun. Dabei sollte man schon feststellen, dass hier allen Ernstes von &#8220;entsprechenden Urteilen&#8221; ohne einen einzigen Beleg gesprochen wird. Freilich wird das daran liegen, dass eine herrschende Rechtsprechung zu dieser Aussage nicht zu finden sein wird (im Zivilrecht), sondern genau das Gegenteil der Fall ist. Die Krönung ist hier dann der Satz</p>
<blockquote><p>Die Rechtslage ist nach wie vor unklar: In der Literatur wird teilweise geschrieben, der Download habe keine Folgen für den Anschlussinhaber.</p></blockquote>
<p>Als Beleg wird dann auf einen Aufsatz aus dem Jahre 2006 (!) von Taeger verwiesen. Dazu sollte man wissen, dass es hier um eine Rechtsprechungsübersicht geht, die Taeger jedes Jahr in der NJW publiziert (und im Übrigen sehr schön zu lesen ist). Der Verweis ist insofern nicht nur hoffnungslos veraltet, sondern zudem praktisch Bedeutungslos: Wenn die Mehrheit der Gerichte eine Störerhaftung sieht, ist es gleich ob in dem ein oder anderen Aufsatz eine solche Verneint wird &#8211; folgenlos ist es für den Anschlussinhaber nicht. Strafrechtlich wird das anders sein, wenn Anschlussinhaber und Täter auseinanderfallen, dank der nicht vorhandenen Differenzierung zwischen Straf- und Zivilrecht wird das dem Leser aber nicht klar sein.</p>
<p>Ab jetzt gehe ich nur noch auf einzelne Punkte ein, um das Problem zu verdeutlichen und hier nicht zu viel schreiben zu müssen.</p>
<blockquote><p>Rechtlicher Angriffspunkt sind regelmäßig nicht die Downloads der urheberrechtlichen Werke, sondern die von den Filesharingprogrammen automatisch vorgenommenen Uploads (Das Weiterverbreiten). </p></blockquote>
<p>Ja, weil man nur bei Uploads die IP-Adresse problemlos erfassen kann &#8211; andernfalls müssten die Werke selber angeboten werden, was die Frage einer möglichen Einwilligung aufwirft. Es geht also um ein tatsächliches, kein rechtliches Problem. Der Laie mag hier vielleicht sogar lesen, der Download wäre kein Problem, was falsch ist.</p>
<blockquote><p>Dabei ist zu unterscheiden: Der Anschlussinhaber kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben haftet er auf Schadensersatz (Abmahnkosten und entgangene Lizenzgebühren), wenn er zumutbare Sorgfaltspflichten für die &#8220;Gefahrenquelle Internetanschluss&#8221; nicht eingehalten hat.</p></blockquote>
<p>Klar: Der Störer haftet auf Schadensersatz. Ich würde die Zumutbarkeit eher bei der Frage thematisieren, ob der Störer überhaupt für die anwaltliche Inanspruchnahme einzustehen hat. </p>
<blockquote><p>Welche Sorgfaltspflichten eingehalten werden müssen, ist nicht exakt definiert und wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden.</p></blockquote>
<p>Danach folgen mehrere Sätze zum Thema. Wohlgemerkt, ohne die Entscheidung des Bundesgerichtshos zu dieser Frage (&#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;) auch nur einmal zu erwähnen. </p>
<blockquote><p>Sofern alle zumutbaren Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind, haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch.</p></blockquote>
<p>Worauf &#8220;haftet er nicht&#8221;? Unterlassung? Anwaltsgebühren? Schadensersatz? Alles davon? Der Satz ist mindestens wertlos, aber wahrscheinlich sogar falsch.</p>
<blockquote><p>Daneben haftet der eigentliche Täter (Nutzer, der das Filesharing veranlasst hat) auf Unterlassung, Schadensersatz und fiktive Lizenzkosten.</p></blockquote>
<p>Aha, Schadensersatz UND fiktive Lizenzkosten. Ich dachte letzteres wird im Zuge des Schadensersatzes geltend gemacht. </p>
<blockquote><p>Einige Gerichte sind der Auffassung, dass zu vermuten ist, dass der Anschlussinhaber der Täter sei und dieser im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast aktiv widerlegen müsse, Täter gewesen zu sein.</p></blockquote>
<p>Einige, aha. Seit der im Artikel nicht zitierten BGH-Entscheidung würde ich sagen: Jedes Gericht, außer dem LG Frankfurt a.M. </p>
<blockquote><p>Das reine Herunterladen wird jedoch in der Praxis weiterhin weder zivilrechtlich noch strafrechtlich verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass der Streitwert und Unrechtsgehalt des Downloads vergleichsweise gering im Vergleich zum Upload gewichtet werden und es sich daher auch finanziell für die Rechteinhaber nur lohnt, Uploads zu verfolgen.</p></blockquote>
<p>Wohl eher an dem tatsächlichen Problem, dass man Downloader nur &#8220;erwischt&#8221;, wenn man selber etwas anbietet, siehe oben. Aber: Das sind doch nur Details&#8230;</p>
<blockquote><p>Nach der seit 1. September 2008 geltenden Vorschrift § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG sind Abmahngebühren in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt. Ausgenommen davon ist die Tauschbörsennutzung im gewerblichen Ausmaß.</p></blockquote>
<p>Das liest sich so, als gäbe es eine Diskussion, wann die Tauschbörsennutzung kein gewerbliches Ausmaß hat. Tatsächlich aber gehen die Gerichte davon aus, dass Tauschbörsennutzung quasi automatisch ein gewerbliches Ausmaß beim Upload begründet. </p>
<blockquote><p>Für den Fall, dass der Anspruchsgegner die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> für unberechtigt hält, kann er selbst gerichtlich mit einer negativen Feststellungsklage in die Offensive gehen und feststellen lassen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.</p></blockquote>
<p>Bisschen wenig, wenn auch erst einmal richtig: Ja, das kann er. Der Gegner kann aber dennoch problemlos Klage vor einem anderen Gericht erheben (ja, das geht, obwohl hier ein Teil des Streits rechtshängig ist &#8211; bei der negativen Feststellungsklage ist das eine andere Konstellation). Das führt dann dazu, dass die Feststellungsklage auf Grund Subsidiarität zurück tritt und man plötzlich zum AG München oder AG Hamburg fahren kann. Super Idee &#8211; wenn man in München oder Hamburg wohnt. In NRW ist das plötzlich irgendwie doof.</p>
<p>Jetzt kommt ein Abschnitt zu Anbietern von Filesharing-Software, dann auf einmal ein Abschnitt zur Störerhaftung (wieder einmal Chaos). Dort liest man dann weitere Schmankerl. Etwa</p>
<blockquote><p>Eine solche Haftung (Störerhaftung) nehmen an beispielsweise für den Anschlussinhaber das LG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 58/06" title="LG Hamburg, 25.01.2006 - 308 O 58/06">308 O 58/06</a> oder auch für das W-LAN LG Hamburg, Urteil vom 26. Juli 2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 407/06" title="LG Hamburg, 26.07.2006 - 308 O 407/06">308 O 407/06</a>.</p></blockquote>
<p>Erst einmal wieder Seltsam: Nur zwei Entscheidungen aus 2006. Dabei ist die grundsätzliche Störerhaftung des Anschlussinhabers heute gängige Rechtsprechung bei den Gerichtsständen Düsseldorf, Köln, Hamburg, Berlin und München. Nennenswerte Ausnahmen: Frankfurt und Mannheim. Erneut wird ein falscher Eindruck vermittelt, nämlich dass alles vor Gericht streitbar ist. Ist es nicht.</p>
<p>Sodann weiter:</p>
<blockquote><p>In einer neueren Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung gezogen worden [...] Diese Pflicht (Überwachungspflicht) entsteht danach erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat.</p></blockquote>
<p>Die &#8220;neuere Entscheidung&#8221; des OLG Frankfurt a.M., auf die sich hier bezogen wird, datiert auf den 20.12.2007, hat also gerade ihr vierjähriges Jubiläum hinter sich, und ist zeitlich von der nicht zitierten Entscheidung des BGH überholt. Dazu kommt, dass hier (siehe oben) eine Ausnahmerechtsprechung heran gezogen wird &#8211; als müssten Rechteinhaber in Frankfurt klagen. </p>
<p>Richtig doll ist es dann weiter:</p>
<blockquote><p>Diese Entscheidung wurde nun auch vom Obersten Gerichtshof in Österreich bestätigt [...]</p></blockquote>
<p>Man halte fest: Der OGH in Österreich hat eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Das ist mal ein örtlicher Instanzensprung, der es in sich hat. Aber ja: Natürlich ist hier nicht gemeint, dass der OGH das OLG im Instanzenzug bestätigt hat, sondern dass inhaltlich die Argumente aufgegriffen wurden. Dennoch spiegelt sich hier im Gesamtbild eine Unsauberkeit, die tückisch ist &#8211; auch hier wird der Laie vielleicht nur überfliegen und denken, die Rechtsprechung aus Frankfurt sei längst höchstrichterlich bestätigt.</p>
<p>Dieser fatale Gesamteindruck wird verstärkt von dem Bezug auf 1-2 herausgepickte Urteile, den Bezug auf Literatur von 2006 bis 2008 und die Ausblendung all der Aspekte der &#8220;anderen Seite&#8221;, die zwar ungerne zur Kenntnis genommen werden, aber die Basis der nun einmal vorhandenen Rechtsprechung sind. So streitbar und ungerecht man sie auch empfinden mag. Besser ist es dann auch nicht, dass ein Anwalt gleich mehrfach (auch nur mit älteren Beiträgen) zitiert wird, der eine Seite vertritt, während die ebenso vielen Publikationen der &#8220;anderen Seite&#8221; (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=2344">die durchaus hinzunehmende Argumente anbringt!</a>) vollständig ausgeblendet wird. Das Ergebnis ist letztlich, dass man quasi damit rechnen muss, dass der unbefangene Leser dieses Artikels eine vollkommen falsche Einstellung zum Thema hat, die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen sein wird.</p>
<p><strong>Was heißt das</strong>: Dies soll kein weiterer Aufhänger zur endlosen Qualitätsdebatte rund um Wikipedia sein. Es soll vielmehr ein Hinweis sein, möglichst vorsichtig Informationen zu akuten rechtlichen Problemen zu konsumieren und nicht auf eigene Faust sich die eigene Welt schön zu reden. Der gute Beitrag in der Wikipedia zur Störerhaftung etwa sieht auf einmal ganz anders aus und wenn ich mir ansehe, welchen Sachgehalt manche Schreiber in den Netzwelt-Foren bieten, ist auch dies eine qualitative Höhe, die viele andere Publikationen vermissen lassen. Insofern gilt: Nicht pauschalieren bitte, aber eben dennoch allgemein Vorsichtig sein &#8211; ganz besonders, wenn man auf solche Informationen ohne weitere Beratung sein Vorgehen nach Erhalt einer Abmahnung überlegen will. Die nun mal faktisch stattfindenden Klagen, und seien es noch so wenige, bedeuten für nicht wenige eine kaum zu überwindende finanzielle Belastung. Da hilft dann auch kein schöner Wikipedia-Artikel mehr weiter. </p>
<p><em><strong>Ergänzung</strong>: Ich werde nun vermehrt angesprochen, doch einfach den Wikipedia-Artikel zu überarbeiten. Grundsätzlich ein naheliegender Gedanke. Leider aber habe ich in den letzten Jahren mehrfach erleben müssen, dass fachlich angezeigte Änderungen in der Wikipedia durch &#8220;Mods&#8221; zurückgewiesen wurden. Hier, in diesem konkreten Fall, nun mehrere Stunden Arbeit für ein ungewisses Ende zu investieren ist mir schlicht zu viel &#8211; einer der Gründe, warum ich (leider) inzwischen gar nicht mehr an Wikipedia-Artikeln Hand anlege.</em></p>
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		<title>Sharehosting im Fokus &#8211; Probleme für die Nutzer?</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 10:43:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Und auf einmal kennt jeder den Begriff Sharehosting: Nachdem die Seite &#8220;Megaupload&#8221; zum Zielobjekt der Fahnder wurde und die Betreiber mediengerecht &#8220;gefasst&#8221; wurden, sprang nicht nur erwartet, sondern wohlkalkuliert, als erstes die Presse auf das Thema an, danach reagierten andere &#8220;Sharehoster&#8221; und fingen an, ihre Dienste zu limitieren. zeitgleich dominierte plötzlich eine Frage: Was haben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und auf einmal kennt jeder den Begriff Sharehosting: Nachdem die Seite &#8220;Megaupload&#8221; zum Zielobjekt der Fahnder wurde und die Betreiber mediengerecht &#8220;gefasst&#8221; wurden, sprang nicht nur erwartet, <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Megaupload-Der-wohlkalkulierte-Dominoeffekt-1423838.html" target="_blank">sondern wohlkalkuliert</a>, als erstes die Presse auf das Thema an, danach reagierten andere &#8220;Sharehoster&#8221; und fingen an, ihre Dienste zu limitieren. zeitgleich dominierte plötzlich eine Frage: Was haben Nutzer zu befürchten? Als wäre hier eine Antwort möglich.<br />
<span id="more-6487"></span><br />
Zur rechtlichen Lage des Sharehosters lässt sich derzeit nicht viel mehr sagen als: Grundsätzlich ist der Dienst nicht illegal, ob die Betreiber nach deutschem Recht haften im Zuge der Störerhaftung ist umstritten, aber in der Tendenz eher negativ (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5860" target="_blank">zur Rechtsprechung hier bei uns</a>).</p>
<p>Letztlich steht aber vor allem derzeit der jeweilige Nutzer im Fokus und die Frage, ob dieser (irgendwelche) rechtliche Konsequenzen zu befürchten hat. Dabei muss allerdings zwischen der juristischen Frage und der tatsächlichen Frage unterschieden werden: Juristisch kann man es kurz machen und feststellen, dass sowohl der Upload als auch der Download von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Genehmigung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung sein wird. Die vielfach thematisierte &#8220;Privatkopie&#8221; hat in diesem Zusammenhang nichts verloren, denn nach §53 I URhG gilt dies nur, &#8220;soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird&#8221;. Wenn man bei einem Sharehoster einen Film zieht, der gerade im Kino läuft oder käuglich auf einer DVD erworben wird, wird kein Richter darüber diskutieren, ob die Quelle wirklich &#8220;offensichtlich rechtswidrig&#8221; war.</p>
<p>Juristisch also eher kurz &#8211; und tatsächlich? Tatsächlich wird man erst einmal ein Problem haben, die Nutzer zu identifizieren, jedenfalls bei Downloadern ohne eigenen Account. Die hier (vielleicht!) vorhandene IP-Adresse wird man mitunter nur schwer zuordnen können. Auch wenn aktuell Provider <a href="http://www.golem.de/1201/89348.html" target="_blank">recht lange IP-Adressen speichern</a> und Strafverfolgungsbehörden hier Zugriff nehmen könnten, werden viele Nutzer, selbst bei Nutzung bis zur letzten Sekunde, von langen Laufzeiten innerhalb von Behörden profitieren, zumal man sich von Anfang an auf die Betreiber konzentriert hat.</p>
<p>Problematischer aber kann es dann sein, wenn jemand einen eigenen Account führte, mit einer Mail-Adresse, die zurück zu verfolgen ist. Oder wenn es (wie im Fall Megaupload) Boni-Systeme gab und man bei der Auszahlung evt. Guthabens Zahlungsdaten angegeben hat. Der Premium-Account bei Megaupload beispielsweise arbeitete mit PayPal, die sich alle Mühe geben, ihre Nutzer zu identifizieren. In diesen Fällen ist eine Verfolgung also keineswegs allzu leicht zurück zu weisen. Gleichwohl reicht ein solcher Account dann auch wieder nicht &#8211; fraglich wird sein, ob nachvollzogen werden kann, was angeboten wurde. Wer etwa vom Bonus-System profitierte, weil er akribisch Linux-Distributionen als Download gepflegt hat, wird alleine deswegen keine Probleme bekommen können.</p>
<p>Also: Erst mal kein Grund zur Panik, gleichwohl ein Grund, die eigene Tätigkeit bei Sharehostern auf den Prüfstand zu stellen. Jedenfalls die &#8220;ganz grossen&#8221; Nutzer sollten durchaus eine gewisse Attraktivität bei der Verfolgung bieten &#8211; kann man hier doch relativ leicht bei einigen wenigen ein erschreckendes Exempel statuieren. Dazu kommt, dass bei Ausschüttungen aus dem Bonussystem ein &#8220;gewerbliches Handeln&#8221; in Betracht kommt, was zu höheren Strafrahmen führt. Der durchschnittliche User sollte hier aber m.E. nicht betroffen sein, da bei der Vielzahl von Nutzern alleine die Arbeitslast für die Behörden kaum zu leisten sein wird, sofern überhaupt etwas zurück verfolgt werden kann.</p>
<p>Also: Haben &#8220;die Nutzer&#8221; etwas zu befürchten? Die ehrliche Antwort kann derzeit nur lauten &#8211; man weiss es nicht. Und man wird es erst wissen, wenn etwas passiert. Das einzige, was möglich ist, ist die Einteilung in Risiko-Gruppen, etwa nach dem Muster</p>
<ol>
<li>Reine, mitunter nur gelegentliche, Downloader die keinen eigenen Account haben, werden wohl nicht mit Ermittlungen konfrontiert</li>
<li>Jedenfalls die &#8220;Poweruser&#8221;, die einen eigenen Account (ggfs. sogar mit Zahlungsdaten) haben, für eine Vielzahl der beliebtesten Downloads verantwortlich sind und auch noch vom Bonussystem profitiert haben, können nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass nichts passieren wird.</li>
</ol>
<p>Und da im Übrigen die große Zeit der Orakel hinter uns liegt: Alles weitere zeigt die Zeit. Dabei bleibe ich bei meiner Einschätzung <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5834">vom letzten Jahr</a> und möchte insofern die nun stattgefundene Aktion zwar als Paukenschlag, aber nicht als Ende sondern nur als Auftakt einschätzen:</p>
<blockquote><p>Als <strong>Trend</strong> ist weiterhin absehbar, dass das klassische <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> sich hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke auf dem Rückzug befindet – <a href="http://www.gulli.com/news/16986-filehoster-weiter-auf-dem-vormarsch-p2p-ruecklaeufig-2011-08-30" target="_blank">Sharehoster sind die Zukunft des Datentauschs</a>. Zunehmend werden dabei auch die Rechteinhaber hinsichtlich der <a title="Posts tagged with sharehoster" href="../rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/sharehoster/" rel="tag">Sharehoster</a> juristisch aktiv, nicht nur <a href="http://www.gulli.com/news/16994-hotfile-muss-nutzerdaten-an-mpaa-aushaendigen-2011-08-30" target="_blank">in den USA</a>, sondern <a href="../?p=5444" target="_blank">auch hierzulande</a>.</p></blockquote>
<p>Keineswegs sehe ich dabei ein Ende der Welle der Filesharing-Abmahnungen, vielmehr sind wir hier wohl gerade auf der Bergspitze oder kurz davor. Allerdings werden wir ab 2012 feststellen, dass die breiteren Aktionen gegen Rechtsverletzer zunehmend auch andere Bereiche erfassen &#8211; sicherlich speziell Sharehosting, aber auch soziale Netzwerke. Wobei derzeit noch nicht anzunehmen ist, dass es die Ausmaße von Filesharing-Abmahnungen erreichen wird, die schlichtweg (jedenfalls hierzulande) sehr gut zu automatisieren sind, was eine gewisse Masse naturgemäß ermöglicht.</p>
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		<title>Ausgeschiedenes Foren-Mitglied hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Beiträge</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 07:48:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[forum]]></category>
		<category><![CDATA[löschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das AG Ratingen (8 C 486/10) hat sich mit dem Wunsch eines ehemaligen Foren-Nutzers beschäftigt, der seine bisherigen Foren-Beiträge gelöscht sehen wollte. Die Entscheidung hilft, sich nochmals mit wesentlichen Aspekten der Thematik auseinander zu setzen. Zum Problem Wer Webforen nicht regelmäßig nutzt bzw. genutzt hat, wird auf Anhieb das Problem nicht sehen: Webforen können, jedenfalls [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Ratingen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 C 486/10" title="AG Ratingen, 29.06.2011 - 8 C 486/10">8 C 486/10</a>) hat sich mit dem Wunsch eines ehemaligen Foren-Nutzers beschäftigt, der seine bisherigen Foren-Beiträge gelöscht sehen wollte. Die Entscheidung hilft, sich nochmals mit wesentlichen Aspekten der Thematik auseinander zu setzen.<br />
<span id="more-6481"></span><br />
<strong>Zum Problem</strong><br />
Wer Webforen nicht regelmäßig nutzt bzw. genutzt hat, wird auf Anhieb das Problem nicht sehen: Webforen können, jedenfalls im harten Kern der Stammuser, eine eingeschworene Gemeinschaft bilden. Dies geht soweit, dass man sich mit dem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/forum/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with forum">Forum</a> identifiziert und dort einen wesentlichen Teil seiner Zeit verbringt. Sollte es später zu Streit kommen, geht es häufig um tief verletzte Gefühle und erbitterte Auseinandersetzungen. Der ehemalige Forennutzer wünscht sich dann im Regelfall, dass alle seine Beiträge im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/forum/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with forum">Forum</a> gelöscht werden. Der Forenbetreiber verneint das, die Motivation ist unterschiedlich: Zum einen kann es sich um einen User handeln, der sehr viel geschrieben hat. Auch wenn technisch eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/loschung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with löschung">Löschung</a> der Beiträge &#8220;mit einem Klick&#8221; möglich ist, würde dies die bestehenden Diskussionen in ihrem Zusammenhang zerstören und das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/forum/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with forum">Forum</a> ggfs. teilweise sogar unbrauchbar machen. Zum anderen kann der User zwar nicht viel, aber dafür inhaltlich wertvolles (&#8220;Klasse statt Masse&#8221;) geschrieben haben, was zu einem empfindlichen Verlust von Qualität führen würde und gleichsam bestehende Diskussionsstränge unbrauchbar machen kann. Gerade in Support-Foren kann die Thematik zu einer Gefährdung des Forenzwecks und der Suchmaschinenplatzierung fühlen. Das Interesse am Erhalt der Nachrichten ist insofern ein besonders hochgradiges.</p>
<p><strong>Anspruch auf Löschung?</strong><br />
Ein Anspruch auf Löschung kann sich unter verschiedenen Umständen ergeben, relevant sind vor allem (a) urheberrechtliche Ansprüche sowie (b) persönlichkeitsrechtliche. Beides war Thema beim AG Ratingen.</p>
<p>Hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche stellte das Gericht klar, dass der Kläger die erforderliche Schöpfungshöhe nicht substantiiert dargelegt hatte. Grundsätzlich ist hier festzustellen, dass sich urheberrechtliche Ansprüche durchaus ergeben können, aber sicherlich nicht für ein &#8220;LOL, *rolleyes*&#8221;. Ansonsten sind, gerade bei fachlichen Beiträgen, die in Foren auch regelmässig auftreten, durchaus Fälle denkbar, in denen ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht kommt. Da dies hier nicht der Fall war, musste die Situation nicht weiter analysiert werden (dazu dann sogleich).</p>
<p>Persönlichkeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Fragen stellten sich nicht &#8211; im Forum wurden alle persönlichen Daten des Klägers gelöscht, die Forenbeiträge waren dann nur noch unter einem ihm nicht zuzuordnenden Pseudonym zu lesen. Diese Möglichkeit bietet heute jede größere Forensoftware, und es sollte davon auch Gebrauch gemacht werden. Keinesfalls sollte man aber die Beiträge des gelöschten Users einem tatsächlich existierenden Nutzer zuordnen, da hier eine Zuordnungsverwirrung entstehen könnte. Gerade wenn doch ein urheberrechtlicher Schutz angenommen werden sollte, kann dies zum Problem werden.</p>
<p><strong>Vertragliche Regelung?</strong><br />
Das Gericht hat sich sehr kurz mit der vertraglichen Seite beschäftigt: Dabei ist nur kurz festzustellen, dass selbstverständlich &#8220;Forenregeln&#8221; aufgestellt werden können, die von der Rechtsnatur her AGB sind, soweit wird das problemlos sein. Wichtig ist, und wird von Forenbetreibern gerne vergessen, dass sichergestellt werden muss, dass im Nachhinein klar wird, wie die Regeln genau lauten und ob der jeweilige Nutzer auch wirklich zugestimmt hat. Gerade bei nachherigen Änderungen der Regeln sollte die Situation vermieden werden, dass streitbar ist, welcher Fassung letztlich der Nutzer zugestimmt hat. Üblicherweise löst man das so, dass der Forenbetreiber bei einer Regeländerung die weitere Nutzung des Forums nur ermöglicht, wenn der Nutzer auch der Änderung zugestimmt hat. So wurde es auch hier gelöst.</p>
<p>Wie so oft, war in den Regeln vorgesehen, dass kein Anspruch auf Löschung bei Beendigung der Forenmitgliedschaft besteht. Das mag man so stehen lassen und wurde vom Gericht auch so hingenommen &#8211; m.E. klüger ist es aber, sich ausdrücklich ein umfassendes, nicht-exklusives, (konkretisiertes) Nutzungsrecht auf unbestimmte Dauer für die von dem Nutzer eingestellten Inhalte einräumen zu lassen. Die Formulierung der Klausel wird aber, um eine Übervorteilung des Nutzers zu vermeiden, durchaus überdacht sein müssen.</p>
<p>Im <strong>Ergebnis</strong> wurde ein Anspruch auf Löschung durch das Gericht verneint, was der Lebenswirklichkeit von Foren durchaus entsprechen wird. Dennoch ist die Entscheidung nicht auf &#8220;Es gibt keinen Anspruch auf Löschung&#8221; zu reduzieren, da hier bereits die Schöpfungshöhe der Beiträge nicht im Raum stand. Bei einem User mit geeigneten Beiträgen und vernünftigem Vortrag vor Gericht, wird das so einfach nicht sein. Letztlich sind geeignete AGB (&#8220;Forenregeln&#8221;) der beste Weg, um die Situation in den Griff zu bekommen.</p>
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		<title>OLG Hamburg: Kein grundsätzliches Verbot von Bewertungsplattformen</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 06:39:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[bewertung]]></category>
		<category><![CDATA[bewertungsportal]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamburg (5 U 51/11) hat klargestellt, dass es keine Möglichkeit gibt, grundsätzlich (&#8220;ins Blaue hinein&#8221;) die Bewertung des eigenen Unternehmens auf einer Bewertungsplattform zu untersagen. Dazu führte das OLG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus, dass es grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegt, Unternehmen bewerten zu können. Hinsichtlich der typischen Argumente gilt: Zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 51/11" title="OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 51/11">5 U 51/11</a>) hat klargestellt, dass es keine Möglichkeit gibt, grundsätzlich (&#8220;ins Blaue hinein&#8221;) die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/bewertung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with bewertung">Bewertung</a> des eigenen Unternehmens auf einer Bewertungsplattform zu untersagen. Dazu führte das OLG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus, dass es grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegt, Unternehmen bewerten zu können. Hinsichtlich der typischen Argumente gilt: Zum einen ist eine Prangerwirkung nicht festzustellen, wobei zu dem bekannten &#8220;Pranger&#8221; immer zu berücksichtigen sein wird, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht (zum Thema Pranger, vor anderem Hintergrund, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4522" target="_blank">siehe unseren Artikel hier</a>). Weiterhin muss betrachtet werden, ob Unternehmen nicht schutzlos ausgeliefert sind &#8211; neben dem gerichtlichen Schutz vor unsachlichen oder falschen Bewertungen spielt dabei eine Rolle, ob da jeweilige Bewertungssystem auch die Möglichkeit bietet, Bewertungen zu beanstanden.</p>
<p>Es zeigt sich also: Man wird Bewertungen im Regelfall nie im Vorhinein gänzlich unterbinden lassen können, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten &#8211; wie etwa der selten zu gelingende Nachweis, dass eine Bewertungsplattform Bewertungen manipuliert. Wie man insofern am besten als Unternehmen mit solchen Bewertungsplattformen umgeht, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4103" target="_blank">habe ich bereits früher beschrieben</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[postfach]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (VIII ZR 95/11) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 95/11" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - VIII ZR 95/11">VIII ZR 95/11</a>) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.</p>
<p>Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerruf">Widerruf</a> zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.</p>
<p>Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/355.html" title="&sect; 355 BGB a.F.">355</a> Abs. 2 Satz 1 BGB aF).</p>
<p>Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/312c.html">312c</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/312d.html">312d</a> Abs. 2 Satz 1, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/245.html" title="Art. 245 EGBGB: Belehrung &uuml;ber Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht">245</a> EGBGB, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)">1</a> Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 306/99" title="BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99: Verbraucherrecht - Begriff &quot;Anschrift&quot; i.S. des &sect; 355 Abs. 2 Sat...">I ZR 306/99</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2391" title="BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99: Verbraucherrecht - Begriff &quot;Anschrift&quot; i.S. des &sect; 355 Abs. 2 Sat...">NJW 2002, 2391</a> unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine &#8220;ladungsfähige&#8221; Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)">1</a> Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.</p>
<p>(Quelle: PM des BGH)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Grundlos behauptete Kindeswohlgefährdung kann üble Nachrede sein</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 10:19:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[kindeswohlgefährdung]]></category>
		<category><![CDATA[partnerschaftsgewalt]]></category>
		<category><![CDATA[üble nachrede]]></category>
		<category><![CDATA[verleumdung]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzum: Wer &#8220;ins Blaue hinein&#8221; behauptet, in einer Familie gäbe es &#8220;Partnerschaftsgewalt&#8221; und es bestünde eine &#8220;Kindeswohlgefährdung&#8221;, der kann sich wegen übler Nachrede strafbar machen &#8211; dies hat das AG Rosenheim (1 Cs 420 Js 18674/11) klar gestellt. Die Täterin hatte derartiges gegenüber einer Mitarbeiterin eines Kindergartens behauptet, die diese Informationen an das Jugendamt weiter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzum: Wer &#8220;ins Blaue hinein&#8221; behauptet, in einer Familie gäbe es &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/partnerschaftsgewalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with partnerschaftsgewalt">Partnerschaftsgewalt</a>&#8221; und es bestünde eine &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/kindeswohlgefahrdung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with kindeswohlgefährdung">Kindeswohlgefährdung</a>&#8221;, der kann sich wegen übler Nachrede strafbar machen &#8211; dies hat das AG Rosenheim (1 Cs 420 Js 18674/11) klar gestellt. Die Täterin hatte derartiges gegenüber einer Mitarbeiterin eines Kindergartens behauptet, die diese Informationen an das Jugendamt weiter gegeben hat, das diesen Verdacht nicht bestätigen konnte. Die Täterin hatte, in bester Dorf-Tratsch-Manier, darauf verwiesen &#8220;von jemandem gehört zu haben&#8221;, es gäbe derartige Gewaltprobleme in der betreffenden Familie und dass sie sich Sorgen um die Kinder mache. </p>
<p>Das Amtsgericht stellt m.E. korrekt klar dass es sich bei Begriffen wie &#8220;Partnerschaftsgewalt&#8221; und &#8220;Kindeswohlgefährdung&#8221; nicht einfach nur um juristische Begrifflichkeiten, sondern vielmehr um Tatsachen i.S.d. §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">186</a> StGB (&#8220;Üble Nachrede&#8221;) handelt. Ein berechtigtes Interesse nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/193.html" title="&sect; 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen">193</a> StGB, dass dieses Verhalten rechtfertigen könnte, kam mit dem Gericht nicht in Betracht: Zum einen war es schon ein Fehler, den Kindergarten &#8220;zwischen zu schalten&#8221;, man hätte sich direkt an das Jugendamt wenden können und damit den Kreis der Betroffenen kleiner gehalten. Zum anderen war es schlicht fehlerhaft, nicht den angeblich bestehenden dritten Informanten offen zu legen.</p>
<p>Die Täterin wurde zu 30 Tagessätzen verurteilt und die Entscheidung ist überzeugend: Es ist auch bei begründetem Verdacht nicht im Sinne des Kindes, sprichwörtlich &#8220;durch das Dorf&#8221; zu laufen und zu tratschen. Es gibt mit dem zuständigen Jugendamt einen konkreten Ansprechpartner, der die Zuständigkeit zu handeln hat. Bei konkreten Verdachtsmomenten sind diese dem Jugendamt gegenüber auszusprechen, ohne dass man etwas verzerrt darstellt. Wer seine Sorgen alleine auf &#8220;unbekannte Dritte&#8221; abstellen kann, sollte vorher überdenken, ob er in der Lage ist, zwischen Dorftratsch und ernsthafter Sorge zu unterscheiden. Andernfalls droht ein böses Erwachen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Impressumspflicht: Angabe von Umsatzsteuer-ID wesentlich</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 19:16:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[impressum]]></category>
		<category><![CDATA[impressumspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum sei nur eine Bagatelle, weil: Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem das LG Berlin (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=103 O 34/10" title="LG Berlin, 31.08.2010 - 103 O 34/10">103 O 34/10</a>) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/identifikationsnummer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with identifikationsnummer">Identifikationsnummer</a> im <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/impressum/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with impressum">Impressum</a> sei nur eine Bagatelle, weil:</p>
<blockquote><p>Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. [...] Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar.</p></blockquote>
<p>Das KG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 144/10" title="OLG Rostock, 18.03.2011 - 5 U 144/10">5 U 144/10</a>) hat diese Entscheidung nun aufgehoben &#8211; eine Bagatelle (nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> I UWG) kommt hier schon nicht in Betracht, da es sich bei den Pflichtangaben nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG um wesentliche Informationen nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">5a</a> II UWG handelt, was eine Bagatelle nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> UWG nicht in Betracht kommen lässt. Im Ergebnis zeigt sich wieder einmal, dass auch vermeintliche unwichtige Informationen anzugeben sind, sofern §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG diese nunmal zwingend vorschreibt.</p>
<p>Übrigens: Hierzu hat das OLG Hamm (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 213/08" title="OLG Hamm, 02.04.2009 - 4 U 213/08">4 U 213/08</a>) schon vor Jahren entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei sah das Gericht ebenfalls die Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID weniger dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient (die auch das LG Berlin sah), sah sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/steuer-id/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with steuer-id">Steuer-ID</a> richtiger Weise gebunden:</p>
<blockquote><p>Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.</p></blockquote>
<p>Eben dies ist die Argumentation des KG: Im §<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">5a</a> II UWG fand die EU-Richtlinie Niederschlag, die eben solche Informationen als &#8220;wesentlich&#8221; einstuft.</p>
<p><strong>Zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.homepage-impressum.de/ " target="_blank">Unsere Webseite zum Homepage-Impressum</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu den Zahlungsaufforderungen der NTT Telco</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/ntt-telco-zahlungsaufforderung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 07:55:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[ntt telco]]></category>

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		<description><![CDATA[In Sachen Schreiben der &#8220;NTT Telco&#8221;, was Ende letzten Jahres für einigen Ärger gesorgt hat (dazu hier bei uns), ist derzeit kurz Folgendes festzustellen: Weiterhin ist im Rechtsdienstleistungsregister kein (m.E. notwendiger) Eintrag einer &#8220;NTT Telco&#8221; aufzufinden. Versuche, ein Fax zuzustellen scheitern hier bis heute. An die &#8220;Support und Service&#8221;-Anschrift in Wiesbaden gerichtete Schreiben (per Einschreiben) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Sachen Schreiben der &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/ntt-telco/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ntt telco">NTT Telco</a>&#8221;, was Ende letzten Jahres für einigen Ärger gesorgt hat (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6261">dazu hier bei uns</a>), ist derzeit kurz Folgendes festzustellen:</p>
<ol>
<li>Weiterhin ist im Rechtsdienstleistungsregister kein (m.E. notwendiger) Eintrag einer &#8220;NTT Telco&#8221; aufzufinden.</li>
<li>Versuche, ein Fax zuzustellen scheitern hier bis heute.</li>
<li>An die &#8220;Support und Service&#8221;-Anschrift in Wiesbaden gerichtete Schreiben (per Einschreiben) kommen wieder zurück.</li>
</ol>
<p>Vor dem aktuellen Gesamtbild ist m.E. damit jede weitere inhaltliche Auseinandersetzung derzeit schlicht Zeitverschwendung.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Nürtingen zur eBay-Auktion: Kein vorzeitiges Ende bei anderweitiger Veräußerung</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Jan 2012 11:21:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun hat auch das AG Nürtingen (11 C 1881/11) klar gestellt: Das vorzeitige Beenden einer eBay-&#8221;Auktion&#8221; ist nicht gerechtfertigt, nur weil der Kaufgegenstand anderweitig zu einem besseren Preis veräußert werden kann. Insbesondere ist die anderweitige Veräußerung des Kaufgegenstands kein &#8220;verlorengehen&#8221; im Sinne der eBay-AGB. So kommt ein Abbruch etwa bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun hat auch das AG Nürtingen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 1881/11" title="AG N&uuml;rtingen, 16.01.2012 - 11 C 1881/11">11 C 1881/11</a>) klar gestellt: Das vorzeitige Beenden einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/ebay/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ebay">eBay</a>-&#8221;Auktion&#8221; ist nicht gerechtfertigt, nur weil der Kaufgegenstand anderweitig zu einem besseren Preis veräußert werden kann. Insbesondere ist die anderweitige Veräußerung des Kaufgegenstands kein &#8220;verlorengehen&#8221; im Sinne der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt-aachen-strafrecht-wettbewerbsrecht-verkehrsrecht/ebay/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ebay">eBay</a>-AGB. So kommt ein Abbruch etwa bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion in Betracht &#8211; oder bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters).</p>
<p>Wenn aber unberechtigt die Auktion abgebrochen wird, kann das Zustandekommen des Geschäftes zwischen Anbieter und &#8220;Bieter&#8221; nicht verhindert werden. Hier ist dann der Kaufvertrag zum Preis im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zustande gekommen. Der enttäuschte Bieter kann dann durchaus den Weg des Schadensersatzes wählen, der sich grundsätzlich nach der einfachen Formel &#8220;Objektiver Verkaufswert zum Zeitpunkt der Auktion &#8211; zuletzt geltendes &#8220;Gebot&#8221;" bestimmt. Wenn also bei einem Stand von 1 Euro abgebrochen wird und die Kaufsache einen Wert von 1000 Euro hat, wird man Schadensersatz in Höhe von 999 Euro geltend machen. Das Risiko liegt auf der Hand und bedarf keines weiteren Kommentars.</p>
<p><strong>Zum Thema auch:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6128">AG Hamm</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6333">AG Menden</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5004">Wann kommt der Vertrag auf eBay zu Stande?</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Shoprecht: Zurückweisung von Gewährleistungsansprüchen kann wettbewerbsrechtlich irreführend sein!</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/zuruckweisung-von-gewahrleistungsanspruchen-kann-wettbewerbsrechtlich-irrefuhrend-sein/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/zuruckweisung-von-gewahrleistungsanspruchen-kann-wettbewerbsrechtlich-irrefuhrend-sein/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 22 Jan 2012 10:39:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[online-shop]]></category>
		<category><![CDATA[shop]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbsverstoss]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 126/11) hat durchaus interessantes geurteilt: Ein Schreiben, mit dem ein von einem Kunden geltend gemachter vertraglicher Anspruch zurückgewiesen wird, kann eine unlautere Irreführung beinhalten, wenn der Unternehmer darin eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert. Hier liegt ein gewisses Risiko &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt a.M. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 126/11" title="6 U 126/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 126/11</a>) hat durchaus interessantes geurteilt:</p>
<blockquote><p>Ein Schreiben, mit dem ein von einem Kunden geltend gemachter vertraglicher Anspruch zurückgewiesen wird, kann eine unlautere Irreführung beinhalten, wenn der Unternehmer darin eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert. </p></blockquote>
<p>Hier liegt ein gewisses Risiko &#8211; es gehört zum kaufmännischen Alltag, dass Kunden sich mit (vermeintlich) bestehenden Ansprüchen, etwa auf Grund von Gewährleistungsansprüchen, melden und dies zurückgewiesen wird. Mit dem OLG Frankfurt sollten Unternehmer hier vorsichtig agieren und nicht die bestehende Rechtsprechung falsch darstellen, um die eigene Position zu verbessen. Wer das versucht, begibt sich in den Bereich unlauteren Verhaltens und kann durchaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. </p>
<p>Etwas anderes ist es aber, &#8220;wenn der Unternehmer dem Kunden, der sich auf die für ihn günstige Rechtsprechung berufen hat, die Zahlungsverweigerung in sachlicher Form damit erklärt, dass er diese Rechtsprechung für unzutreffend hält und daher auf eine Änderung dieser Rechtsprechung vertraut&#8221;. Sprich: Eine andere rechtliche Wertung gängiger Rechtsprechung ist (natürlich!) möglich, der Kunde muss aber auch erkennen, dass es sich nur um eine subjektive Auslegung handelt. </p>
<p>Die Konsequenz dieser Entscheidung ist eine einfache: Ein vorschnelles Zurückweisen von Ansprüchen ist jedenfalls dann problematisch, wenn man vorsätzlich die rechtliche Lage darstellt, oder kurz &#8220;den Kunden anlügt&#8221;. Kaufleute und Online-Shops sind daher gut beraten, ihr Standard-Schreiben, mit denen Kundenansprüche &#8220;abgearbeitet&#8221; werden, gut im Auge zu haben und juristisch korrekt zu halten.</p>
]]></content:encoded>
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