Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner: Rechtsanwalt für IT-Recht und Strafrecht im Raum Aachen und Heinsberg mit Sitz in der Stadt Alsdorf. Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner!

Strafverteidiger, Autor, IT-Profi: Ich widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich hauptberuflich Softwareentwickler und habe IT-Projekte betreut. Ich halte Vorträge speziell zu Strafrecht & Cybercrime und bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Spezialisiert auf Strafrecht

Konzentriert auf Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht: Ich bin umfassend im Strafrecht tätig, dabei bin ich sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für IT-Recht. Ich konzentriere mich auf die Strafverteidigung sowie Beratung von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht, ein Schwerpunkt sind dabei Fragen aus der Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht.

Parallel belege ich Seminare zur Kommunikationspsychologie und halte mich als ehemaliger Softwareentwickler in der Programmierung fit. Anzüge trage ich nicht, sondern kaufe nur noch nachhaltig produzierte und fair gehandelte Kleidung.

Ich biete strafrechtliche Erfahrung im Umgang mit klassischem Cybercrime wie Hacking und war sowohl in kapitalstrafrechtlichen oder urheberstrafrechtlichen Verfahren tätig – wie auch in wirtschaftsstrafrechtlichen Grossverfahren. In IT-Angelegenheiten habe ich diverse IT-Projekte und Softwarehäuser begleitet und speziell Prozesse zu Nutzungsrechten und IT-Vertragsfragen geführt. Ich bin Mitglied in folgenden Vereinigungen:

  • AGen im deutschen Anwaltverein: Strafrecht und IT-Recht
  • Juristische Gemeinschaften: Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V (WisteV), Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe und EDV Gerichtstag Saarbrücken
  • Soziale Vereinigungen: Attac eV, WWF + Amnesty International eV
  • Sonstige: Cyber Allianz Deutschland

Meine Fortbildungen

Fortbildungen sind für mich absolut essenziell, die Vorstellung mich nicht mehr fortzuentwickeln, ist für mich unerträglich. Schon weil ich zwei Fachanwaltschaften habe, bin ich gehalten, jedes Jahr 30 Stunden Fortbildung bei der Anwaltskammer nachzuweisen. Im Schnitt belege ich allerdings alle 2 Monate ein Seminar in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht oder Softwarerecht, womit ich das notwendige Minimum jedes Jahr deutlich überschreite.

Rechtsanwalt Jens Ferner - Rechtsanwalt Ferner

Ich biete Ihnen hier einer Auswahl meiner Fortbildungen für 2022 und 2021/2020 zur Ansicht.

Weiterhin bilde ich mich fernab des Juristischen laufend fort, denn im Gerichtssaal entscheidet heutzutage nicht das materiell-rechtliche oder prozessuale Wissen allein. Ich belege jährlich Fortbildungen in Rhetorik und Kommunikationswissenschaften, im Jahr 2022 habe ich zudem einen Hochschulkurs zur Krisen-Kommunikation belegt und werde 2023 einen weiteren Hochschulkurs zur IT-Sicherheit durchlaufen. Zusätzlich belege ich fortlaufend IT-Kurse zur Softwareentwicklung.

Publikationen & Vorträge

Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert und hält zu IT- & Strafrecht regelmäßig Vorträge. Er ist als Autor im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie im „Juris Anwaltzertifikat IT-Recht“. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht.

Publikationen 2023

  • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
  • IT-Sachverständige im Strafverfahren (AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
  • Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)

Vorträge 2023

Im Jahr 2023 steht vor allem eine Vortragsreihe zum Cybercrime im Fokus. Aufgrund mehrerer Schreibprojekte sind für dieses Jahr nur wenige Fachvorträge eingeplant. Rechtsanwalt Jens Ferner hielt 2022 zudem fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik. Zudem gab es erstmals einen eigenen Seminarblock zum Thema „digitale Beweismittel“ für die Deutsche Anwaltakademie, in dem Erhebung und Verwertung digitaler Beweismittel Thema waren.

Meine Tätigkeiten

Zu meinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt gehören das Strafrecht und IT-Recht, in denen ich ausschliesslich tätig bin, mit den folgenden Schwerpunkten.

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht

Kein „Strafrecht nebenbei“, sondern 100%ige Strafverteidigung auf höchstem Niveau aus Überzeugung: Wir sind eine Strafverteidiger-Kanzlei mit mehreren Strafverteidigern und ich biete als Fachanwalt für Strafrecht folgende Schwerpunkte im Strafrecht:

  • Cybercrime und Technologiestrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Geldwäsche
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Arbeitsstrafrecht & Datenschutzstrafrecht

In der Strafverteidigung steht unsere Kanzlei seit Jahrzehnten in der Region Aachen für solide, überzeugende Arbeit im gesamten Strafrecht – seriös und mit klarer Kante im Gerichtssaal. Ich bin daher auch in erster Linie Strafverteidiger und ergänze dies mit meiner Spezialisierung im IT-Recht.

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für IT-Recht in Aachen und Alsdorf: Ich bin als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und somit Rechtsanwalt für IT-Recht der Profi für Unternehmen und schwerpunktmäßig als IT-Strafverteidiger tätig. Dabei funktioniert mein Arbeitsmodell so, dass ich tatsächlich individuell und persönlich zur Verfügung stehe – natürlich habe ich ein Büro und eigene Mitarbeiter, doch im Softwarerecht sollen mich meine Mandanten unmittelbar erreichen, darum haben Sie meine direkte Durchwahl und Mailadresse.

Meine strafverteidigende Tätigkeit unterstützt meine Beratung im IT-Recht bei sensiblen Bereichen wie im Haftungsrecht und natürlich im Arbeitsrecht, speziell bei der Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter.


Vita von Jens Ferner

In aller Kürze die wichtigen Stationen meines beruflichen Werdegangs („Rechtsanwalt Jens Ferner“):

  • 1997 – Abitur am städtischen Gymnasium der Stadt Alsdorf
  • 1997 bis 1998 – Zivildienst im Bereich Umweltdienste
  • 1999 bis 2004 – Arbeit als selbstständiger Programmierer und Systementwickler, Publikation mehrerer Fachbücher in diesem Zeitraum
  • 14.12.2005 – Geburt der ersten Tochter, ein Jahr Elternzeit genommen und die bisher bestehende IT-Firma aufgegeben
  • 2007 – Aufnahme des Studiums in Bonn
  • 2009 bis 2010 – 1. Juristische Staatsprüfung
  • Mai 2010 bis Juni 2012 – Rechtsreferendariat beim Landgericht Aachen
  • Juli 2012 – Zulassung als Rechtsanwalt
  • Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen (Datenschutz & Urheberrecht, aus gesundheitlichen Gründen damals aufgegeben)
  • November 2015: Verleihung des Fachanwaltstitels IT-Recht durch die Anwaltskammer Köln
  • Seit Dezember 2020: Ausbildende Tätigkeit von Referendaren im Strafrecht (OLG Köln, F-AG Leitung Strafrecht)
  • Seit Februar 2021: Tätigkeit als Dozent im Bereich Strafrecht und Cybercrime
  • Dezember 2021: Verleihung des Fachanwaltstitels Strafrecht durch die Anwaltskammer Köln

Publikationen

Ich war zudem Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen und habe diverse frühere Publikationen vorzuweisen, so u.a. im „Lexikon IT-Recht“, aber auch als Autor verschiedener Handbücher für Programmierer (zur Sprache PHP) und zum Thema IT-Sicherheit.

Nach einer längeren Pause sind ab dem Jahr 2023 wieder Publikationen mit einem Schwerpunkt im Bereich Cybercrime geplant.

IT-Recht ist ein umfassendes Rechtsgebiet mit Schnittmengen im Markenrecht, Urheberrecht und Medienrecht. Nach jahrelanger Tätigkeit mit umfangreicher prozessualer Erfahrung konzentriert sich Rechtsanwalt Jens Ferner heute im IT-Recht auf das digitale Strafrecht, Datenschutzstrafrecht und Softwarerecht.

Rechtsanwalt für IT-Recht

Meine Ausrüstung als Ihr Strafverteidiger

Achten Sie nicht auf markige Worte, sondern auf die Ausrüstung Ihres Anwalts: Wenn ein Sachverhalt mit einem Umfang von mehreren Tausend Seiten zu bearbeiten ist und ihr Rechtsanwalt die technischen Mittel nicht bereithält, um diesen Sachverhalt aufzubereiten, wird es im Prozess hart. Ebenso, wenn man an der Fachliteratur spart – bei mir ist das undenkbar:

  • Fachlich auf höchstem Niveau ist meine Arbeit abgesichert, mit eigener umfangreicher Präsenzbibliothek (die über die Standardliteratur hinaus geht), ausgewählten Online-Modulen der Fachverlage, jährlichen Fortbildungen und selbst abonnierten Fachzeitschriften.
  • Technisch biete ich eine vollständige Ausstattung: Ich arbeite u.a. mit iPad und MacBook, Verschlüsselungsmöglichkeiten sind immer genutzt. Auf Reisen verwende ich Funksignale-blockierende Transporttaschen.
  • Bei Software setze ich auf moderne professionelle Lösungen: Eine eigene voll verschlüsselte Nextcloud-Instanz und Mailverschlüsselung per GPG. Keine Billig-Software bei PDFs. Es wird die digitale Zusammenarbeit über eine eigene Open Source-Cloudlösung in verschlüsseltem Container mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geboten

News von Rechtsanwalt Jens Ferner

BGH-Entscheidung zur psychiatrischen Begutachtung im Strafprozess: Neue Anforderungen und Perspektiven

Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällter Beschluss (2 StR 409/23 vom 20. Februar 2024) hebt die Bedeutung einer sorgfältigen psychiatrischen Begutachtung im Kontext der Schuldfähigkeit hervor. Diese Entscheidung, die sich mit der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschäftigt, stellt wichtige Kriterien für die richterliche Bewertung von Gutachten dar und führt zu einer Neubewertung…

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Software als Medizinprodukt

Einstufung von Software als Medizinprodukt: In der Entscheidung des LG Hamburg (416 HKO 64/23) ging es hauptsächlich um die Klassifizierung und Zertifizierung der dort betroffenen Software als Medizinprodukt nach der Medical Device Regulation (MDR). Dabei geht es speziell um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für Medizinprodukte, die zur Diagnose und Therapie genutzt werden. (mehr …) „Software…

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Unternehmen kann Warentest nicht unterbinden

Warentest ist hinzunehmen: Der Fall, der vor dem OLG Hamburg verhandelt wurde, dreht sich um die Veröffentlichung von Testergebnissen eines Warentests, den der Anspruchsteller als fehlerhaft ansah (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2023, Az. 7 U 13/19). Die Kernfrage war, ob ein Unternehmen verlangen kann, dass seine Produkte nicht in einem als mangelhaft betrachteten Warentest erscheinen,…

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Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung?

Die rasante Entwicklung des Internets hat neue Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden mit sich gebracht. Ein zentrales Problem ist die Identifizierung von Straftätern, die das Internet für ihre Aktivitäten nutzen. Dabei spielt die IP-Adresse eine Schlüsselrolle, da sie oft der einzige Anhaltspunkt zur Ermittlung der Identität eines Täters ist. Die aktuelle Gesetzgebung stößt jedoch aufgrund der…

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EUROPOL vs. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Ganz aktuell wurde von Europol unter Verweis auf die „europäischen Polizeichefs“ eine deutliche Stellungnahme zur Einführung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durch Technologieunternehmen wie Meta abgegeben. Diese Form der Verschlüsselung verhindert, dass außer den Kommunikationsteilnehmern jemand anderes, einschließlich der Plattformbetreiber, Zugang zu den Inhalten der Nachrichten hat. Und sie ist immer wieder Ziel von Bestrebungen von Ermittlern, hier…

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Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle

In einem bemerkenswerten Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 30. November 2023 (Aktenzeichen: 2 ORs 31/23121 Ss 130/23) wurde die Frage der Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle behandelt. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Grenzen der Überwachung durch Bürger und den Schutz der Privatsphäre von Polizeibeamten auf. Dazu…

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