Urteil: Bussgeld für Handynutzung auch, wenn es nur als Navigationsgerät genutzt wird

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 entschieden und damit das erst- instanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigt.

Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßen- verkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 € hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.

Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleis- ten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahrauf- gabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.

(rechtskräftiger Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen des Ober- landesgerichts Hamm vom 18.02.2013, III-5 RBs 11/13 OLG Hamm; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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