Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach Polizeigesetz NRW

Überraschend unbekannt ist, dass die Polizei in eigener Kompetenz Wohnungsdurchsuchungen vornehmen kann: Entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW kann die Polizei eine Wohnung nur dann betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW sichergestellt werden darf. Sichergestellt werden dürfen Sachen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Aber natürlich gilt auch hier der Richtervorbehalt, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im in Artikel 13 GG sehr hoch angesetzt. Darum kann die Polizei, wenn keine selten anzunehmende Gefahr im Verzug vorliegt, nur mit richterlicher Anordnung eine Wohnung betreten – aber in eigener Kompetenz eben den Richter für eine Wohnungsdurchsuchung auf Basis des Polizeigesetzes anrufen.

Dazu auch bei uns: Hausdurchsuchung, was tun?

Dass aber auch die inzwischen überlasteten Gerichte und speziell Ermittlungsrichter gerne einmal vorschnell Durchsuchungsbeschlüsse abzeichnen, dürfte sich herumgesprochen haben. Deswegen sollte auch in diesem Fall genau hingesehen werden, wie das OLG Düsseldorf angesichts einer zur Auffindung von Passpapieren aufzeigt:

Zwar hätten zur Passersatzbeschaffung erforderliche Dokumente des Beteiligten zu 1 sichergestellt werden dürfen, wenn der Beteiligte zu 1 ausreisepflichtig war und keinen Nationalpass hatte. Allerdings war der Beteiligte zu 1 weder im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beteiligten zu 2 noch im Zeitpunkt des Erlasses des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vollziehbar ausreisepflichtig, weil das von ihm gegen den ablehnenden Asylbescheid eingeleitete Klageverfahren noch nicht abgeschlossen war. Daran ändert es nichts, dass der Beteiligte zu 2 glaubte, davon ausgehen zu können, dass der Asylbescheid deutlich nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden sei. Das liegt auf der Hand.

Es kann offenbleiben, ob eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW alleine darin hätte gesehen werden können, dass der Beteiligte zu 1 entgegen seiner Pflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 AsylG Personalpapiere  nicht vorgelegt hat. Hierauf hatte weder der Beteiligte zu 2 seinen Antrag, noch das Amtsgericht seinen gestützt. Nachgeholt werden kann das – naturgemäß – nicht.

Im übrigen fehlte es bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses an Tatsachen im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW, die die Annahme zuließen, dass Personalpapiere des Beteiligten zu 1 in dessen Wohnung vorhanden sein könnten, die eine Beschaffung von Passersatzpapieren ermöglichen würden. Die Durchsuchung einer Wohnung eines Ausreisepflichtigen ist nur dann rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von der Durchsuchung Betroffene im Besitz von Personaldokumenten oder sonstigen Papieren ist, die eine Passersatzbeschaffung ermöglichen können, und dass sich diese Dokumente in seiner Wohnung befinden. Die Durchsuchung einer Wohnung, um dort gegebenenfalls aufbewahrte Ausweispapiere oder sonstige zur Identifizierung geeignete Dokumente zu finden, ist rechtswidrig; allein die schlichte Möglichkeit, dass Dokumente gefunden werden könnten, genügt für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht (Senat, FGPrax 2018, 137 mit Hinweis auf OLG Frankfurt FGPrax 2007, 42; OLG Köln Beschl. v. 31.8.2001 –16 Wx 194/01, juris).Weder der Beteiligte zu 2 („ … es habe angenommen werden können … „) noch das Amtsgericht („ … es ist zu vermuten … „) haben sich jedoch auf hinreichend konkrete Tatsachen stützen können.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 175/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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