Branchensuche24.net: Hinsehen bei Eintragungsofferte der Branchensuche24 GmbH

Eine Branchensuche 24 – im ursprünglichen Schreiben mit Sitz in Frankfurt am Main, ansonsten mit Sitz in Herisau in der Schweiz aufgeführt – verschickt wohl Formulare zur Aufnahme in ihr Verzeichnis unter branchensuche24.ent. Ein vorliegendes Formular sieht wie folgt aus:

bs24-1

In den AGB am Ende des Schreibens wird eine 2-Jährige Mindestvertragslaufzeit vorgesehen, dort und rechts am Rand findet sich der Hinweis, dass man 73 Euro monatlich zahlen soll. Insgesamt zeigt sich hier wenig neues, relativ zeitnah schreibt noch eine „FHG Inkasso GmbH“ mit Sitz in Duchroth

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns besprochen) zum Thema bin ich skeptisch, inwiefern hier überhaupt irgendwelche Zahlungspflichten begründet worden sein können. Abgesehen davon, das neben einer vielleicht unwirksamen Entgeltklausel auch die Frage im Raum steht, ob nicht zusätzlich eine Anfechtung möglich ist (dazu der BGH hier bei uns).

Ich bin hinsichtlich eines vermeintlichen Zahlungsanspruchs sehr skeptisch, eine sauber formulierte Anfechtung kann jedenfalls nicht schaden. Noch besser ist es aber wie immer, sich vor dem Unterschreiben und Absenden gut zu überleben, ob man das wirklich in Anspruch nehmen möchte. In einer aktuell laufenden Sache zeigt sich übrigens, dass das hier eingegangene Angebot der Branchensuche24 GmbH nach anwaltlichen Schriftsatz zur Erledigung gar nicht so unattraktiv ist – jedenfalls aus kaufmännischer Sicht. Aus juristischer Sicht vermag ich ja keinen Zahlungsanspruch zu erkennen, so dass ich dieses Angebot wenn, dann aus rein kaufmännischen Erwägungen betrachten kann. Hier scheint man sehr viel klüger vorzugehen, als andere Anbieter, die gerne mal 40% oder 50% Nachlass anbieten – was bei den häufig geforderten Summen auch kaufmännisch schlicht unattraktiv ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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