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	<title>Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen &#187; Jens Ferner</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Alsdorf bei Aachen; Strafverteidiger</description>
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		<title>BGH zur Darlegung des Mietmangels bei Mietminderung</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 11:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[mietmangel]]></category>
		<category><![CDATA[mietminderung]]></category>
		<category><![CDATA[mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[minderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 125/11) hat klar gestellt, dass der Mieter, der sich auf die per Gesetz eingetretene Mietminderung berufen möchte, lediglich einen konkreten Sachmangel vortragen muss, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er nichts vortragen, insbesondere nicht zum Maß der Beeinträchtigung oder gar zu den Ursachen des Mangels, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 125/11" title="BGH, 25.10.2011 - VIII ZR 125/11: Mietrecht - Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmach...">VIII ZR 125/11</a>) hat klar gestellt, dass der Mieter, der sich auf die per Gesetz eingetretene <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/mietminderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with mietminderung">Mietminderung</a> berufen möchte, lediglich einen konkreten Sachmangel vortragen muss, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er nichts vortragen, insbesondere nicht zum Maß der Beeinträchtigung oder gar zu den Ursachen des Mangels, wobei ihm letzteres im Regelfall ohnehin nicht möglich sein wird.</p>
<p><em>Damit hat der BGH die Position des Mieters wieder ein Stück verbessert, diesmal bei der Geltendmachung seines Rechts. Wichtig ist, was Betroffene nur selten wissen: Die Mietminderung tritt kraft Gesetz ein, dass heißt, es bedarf keiner Erklärungen! Andererseits muss natürlich geltend gemacht werden, dass für einen bestimmten Zeitraum dann letztlich zu viel Miete gezahlt wurde.</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung wegen Werbung mit &#8220;Abnehmen durch Ultraschall&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 11:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[kosmetik]]></category>
		<category><![CDATA[werberecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass bereits mehrere Anbieter (erfolgreich) mit einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden seien, die mit einem &#8220;Abnehmen durch Ultraschall&#8221; werben. Hintergrund ist, dass man dann mit Eigenschaften eines Produktes werben darf, die auch (wissenschaftlich) erwiesen sind. Anfang 2011 gab es insofern auch die Entscheidung des OLG Hamm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verbraucherzentrale NRW <a href="https://www.vz-nrw.de/UNIQ132877779212448/link1027281A.html" target="_blank">weist darauf hin</a>, dass bereits mehrere Anbieter (erfolgreich) mit einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> auf Unterlassung in Anspruch genommen worden seien, die mit einem &#8220;Abnehmen durch Ultraschall&#8221; werben. Hintergrund ist, dass man dann mit Eigenschaften eines Produktes werben darf, die auch (wissenschaftlich) erwiesen sind. Anfang 2011 gab es insofern auch die Entscheidung des OLG Hamm (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3944" target="_blank">hier besprochen</a>, am Ende des Artikels), in welcher die angeblich &#8220;Fettfressende Wirkung&#8221; eines Wirkstoffs nicht beworben werden durfte, nur weil es &#8220;irgendeine Studie&#8221; gab, die nach Ansicht des OLG Hamm wissenschaftlichen Grundsätzen nicht genügte.</p>
<p><em>Solche Entscheidungen sollten auch von &#8220;kleineren&#8221; Anbietern vor Ort beachtet werden: Auch Kosmetikstudios versuchen sich im hart umkämpften Markt mit Extra-Leistungen abzusichern. Nicht ohne Grund gab es kürzlich eine Abmahnwelle gegenüber Zahnärzten und Kosmetikern wegen &#8220;Faltenunterspritzungen&#8221;, die auf der Webseite beworben wurden (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5108" target="_blank">dazu der Bericht hier</a>). Insofern sind alle Anbieter aufgerufen, Ihre Angebote zu prüfen und nicht mit etwas zu werben, was (so) nicht zugesichert werden kann.</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Aktuell zur Karnevalszeit: Unser Infobrief Karneval &amp; Recht</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 10:26:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[karneval]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist soweit: Die Hochsaison der Karnevalszeit steht vor der Türe. Wie in jedem Jahr, bieten wir auch dieses Jahr unseren Infoflyer &#8220;Karneval und Recht&#8221; als PDF an, zu finden hier. Die kleine Infobroschüre spricht Kurioses aber auch Nützliches an Rechtsfragen rund um den Karneval an. Hinweis: Es ist erfahrungsgemäß immer wieder angezeigt, unsere Leser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist soweit: Die Hochsaison der Karnevalszeit steht vor der Türe. Wie in jedem Jahr, bieten wir auch dieses Jahr unseren Infoflyer &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/karneval/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with karneval">Karneval</a> und Recht&#8221; als PDF an, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=1">zu finden hier</a>. Die kleine Infobroschüre spricht Kurioses aber auch Nützliches an Rechtsfragen rund um den Karneval an.</p>
<p><em>Hinweis: Es ist erfahrungsgemäß immer wieder angezeigt, unsere Leser aus den anderen Regionen Deutschlands, darauf hinzuweisen, dass man in der &#8220;rheinischen Ecke&#8221;, also zumindest rund um Köln bis hin zu Aachen, den Karneval als durchaus ernste Angelegenheit betrachtet. Das geht soweit, dass das Straßenbild hier in der Tat vom Karneval beherrscht wird und zumindest der <strong>Rosenmontag</strong> (diesmal der 20.02.2012) faktischer Feiertag ist. Aber auch an <strong>Weiberfastnacht</strong> (16.02.2012) werden Sie feststellen, dass man hier in den Regionen zumindest in den Behörden kaum jemanden am Telefon erreichen wird (am Bierzelt hinter dem Rathaus, Gericht etc. mag das anders aussehen). Im Übrigen sei es ans Herz gelegt, die hiesigen Karnevalisten nicht mit dem Wort &#8220;Fasching&#8221; zu behelligen.<br />
</em></p>
<p><em>Uns erreichen Sie wie gewohnt, ausgenommen am Rosenmontag. </em></p>
<p><em><strong>Download der Infobroschüre &#8220;Karneval &amp; Recht 2012&#8243;:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=1">Karneval &amp; Recht 2012 (PDF)</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schuldnerverzeichnis im Internet: Datesnchützer kritisieren elektronisches Schuldnerverzeichnis</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/schuldnerverzeichnis-internet-datenschutz-elektronisches-schuldnerverzeichnis/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 14:38:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[schuldnerverzeichnis]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucherrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder übt Kritik an dem geplanten &#8220;elektronischen Schuldnerverzeichnis&#8221; (es geht um den ab 2013 vorgesehen Zugriff per Internet auf die Schuldnerverzeichnisse, siehe dazu auch Insolvenzbekanntmachungen.de als &#8220;Spiegelbild&#8221;). Hintergrund sind Befürchtungen hinsichtlich der Such-Maske: Dass etwa sichergestellt sein muss, dass bei gleichem Namen (also es gibt mehrere Personen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder übt Kritik an dem geplanten &#8220;elektronischen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schuldnerverzeichnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schuldnerverzeichnis">Schuldnerverzeichnis</a>&#8221; (es geht um den ab 2013 vorgesehen Zugriff per Internet auf die Schuldnerverzeichnisse, siehe dazu auch <a href="http://www.Insolvenzbekanntmachungen.de" target="_blank">Insolvenzbekanntmachungen.de</a> als &#8220;Spiegelbild&#8221;). <a href="http://www.datenschutz-bayern.de/presse/20120208_Schuldnerverzeichnis.html" target="_blank">Hintergrund sind Befürchtungen</a> hinsichtlich der Such-Maske: Dass etwa sichergestellt sein muss, dass bei gleichem Namen (also es gibt mehrere Personen mit dem gleichen Namen, das ist keine so besondere Konstellation) von Betroffenen nicht jemand fälschlicherweise von einem Suchenden dort identifiert wird. Dazu kommt, dass diese Formulare eine recht weitgehende Suche ermöglichen, die Insolvenzbekanntmachungen sind da ein gutes Beispiel &#8211; um unberechtigte Massenanfragen zu verhindern, sollen entsprechende Schutzvorrichtungen installiert werden. Insgesamt bleibt derzeit abzuwarten, wie das Formular konkret aussehen wird.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Urheberrecht auch bei Schriftarten beachten!</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:17:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[font]]></category>
		<category><![CDATA[schriftart]]></category>

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		<description><![CDATA[Man kann das Urheberrecht auf eine Faustformel bringen: Nutze nichts, was du nicht selber erstellt hast, außer du hast eine ausdrückliche Erlaubnis desjenigen, der es erstellt hat. Dennoch ist heutzutage der Bedarf nach fremden Werken besonders hoch und daher entwickeln sich auch Datenbanken, die kostenlos fremde Werke bereit halten. Speziell rund um Fotos ist das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man kann das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/urheberrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrecht">Urheberrecht</a> auf eine Faustformel bringen: Nutze nichts, was du nicht selber erstellt hast, außer du hast eine ausdrückliche Erlaubnis desjenigen, der es erstellt hat. Dennoch ist heutzutage der Bedarf nach fremden Werken besonders hoch und daher entwickeln sich auch Datenbanken, die kostenlos fremde Werke bereit halten. Speziell rund um <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/fotos/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with fotos">Fotos</a> ist das ein richtiger Renner geworden, doch die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5642">hier</a> <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5216">anzutreffenden</a> Abmahnungen zeigen, dass dennoch Vorsicht geboten ist, schließlich gibt es auch hier Lizenzen zu beachten.</p>
<p><em>Während das Problem bei Fotos bekannt ist, gibt es zu Schriftarten keine Debatte. Dabei ist hier äußerlich die Thematik die gleiche: Auch Schriftarten unterliegen einem Urheberrecht, und auch bei Schriftarten gibt es umfangreiche Datenbanken, die Downloads bereit halten. Auch wenn hier bisher keine Abmahnungen bzw. Streitigkeiten in größerer Zahl bekannt geworden sind, kurz ein paar Hinweise.</em><br />
<span id="more-6654"></span><br />
Ich habe bei Google kurz nach &#8220;schriftarten kostenlos&#8221; gesucht und dabei die ersten drei Anbieter heraus gepickt. Hier einfach ein kurzer Auszug aus den dortigen Nutzungsbedingungen:</p>
<p><strong>(1) http://www.myfont.de</strong></p>
<blockquote><p>Die Schriftarten auf MyFont.de sind Eigentum des jeweiligen Autoren. Falls Sie eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schriftart/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schriftart">Schriftart</a> kommerziell nutzen wollen, müssen Sie dieses in jedem Fall mit dem Autor abklären. (Hier folgen später ausdrückliche Hinweise zu verschiedenen Lizenzarten!)</p></blockquote>
<p><strong>(2) http://www.kostenlose-fonts.de</strong></p>
<blockquote><p>Alle Schriftarten auf Kostenlose-Fonts.de sind Eigentum des jeweiligen Autors. Sollten Sie eine Schriftart kommerziell nutzen wollen, müssen Sie den Autor kontaktieren und alle weiteren Schritte mit ihm klären.</p></blockquote>
<p><strong>(3) http://www.schriftarten-fonts.de/</strong></p>
<blockquote><p>Sämtliche Rechte an den veröffentlichten Schriftarten liegen bei den jeweiligen Autoren. Diese entscheiden auch über das Verwendungsrecht. [...] Wenn Schriftarten von dieser Seite in Internetprojekten/Medienproduktionen verwendet werden ist zudem die Herkunft über den Einbau eines Links von der entsprechenden Homepage zu kennzeichnen. [...]</p></blockquote>
<p>Man sieht also auf einen Blick: In allen drei Portalen wird klar gestellt, dass die Rechte der Schriftarten bei den jeweiligen Verfassern liegen und hier eine Genehmigung einzuholen ist. Für mich schon bedenklich ist an der Stelle, dass teilweise (2,3) nur von &#8220;kommerzieller Nutzung&#8221; gesprochen wird, gleichwohl aber nicht ausdrücklich klar gestellt ist, dass die Rechte zur &#8220;nicht-kommerziellen-Nutzung&#8221; eingeräumt sind. Ganz zu schweigen von der Frage, was eine &#8220;kommerzielle Nutzung&#8221; überhaupt sein soll. Typisches Streit-Beispiel: Ein Unternehmen erstellt eine kostenlose Broschüre und verteilt die, womit aber ein Werbeeffekt erzielt wird. Das Beispiel wird dann kritisch, wenn kein augenscheinliches Unternehmen handelt, sondern der Herr X, der seinen Flohmarkt-Stand bewerben will. Und am Ende der Hobby-Forenbetreiber, der ein Werbebanner platziert hat. </p>
<p>Letztlich bleibt nur der Rat, die Verwendung im konkreten Fall vom jeweils benannten Autor absegnen zu lassen. Sehr positiv fällt mir dabei auf, dass es auf myfont.de auch richtige Autorenseiten gibt, die bei den jeweiligen Fonts verlinkt sind und Kontaktinformationen bereit halten. Bei (2) und (3) empfand ich das erheblich schwerfälliger.</p>
<p>Nun sind Schriftarten bisher nicht im urheberrechtlichen Fokus &#8211; das mag daran liegen, dass jedenfalls bei Verwendung in der &#8220;analogen Welt&#8221; (Druck einer Broschüre, Druck auf ein T-Shirt etc.) der Urheber bei einer nicht herausragend auffälligen Schrift Probleme haben wird, den Rechtsverstoß überhaupt zu entdecken oder gar nachzuweisen, dass es seine Schrift ist und nicht die ähnlich aussehende Schrift eines anderes. Hier gibt es mitunter das Problem, dass es in der Tat zu einem bestimmten Stil unfassbar viele Schriftarten verschiedener Urheber gibt. </p>
<p>Im digitalen Umfeld dagegen wird es nicht so kompliziert sein, zumindest das eigene Recht als Betroffenes zu erkennen. Da es aber &#8211; anders als etwa für Bilder &#8211; noch keine Googlesuche gibt, die nach der Verwendung der eigenen Schriftart auf Webseiten sucht, ist hier das aufstöbern von Rechtsverletzern noch recht aufwändig.</p>
<p>Jedenfalls vorsichtig sollten in jedem Fall <strong>Unternehmen</strong> sein, die auf solche Schriften &#8211; in welcher Publikation auch immer &#8211; zurückgreifen wollen. Sollte man erst einmal viel Geld in die Publikation investiert haben und sich dann der Urheber melden um Unterlassungsansprüche geltend zu machen, droht neben dem Image- auch noch ein finanzieller Schaden (auch ohne möglichen Schadensersatz zu berücksichtigen). Gerade wenn Web-Agenturen oder Freelancer beauftragt werden, ist ein Auge darauf zu haben, dass nur mit entsprechenden Lizenzen gearbeitet wird. Auch wenn die Agentur &#8220;Mist&#8221; baut: Der Verantwortliche der Publikation wird das Unternehmen dahinter sein. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue rechtliche Probleme dämmern am Horizont: Mozilla Push Notifications</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 10:10:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[mozilla]]></category>
		<category><![CDATA[push-notifications]]></category>

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		<description><![CDATA[In den Mozilla-Browser (Firefox) soll in naher Zukunft etwas neues eingebaut werden: Push Notifications. Der Blick in das Mozilla Wiki verheißt hinsichtlich der API eine längst überfällige Entwicklung: Webseiten können ihren Nutzern Nachrichten senden, auch wenn diese gar nicht auf der Seite sind. Eine Option wäre, dass eine Nachricht gesendet wird, wenn sich die Webseite [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/mozilla/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with mozilla">Mozilla</a>-Browser (Firefox) <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Mozilla-will-Push-Nachrichten-fuer-Webseiten-ermoeglichen-1428307.html" target="_blank">soll in naher Zukunft</a> etwas neues eingebaut werden: Push Notifications. Der <a href="https://wiki.mozilla.org/Services/Notifications/Push/API" target="_blank">Blick in das Mozilla Wiki </a>verheißt hinsichtlich der API eine längst überfällige Entwicklung: Webseiten können ihren Nutzern Nachrichten senden, auch wenn diese gar nicht auf der Seite sind. Eine Option wäre, dass eine Nachricht gesendet wird, wenn sich die Webseite verändert &#8211; auf den ersten Blick sinnvoll, auf den zweiten Blick aber lästig, wenn man an Meldungen von zig Webseiten denkt, die bei jeder Änderung eine Nachricht an den Browser senden. Wie sich letztlich im Alltag diese Funktion durchsetzt, wird sich noch zeigen. Tatsächlich aber sehe ich hier einen enormen Zukunftsmarkt, da die Vorstellung, dass Webseiten mit Nutzern nur noch kommunizieren, wenn der Nutzer diese aufruft, seit langem überholt ist.Vielmehr entwickeln sich Webseiten zunehmend in die Richtung von Apps, <a href="http://t3n.de/magazin/cloud-os-web-betriebssystem-228621/" target="_blank">t3n spricht hier zutreffend von einem &#8220;Cloud OS&#8221;</a>.</p>
<p>Ich denke, nach Firefox werden in kurzer Zeit die anderen Browser mitziehen (In der Tat existiert in Chrome meines Wissens bereits im Ansatz ein ähnlicher Gedanke). Doch: Wie immer bei neuen technischen Ideen stellen sich auch rechtliche Fragen.</p>
<p><span id="more-6652"></span></p>
<p><strong>Rechtliche Problematik: Einwilligung</strong><br />
Da Versenden von Nachrichten an den Browser ist nicht grundsätzlich problematisch, es kann aber dann problematisch werden, wenn der Nutzer in solche Nachrichten nicht eingewilligt hat. Nun sieht das geplante Nachrichten-System eine Nutzer-Einwilligung vor, allerdings steckt hier der Teufel im Detail. Die aktuelle Aufbereitung des Codes</p>
<blockquote><p>interface notification {<br />
    DOMRequest requestRemotePermission();<br />
    DOMRequest checkRemotePermission();<br />
}</p></blockquote>
<p>ist so gedacht, dass die Webseite bei User einmal um Erlaubnis bittet, dieser dann einwilligt oder ablehnt und sodann ggfs. Nachrichten erhalten kann. Es wird also eine Einwilligung erhoben, allerdings kann bereits die Zusendung einer einzelnen Nachricht ein Problem darstellen. In diesem Fall wird man überlegen müssen, ob nicht bereits schon die Nachfrage der Erlaubnis ein Problem sein kann und ob nicht vielmehr &#8211; im Sinne des üblichen Double-Opt-In &#8211; der Nutzer zuerst von sich aus die Seite zum Senden von Nachrichten ermächtigen muss und danach dann noch eine Rückfrage stattzufinden hat. Hier wird im Einzelfall die konkrete Ausgestaltung im jeweiligen Browser darüber entscheiden ob und in welcher Form Webseiten von der Funktion Gebrauch machen können.</p>
<p><strong>Rechtliche Problematik: <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a></strong><br />
Die Datenschutz-Problematik wird interessant werden &#8211; aktuell ist bei Mozilla vorgesehen, dass Mozilla-Server als Mittler dienen zwischen Webseite und Nutzer,das heißt, die Webseite kommuniziert erst mit Mozilla-Servern, erhält von dort bei Genehmigung eine Push-URL und kommuniziert dann darüber. Gleichwohl wird die Webseite irgendwelche Informationen speichern müssen, um einen Nachrichten-Empfänger zu identifizieren. Hier wird man am Ende sehen müssen, was genau zu speichern ist &#8211; das Wiki hat insofern schon entsprechendes Feedback. Ich denke, Webseitenbetreiber &#8211; speziell Unternehmen &#8211; sollten hier nicht sofort die Technik einsetzen, wenn sie verfügbar ist, sondern werden die Umstände genau prüfen (lassen) müssen. </p>
<p><strong>Sicherheitsrelevante Problematik: Nachrichteninhalt</strong><br />
Fernab rechtlicher Fragen werden sich &#8211; bereits diskutierte &#8211; Sicherheitsrelevante Fragen stellen. Zum einen natürlich, inwiefern der Einwilligungsvorgang durch untergeschobene Einwilligungen umgangen werden kann und die Technik zur Spam-Schleuder wird. </p>
<p>Zum anderen ist zu sehen, dass die Funktionalität vorsieht, sowohl ein Bild als auch einen Ziellink als URL anzugeben, wobei der Ziellink bereits bei Klick auf die Nachricht geöffnet werden soll. Hier bietet es sich u.a. dann an, Phishing-Angriffe aufzubereiten oder manipulierte Bilder unterzuschieben. Ich denke, die internen Sicherheitsmechanismen von Browsern müssen bei der Eröffnung solcher Methoden entsprechend erweitert werden, unbeschadet der Tatsache, dass aktuelle Virenscanner auch die Datenflüsse in Browsern prüfen. </p>
<p><strong>Ausblick</strong><br />
Dieser Ansatz ist, gelinde ausgedrückt, längst überfällig. Der Trend von Webseiten hin zu einer Art &#8220;Anwendung&#8221; ist seit Jahren im Gange und lässt sich letztlich nur fortsetzen, wenn Browser entsprechende Möglichkeiten anbieten. Javascript bzw. AJAX sind hier schon vor einiger Zeit an ihre Grenzen gestossen &#8211; und auch das was Anwendungen wie Google Docs präsentieren ist bestenfalls ein Anfang dessen, was in den nächsten Jahren auf uns zu kommt. Gerade der Blick auf Tablets macht deutlich, wie nötig es sein wird, eine einheitliche Kommunikationsplattform zu bieten &#8211; ausser man möchte neben seiner Webseite noch Apps für Amazon, Apple/iOS und Android programmieren (lassen). Letztlich erscheint es keineswegs abwegig, die Webseite als zentrales und plattformübergreifendes Medium anzubieten. Damit das funktioniert sind aber wesentliche Funktionen, allem voran die Kommunikation mit dem User, endlich aus dem bisherigen technischen Stand weiter zu entwickeln.</p>
<p>Mit diesen neuen Möglichkeiten werden auch (scheinbar) neue rechtliche Fragen aufkommen, die bei der Umsetzung und Gestaltung von Webseiten zu beachten sind. Neben den typischen wettbewerbsrechtlichen Fragen (gerade wenn es um unerwünschte Nachrichten geht) werden Webseitenbetreiber sich damit anfreunden müssen, zunehmend auch professioneller Datenverarbeiter zu werden: Je individueller die Kommunikation, umso mehr individuelle Daten muss man erfassen. Neue Browser-Techniken werden da vieles erleichtern, die Pflicht gesetzliche Vorgaben zu beachten wird von dort aber nicht abgenommen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abo-Fallen im Bundestag: Modifizierte Button-Lösung mit integrierter Abmahnfalle?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/abofalle-bundestag-modifizierte-button-losung-stost-auf-viel-zustimmung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 08:54:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abo-falle]]></category>
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		<description><![CDATA[Die so genannte &#8220;Button-Lösung&#8221; ist schon lange ein Thema, es geht darum, mit Blick auf so genannte &#8220;Abo-Fallen&#8221; im Internet einen Verbraucherschutz zu etablieren, der die bisher bekannte Abzocke unterbindet. Die ursprünglich vorgesehene Fassung dieser Lösung stieß auf sehr viel Kritik, inzwischen wurde die Lösung leicht modifiziert und in einer aktuellen Experten-Anhörung im Bundestag hagelte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die so genannte &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/button-losung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with button-lösung">Button-Lösung</a>&#8221; ist schon lange ein Thema, es geht darum, mit Blick auf so genannte &#8220;Abo-Fallen&#8221; im Internet einen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/verbraucherschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with verbraucherschutz">Verbraucherschutz</a> zu etablieren, der die bisher bekannte <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abzocke/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abzocke">Abzocke</a> unterbindet. Die ursprünglich vorgesehene Fassung dieser Lösung stieß auf sehr viel Kritik, inzwischen wurde die Lösung leicht modifiziert und in einer <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_02/2012_062/01.html" target="_blank">aktuellen Experten-Anhörung im Bundestag hagelte es durchweg Lob</a> für die aktuelle Gesetzesfassung. Grund genug, sich die Sache erneut anzusehen.<br />
<span id="more-6646"></span><br />
Verändert werden soll der §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" title="&sect; 312g BGB: Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr">312g</a> BGB, wobei der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 5 wird und folgender <strong>Absatz 2</strong> neu eingefügt werden soll:</p>
<blockquote><p>Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with verbraucher">Verbraucher</a>, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with verbraucher">Verbraucher</a> die Informationen gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">246</a> § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge u?ber die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.</p></blockquote>
<p>Die Fassung dürfte wenig Kritik begegnen, denn wenn man in den Art. 246 §<a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/1.html" title="Art. 1 EGBGB">1</a> I EGBGB blickt, liest man dort:</p>
<blockquote><p>Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen [...]</p></blockquote>
<p>Der einzige Unterschied zum neuen §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" title="&sect; 312g BGB: Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr">312g</a> II BGB ist, dass im &#8220;elektronischen Geschäftsverkehr&#8221; (also nicht bei Vertragsabschluss per Fax, Telefon) ausgewählte Informationen auch noch &#8220;unmittelbar&#8221; zur Verfügung zu stellen sind. Dadurch, dass hier aber letztlich nicht steht, dass sie unnmittelbar anzuzeigen sind, sondern dass man sie nur &#8220;zur Verfügung stellen&#8221; muss, sehe ich die Gefahr, dass ein kurzer Hinweis mit Link bei dem man nur ein Häkchen setzen muss, ausreichen wird. Die Gesetzesbegründung sieht das freilich anders und meint, dass ein Link auf keinen Fall ausreichen wird. Mir persönlich ist nicht klar, wie sich das aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben soll. Auch sonst überraschen die Erläuterungen zum Gesetzentwurf. So ist zu diesem Absatz auch zu lesen:</p>
<blockquote><p>Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen.</p></blockquote>
<p>Wo steht das? Dass ein untergehen im sonstigen Webseitentext mit dem Merkmal &#8220;klar&#8221; kollidiert ist ja noch nachvollziehbar &#8211; schwieriger ist es aber, hier noch ein besonderes abheben im optischen Eindruck zu verlangen. Insbesondere erscheint es fragwürdig, warum der Entwurf anstelle langer Erläuterungen zu dem Gesetzestext nicht einfach das in das Gesetz schreibt, was beabsichtigt ist?</p>
<p>Wichtig ist, dass sich dieser neue Absatz 2 auf sämtliche Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr bezieht, also etwa auch auf <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ebay/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ebay">eBay</a>. Man darf gespannt sein, ob und vor allem wann <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ebay/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ebay">eBay</a> hier reagieren wird &#8211; andernfalls kann man hier (ebenso wie bei der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ebay/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ebay">eBay</a>-Grundpreis-Problematik) wohl wiedermals mit Abmahnungen rechnen.</p>
<p>Interessant wird die &#8211; auch in den Erläuterungen nicht thematisierte Frage &#8211; wann nun ein &#8220;entgeltlicher Vertrag&#8221; vorliegt. Das ist keinesfalls so simpel, wie es auf den ersten Blick erscheint &#8211; wie sieht es etwa aus, wenn zuerst ein kostenloser Probe-Account begründet wird und durch eine weitere nachträgliche Handlung (wie auch immer die aussieht) eine Entgeltpflicht konstatiert wird? Als Betrugsmasche denke ich etwa an einen &#8220;Vertragsschluss&#8221; nach Registrierung per Telefon oder Mail.</p>
<p>Weiter geht es mit dem neuen Absatz 3 (der alte wird zum neuen Absatz 6):</p>
<blockquote><p>Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung u?ber eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wo?rtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.</p></blockquote>
<p>Hier kommt die eigentliche &#8220;Button-Lösung&#8221;. Der zweite Satz ist dabei ein typisches Beispiel für das aktuelle gesetzgeberische &#8220;Können&#8221;, liest man doch allen ernstes: &#8220;mit nichts anderem als den Wo?rtern [...] oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung&#8221;. Da steht doch tatsächlich: &#8220;Sie müssen die Wörter XY benutzen. Oder auch nicht.&#8221;.</p>
<p>Dabei ergeben sich auch hier einige Probleme &#8211; der Aufwand für seriöse Shop-Betreiber dürfte sich in Grenzen halten, man wird aber seinen &#8220;Bestellknopf&#8221; im Shop definitiv anpassen müssen, wobei man zur Sicherheit natürlich die Worte &#8220;Zahlungspflichtig bestellen&#8221; nutzen sollte. Aber genau da beginnt das nächste Problem: Wenn man einen Shop betreibt und ein Verbraucher bestellt, hat dieser ja ein <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a>. Durch die uneingeschränkte Verwendung des Wortes &#8220;Zahlungspflichtig&#8221; wird hier suggeriert, dass in jedem Fall eine Zahlungspflicht entsteht, was ja gerade nicht der Fall ist. Um den Gedanken auf die Spitze zu treiben wäre eine umfassende Beschriftung eines Buttons wohl vielmehr so zu gestalten: &#8220;Zahlungspflichtig bestellen (unbeschadet bestehender Widerrufsrechte)&#8221;. Das wird ein langer Button.</p>
<p>Nun, in der Tat wird dies wohl nicht ernsthaft zu Problemen führen, da Shop-Betreiber hier einer gesetzlichen Pflicht folgen. Gleichwohl wird die Frage dadurch interessant, dass der Gesetzgeber gerade andere Bezeichnungen auch zulässt. Ich bin gespannt, ob die Diskussion letztlich ernsthaft geführt wird.</p>
<p>Wesentlich ist dann Absatz 4:</p>
<blockquote><p>Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.</p></blockquote>
<p>Aus Verbrauchersicht wurde hier etwas richtig gemacht: Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages liegt nun nämlich beim Unternehmer. Das heißt, der Unternehmer muss im Nachhinein beweisen können, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein vorhandener Button ausreichend gestaltet war. Wenn nicht, ist schon kein Vertrag zu Stande gekommen.</p>
<p>Aus Unternehmersicht, wenn man jetzt mal die Betrüger weg lässt, bietet sich auch hier ein <strong>Problem</strong>: Wie gehen wir damit um, dass ein Hardware-Shop die Bezeichnung weggelassen hat und jemand etwas bestellt hat? Spinnen wir das Szenario weiter: Der Kunde hat bezahlt, die Ware ist beim Kunden eingetroffen. Auf einmal meldet sich der Kunde beim Unternehmer und verweist darauf, dass entsprechend §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" title="&sect; 312g BGB: Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr">312g</a> IV BGB kein Vertrag zu Stande gekommen sei, er möchte nun sein Geld zurück. Und die Ware? Der Unternehmer sollte einen Anspruch auf Rückgabe der Ware haben, allerdings sehe ich die Gefahr, dass dieses Szenario in den Bereich des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html" title="&sect; 241a BGB: Unbestellte Leistungen">241a</a> BGB fällt. Im schlimmsten Fall werden dann gar keine Ansprüche durch die Zusendung begründet (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html" title="&sect; 241a BGB: Unbestellte Leistungen">241a</a> I BGB), ich denke aber, das Szenario sollte unter den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html" title="&sect; 241a BGB: Unbestellte Leistungen">241a</a> II BGB fallen, sprich: Irrige Annahme einer Bestellung, somit zumindest gesetzliche Ansprüche. Hier besteht aber das beachtliche Risiko der Entreicherung des Verbrauchers (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> III BGB) für den Unternehmer, wenn er nach allgemeinem Bereicherungsrecht seine Ware zurückfordern will.</p>
<p>Daneben besteht natürlich die Bekannte Gefahr einer <strong><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a></strong>, wenn man seinen Button weiterhin nur mit &#8220;Bestellen&#8221; beschriftet.</p>
<p>Im <strong>Ergebnis</strong> ist die aktuell diskutierte Fassung der &#8220;Button-Lösung&#8221; sicherlich eine Verbesserung gegenüber den bisherigen Entwürfen, vieles der früheren Kritik kann daher zurück stehen. Dennoch sehe ich, wie so oft bei neuen Gesetzen, neue grundsätzliche Fragen. Als &#8220;großen Wurf&#8221; möchte ich dieses Gesetz nicht bezeichnen, ob es sich letztlich als &#8220;Todesstoß&#8221; für die Kostenfallen im Internet erweist, wird die Zeit zeigen. Ich persönlich bin da weiterhin skeptisch.</p>
<p><strong>Download:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/02/1707745.pdf" target="_blank">Gesetzentwurf als PDF</a></li>
</ul>
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		<title>Zum Umtauschrecht beim Einkauf im Handel vor Ort</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 07:07:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[umtauschrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucherrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor dem AG München (155 C 18514/11) stritt sich jemand darum, etwas im Laden gekauft und ein vermeintliches Umtauschrecht zu haben. Die Entscheidung gibt Anlass für einige erklärende Worte zum Thema. Kein allgemeines Umtauschrecht &#8220;Bei Nichtgefallen Geld zurück&#8221; liest man immer wieder im Handel &#8211; fest zu halten ist, dass es ein solches Recht ganz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem AG München (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=155 C 18514/11" title="AG M&uuml;nchen, 27.12.2011 - 155 C 18514/11">155 C 18514/11</a>) stritt sich jemand darum, etwas im Laden gekauft und ein vermeintliches <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/umtauschrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with umtauschrecht">Umtauschrecht</a> zu haben. Die Entscheidung gibt Anlass für einige erklärende Worte zum Thema.</p>
<p><strong>Kein allgemeines Umtauschrecht</strong><br />
&#8220;Bei Nichtgefallen Geld zurück&#8221; liest man immer wieder im Handel &#8211; fest zu halten ist, dass es ein solches Recht ganz allgemein nicht gibt: Im Gesetz ist ein allgemeines Rückgabe-/Umtauschrecht nicht vorgesehen. Lediglich wenn man etwas im &#8220;Fernabsatz&#8221; erwirbt, wenn der Vertragsschluss also unter Rückgriff auf Kommunikationsmittel wie Internet, Fax, Telefon zu Stande kommt, gibt es die Möglichkeit, einen befristeten Widerruf auszuüben. Wer aber im Geschäft vor Ort kauft, hat diese Möglichkeit nicht. Hintergrund: Wer vor Ort kauft, kann die Ware bereits &#8220;in die Hand&#8221; nehmen, also prüfen, und kauft nicht die Katze im Sack. </p>
<p><strong>Aber: Vereinbarung ist möglich</strong><br />
Losgelöst von der gesetzlichen Lage können Käufer und Verkäufer natürlich ein Rückgaberecht vereinbaren &#8211; das ist dann eine vertragliche Vereinbarung, auf die der Käufer sich berufen darf. Schon hier lauert die erste Falle: Wurde ein &#8220;Umtausch&#8221; oder eine &#8220;Rückgabe&#8221; vereinbart? Auf den ersten Blick das gleiche, führt die Auslegung &#8211; so auch das AG München &#8211; mitunter zu verschiedenen Ergebnissen: Bei der Rückgabe gibt es das Geld gegen die Ware zurück. Beim Umtausch kann man die erworbene Ware evt. nur gegen andere Ware umtauschen. </p>
<p><strong>Problem: Beweisantritt</strong><br />
Das Problem ist, dass bei einer solchen Vereinbarung der Käufer beweisen muss, dass diese (und mit welchem Inhalt) getroffen wurde. Wenn dann nur mündliche Erklärungen vorliegen, wird das spätestens dann problematisch, wenn nur Käufer und Verkäufer anwesend waren. Das hat nichts mit &#8220;Aussage gegen Aussage&#8221; zu tun, sondern damit, dass der Käufer als Kläger Partei im Prozess ist und Parteien nur mit Zustimmung des Gegners (hier: des Beklagten) angehört werden (dazu §<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/447.html" title="&sect; 447 ZPO: Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag">447</a> ZPO). Der wird besseres zu tun haben, als diese Aussage zuzulassen. Daneben sind natürlich andere Beweise möglich: Wenn eine große Handelskette groß mit einem Rückgaberecht wirbt, wird der Beweis weniger ein Problem sein. Auch wenn man vielleicht anführen kann, dass ein Rückgaberecht branchenüblich ist, was das AG München hier im konkreten Fall (Dessous) verneint hat.</p>
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		<title>Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 19:16:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht & AGB]]></category>
		<category><![CDATA[abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[it-vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[seo]]></category>
		<category><![CDATA[suchmaschinenoptimierung]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzten Wochen wurde mir einige Anfragen zum Thema &#8220;Suchmaschinenoptimierung&#8221; vorgelegt, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten &#8211; in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein &#8220;Vertrag&#8221;, der durch einen Cold-Call [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Wochen wurde mir einige Anfragen zum Thema &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/suchmaschinenoptimierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with suchmaschinenoptimierung">Suchmaschinenoptimierung</a>&#8221; vorgelegt, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten &#8211; in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein &#8220;Vertrag&#8221;, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.</p>
<p><em>Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer &#8220;Suchmaschinenoptimierung&#8221; mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages &#8211; die Hinweise sind sehr grob gehalten.</em></p>
<p><span id="more-6626"></span></p>
<p><strong>Suchmaschinenoptimierung ist ein Handwerk</strong></p>
<p>Es ist keine Suchmaschinenoptimierung (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/seo/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with seo">SEO</a>), wenn man mal eine Software anwirft, die (massenhaft) Anmeldungen vornimmt und automatisiert die Webseite &#8220;analysiert&#8221; &#8211; das ist bestenfalls Stümperei, im schlimmsten Fall schadensersatzpflichtig. In der Tat kann auch das Anbieten rudimentärer Dienste seine Berechtigung haben, jedoch ist der Kunde hier ausreichend über die vorgenommene Dienstleistung zu belehren und der Preis angemessen zu gestalten.</p>
<p>Einen brauchbaren Suchmaschinenoptimierer erkennt man m.E. als Laie ohne tiefgehende technische Kenntnisse daran, dass</p>
<ol>
<li>eine Beratung zwingend dazu gehört, wozu auch eine brauchbare Analyse gehört, welchen Sinn eine Suchmaschinenoptimierung im konkreten Fall überhaupt macht, und</li>
<li>die zu treffenden Maßnahmen nicht nebulös geheimnisvoll umschrieben, sondern klar benannt werden und auch der Laie zumindest erkennt, dass das sowohl an der Webseite (&#8220;OnPage-Optimierung&#8221;) selber, als auch außerhalb der Webseite (&#8220;OffPage-Optimierung&#8221;) Maßnahmen ergriffen werden.</li>
</ol>
<p><em>Daher: Suchmaschinenoptimierung ist keine Zauberei, es ist ein Handwerk das man schlicht beherrschen muss. Insofern kann es auch nicht jeder und erst recht nicht jeder, nur weil er die richtige Software hat.</em></p>
<p><strong>Frage 1: Was wird geboten?</strong></p>
<p>Wem eine Suchmaschinenoptimierung angedungen wird, der muss sich als erstes fragen, was er damit will. Wer etwa eine reine Präsenzseite (&#8220;Web-Visitenkarte&#8221;) im Netz pflegt und ein Geschäft hat, das einen sehr begrenzten Konsumentenkreis wie etwa Laufkundschaft vorweist (Beispiel: Die ganz normale Bäckerei um die Ecke), der wird sich gut überlegen müssen, welchen Sinn ein teures Suchmaschinenmarketing hat.</p>
<p>Gerade Laien lassen sich dann auch schnell mit Werbesprüchen locken wie &#8220;Wir bringen Sie in die Top5 bei Google&#8221; &#8211; wobei nicht einmal Suchwörter abgesprochen werden, zu denen diese Platzierung erzielt werden soll. Als ob es eine grundsätzliche &#8220;Top5&#8243; gäbe &#8211; und als ob der Kunde immer etwas davon hätte, in einer solchen &#8220;Top5&#8243; gelistet zu sein. Was hier selbstverständlich klingt, lag mir gleich mehrfach vor. Und echte Laien denken tatsächlich gar nicht darüber nach.</p>
<p>Für Sie gilt: Denken Sie auch hier wie ein Kaufmann! Das heißt, es muss für Sie ein möglichst klares Ziel definiert sein, wie auch immer das aussieht (im Regelfall erhofft man sich spürbar mehr Besucher durch die Maßnahme oder mehr Umsatz). Am Ende eines Zeitraums (3 Monate, 1 Jahr &#8211; was auch immer) prüfen Sie dann drei Fakten: Wie viel wurde investiert, wurde das Ziel (tendenziell) durch die Maßnahme erreicht? Ein Vertrag, der diese Prüfung nicht zulässt, sollte von Ihnen nicht ohne weiteres unterschrieben werden.</p>
<p><strong>Frage 2: Keine Garantien?</strong></p>
<p>Es ist keinesfalls unseriös, wenn sich ein Suchmaschinenoptimierer nicht auf eine konkrete Platzierung festlegen möchte: Vielmehr bin ich sogar skeptisch, wenn mit &#8211; teilweise fantastischen &#8211; Zusagen geworben wird. Wenn sich ein Suchmaschinenoptimierer ein fachgerechtes Optimieren bezahlen lässt und darüber hinaus keine Platzierung zusagt, ist das durchaus realistisch &#8211; auch wenn solche Zusagen durchaus existieren, die wohl aber teuer zu bezahlen sind. Sinnvoll erscheinen mir bis heute Zuschläge, also ein Grundpreis der sich bei bestimmten Erfolgen erhöht. Wichtig dabei: Die Erfolgszahlungen sollten überschaubar sein und nur anfallen, wenn die Platzierung über einen gewissen Zeitraum erreicht wurde.</p>
<p><strong>Frage 3: Welche Schlüsselwörter?</strong></p>
<p>Achten Sie auf geeignete Suchwörter, die in der Optimierung zu beachten sind. Welche das sind sollte in einer geeigneten Beratung herausgearbeitet werden und ist vom Einzelfall abhängig. Ein Online-Shop etwa will primär über abstrakte Bezeichnungen seiner Produkte gefunden werden zusammen mit Buzzwords wie &#8220;Günstig&#8221; (&#8220;Günstige Golfschläger&#8221;). Nur sekundär, wenn überhaupt, ist hier der eigene Name interessant &#8211; ein entsprechendes Interesse würde m.E. für eine falsche Namenswahl sprechen.</p>
<p><strong>Frage 4: Wo?</strong></p>
<p>Es ist inhaltlich nicht falsch, zu sagen, dass &#8220;Google der Schwerpunkt des Marktes&#8221; ist und man sich hierauf konzentrieren möchte. Gleichwohl ist es m.E. ein Totalversagen des Beraters, etwa ein Restaurant nur auf Google, nicht aber auf Qype &amp; Co. hinzuweisen und entsprechende Maßnahmen auch in diesem Bereich zu bedenken. Ebenfalls ist es m.E. heute schon nicht mehr möglich, effektives Suchmaschinenmanagement ohne Berücksichtigung sozialer Netzwerke zu bewältigen. Eine Auswirkung etwa des +1-Buttons auf die Google-Suchergebnisse lässt sich nicht mehr von der Hand weisen und muss berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Frage 5: Was?</strong></p>
<p>Jedenfalls wenn die Optimierung angeblich ausgeführt wird, ohne dass auch nur ein Zugriff auf die Webseite erfolgt, müssen Alarmsignale angehen: Es besteht nicht nur die Gefahr, dass ein Stümper oder Abzocker am Werk ist, sondern darüber hinaus im schlimmsten Fall, dass die eigene Domain gerade &#8220;verbrannt&#8221; wird. Wenn hier nämlich jemand ohne Plan agiert, der durch so genanntes &#8220;Linkfarming&#8221; auf unbrauchbaren Seiten tausende Backlinks setzt, droht eine dauerhafte Abstufung der Domain.Dazu siehe dann auch oben: Dienstleister, die sich in nebulösen Andeutungen verlieren, was getan werden muss, genießen bei mir kein besonders hohes Ansehen.</p>
<p><strong>Frage 6: Wie?</strong></p>
<p>Sie sollten die Existenz der Google SEO-Richtlinien kennen (<a href="http://support.google.com/webmasters/bin/answer.py?hl=de&amp;answer=35769" target="_blank">hier zu finden</a>) und darauf bestehen, dass schriftlich zugesichert wird, dass diese Richtlinien eingehalten werden. Jedes herumschlingern bei diesem Thema, insbesondere Verkäufer-Sprüche wie &#8220;das ist doch selbstverständlich&#8221; ohne schriftliche Zusicherung, sind ein Grund skeptisch zu werden.</p>
<p><strong>Frage 7: Anmeldung?</strong></p>
<p>Eine Anmeldung bei Suchmaschinen kann sinnvoll sein,<a href="https://support.google.com/webmasters/bin/answer.py?hl=de&amp;answer=34397&amp;ctx=cb&amp;src=cb&amp;cbid=-lvqbqa6c45ni&amp;cbrank=1" target="_blank"> Google selbst weist seit längerem darauf hin</a>, dass eine solche Anmeldung nicht nötig ist. Wenn man es sauber macht, kann es jedenfalls nicht schaden (so auch Erlhofer, Suchmaschinenoptimierung, Galileo Computing). Hellhörig sollte man aber sein, sobald mit &#8220;Anmeldung bei 700 Suchmaschinen&#8221; oder ähnlichem geworben wird &#8211; hier steht zu befürchten, dass eine massenhafte Anmeldung durch irgendeine Standardsoftware verkauft werden soll. Nett war auch eine mir vorliegende &#8220;Dienstleistung&#8221; bei der ca. 200 Euro für die Anmeldung bei google.de, google.ch, google.com und google.at gezahlt werden sollte.</p>
<p><strong>Frage 8: Weitere Dienste?</strong></p>
<p>Ich bin schon lange davon überzeugt, dass die reine Suchmaschinenoptimierung zwar bis heute sinnvoll ist, aber im professionellen Fall nur den Kern eines Maßnahmenpakets ausmachen sollte: Eine geeignete Werbekampagne (insbesondere  Google AdWords) ist genauso zu prüfen und zu planen, wie die Verknüpfung mit sozialen Netzen. Weiterhin bieten viele Suchmaschinen &#8220;Webmaster Tools&#8221; zur effektiven (Fehler-)Kontrolle der eigenen Domain, die man auch nutzen sollte. Meines Erachtens heute zwingend ist auch das Aufsetzen eines Statistik-Tools zur Kontrolle der Webseite, sei es durch externe Dienste Google Analytics, ggfs. in Kombination mit Google AdWords) oder einen eigenen Dienst (Piwik).</p>
<p><strong>Frage 9: Kontrolle!</strong></p>
<p>Der Dienstleister sollte zumindest Daten liefern, mit denen die Frage, ob die Optimierung sich gelohnt hat, angegangen werden kann. Dazu gehören etwa regelmäßige Reportings zum Ranking der eigenen Seite oder auch Auswertungen von Webseiten-Statistiken. Am Ende muss die Dienstleistung zumindest irgendetwas bieten, womit man versuchen kann, auch als Laie zu sagen: Da tut sich was, nämlich &#8230;</p>
<p><strong>Fazit &amp; Checkliste</strong></p>
<p>Aus dem oben gesagten ergibt sich eine einfache Checkliste für einige grobe Überlegungen:</p>
<ol>
<li>Werden konkrete Maßnahmen beworben oder hat man den Eindruck, es geht um Zauberei? Falls letzteres: Skeptisch sein, wohl Finger weg!</li>
<li>Will der Optimierer an der Webseite selber arbeiten (muss der Quellcode verändert werden)? Falls nein: Skeptisch sein, erklären lassen warum nicht!</li>
<li>Fragt der Optimierer nach Suchwörtern, auf die hin optimiert werden soll &#8211; und berät er bei der Auswahl der Wörter? Falls nein: Skeptisch sein, wohl Finger weg!</li>
<li>Liegt der Hauptteil der Leistung in der reinen Anmeldung bei Suchmaschinen? Falls ja: Vorsichtig sein, auf den Preis achten!</li>
<li>Kennt der Optimierer auf Anhieb die Google SEO Richtlinien und wird die Einhaltung der Google SEO Richtlinien schriftlich zugesichert? Falls nein: Finger weg.</li>
<li>Werden Reportings oder sonstige Kontrollmittel angeboten? Falls nein: Skeptisch sein, den Optimierer festnageln, wie denn der Erfolg der Maßnahme geprüft werden soll.</li>
</ol>
<p>Diese Liste ist sehr grob gehalten, sie soll Laien eine kurze Hilfe geben, um zumindest ein Bauchgefühl zu entwickeln. Zur Erläuterung: Bei den Verträgen die ich bisher gesehen habe, waren auch welche dabei, wo es um mehrere Tausend Euro ging und tatsächlich nichts geleistet wurde. Obige Checkliste hätte keiner dieser Verträge überlebt &#8211; gleichwohl muss betont werden, dass es sehr viele seriöse und erfolgreiche Dienstleister gibt. Auf keinen Fall darf eine ganze Branche als negativ eingestuft werden!</p>
<p><em>Grundsätzlich ist Anbietern wie Kunden dringend zu empfehlen, in diesem Bereich rechtlichen Rat vor einem Vertragsschluss einzuholen. Für beide Seiten bietet sich ein enormes Streit- und Kostenrisiko, gerade bei diesem Thema, bei dem eher selten konkrete Ergebnisse im Raum stehen und man häufig mit dynamischen Zielen arbeitet.</em></p>
<p><em><strong>Literatur zum Thema:</strong></em></p>
<ul>
<li>Suchmaschinenoptimierung von Sebastian Erlhofer</li>
<li>Erfolgreiche Websites von Düweke/Rabsch</li>
</ul>
<p><em><strong>Zur rechtlichen Vertiefung:</strong></em></p>
<ul>
<li>In dem Beitrag &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3804" target="_blank">Rechtsfragen der Suchmaschinenoptimierung</a>&#8221; werden Urteile zum Thema gesammelt</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Genau hinhören: Online-Branchenbuch EBVZ.de ruft an&#8230;</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/genau-hinhoren-online-branchenbuch-ebvz-de-ruft-an/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 12:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[branchenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[ebvz]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Fall hier hat sich jemand gemeldet, der einen Eintrag bei EBVZ.de (dahinter steht der &#8220;Verlag für elektronische Medien Melle&#8221;) bestellt hat und und die Rechnung nun eintrudelte. Auf Grund des bisher bekannten Sachverhaltes sehe ich keinen Grund, einen Fall der &#8220;Branchenbuch-Abzocke&#8221; anzunehmen, eine Wertung, mit der ich ohnehin nur sehr vorsichtig umgehe: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Fall hier hat sich jemand gemeldet, der einen Eintrag bei <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ebvz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ebvz">EBVZ</a>.de (dahinter steht der &#8220;Verlag für elektronische Medien Melle&#8221;) bestellt hat und und die Rechnung nun eintrudelte. Auf Grund des bisher bekannten Sachverhaltes sehe ich <strong>keinen Grund</strong>, einen Fall der &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/branchenbuch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with branchenbuch">Branchenbuch</a>-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abzocke/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abzocke">Abzocke</a>&#8221; anzunehmen, eine Wertung, mit der ich ohnehin nur sehr vorsichtig umgehe: Der Betroffene wurde angerufen, hat nach Erläuterung am Telefon ausdrücklich bestellt und es erfolgte später nochmals ein Anruf, bei dem die Bestellung verifiziert wurde. Anders als bei fragwürdigen Methoden, wo die Entgeltpflicht versteckt wird oder zumindest etwas aus dem Fokus genommen wird, ergibt sich hier bei dem aktuell geschilderten Sachverhalt kein vergleichbarer Sachverhalt.</p>
<p>Sicherlich <strong>problematisch</strong> ist, dass hier wohl ohne vorherige Einwilligung angerufen wurde &#8211; entgegen einer immer noch weit verbreiteten Meinung sind &#8220;cold calls&#8221; auch bei Unternehmen ja nicht zulässig. Befremdlich sind auch die Vertragsbedingungen: Vorliegend wurde laut Rechnung ein Betrag von 1035 Euro abzüglich 435 Euro &#8220;Sondernachlass&#8221; (insgesamt also 600 Euro netto) für 3 Jahre Laufzeit insgesamt gewährt. Laut heutigem Screenshot der dortigen Webseite werden bei 3 Jahren Laufzeit dort aber bei Registrierung über die Webseite nur 596 Euro netto berechnet. Meines Erachtens wird damit durch die Rechnung ein &#8220;Sonderrabatt&#8221; nahegelegt, den es so gar nicht gibt &#8211; hier wäre ein Ansatz für ein täuschendes Handeln, sofern dieser Rabatt auch am Telefon in Aussicht gestellt wurde, was angeblich der Fall gewesen sein soll (und durch die Rechnung indiziert wird). Interessant wird auch die Frage sein, ob den erst bei Rechnungslegung vorgelegten <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with agb">AGB</a> bei dem Vertragsschluss über Telefon überhaupt Relevanz zu kommt.</p>
<p>Dazu kommt dann, dass die <strong>Webseite</strong> mich auch auf Anhieb nicht überzeugt &#8211; die Suchmaske ist für mich nicht gerade ansprechend, über die Eingabe der passenden Branche zusammen mit dem Ort wurde der Mandant auf Anhieb nicht gefunden. Das gebotene Produkt &#8211; losgelöst von der Frage der Sinnhaftigkeit eines reinen Onlineverzeichnisses insgesamt &#8211; erscheint mir hier doch arg verbesserungswürdig.</p>
<p><em>Aber: Der insgesamt gebotene Preis hat natürlich auch einen kaufmännischen Aspekt &#8211; so werden viele Betriebe es sich überlegen müssen, ob man sich wegen 600 Euro netto ernsthaft streiten möchte</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Versetzung in Parallelklasse nach Facebook-Mobbing</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Feb 2012 11:37:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[cyberbullying]]></category>
		<category><![CDATA[facebook]]></category>
		<category><![CDATA[mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[schule]]></category>
		<category><![CDATA[schüler]]></category>
		<category><![CDATA[soziale netze]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11) hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigt, die in Folge eines (massiven) Facebook-Mobbings verhängt wurde. Der betreffende Schüler wurde in eine Parallelklasse versetzt &#8211; seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11) hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigt, die in Folge eines (massiven) <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/facebook/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with facebook">Facebook</a>-Mobbings verhängt wurde. Der betreffende <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schuler/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schüler">Schüler</a> wurde in eine Parallelklasse versetzt &#8211; seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives Zutun in die entsprechende Facebook-Gruppe aufgenommen worden, hätte dort aber nichts aktiv getan und wusste auch nicht, wie man so eine Gruppe verlassen könne. Problematisch war sicherlich dabei, dass die Anschuldigungen großteils von Lehrern getragen wurden, die ihrerseits auf &#8220;im Vertrauen erlangte Informationen&#8221; verwiesen, die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schuler/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schüler">Schüler</a> ihnen zugetragen hätten, wobei die <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schuler/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schüler">Schüler</a> sonst nicht benannt wurden.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht stellte kurz klar, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen dadurch nicht erschüttert wird, im Übrigen die genaue Beweiswürdigung dem Hauptsacherichter vorbehalten bleibt. Da das OVG NRW in der Vergangenheit aber bereits klar gestellt hat, dass bei dienstlichen Erklärungen diese erst einmal zu erschüttern sind, ist in der Hauptsache keine wesentlich andere Würdigung zu erwarten.</p>
<p>Letztlich sah das VG Köln bei einem Facebook-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/mobbing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with mobbing">Mobbing</a> keinen Grund, die Versetzung in eine Parallelklasse einstweilig zu unterbinden. Dies ist wenig überraschend.<br />
<span id="more-6616"></span><br />
<strong>Festzuhalten</strong> ist als erstes, dass auch außerschulische Vorfälle zu innerschulischen Maßnahmen führen können &#8211; mit der gängigen Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob die Vorfälle den schulfrieden und die Funktionsfähigkeit des Unterrichts beeinträchtigen können. Gerade bei Mobbing oder auch strafrechtlichen Vorfällen (&#8220;Abziehen&#8221;, Bedrohungen, Körperverletzungen etc. unter Mit-Schülern) wird dies im Regelfall zu bejahen sein.</p>
<p>Darüber hinaus ist die Thematik keinesfalls neu: Das VG Düsseldorf (18 L 669/11, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5721">hier bei uns vorgestellt</a>) hatte bereits einen Schulverweis zu prüfen, nachdem sich prügelnde Mit-Schüler gefilmt wurden und dieser Film über <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/soziale-netze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with soziale netze">soziale Netze</a> verbreitet wurde. Hier war die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Schulverweis) ein Thema.</p>
<p>Insgesamt wird die Verhältnismäßigkeit der entsprechenden <strong>Ordnungsmaßnahme</strong> genau zu prüfen sein. Dabei muss das System der Ordnungsmaßnahmen in NRW (hier: §53 SchulG NW) vor Augen gehalten werden, als da wären:</p>
<ol>
<li>der schriftliche Verweis,</li>
<li>die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,</li>
<li>der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,</li>
<li>die Androhung der Entlassung von der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/schule/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schule">Schule</a>,</li>
<li>die Entlassung von der Schule,</li>
<li>die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,</li>
<li>die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.</li>
</ol>
<p>Man merkt hier: Je weiter man fortschreitet, umso heftiger ist der Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Schülers &#8211; und umso mehr wird man argumentieren müssen, um die Maßnahme zu vertreten. Die Verweisung in eine Parallelklasse ist mit dem Schulgesetz dabei die fast mildeste Maßnahme, anders als der Schulverweis, der mit Nr.5 nahezu am Ende der Liste steht. Der §53 SchulG NW macht dabei in den Absätzen IV bis VIII klar, dass speziell die Maßnahmen ab Nr.4 nur unter besonders schweren Umständen vorstellbar sind.</p>
<p>Im <strong>Fazit</strong> muss man nochmals klar stellen: Heutzutage Mit-Schüler auch außerhalb der Schule zu &#8220;mobben&#8221;, also in irgendeiner Form zielgerichtet anzugreifen &#8211; auch digital &#8211; kann Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen, was auch im Fall nicht nur reiner Bagatell-Vorfälle, zu erwarten ist. Die einmalige verbale Entgleisung, die gerade im schulischen Alltag noch ein übliches Erscheinungsbild ist, wird davon sicherlich nicht erfasst sein. Die regelmäßige Bloßstellung, das Nachstellen oder zielgerichtete Schikanieren dagegen schon. Die hiesige Erfahrung zeigt dabei, dass dies auch zunehmend verfolgt wird &#8211; wobei nicht nur schulische Ordnungsmaßnahmen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche gegeben sein werden (wenn nicht gar Mittel des Strafrechts). Insofern sind Opfer gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um ihre Rechte möglichst umfassend wahrzunehmen.</p>
<p><em>Gefragt sind hier aber sicher auch Eltern und Schule, um durch Aufklärung klar zu machen, wo absolute Grenzen liegen. Gerade im Umgang mit Schülern, also jungen Menschen die auch soziale Umgangsformen vielfach noch erlernen müssen, ist es nicht angebracht, blind auf den Rechtsverstoß zu warten, um dann mit aller Härte zu reagieren.</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Suchmaschinenrecht: Shop-Blackmailing im Trend?</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/suchmaschinenrecht-shop-blackmailing-im-trend/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 21:31:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[seo]]></category>
		<category><![CDATA[shop-blackmailing]]></category>
		<category><![CDATA[suchmaschinenoptimierung]]></category>
		<category><![CDATA[suchmaschinenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt &#8211; nicht erst seit gestern &#8211; einen &#8220;Trend&#8221;, der durchaus besorgniserregend ist, in vielfacher Hinsicht: Betreiber von Webseite, vornehmlich Shops, erhalten aus heiterem Himmel eine Mail, in der sie aufgefordert werden, eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn nicht, wird ihr Geschäft nachhaltig beschädigt, entweder durch gezielte Denial-of-Service-Angriffe, die die Seite lahm legen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt &#8211; nicht erst seit gestern &#8211; einen &#8220;Trend&#8221;, der durchaus besorgniserregend ist, in vielfacher Hinsicht: Betreiber von Webseite, vornehmlich Shops, erhalten aus heiterem Himmel eine Mail, in der sie aufgefordert werden, eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn nicht, wird ihr Geschäft nachhaltig beschädigt, entweder</p>
<ol>
<li>durch gezielte <strong>Denial-of-Service-Angriffe</strong>, die die Seite lahm legen und Umsätze gefährden (so ein Fall lag Landgericht Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 KLs 1/11" title="LG D&uuml;sseldorf, 22.03.2011 - 3 KLs 1/11">3 KLs 1/11</a> zu Grunde, <a href="http://www.internet-strafrecht.com/?p=430" target="_blank">hier besprochen</a>), oder</li>
<li>durch eine zielgerichtete &#8220;<strong>Anti-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/suchmaschinenoptimierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with suchmaschinenoptimierung">Suchmaschinenoptimierung</a></strong>&#8220;, die nachhaltig die Platzierug des Shops gefährdet und Konsumenten auf Dauer fernhält (<a href="http://www.golem.de/news/google-ranking-wie-ein-erpresser-einem-onlineshop-schadete-1202-89548.html" target="_blank">dazu aktuell ein Beitrag bei Golem.de</a>).</li>
</ol>
<p>Ich sehe hier, in diesem &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/shop-blackmailing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with shop-blackmailing">Shop-Blackmailing</a>&#8221; vor allem wegen der Nachlässigkeit von Google, einen Trend mit erheblichem Potential für die Zukunft.</p>
<p><span id="more-6612"></span></p>
<p><strong>Rechtliche Seite</strong></p>
<p>Die rechtliche Seite ist m.E. eindeutig und bedarf hier keiner großen Ausführungen: DDOS-Attacken <a href="http://www.internet-strafrecht.com/?p=348" target="_blank">sind m.E. problemlos strafbar</a>. Ob dagegen die Manipulation eines Suchmaschinenrankings strafbar ist, sofern nicht fremde Daten verändert werden, sehe ich derzeit eher kritisch: Eine unmittelbare Strafbarkeit nach StGB kann ich nicht erkennen. Auch eine Strafbarkeit nach dem UWG erscheint mir abwegig, weder §<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/16.html" title="&sect; 16 UWG: Strafbare Werbung">16</a> UWG noch §<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/17.html" title="&sect; 17 UWG: Verrat von Gesch&auml;fts- und Betriebsgeheimnissen">17</a> UWG sehe ich angebracht. In Kombination mit einer Geldforderung wird man aber natürlich über eine Nötigung/Erpressung nachdenken müssen.</p>
<p>Neben der Strafbarkeit ist m.E. aber in beiden Angriffsszenarien jedenfalls (1) ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, (2) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">826</a> BGB) und (3) bei Handeln eines Konkurrenten ein unlauteres wettbewerbsrechtliches Verhalten (u.a. §§<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr.8 UWG) zu erkennen. Die Folge: Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. </p>
<p>Auch wenn man sich in den Detailfragen über die Strafbarkeit und die konkrete Anspruchsgrundlage streiten können wird, soll hier erst einmal das Fazit reichen: Hinnehmen muss man das nicht. </p>
<p><strong>Faktische Probleme</strong></p>
<p>In der Praxis wird sich schnell das Problem zeigen, dass man des Täters nicht habhaft wird. Wer die geringe technische Hürde in Kauf nimmt und konsequent über einen ausländischen Proxy auf Wegwerf-Mailadressen zurückgreift, dürfte am ehesten noch erwischt werden, wenn er bei der Zahlungsmethode schlampt und hier Spuren hinterlässt. </p>
<p><strong>Ausblick: Modell mit Zukunft?</strong></p>
<p>Einen (grösseren) Shop mit einer DDoS-Attacke lahm zu legen ist zwar nicht so schwer, wie man glaubt, aber keinesfalls dürfte jeder Laie hier wissen, was zu tun ist. Dennoch bietet es sich an, hier auf den schnellen Euro zu setzen. Der betroffene Shop hat hier wenigstens noch den &#8220;Vorteil&#8221;, dass es sich um ein überschaubares Szenario handelt &#8211; anders als bei einer &#8220;Anti-Suchmaschinenoptimierung&#8221;.</p>
<p>Eine solche kann auch durch äußere Maßnahmen erreicht werden, insbesondere durch eine Vielzahl von Links von &#8220;schlechten&#8221; Seiten, etwa so genannten Linkfarmen, insbesondere im pornographischen Umfeld. Dazu muss man wissen, dass es Tools gibt, mit denen in wenigen Sekunden tausende solcher Links gesetzt werden können. Früher war das &#8220;Linkfarming&#8221; als <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/seo/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with seo">SEO</a>-Maßnahme noch diskutiert, als es noch darum ging, möglichst viele eingehende Links zu erhalten. Der Google-Pagerank-Algorithmus beachtet aber schon seit geraumer Zeit auch den Pagerank der verlinkenden Seite. Wer heute zwar viele Links hat, diese aber von schlecht gerankten Seiten, der erhält gleichsam einen schlechten Pagerank. Wer hier fleißig Links säht, wird durchaus eine Webseite ordentlich abstufen können. Zu Beachten ist dabei, dass im Regelfall nicht in wenigen Stunden solche Links sich auswirken, sondern vielmehr mehrere Wochen bis hin zu Monaten vergehen, bis sich die Auswirkungen zeigen. Das Beheben des hier entstandenen Schadens wird gleichwohl noch länger dauern: Während Google zwar automatisch die Seiten listet, gibt es keinen geeigneten Weg, diesen Missbrauch als betroffener Seiteninhaber schnell zu klären.</p>
<p>Man sieht: Die Investitionen und Fähigkeiten des Täters können durchaus minimal sein, das Druckmittel ist aber enorm hoch. Für Shops besteht hier ein enormes und nachhaltiges Umsatzrisiko.</p>
<p>Ich sehe durchaus die Gefahr, dass diese Fälle in Zukunft zunehmen. Dabei denke ich nicht nur an den Erpresser, der Geld verdienen möchte, sondern auch an Unternehmen, die sich gegenseitig auf dem Weg potentielle Kunden abjagen wollen. In der Tat ist es heute üblich, Konkurrenten mit ihren Maßnahmen und Rankings zumindest im Blick zu haben und auf Veränderungen zu reagieren, ein Fall in dem aktiv ein Ranking &#8220;abgeschossen&#8221; wurde, ist mir bisher aber nicht bekannt. Nach deutschem Recht wäre auch dies (wettbwerbs-)rechtlich unzulässig. </p>
<p>Internet-Shops werden in Zukunft dieses Szenario zumindest kennen müssen. Ich rechne zwar nicht mit einer Massenerscheinung, aber gerade kleinere bis mittlere Shops, die sich etwas schwerer wehren können, dürften hier interessantere Opfer als &#8220;Big Player&#8221; sein. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm zur Widerrufsfrist bei eBay</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/olg-hamm-zur-widerrufsfrist-bei-ebay/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 05:51:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht & AGB]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm (4 U 145/11) hat sich mit der Widerrufsbelehrung bei eBay auseinandergesetzt und in der Kürze festgestellt, dass eine unmittelbar nach Auktionsende versendete Widerrufsbelehrung ausreicht, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen und die 1-Monatige Frist zu vermeiden. Wer mag, kann nun aufhören zu lesen. Im Detail aber ergeben sich beim OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 145/11" title="OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145/11">4 U 145/11</a>) hat sich mit der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> bei <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/ebay/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ebay">eBay</a> auseinandergesetzt und in der Kürze festgestellt, dass eine unmittelbar nach Auktionsende versendete <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> ausreicht, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen und die 1-Monatige Frist zu vermeiden.</p>
<p>Wer mag, kann nun aufhören zu lesen. Im Detail aber ergeben sich beim OLG Hamm weitere Fragen.<br />
<span id="more-6553"></span><br />
Bisher steht nur die Pressemitteilung zur Verfügung, es bleibt abzuwarten, was in den Urteilsgründen zu lesen ist. Vorspiel für die Entscheidung des OLG Hamm war die Entscheidung des LG Dortmund (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 O 19/11" title="LG Dortmund, 07.04.2011 - 20 O 19/11">20 O 19/11</a>, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5004">hier ausführlich besprochen</a>), in der wohl festgestellt wurde, dass ein Vertrag bei eBay bereits bei Abgabe des höchsten Gebotes, nicht erst bei Auktionsende zu Stande kommt. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5004">Ich habe bereits ausführlich dargestellt</a>, warum diese Ansicht falsch ist.</p>
<p>Das Problem beim OLG Hamm ist in der <a href="http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/05_Widerrufsbelehrung_ebay/index.php" target="_blank">Pressemitteilung</a> nun folgender Satz:</p>
<blockquote><p>Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen [...] sei.</p></blockquote>
<p>Der Verfasser der Pressemitteilung ist Richter &#8211; dazu muss man wissen, das Richter nicht zufällig den Konjunktiv (hier: &#8220;sei&#8221;, nicht &#8220;ist&#8221; am Ende) nutzen, sondern immer dann, wenn Sie eine Auffassung wiedergeben, sich dieser aber eben nicht ausdrücklich anschließen. Das mag hier Zufall sein, ich glaube daran aber nicht. Insofern ist es auch kritisch zu sehen, dass <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120200332&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp" target="_blank">juristische Nachrichtendienste</a> bereits den Fehler begehen, hier einfach &#8220;sei&#8221; durch &#8220;ist&#8221; zu ersetzen. Ich denke vielmehr, dass das OLG Hamm letztlich gar nicht entschieden hat, wann der Vertragsschluss genau zu Stande gekommen ist. Das ist eine recht beliebte Arbeitsweise bei Juristen: Wenn zwei Annahmen zum gleichen Ergebnis führen, muss man sich nicht für eine Annahme entscheiden &#8211; und so könnte es auch hier sein.</p>
<p>Ich rechne derzeit damit, dass das OLG Hamm zum Ende der eBay-Auktion gerade nichts gesagt hat. Vielmehr stellte man fest, dass bei Vertragsschluss bei Auktionsende ohnehin kein Problem bestünde. Bei Vertragsschluss vor Auktionsende dagegen wäre die Erfüllung der Pflicht zur Widerrufsbelehrung dagegen unmöglich, da der Vertragspartner ja noch gar nicht bekannt sei. Letztlich läuft es also daher immer darauf hinaus: Beginn der Pflicht zur Widerrufsbelehrung erst mit Auktionsende, gleich ob dort auch der endgültige Vertragsschluss liegt.</p>
<p>Letztlich bleibt abzuwarten, wie die Entscheidungsgründe ausfallen. Wäre hier die Chance vertan worden, obergerichtlich die Frage des Zeitpunkts des Vertragsschlusses zu klären, wäre dies sicherlich schade &#8211; aktuell aber die bessere Alternative als das Ergebnis, schon bei Gebotsabgabe einen Vertragsschluss zu sehen.</p>
<p><strong>Zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5004" target="_blank">Wann kommt der Vertrag auf eBay zu Stande?</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Widerrufsrecht bei Online-Partnervermittlungen</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 05:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[agb]]></category>
		<category><![CDATA[agb-recht]]></category>
		<category><![CDATA[branchenbuch-abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[partnervermittlung]]></category>
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		<category><![CDATA[widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg (312 O 93/11) hat auf Initiative der Verbraucherzentrale Hamburg einem bekannten Betreiber von Online-Partnervermittlungen (&#8220;ElitePartner&#8221;) untersagt, in AGB folgenden Satz zu verwenden: „Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg (312 O 93/11) hat auf Initiative der Verbraucherzentrale Hamburg einem bekannten Betreiber von Online-Partnervermittlungen (&#8220;ElitePartner&#8221;) untersagt, in <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with agb">AGB</a> folgenden Satz zu verwenden:</p>
<blockquote><p>„Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. …“</p></blockquote>
<p>Hintergrund: Bei Bestellung eines bestimmten Accounts wurde zugleich eine &#8220;Persönlichkeitsanalyse&#8221; zum Preis von 99 Euro in Auftrag gegeben, die nach Widerruf nicht zu erstatten sein sollten. Dass das Landgericht jedenfalls diese Formulierung der AGB als Unwirksam eingestuft hat, ist m.E. wenig überraschend, wenn man die Entscheidung des BGH (III ZR 218/09, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=2025">hier besprochen</a>) berücksichtigt. Dieser hatte  bereits klar gestellt, dass bei der Rückabwicklung nach einem Widerruf nur Wertersatz für den tatsächlichen Wert der Leistung zahlen muss (dort ging es um 5.000 Euro im Rahmen einer <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/partnervermittlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with partnervermittlung">Partnervermittlung</a>). Eine pauschale Bestimmung in AGB wird dem niemals Rechnung tragen können, schon aus dem Grund dürfte eine solche Klausel keinen Bestand haben können. </p>
<p><span id="more-6551"></span></p>
<p>Betroffene Kunden dürften jedenfalls für die Vergangenheit Hoffnung haben, ihr einbehaltenes Geld zurück fordern zu können &#8211; auf Grund der mehrjährigen Verjährungsfrist für den Anspruch dürfte es sich lohnen, im konkreten Fall auch noch mal ältere Unterlagen durch zu sehen. Ob aber auch in Zukunft nun immer die volle Summe nach einem Widerruf zurückgezahlt werden muss, bezweifle ich derzeit &#8211; es sollte mehrere Wege geben, hier als Anbieter Vorsorge zu treffen, etwa den §312d III BGB (sofortiger Beginn der Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden). </p>
<p><strong>Hinweis: Fristlose Kündigung möglich?</strong><br />
Immer wieder liest man, dass eine fristlose Kündigung eines solchen Vertrages nach §627 BGB möglich sein soll. Dazu müsste es sich um einen Dienst höherer Art handeln. Auch wenn das Amtsgericht Schöneberg (104a C 413 /09) das früher bejaht hat, überzeugt da m.E. das Amtsgericht München (Az. 172 C 28687/10) mehr, das solche Dienste nicht bei einfachen Kontaktbörsen im Internet ansehen will. Vielmehr erscheint dies bei Heiratsvermittlern etc. angebracht, die eine durchaus andere Leistung erbringen.</p>
<p><strong>Betrug?</strong><br />
Es gibt in diesem Bereich auch immer wieder Betrugsfälle, besonders gerne wird hier mit Zeitungsanzeigen gearbeitet, die einen individuellen Kontakt suggerieren und plötzlich zu aufdrängendem Besuch in der Wohnung führen. Ich habe das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3118">hier</a> bereits thematisiert, wobei die Rechtsprechung bei allzu vagen Verträgen auch bereit ist, eine Sittenwidrigkeit zu erkennen (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=3188">dazu hier</a>). Für Betroffene gilt, auch wenn die Scham groß ist: Sofort einen Rechtsbeistand suchen, der helfen wird, die rechtliche Lage zu beurteilen und ggfs. die Staatsanwaltschaft einschaltet. </p>
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		<title>Lichtbilder und Lichtbildwerke</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 05:13:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[foto]]></category>
		<category><![CDATA[fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[fotos]]></category>
		<category><![CDATA[lichtbild]]></category>
		<category><![CDATA[lichtbildwerk]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gilt in Kürze mit einem Mythos aufzuräumen: Häufig wird behauptet, &#8220;einfache Fotos&#8221; würden keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa Bilder von Landschaften etc. Dabei wird dann schnell darauf Bezug genommen, dass gar keine Schöpfungshöhe erreicht ist. Wer sich auf diesen Bezug einlässt, der verkennt aber, dass das UrhG zwischen &#8220;Lichtbildwerken&#8221; und &#8220;Lichtbildern&#8221; unterscheidet. Lichtbildwerke sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gilt in Kürze mit einem Mythos aufzuräumen: Häufig wird behauptet, &#8220;einfache <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/fotos/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with fotos">Fotos</a>&#8221; würden keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa Bilder von Landschaften etc. Dabei wird dann schnell darauf Bezug genommen, dass gar keine Schöpfungshöhe erreicht ist. Wer sich auf diesen Bezug einlässt, der verkennt aber, dass das UrhG zwischen &#8220;Lichtbildwerken&#8221; und &#8220;Lichtbildern&#8221; unterscheidet.</p>
<p>Lichtbildwerke sind schöpferische Fotografien, das woran man gemeinhin denkt. Das &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/lichtbild/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with lichtbild">Lichtbild</a>&#8221; dagegen ist das Bild, das keine schöpferische Fotografie mehr ist, aber auch noch keine einfache Reproduktion. Geschützt beim <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/lichtbild/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with lichtbild">Lichtbild</a> wird die &#8220;rein technische Leistung&#8221; der Aufnahme, man könnte auch sagen: Das bewusste Aussuchen eines Motivs und drücken auf den Auslöser. Der als Leistungssschutzrecht ausgestaltete <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/lichtbild/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with lichtbild">Lichtbild</a>-Schutz erfasst daher auch Amateurfotos und &#8220;alltägliche Knipsbilder&#8221;.</p>
<p>Inhaber des Schutzrechts ist der &#8220;Lichtbildner&#8221;, also derjenige, der das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with foto">Foto</a> erstellt hat. Die zustehenden Rechte sind die bekannte, insbesondere steht dem Lichtbildner das Veröffentlichungsrecht und Namensnennungsrecht zu. Im Ergebnis wird daher auch der Ersteller eines &#8220;einfachen Fotografie&#8221; eine <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with abmahnung">Abmahnung</a> aussprechen können, wenn ein anderer sein Bild ohne Genehmigung oder Namensnennung nutzt.</p>
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		<title>Droht in Zukunft eine Sperre des Internetzugangs bei Rechtsverletzungen?</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 18:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[acta]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[zugangssperren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden &#8211; Hintergrund ist eine jüngst veröffentlichte Pressemitteilung (dazu auch bei Heise), in der u.a. zu lesen ist: Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von sich reden &#8211; Hintergrund ist eine <a href="http://bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=474200.html" target="_blank">jüngst veröffentlichte Pressemitteilung</a> (dazu auch <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BMWI-Studie-haelt-Two-Strikes-Modell-fuer-geboten-1427959.html" target="_blank">bei Heise</a>), in der u.a. zu lesen ist:</p>
<blockquote><p><em>Die Studie stellt die innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modelle zur Versendung von Warnhinweisen dar. Ziel der untersuchten Modelle ist in erster Linie, die Nutzer über die rechtliche Einordnung illegaler Downloads und über legale Geschäftsmodelle aufzuklären.</em></p>
<p><em>Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto: &#8220;Die Studie ist eine wertvolle Grundlage für die weitere Diskussion in puncto Bekämpfung der Internetpiraterie. Wir werden auf Basis der mit dieser Studie gewonnenen Erkenntnisse den Dialog mit den Beteiligten aufnehmen und wollen noch im ersten Halbjahr 2012 zu einer Entscheidung kommen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Wer hier aufmerksam liest, erkennt, dass das so genannte &#8220;3-Strikes-Out&#8221;-Modell nun offensichtlich in Deutschland handfest diskutiert werden soll. Es ist absehbar, welche Reaktionen folgen werden &#8211; die Frage ist nur: Was kann die Nutzer in Deutschland denn erwarten?<br />
<span id="more-6543"></span><br />
<strong>Die Mär vom Warnhinweismodell</strong><br />
Auffällig oft wird &#8211; auch in der Pressemitteilung &#8211; vom &#8220;Warnhinweismodell&#8221; gesprochen. So, als ob es sich einzig und allein um Warnhinweise drehen würde, die nach einer (Urheberrechts-)Verletzung gegeben werden. Tatsächlich spielen Warnhinweise zwar eine Rolle, letztlich aber kommt immer der Gedanke dazu, ab einer bestimmten Zahl von Warnhinweisen den Internetzugang ganz zu sperren. Daher auch &#8220;3 Strikes out&#8221; &#8211; wer drei Mal verwarnt wurde soll &#8220;raus&#8221; sein.</p>
<p><strong>Wäre ein (reines) Warnhinweismodell möglich?</strong><br />
Die Frage, ob ein reines Warnhinweismodell möglich wäre, bei dem (ohne Sperrung) schlicht Hinweise auf eine Rechtsverletzung an den Anschussinhaber versendet werden, möchte ich kurz mit &#8220;ja&#8221; beantworten. Alleine im Geben eines Hinweises sehe ich keinen relevanten Grundrechtseingriff, sondern vielmehr sogar ein Interesse des Anschlussinhabers, dem gedient wird.</p>
<p><strong>Aber: Vorstufe &#8211; Datengewinnung</strong><br />
Es wäre sehr kurzsichtig, die Warnhinweise nur auf den Hinweischarakter zu beschränken &#8211; letztlich kann ja nur dort ein Hinweis erfolgen, wo auch ein Verstoß entdeckt wurde. Damit beginnt der erste Problemkreis: Wie sollen Verstöße aufgedeckt werden? Jedenfalls dort, wo über allgemeine Scan-Techniken nachgedacht wird, sehe ich ein unüberwindbares Hindernis: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (u.a. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="1 BvR 256/08 (8 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>) klar gestellt, dass ein &#8220;diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins&#8221; ausreichenkann, wenn es &#8220;eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann&#8221;. Sollte eine insgesamte Überwachung von Netzwerkverkehr auf &#8220;verdächtige Aktivitäten&#8221; mit staatlicher Unterstützung oder gar durch eine staatliche Behörde selbst vorgenommen werden, sehe ich diesen Fall gegeben und bei dem anzunehmenden Eingriff in die Fernmeldefreiheit letztlich keine Rechtfertigung.</p>
<p>Was also bliebe wäre die zielgerichtete Kontrolle an einzelnen Punkten, ähnlich dem, was heute die Vorstufe zu Filesharing-Abmahnungen leistet, etwa indem bei BitTorrent gesucht wird, wer bestimmte Werke anbietet. Ob eine solche Datengewinnung letztlich problematisch wäre, kommt m.E. auf die konkrete Ausgestaltung an. Festzuhalten ist aber schon jetzt, dass man in diesem Fall das bestehende &#8220;Abmahn-Modell&#8221; gefährden würde &#8211; ob das im Sinne der derzeit abmahnenden Rechteinhaber ist, die hier ja angeblich entstandene Schäden durch Filesharing kompensieren wollen, wage ich erst einmal zu bezweifeln. Letztlich sehe ich aber nur hier eine Möglichkeit zu einem staatlichen &#8220;Warnhinweis-Modell&#8221;, das vor dem BVerfG Bestand haben könnte.</p>
<p><strong><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/zugangssperren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with zugangssperren">Zugangssperren</a>?</strong><br />
Wären nun darüber hinaus Zugangssperren möglich? Ich setzte diesmal beim EGMR und seiner Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung an: Mit dem EGMR (übrigens auch mit dem BVerfG und der strafrechtlichen Literatur) ist bei der Frage, ob eine &#8220;Strafe&#8221; vorliegt, nicht alleine danach zu fragen, ob es sich um eine staatliche Sanktion auf eine Straftat hin handelt. Vielmehr muss der Gesamteindruck betrachtet werden, inklusive der Zielsetzung der Sanktion.</p>
<p>Wenn ich nun hier auf das Gesamtbild blicke im Falle gedachter Zugangssperren, sehe ich durchaus mehr für eine Strafe sprechen: Zum einen sind Urheberrechtsverletzungen auch Straftaten, die hier offensichtlich abgegolten werden. Durch das abgestufte Warnhinweissystem wird dabei gerade deutlich, dass die Sperre als Maßnahme erfolgt, weil bisherigen Hinweisen nicht Folge geleistet wurde. Dass hier ein präventiver Aspekt (Verhinderung zukünftiger Rechtsbrüche) zweifelsohne eine Rolle spielen wird, schadet nicht, da das moderne Strafsystem von einem Teil-präventiv Gedanken durchzogen ist.</p>
<p>Wer sich dem anschliesst, sieht folgende Probleme: Zum einen ist eine staatliche Strafe ohne Richtervorbehalt nicht möglich. Zum anderen ist Strafe ohne Gesetz bei uns nicht möglich. Selbst wenn man nun den Weg ginge, durch &#8220;freiwillige Vereinbarungen&#8221; der Provider mit Verbänden diese &#8220;Lösung&#8221; anzustreben, läge hier de Facto eine durch die Hintertür herbei geführte Strafe vor. Daneben wird man fragen müssen, inwiefern der Zugang zum Internet ohne richterliche Prüfung verwehrt werden kann, da das BVerfG schon mehrfach klar gestellt hat, dass der Mensch als &#8220;kommunikatives Wesen&#8221; auch einen Anspruch auf &#8220;kommunikative Teilhabe&#8221; hat.</p>
<p>Insgesamt sehe ich hier einige erhebliche Hürden und komme zu dem kurzen Fazit: Wenn überhaupt, werden Netzsperren nur als staatliche Maßnahme, in Form eines Gesetzes möglich sein, das den eindeutig strafenden Charakter berücksichtigt, einen Richtervorbehalt vorsieht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Ob angesichts der zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche überhaupt eine Sperre letztendlich verhältnismäßig wäre, bezweifle ich dabei.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Ich habe es <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6529" target="_blank">bei meiner ACTA-Besprechung</a> schon erwähnt: Zugangssperren werden in der nahen Zukunft in Deutschland ein heißes Thema werden, dessen Diskussion sich wohl nicht verhindern lässt. Insgesamt habe ich dabei erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken &#8211; wirklich vorstellen kann ich mir derzeit nur, dass im StGB eine neue Nebenstrafe neben dem Fahrverbot eingeführt wird, die eine Zugangssperre vorsieht. Dies würde dann der französischen Regelung in etwa entsprechen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/bundesfinanzhof-bejaht-verfassungsmasigkeit-der-zuteilung-der-steuer-identifikationsnummer/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 08:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[identifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[steuer-id]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 49/10" title="BFH, 18.01.2012 - II R 49/10">II R 49/10</a> entschieden, dass die Zuteilung der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/identifikationsnummer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with identifikationsnummer">Identifikationsnummer</a> und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. </p>
<p>Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.<br />
<span id="more-6537"></span><br />
Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BFH</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht</title>
		<link>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/das-anti-counterfeiting-trade-agreement-acta-und-das-deutsche-recht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/</link>
		<comments>http://www.ferner-alsdorf.de/2012/02/das-anti-counterfeiting-trade-agreement-acta-und-das-deutsche-recht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 19:14:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anmerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[acta]]></category>
		<category><![CDATA[gewerblicher rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Man liest &#8211; endlich will man sagen &#8211; zunehmend Inhalte über das &#8220;Anti-Counterfeiting Trade Agreement&#8221;, oder kurz &#8220;ACTA&#8221;. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man liest &#8211; endlich will man sagen &#8211; zunehmend Inhalte über das &#8220;Anti-Counterfeiting Trade Agreement&#8221;, oder kurz &#8220;<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/acta/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with acta">ACTA</a>&#8221;. Dabei wird sehr schnell <a href="http://www.piratenpartei.de/papiere/2010/acta" target="_blank">vom Ende des freien Internet gesprochen</a>, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. <a href="http://www.stern.de/digital/computer/justizministerin-weist-kritik-von-acta-gegnern-zurueck-1780877.html" target="_blank">Andere sind da entspannter</a>. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.</p>
<p><strong>Dazu auch:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.gulli.com/news/18039-acta-viel-geschrei-um-nichts-jurist-jens-ferner-im-interview-2012-02-04" target="_blank">Interview mit mir auf Gulli.com</a></li>
</ul>
<p><em>Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:</em></p>
<ol>
<li>Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.</li>
<li>Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von &#8220;Geistigem Eigentum&#8221; spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von &#8220;intellectual property&#8221; (&#8220;geistiges Eigentum&#8221;), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster &amp; Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.</li>
<li>Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen &#8211; keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.</li>
</ol>
<p><em>Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.</em></p>
<p><span id="more-6529"></span><br />
<strong>Artikel 6, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses U?bereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermo?glichen,</p></blockquote>
<p>Gibt es (natürlich) bereits.</p>
<blockquote><p>einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen</p></blockquote>
<p>Gibt es längst, wird auch genutzt: Einstweiliger Rechtsschutz, §§<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/940.html" title="&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes">940</a> ZPO.</p>
<blockquote><p>und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.</p></blockquote>
<p>Präventive Rechtsmittel im Zivilrecht? Interessante Formulierung, ggfs. ist das deutsche Abmahn-System hier Vorbild.</p>
<blockquote><p>Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken fu?r den rechtma?ßigen Handel vermieden wird und die Gewa?hr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.</p></blockquote>
<p>&#8220;Gewähr gegen Mißbrauch&#8221; ist in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren ohnehin gegeben. Allerdings kann man hier herauslesen, dass eine Überwachung des Abmahn-Systems etabliert werden muss.</p>
<p><strong>Artikel 6, II</strong></p>
<blockquote><p>Die zur Durchfu?hrung der Bestimmungen dieses Kapitels eingefu?hrten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren mu?ssen fair und gerecht sein und gewa?hrleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschu?tzt werden.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: Rechtsstaat.</p>
<blockquote><p>Diese Verfahren du?rfen nicht unno?tig kompliziert oder kostspielig sein und du?rfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzo?gerungen mit sich bringen.</p></blockquote>
<p>Sauber lesen: Rechteinhaber müssen nach ACTA schnell handeln können. Die Bundesrepublik muss also sicherstellen, dass Verfahren nicht durch überlange Verfahrensdauer die Rechte der Rechteinhaber gefährden.</p>
<p><strong>Artikel 6, III</strong></p>
<blockquote><p>Bei der Durchfu?hrung der Bestimmungen dieses Kapitels beru?cksichtigt jede Vertragspartei, dass ein angemessenes Verha?ltnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.</p></blockquote>
<p>Nennt sich Verhältnismäßigkeitsprinzip, bei uns im Grundgesetz verankert.</p>
<p><strong>Artikel 6, IV</strong></p>
<blockquote><p>Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten fu?r Handlungen haftbar zu machen, die diese in Erfu?llung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.</p></blockquote>
<p>Betrifft eine Frage des Staatshaftungsrechts und bedeutet, dass ein Staat keine Pflicht hat, Staatshaftungsregeln für Fehler seiner Beamten in diesem Bereich einzuführen.</p>
<p><strong>Artikel 7, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren fu?r die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfu?gung.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: haben wir schon.</p>
<p><strong>Artikel 7, II</strong></p>
<blockquote><p>Soweit zivilrechtliche Anspru?che als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden ko?nnen, sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass diese Verfahren Grundsa?tzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten gleichwertig sind.</p></blockquote>
<p>Übersetzt: Sollte ein Verwaltungsgericht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zugestehen, darf das Verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht hinter den Ansprüchen des Zivilverfahrens zurück bleiben. M.E. wenig praktische Relevanz bei uns, gar keine für <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with verbraucher">Verbraucher</a>.</p>
<p><strong>Artikel 8, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenu?ber einer Partei die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenu?ber dieser Partei oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenu?ber einem Dritten, welcher der Zusta?ndigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen.</p></blockquote>
<p>Bandwurmsatz der bedeutet: Die Bundesrepublik muss sicherstellen, dass die hiesigen Gerichte die Möglichkeit haben, das gelangen gefälschter Waren etc. in den hiesigen Geschäftsverkehr zu unterbinden. Sollte im Wesentlichen bereits vorhanden sein, siehe etwa §<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/146.html" title="&sect; 146 MarkenG: Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten">146</a> MarkenG.</p>
<p><strong>Artikel 8, II</strong></p>
<blockquote><p>Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung erma?chtigte Dritte zur Verfu?gung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergu?tung beschra?nken [...]</p></blockquote>
<p>Der Bandwurmsatz geht dann so weiter. Es geht darum, dass der Rechtsweg auf die Zahlung einer Vergütung beschränkt werden kann</p>
<p><strong>Artikel 9, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen du?rfen,</p></blockquote>
<p>Zivilgerichte müssen in der Lage sein &#8230;</p>
<blockquote><p>dass der Verletzer, der wusste oder vernu?nftigerweise ha?tte wissen mu?ssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm,</p></blockquote>
<p>Verletzer soll auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Viele Ansprüche im gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland gehen noch weiter und setzen gar kein schuldhaftes Verhalten voraus. Insofern liest sich das hart, ist es gemessen am deutschen Recht aber nicht.</p>
<blockquote><p>dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet.</p></blockquote>
<p>Der Verletzer muss dem Verletzten Schadensersatz leisten. Ist ja nun auch nicht neu.</p>
<blockquote><p>Bei der Festlegung der Ho?he des Schadensersatzes fu?r eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt,</p></blockquote>
<p>Jetzt kommt es also: Wie sollen die Gerichte die Höhe des Schadensersatzes festlegen können (nicht müssen!)</p>
<blockquote><p>unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu beru?cksichtigen,</p></blockquote>
<p>Klingt auch wieder böse, ist es aber nicht: Nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">287</a> ZPO berücksichtigt der deutsche Richter ohnehin alles.</p>
<blockquote><p>das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.</p></blockquote>
<p>Das deutsche Modell der Schadensberechnung auf den Punkt gebracht.</p>
<p><strong>Artikel 9, II</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen du?rfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn der in Absatz 1 erwa?hnten Ho?he des Schadensersatzes entspricht.</p></blockquote>
<p>Siehe oben: Das ist im Ergebnis das deutsche abgestufte Schadensersatzmodell. Bis hierhin muss der deutsche Gesetzgeber nicht allzu viel arbeiten, um ACTA Folge zu leisten.</p>
<p><strong>Artikel 9, III</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke, Tontra?ger und Darbietungen geschu?tzt werden,</p></blockquote>
<p>Jetzt kommt der Abschnitt, auf den viele warten: Was muss der Gesetzgeber denn hinsichtlich Filesharing &amp; Co. bei Liedern, Filmen etc. unternehmen?</p>
<blockquote><p>sowie bei Markennachahmung</p></blockquote>
<p>Das trifft dann auch Copyshops, die T-Shirts unerlaubt mit Marken bedrucken.</p>
<blockquote><p>wird von jeder Vertragspartei daru?ber hinaus ein System eingefu?hrt oder aufrechterhalten, das auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt:</p></blockquote>
<p>Heisst: Folgendes &#8220;System&#8221; muss die Bundesrepublik einführen bzw. aufrechterhalten:</p>
<blockquote><p>a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbetra?ge oder</p></blockquote>
<p>Haben wir nicht, bisher nur Splitter-Rechtsprechung.</p>
<blockquote><p>b) Vermutungen als Grundlage fu?r die Festlegung der Ho?he des Schadensersatzes als angemessenen Ausgleich fu?r den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen Schaden oder</p></blockquote>
<p>Liest sich wild, laut Ergänzung zum Vertragstext fällt hierunter aber auch die in Deutschland übliche Lizenzanalogie. Damit könnte das Thema also erledigt sein.</p>
<blockquote><p>c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusa?tzliche Schadensersatzleistungen.</p></blockquote>
<p>Damit dürfte es sich um den Verletzeraufschlag handeln, den wir seit je her in Deutschland (bei entsprechendem Bedarf) aufschlagen.</p>
<p><strong>Artikel 9, V</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen du?rfen, dass der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder -gebu?hren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden.</p></blockquote>
<p>Haben wir schon, siehe §<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> ZPO.</p>
<p><strong>Artikel 10, I</strong></p>
<blockquote><p>Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschu?tzte Waren und nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen du?rfen, dass die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entscha?digung vernichtet werden, es sei denn, es liegen außergewo?hnliche Umsta?nde vor.</p></blockquote>
<p>Ist nichts neues, siehe nur §<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/18.html" title="&sect; 18 MarkenG: Vernichtungs- und R&uuml;ckrufanspr&uuml;che">18</a> MarkenG, §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html" title="&sect; 98 UrhG: Anspruch auf Vernichtung, R&uuml;ckruf und &Uuml;berlassung">98</a> UrhG.</p>
<p><strong>Artikel 10, II</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafu?r, dass ihre Gerichte anordnen du?rfen, dass Materialien und Gera?te, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzu?glich und ohne jedwede Entscha?digung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so u?ber sie verfu?gt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen mo?glichst gering gehalten wird.</p></blockquote>
<p>Auch nicht neu, siehe nur §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html" title="&sect; 98 UrhG: Anspruch auf Vernichtung, R&uuml;ckruf und &Uuml;berlassung">98</a> I S.2 UrhG</p>
<p><strong>Artikel 10, III</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgefu?hrt werden.</p></blockquote>
<p>Löst man so in Deutschland über den Schadensersatzanspruch.</p>
<p><strong>Artikel 11</strong></p>
<blockquote><p>Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien u?ber Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begru?ndeten Antrag des Rechteinhabers anordnen du?rfen, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest fu?r die Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder u?ber die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art ko?nnen Ausku?nfte u?ber Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt waren, desgleichen Ausku?nfte u?ber die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identita?t von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege.</p></blockquote>
<p>Liest sich hart, hat aber nichts mit dem Selbstbelastungsverbot zu tun und dürfte im wesentlichen von unserem aktuell normierten Auskunftsanspruch erfasst sein.</p>
<p><strong>Artikel 12, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:<br />
a) gegenu?ber einer Partei [...] zu dem Zweck, die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern und insbesondere zu verhindern, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in die Vertriebswege gelangen,<br />
b) um einschla?gige Beweise hinsichtlich der mutmaßlichen Rechtsverletzung zu sichern.</p></blockquote>
<p>Nennt sich bei uns Beschlagnahme.</p>
<p><strong>Artikel 12, II</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sorgt dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, wo dies zweckdienlich erscheint, einstweilige Maßnahmen ohne Anho?rung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstu?nde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anho?rung der anderen Partei sorgt jede Vertragspartei dafu?r, dass ihre Gerichte befugt sind, bei Beantragung einstweiliger Maßnahmen mit der gebotenen Eile ta?tig zu werden und unverzu?glich eine Entscheidung zu treffen.</p></blockquote>
<p>Vor allem das &#8220;ohne Anhörung&#8221; wird viele stören &#8211; ist aber hier auch üblich. Die ZPO sieht zwar eigentlich den Regelfall der Anhörung vor, in der Praxis kommt das aber nur sehr, sehr selten vor. Wieder nichts neues.</p>
<p>Auch die Artikel 12 III bis V bieten nichts neues &#8211; hier wird sichergestellt, dass der Rechteinhaber (Antragsteller) ein zügiges Verfahren erhält, der Antragsgegner Anspruch auf Schadensersatz hat bei unberechtigtem Antrag.</p>
<p><strong>Artikel 13 &#8211; Grenzmaßnahmen</strong></p>
<p>Artikel 13 will sicherstellen, dass keine Ungleichbehandlung etwa zwischen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/urheberrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheberrecht">Urheberrecht</a> und Markenrecht an der Grenze auftritt. Bei &#8220;Grenzmaßnahmen&#8221; ist auf Grund des weiten Wortlauts natürlich an die gemeine Grenzkontrolle zu denken, insgesamt geht es hier aber vordergründig um Wareneinfuhr.</p>
<p><strong>Artikel 14, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei bezieht Kleinsendungen von Waren mit gewerblichem Charakter in die Anwendung dieses Abschnitts ein.</p></blockquote>
<p>Übersetzt: Jedes noch so kleine Postpaket ist zu untersuchen.</p>
<p><strong>Artikel 14, II</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im perso?nlichen Gepa?ck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.</p></blockquote>
<p>Sprich: Eine Kontrolle von Handgepäck bei Reisen etc. ist gerade von ACTA nicht zwingend betroffen. Dies obliegt den einzelnen Staaten zu entscheiden.</p>
<p><strong>Artikel 15 </strong></p>
<p>Hier soll eine Zusammenarbeit zwischen Rechteinhaber und Behörde sichergestellt werden. Hintergrund: Die Behörde kann keine Produktfälschungen abgreifen, wenn die eigentlichen Produkte nicht bekannt sind.</p>
<p><strong>Artikel 16-21</strong></p>
<p>Ist sehr lang, im Kern steht dort: Es muss sichergestellt sein, dass die Zollbehörden einmal von sich aus, aber eben auch auf Anrufung durch den Rechteinhaber tätig werden (und nicht nach Gutdünken). Ist hier längst Praxis. In diesem Zusammenhang normiert Artikel 17 eine hinreichende Beweispflicht des Antragstellers und normiert eine &#8220;angemessene Frist&#8221; innerhalb derer zu entscheiden ist. Nicht falsch verstehen: Es geht nicht darum, dass die Behörde zum Handlanger des Rechteinhabers wird! Vielmehr geht es darum, dass der vorhandene Anspruch auf Einschreiten der Behörde rechtsstaatlich umgesetzt wird. Darüber hinaus ist nach Artikel 18 eine Kaution festzusetzen, auch um Missbrauch vorzubeugen. Letztlich wird das Verwaltungsverfahren in Artikel 20 grob skizziert und Gebühren nach Artikel 21 für das Verfahren ermöglicht (insbesondere nach Vernichtung). Artikel 22 sieht vor, dass einmal der Rechteinhaber sämtliche relevanten Informationen zur prüfung der Rechteverletzung vorlegen muss und ihm &#8211; wenn kein Sanktionsverfahren vorgesehen ist &#8211; die Daten des Verletzers mitzuteilen sind (zur Erinnerung: Wir sind immer noch im Abschnitt Grenzmaßnahmen).</p>
<p><strong>Artikel 23ff. &#8211; Strafrechtliche Durchsetzung</strong></p>
<p><strong>Artikel 23, I</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsa?tzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsa?tzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschu?tzter Waren in gewerblichem Ausmaß Anwendung finden.</p></blockquote>
<p>Haben wir bereits, nix neues.</p>
<blockquote><p>Fu?r die Zwecke dieses Abschnitts schließen Handlungen in gewerblichem Ausmaß zumindest solche Handlungen ein, die der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen.</p></blockquote>
<p>Das ist schon komplizierter &#8211; grundsätzlich wäre auch das nichts neues, allerdings reicht bisher nicht jeder mittelbare wirtschaftliche Vorteil. Hier droht in der Tat eine strafrechtliche Ausdehnung, die auch durchaus kritisch zu sehen ist.</p>
<p><strong>Artikel 23, II</strong></p>
<p>Wieder recht lang und schwer zu lesen, im Kern geht es aber tatsächlich darum, die Einfuhr der Nachahmung von Verpackungen einer Strafe zu unterwerfen. Hintergrund: Wenn man schon des inländischen &#8220;Raubkopierers&#8221; nicht habhaft werden kann, will man ihn wenigstens bei der Einführ der gefälschten Verpackungen erwischen, mit der die Kopien später als angebliche Originale verkauft werden sollen.</p>
<p><strong>Artikel 23, III</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann in geeigneten Fa?llen Strafverfahren und Strafen vorsehen fu?r das unbefugte Mitschneiden von Filmwerken wa?hrend ihrer Vorfu?hrung in einer der O?ffentlichkeit u?blicherweise zuga?nglichen Filmwiedergabeeinrichtung.</p></blockquote>
<p>Kann, nicht muss &#8211; die Formulierung spricht dafür, dass es früher eine &#8220;muss&#8221; Vorschrift war. Es macht wenig Sinn, sich vertraglich dazu zu verpflichten, etwas zu können, was man laut staatlicher Souverenität ohnehin kann. Worthülse.</p>
<p><strong>Artikel 23, IV</strong></p>
<blockquote><p>Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Rechtsversto?ßen, fu?r die eine Vertragspartei Strafverfahren und Strafen vorsieht, sorgt diese Vertragspartei dafu?r, dass auch die Beihilfe unter Strafe gestellt wird.</p></blockquote>
<p>§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/27.html" title="&sect; 27 StGB: Beihilfe">27</a> StGB &#8211; Knackpunkt wird hierzulande der Vorsatz sein.</p>
<p><strong>Artikel 23, V</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei trifft in U?bereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsa?tzen die erforderlichen Maßnahmen, welche die – gegebenenfalls strafrechtliche – Verantwortlichkeit juristischer Personen fu?r die in diesem Artikel genannten und von der Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsversto?ße begru?nden.</p></blockquote>
<p>Interessanter Punkt: Eine Strafbarkeit juristischer Personen gibt es bei uns (anders als etwa in Frankreich) nicht. Insofern soll die &#8220;Übereinstimmung mit Rechtsgrundsätzen&#8221; das vielleicht auch ausschliessen, wobei in überstaatlichen Verträgen diesbezüglich eigentlich klarere Regelungen gefunden werden. Letztlich ist davon auszugehen, dass ggfs. Bussgelder anzudenken sind?</p>
<p><strong>Artikel 24</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht fu?r die in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absa?tze 1, 2 und 4 genannten Rechtsversto?ße Strafen vor, darunter Haft- und Geldstrafen, deren Ho?he vor ku?nftigen Rechtsversto?ßen abschreckt und die sich im Strafrahmen fu?r Straftaten vergleichbarer Schwere bewegen.</p></blockquote>
<p>Der Grundsatz des deutschen Strafsystems.</p>
<p><strong>Artikel 25, 26</strong></p>
<p>In Artikel 25 wird letztlich vorgesehen, dass eine Beschlagnahme auch im Strafverfahren stattfinden können muss. Gibt es bei uns über §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/74.html" title="&sect; 74 StGB: Voraussetzungen der Einziehung">74</a> StGB. In Artikel 26 wird sichergestellt, dass Strafverfahren auch auf Initiative der Behörden eröffnet werden können (also nicht erst durch eine Anzeige), ist hier auch nichts neues.</p>
<p><strong>Artikel 27ff. &#8211; DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IM DIGITALEN UMFELD</strong></p>
<p><strong>Artikel 27 I, II</strong></p>
<p>Man muss das 3-5 Mal lesen, um auch nur annähernd zu verstehen, was da eigentlich steht &#8211; dem Wortsinn nach steht da nämlich eigentlich gar nichts, nur dass die bisherigen &#8220;Durchsetzungsverfahren&#8221; auch im digitalen Umfeld und digitalen Netz sicher gestellt werden. Gut, wenig überraschend, einstweilige Verfügungen im Internet sind kein Thema &#8211; also fertig? Mitnichten. In einer Fußnote (genau hinsehen!) wird nämlich klar gestellt, dass darüber hinaus auch weitere Schritte anzudenken sind, ausdrücklich ist die &#8220;Beschränkung der Providerhaftung&#8221; und &#8220;Rechtsmittel gegen Internetprovider&#8221; angesprochen. Hier liegt der Knackpunkt: Neben dem ganzen BlaBla wird hier durch eine Fußnote klargestellt, dass die Rechtsdurchsetzung auch möglich sein soll in dem man die Provider in die Pflicht nimmt. Zugleich aber stellt man klar, dass dies nur ein &#8220;Beispiel&#8221; ist und eine noch weiter gehende Maßnahme durchaus angedacht werden kann.</p>
<p>Dem gegenüber sollen &#8220;Grundsa?tze wie freie Meinungsa?ußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatspha?re&#8221; gewahrt bleiben. Man beachte: Von freier Kommunikation steht da nichts, ebenso wenig von unserem Grundrecht auf Rückzugsräume ohne staatliche Berührung. Letztlich steht da aber nicht, dass ein Staat zwingend eine Providerhaftung einführen muss, was den Tod der freien Kommunikation bedeuten würde. Wohl aber steht dort, dass ein Staat darüber nachzudenken hat und dies eine der Maßnahmen ist, die durchaus angezeigt ist.</p>
<p><strong>Artikel 27, III</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemu?hungen im Wirtschaftsleben zu fo?rdern, die darauf gerichtet sind, Versto?ße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu beka?mpfen und gleichzeitig den rechtma?ßigen Wettbewerb und – in U?bereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsa?tze wie freie Meinungsa?ußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatspha?re zu beachten.</p></blockquote>
<p>Auch das liest sich schön harmlos, ist aber knüppeldick. Man scheint das in ACTA daran zu erkennen, das plötzlich Bezug auf Grundrechte genommen wird. Im Kern steht hier: Die Bundesrepublik strengt sich an, darauf hinzuwirken, dass z.B. Provider im Sinne der Rechteinhaber &#8220;mitarbeiten&#8221;. Sprich: Man übt Druck aus, um &#8220;freiwillige Vereinbarungen&#8221; zu treffen. Das schöne an solche freiwilligen Vereinbarungen &#8211; da kann man auch mal was vereinbaren, was der Staat als Gesetz nicht durchkriegen würde.</p>
<p><strong>Artikel 27, IV</strong></p>
<blockquote><p>Eine Vertragspartei kann in U?bereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zusta?ndigen Beho?rden dazu erma?chtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenu?ber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzu?glich die no?tigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenu?gend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schu?tzen oder durchzusetzen.</p></blockquote>
<p>Wieder ein Fall wie oben: Hier steht &#8220;kann&#8221;, nicht &#8220;muss&#8221;. Die Formulierung ist blödsinn, da der Staat ja ohnehin &#8220;kann&#8221;. Insofern ist davon auszugehen, dass da früher mal &#8220;muss&#8221; stand. Mit Blick auf das deutsche Recht könnte man dann sagen, dass es den Auskunftsanspruch in §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> IX UrhG ja schon längst gibt. Die Formulierung hier geht aber weiter und sieht einen Auskunftsanspruch gegenüber jedem Online-Diensteanbieter vor. Im englischen Text ist vom &#8220;Online Service Provider&#8221; die rede, wie man sieht, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Online_service_provider" target="_blank">gehört dazu einiges mehr</a> &#8211; insbesondere reine Online-Dienste. Da freut sich der Sharehoster.</p>
<p><strong>Artikel 27, V und VI</strong></p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor [...]</p></blockquote>
<p>Siehe §<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html" title="&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen">95a</a> UrhG sowie §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303c.html" title="&sect; 303c StGB: Strafantrag">303c</a> StGB.</p>
<p><strong>Artikel 27, VII &amp; VIII</strong></p>
<p>Bin ich mir unsicher, ich lese dort zur Zeit, dass ein Schutz von DRM gewährleistet werden soll und die Ausnutzung der &#8220;analogen Lücke&#8221; zu verhindern ist. Dazu passt, dass ich im Absatz VIII dann verklausuliert die Möglichkeit lese, das Recht der Privatkopie weiterhin aufrecht zu erhalten.</p>
<p><strong>Artikel 28</strong></p>
<p>Hier wird m.E. vor allem dafür Sorge getragen, dass der Staat eine behördliche Struktur schafft, in der die Behörden so zusammenarbeiten, dass Rechteinhaber möglichst Leicht ihre Rechte durchsetzen können. Interessant ist in Absatz II die Förderung der &#8220;Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher Informationen u?ber Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums&#8221;, was übersetzt heisst: Der Staat sammelt die Daten, mit denen die Rechteinhaber hinterher um noch mehr Schutz werben. Daneben ist in Absatz IV die Zusage des Aufbaus &#8220;informeller Strukturen&#8221; zur verbesserten Rechtedurchsetzung beachtlich &#8211; da wirkt der Abschnitt zur Transparenz leicht höhnisch.</p>
<p><strong>Artikel 29</strong></p>
<p>In Artikel 29 (&#8220;Risikomanagement an der Grenze&#8221;) wird festgeschrieben, dass die Rechteinhaber von den Behörden u.a. so einzubinden sind, dass diese auf aktuell bestehende Gefahren hinweisen können und die Behörden entsprechend ihre Tätigkeit ausrichten. Augenmerk ist auch hier wieder auf Warenimporte gelenkt, inwieweit Verbraucher betroffen sind, hängt sicherlich davon ab, welche Regelungen für Reisende (siehe oben) das einzelne Land vorsieht.</p>
<p><strong>Artikel 30</strong></p>
<p>Im Artikel 30 wird die Transparenz gesichert. Interessant ist, was darunter verstanden wird: Nämlich möglichst viel Transparenz hinsichtlich der Möglichkeiten, wie Rechteinhaber ihre Rechte schützen können. In diesem Zug sind Gerichtsentscheidungen und Gesetze mögichst bekannt zu machen.</p>
<p><strong>Artikel 31</strong></p>
<p>Dort liest man</p>
<blockquote><p>Jede Vertragspartei fo?rdert, soweit es zweckdienlich erscheint, die Verabschiedung von Maßnahmen, die das o?ffentliche Bewusstsein fu?r die Bedeutung der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und fu?r die scha?dlichen Auswirkungen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums scha?rfen.</p></blockquote>
<p>Übersetzt, polemisch überspitzt: Nachdem man den Rechteinhabern die Statistiken finanziert, wird auch die entsprechende PR &#8220;gefördert&#8221;.</p>
<p><strong>Artikel 33, 34, 35</strong></p>
<p>Hier geht es um die internationale Zusammenarbeit, in erster Linie um das Bestreben möglichst gemeinsam eine Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Interessant ist, dass im Artikel 34 ein Informationsaustausch letztlich hinsichtlich aller Daten vorgesehen ist, die zweckmäßig sind &#8211; wobei man hier komischerweise nichts von <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> oder Grundrechten liest. Darüber hinaus werden internationale Ziele der Zusammenarbeit und Hilfestellung, wie die Schärfung des öffentlichen Bewusstseins festgelegt.</p>
<p><strong>Artikel 36ff.</strong></p>
<p>Hier sehe ich nur institutionelle Regelungen, die ich nicht vertiefe.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Fazit</strong></p>
<p>Wer bei ACTA mitreden will, muss den Vertragstext lesen, da hilft nichts vorbei. Ich habe hier essentielle Bestandteile aufgenommen und streckenweise kommentiert, wenn auch nur mit wenigen Worten, um einen Anreiz zur Diskussion zu geben.</p>
<p>Auf den ersten Blick und im Gesamtbild ist vieles an der harschen Kritik überzogen und es lässt sich feststellen, dass die Bundesjustizministerin nicht ohne Grund vor einer Hysterie warnt. Dabei ist festzustellen, dass viele der geforderten Regelungen im deutschen Recht längst vorgesehen sind.</p>
<p>Auf den zweiten Blick aber muss man auch sehen, dass genau dort, wo der deutsche Gesetzgeber weiter schläft &#8211; nämlich im digitalen Bereich &#8211; ACTA den Finger in die Wunde legt. Aber: ACTA schreibt keinesfalls vor, dass rigide Maßnahmen wie etwa das &#8220;Three strikes out&#8221;-Modell zwingend vorzunehmen sind. Der Vertragstext bietet hier weder in der deutschen noch in der englischen Fassung eine Grundlage. Vielmehr wird ganz subtil angesprochen, dass dies eine von vielen geeigneten Maßnahmen sein könnte und der Staat geeignete Maßnahmen ins Auge fassen wird. Also: Nichts halbes und nichts ganzes. Als vollkommen unberechtigt wird man die Sorgen der Kritiker damit aber nicht abtun können. An diesem Punkt wird man ACTA wohl am besten als &#8220;Routenplan&#8221; verstehen, der nun einen Fahrplan vorsieht, der längst in vielen Köpfen vorherrscht. Der deutsche Gesetzgeber muss dem letztlich auch nicht folgen, ich fürchte aber, egal was mit ACTA wird: Hier stehen Ideen, die wir in den nächsten Jahren im Bundestag so oder so auf der Tagesordnung haben werden.</p>
<p>Das ist dann m.E. auch das Problem mit ACTA: Viele verschwurbelte Bandwurmsätze und versteckte Blanko-Zusagen hinsichtlich &#8220;geeigneter Maßnahmen&#8221;. Zugleich ist es nunmal kein rechtspolitisches Dokument, das dem Ziel einer neuen politischen Ausrichtung dient: Es soll der Durchsetzung der Rechte nach dem bisherigen Muster dienen, und in diesem (Denk-)Muster ist die &#8220;digitale Welt&#8221; ein Problem, das angegangen werden muss. Viele deutsche Politiker haben in der Vergangenheit ein ähnliches Denkmuster gezeigt und ich fürchte, mit dem Finger auf ACTA zu zeigen, ist nicht der Hinweis auf das Problem, sondern nur auf das Symptom. Insofern wird man sicherlich berechtigt <a href="http://www.internet-law.de/2012/02/ist-die-acta-hysterie-berechtigt.html" target="_blank">darauf hinweisen können</a>, dass ACTA in seiner Zielsetzung auf die &#8220;Rchtsdurchsetzung&#8221; einseitig ist &#8211; die Belange von Kultur und Wissenschaft nicht ausreichend würdigt &#8211; das aber ist bei einem Vertrag wie ACTA, der sich nur an der aktuellen Rechtslage orientiert, auch gar nicht zu erwarten. Die Frage nach der Verantwortung von Rechteinhabern für die Gesellschaft ist vielmehr Aufgabe zukünftiger rechtspolitischer Entwicklungen.</p>
<p>Für mich ist es im Ergebnis ein Fehler, sich alleine an dem ACTA-Werk fest zu beißen: Gerade aus deutscher Sicht droht hier erheblich weniger an Problemen als man meint. Die wirklichen Knackpunkte wie etwa die Gefährdung der Freiheit der Provider wird m.E. durch ACTA nicht einmal zwingend herbei geführt &#8211; vielmehr wird ACTA eher der Anlass sein, das ohnehin vorhandene Gedankengut im Bundestag endlich anzuheizen. Was letztlich nur eine Frage der Zeit ist: Die Provider und Diensteanbieter sind längst im Visier.</p>
<p>Keineswegs wird hier ACTA schön geredet, es soll aber nicht so getan werden, als würde mit ACTA das Ende der Freiheit zwingend kommen und mit der Verhinderung von ACTA wäre das Internet gerettet. Wer so denkt, hat schon verloren. Gleichwohl muss man sich fragen, warum die Prämisse der Beachtung der Grundrechte wie etwa der Meinungsfreiheit nur teilweise erwähnt wird und nicht zur allgemeinen Präambel im Dokument erklärt wurde. Auch muss man sich fragen, warum der Gesetzgeber angesichts der seit Jahren laufenden ACTA-Verhandlungen nicht längst Maßnahmen zum Schutz von Reisenden angestoßen hat, damit eben nicht die Durchsuchung von Handgepäck und mitgeführten iPods zum alltäglichen Szenario an Flughäfen wird.</p>
<p>Ich denke letztlich, ACTA markiert einen Aufbruch. Es geht weniger darum, <em>was</em> konkret an Maßnahmen durch ACTA vorgesehen wird, das ist m.E. durchaus eher wenig für uns. Vielmehr geht es darum, dass <em>überhaupt</em> Maßnahmen &#8211; und zwar in konzentrierter, internationaler Form &#8211; zu ergreifen sind. Und das Feindbild ist deutlich: Das &#8220;digitale Umfeld&#8221;. Mit dieser Prämisse kann nichts gutes dabei heraus kommen &#8211; der Grundgedanke von ACTA ist der Grundgedanke des Kampfes gegen das in seiner Kommunikation freie Internet, somit in letzter Konsequenz der gegen die Nutzer. Insoweit kann man ACTA für Europa durchaus als Büchse der Pandora betrachten.</p>
<p><strong>Downloads:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/02/st12196.de11.pdf" target="_blank">ACTA (de)</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-content/uploads/2012/02/st12196.en11.pdf" target="_blank">ACTA (en)</a></li>
</ul>
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		<title>Cookie-Richtlinie: Gesetzentwurf im Bundestag</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzgebung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist soweit: Die (zu Recht) viel gescholtene &#8220;Cookie-Richtlinie&#8221; (dazu hier bei uns) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, hier als PDF) aufgegriffen und liegt dem Bundestag vor. Der Gesetzentwurf gibt sich nach derzeitigem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen gilt: Es wird wirklich nur die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist soweit: Die (zu Recht) viel gescholtene &#8220;Cookie-Richtlinie&#8221; (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4199" target="_blank">dazu hier bei uns</a>) wurde in einem Gesetzentwurf der SPD (BT-Drs 17/8454, <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/084/1708454.pdf" target="_blank">hier als PDF</a>) aufgegriffen und liegt dem Bundestag vor. Der Gesetzentwurf gibt sich nach derzeitigem Eindruck alle Mühe, möglichst alles falsch zu machen, was es falsch zu machen gilt:</p>
<ol>
<li>Es wird wirklich nur die Richtlinie umgesetzt, keiner der <strong>überfälligen Handgriffe</strong> am Telemediengesetz wird zusätzlich getan. Das vermurkste Gesetz wird also lieber weiter &#8220;rumgemurkst&#8221;, anstelle endlich ein alltagstaugliches Regelwerk aufzustellen. Das heisst auch weiterhin: Unsicherheiten bei Shop-Betreibern und Webseitenbetreibern, wenn sie etwa IP-Adressen der Nutzer speichern wollen. Das kürzlich in der NJW ein Aufsatz mit dem Inhalt &#8220;Datenschutzrechtliche Probleme bei Shop-Bestätigungsmails&#8221; erschienen ist, soll hier nur als Verdeutlichung des Problems dienen.</li>
<li>Ein <strong>schlechter Scherz</strong> ist, dass man so tun will, als würde man hier dem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with verbraucher">Verbraucher</a> einen Gefallen tun: Cookies sind heute weder zwingend ein datenschutzrechtliches Problem, noch ist dem User gedient, wenn er auf jeder Webseite unverständliche Popups wegklicken muss, nur weil der Shopbetreiber seinen Cookie mit der Session-ID (die zur Führung des Warenkorbs notwendig ist) absichern muss. Oder wenn man sich in jedem Shop erst einmal registrieren muss, um einen Warenkorb befüllen zu können. Über so etwas denkt man nur nach, wenn man die praktischen Probleme kennt.</li>
<li>Zu guter Letzt ist leider festzuhalten, dass die Macher dieses Entwurfs offensichtlich <strong>selber nicht einmal wissen</strong>, was sie da tun: In der Begründung zum Entwurf liest man durchweg nur etwas von &#8220;Cookies&#8221;. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?p=4199" target="_blank">Wie ich schon früher klar gestellt</a> habe: Je nachdem, wie man es formuliert (und die Richtlinie ist da eine schlechte Vorlage) geht es gerade nicht nur um Cookies. Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf &#8220;die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers&#8221;. Das sind sicherlich Cookies. Aber auch jegliche andere Daten, die etwa innerhalb von Apps in Smartphones oder Tablets gespeichert werden. Jede Anwendung, die Daten in einem Endgerät des Nutzers speichert, wird sich darum bemühen müssen, dies mit einer sauberen Einwilligung vor der Speicherung abzusichern. Und immer daran denken: Die Einwilligung muss protokolliert werden. Andernfalls, man kennt es schon, werden Abmahnungen drohen. Immerhin hätte der Gesetzgeber es dann endlich geschafft: Abmahnwellen im Bereich der App-Shops fehlen bisher.</li>
</ol>
<p>Nun ist das hier nur ein Entwurf der SPD-Fraktion &#8211; ich gehe aber nicht davon aus, dass wir hiernach den grossen Wurf der regierenden Koalition erleben werden. Vielmehr dürfte sich das Ergebnis am Ende an genau dem orientieren was hier vorliegt. Selbst wenn man jetzt doch noch versuchen würde, das Chaos &#8220;TMG&#8221; aufzuräumen und alltagstauglich umzusetzen: Es würde wahrscheinlich eine ähnlich endlose Geschichte wieder Arbeitnehmer-<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a>, auf den wir seit Jahren warten.</p>
<p>Um es offen zu sagen: Das aktuelle rechtliche Gerüst rund um das Internet ist Murks. Die rechtlichen Regelungen zum Datenschutz sind alltagsuntauglicher Murks. Bestenfalls. Das herumgemurkse des Gesetzgebers an diesem Murks wird es unter keinen Umständen besser machen. Vielmehr steht weiter zu befürchten, dass wir zunehmend die Förderung des rechtlich verunsicherten Internet und der Gefährdung von Vertriebswegen erleben werden.</p>
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		<title>Doppelseitige Faxe: Ungeahnte technische Möglichkeiten bei der Gewerbeauskunft-Zentrale?</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 07:55:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[branchenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[branchenbuch-abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbeauskunft-zentrale]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Sache hat ein gewisses Geschmäckle und ist in einem aktuell hier bearbeiteten Fall durchaus Heikel für die Beteiligten: Die Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale werden nicht selten per Fax von den angeblichen Kunden zurück gesendet. In aktuellen Schreiben der &#8220;Deutschen Direkt Inkasso&#8221; (DDI) werden diese Schreiben als Kopie beigefügt, um zu zeigen, dass und was ausgefüllt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sache hat ein gewisses Geschmäckle und ist in einem aktuell hier bearbeiteten Fall durchaus Heikel für die Beteiligten: Die Formulare der <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/gewerbeauskunft-zentrale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with gewerbeauskunft-zentrale">Gewerbeauskunft-Zentrale</a> werden nicht selten per Fax von den angeblichen Kunden zurück gesendet. In aktuellen Schreiben der &#8220;Deutschen Direkt Inkasso&#8221; (DDI) werden diese Schreiben als Kopie beigefügt, um zu zeigen, dass und was ausgefüllt wurde. Ich war schon stutzig, als ich bemerkte, dass in einem Fall, in dem ein Fax zurück geschickt wurde, hierhin ein Formular geschickt wurde seitens der DDI, das auf der Vorderseite das Formular geboten hat, auf der Rückseite sich dann aber <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with agb">AGB</a> befanden. Wie kommen auf die Rückseite eines Fax-Schreibens (bzw. einer Kopie davon) denn bitte <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/thema/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with agb">AGB</a>?</p>
<p>Darüber hinaus liegt nun aber hier folgender Fall vor: In einer weiteren Angelegenheit verweist der Mandant darauf, dass er zuvor eingegangene Schreiben immer weggeworfen hat. Eines Tages klingelt in seinem Büro das Telefon, die Angestellte geht ran und wird informiert, dass man sich ja in der Angelegenheit Gewerbeauskunft-Zentrale noch nicht gemeldet habe, heute sei Fristende und man soll sich doch bitte eintragen. Auf konkrete Rückfrage des Mandanten, ob das kostenlos sei, wurde ihm das laut eigenem Vortrag angeblich zugesichert. Darauf hin wurde ihm ein Formular, wohl ohne AGB, zugefaxt, dass er ausfüllte und zurück faxte. Schon bis hierhin ist festzustellen, dass ein anderer Sachverhalt als sonst vorliegt. Die Angelegenheit ist auch insofern delikat, da es bei diesem dargestellten Sachverhalt nicht mehr nur um eine Täuschung durch ein Formular ginge, sondern um eine aktive Täuschung auf Rückfrage am Telefon.</p>
<p>Interessant ist aber auch hier, dass die DDI &#8211; trotz entsprechendem Hinweis auf diesen speziellen Sachverhalt und ausdrücklich darauf, dass bei einem per Fax zugestellten und zurückgesandtem Formular unmöglich AGB auf einer Rückseite stehen können &#8211; plötzlich etwas vorlegt, wo auf der Vorderseite das unterschriebene Formular, auf der Rückseite AGB zu finden sind. Unnötig zu erwähnen, dass man das auch noch auf einen Blick erkennt, in beiden hier beschriebenen Fällen ist die Fax-Kennung auf der Vorderseite zu lesen.</p>
<p>Während man im ersten Fall noch von einem ungeschickten Vorgehen bei der Präsentation sprechen kann, ist jedenfalls der zweite Fall m.E. sehr viel heikler, da hier nach meinem Eindruck ein Sachverhalt konstruiert wird, der nach Vortrag des Mandanten (bezeugt durch die Angestellte) nicht möglich sein wird. Wir dürfen gespannt sein, was das OLG Köln als Registrierungsbehörde der DDI dazu meint. Bericht folgt.</p>
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